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Gemeindediakone und Pfarramtshelferinnen
im Bereich der Krankenhausseelsorge

Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats Vom 25. Februar 1975

(GVBl. S. 43)

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In den letzten Jahren wurden zunehmend Gemeindediakoninnen und Hilfskräfte ohne berufliche Vorbildung im Bereich der Krankenhausseelsorge eingestellt. Die bisherigen Erfahrungen machen eine Klärung des Aufgabenbereiches dieser Mitarbeiter und der sich daraus ergebenden Erfordernisse an Aus-, Fort- und Weiterbildung nötig.
  1. Grundsätzlich muß unterschieden werden zwischen Gemeindediakonen/innen und solchen Mitarbeitern, die keine den Gemeindediakonen/innen entsprechende Vorbildung haben (Seelsorgehelferin und sonstige kirchliche Hilfskräfte).
    Als Grundsatz muß gelten: In dem verantwortlichen Dienst der Krankenhausseelsorge dürfen nur Mitarbeiter mit entsprechender Vorbildung und Erfahrung eingesetzt werden. Dies trifft bei den vorgenannten Gruppen nur für die Gemeindediakone/innen zu, die in der Regel nur nach mehrjähriger Tätigkeit in der Gemeinde auch mit dem Dienst in der Krankenhausseelsorge beauftragt werden sollen.
  2. Dementsprechend müssen die Tätigkeiten und Aufgaben dieser beiden Mitarbeitergruppen sorgfältig unterschieden werden. Es stellt eine Überforderung von Mitarbeitern und eine Geringschätzung der Aufgabe der Seelsorge dar, wenn Mitarbeiter ohne entsprechende Vorbildung mit der Krankenhausseelsorge beauftragt werden. Daraus ergeben sich folgende zwei Aufgabenbereiche:
    1. Aufgaben, die eine kirchliche Hilfskraft (Pfarramtshelferin oder ehrenamtliches Gemeindeglied) unter Anleitung und Aufsicht eines Pfarrers wahrnimmt:
      Besuche bei Patienten und Schwestern mit Schriftenverteilung,
      Mithilfe bei diakonischen Aufgaben im Bereich des Krankenhauses,
      Bücherei,
      Mitarbeit bei der Durchführung von Gottesdiensten, Mithilfe in der Pfarramtsverwaltung.
      Bei der Aufzählung dieser Tätigkeiten wird bewußt das Wort »Seelsorge« vermieden, ohne damit auszuschließen, daß auch bei diesem eingeschränkten Tätigkeitsbereich so etwas wie Seelsorge geschehen kann.
    2. Tätigkeiten eines Gemeindediakons/in mit selbständigem Arbeitsbereich innerhalb eines Krankenhauspfarramtes:
      Über die in a) aufgeführten Tätigkeiten hinaus nimmt die Gemeindediakonin in der Krankenhausseelsorge noch folgende Aufgaben wahr:
      Einzel- und Gruppenseelsorge,
      Durchführung von Schwesternabenden,
      Mitarbeit bei Gemeindeabenden.
  3. Die Frage einer Mitwirkung von Gemeindediakonen/innen im Predigtdienst und bei der Sakramentsverwaltung regelt ein Erlaß des Evang. Oberkirchenrats vom 3.12.1974, Abschnitt 4, folgendermaßen: »Gemeindediakone in Anstaltsgemeinden (Krankenhausseelsorge, Altersheime usw.): Hier bringt es die übernommme Spezialaufgabe mit sich, daß auch Gottesdienst und Abendmahlsfeiern innerhalb der Hausgemeinschaft von dem betreffenden kirchlichen Mitarbeiter übernommen werden müssen. In solchen Fällen kann der Evang. Oberkirchenrat auf Antrag die Genehmigung zur Teilnahme an einem Prädikantenkurs erteilen. Eine Berufung erfolgt für den jeweiligen Anstaltsbereich. Sinngemäß kann verfahren werden, wenn Gemeindediakone in abgelegenen Diasporaorten tätig sind.«
  4. Aus-, Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter im Bereich der Krankenhausseelsorge:
    1. Gemeindediakone/innen sollen außer ihrer abgeschlossenen Ausbildung eine mehrjährige Tätigkeit in der Gemeinde hinter sich haben. Eine seelsorgerliche Praxis durch Besuchsdienst in Krankenhäusern, Heimen usw. ist erwünscht. Die Teilnahme an Selbsterfahrungsgruppen, Balintgruppen und an Fortbildungsmaßnahmen, die speziell für den Dienst der Seelsorge bestimmt sind, wird vom Evang. Oberkirchenrat geregelt.
    2. Pfarramtshelferinnen und sonstige Hilfskräfte im Bereich der Krankenhausseelsorge: Sofern sich die Tätigkeit solcher Mitarbeiter nicht auf Schreib- und Verwaltungsarbeiten beschränkt, ist eine berufliche Vorbildung, die für den Umgang mit Menschen qualifiziert, wünschenswert. Die Teilnahme an weiterbildenden Kursen, durch die diese Mitarbeiter für ihre Tätigkeit zugerüstet werden, wird vom Evang. Oberkirchenrat geregelt.
Der Einsatz zusätzlicher kirchlicher Mitarbeiter und Hilfskräfte im Bereich der Krankenhausseelsorge soll einerseits zu einer Entlastung der in diesem Bereich tätigen hauptamtlichen Pfarrer und zu einer Intensivierung der Krankenhausseelsorge beitragen. Andererseits aber muß der Einsatz zusätzlicher Mitarbeiter in diesem Aufgabenbereich im Gesamtrahmen der personellen und finanziellen Möglichkeiten unserer Kirche überlegt und verantwortet werden.