Geltungszeitraum von: 01.01.2012
Geltungszeitraum bis: 31.12.2018
Kirchliches Gesetz
über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft
in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(KVHG)
Vom 15. April 2011 (GVBl. S. 113),
geändert am 27. Oktober 2011 (GVBl. 2012 S. 6)
geändert am 25. Oktober 2012 (GVBl. S. 264, 267)
geändert am 25. April 2015 (GVBl. 2015 S. 98)
geändert am 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 175)
geändert am 22. April 2016 (GVBl. S. 137)
geändert am 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 202)
zuletzt geändert am 25. Oktober 2017 (GVBl. 2018, S. 2)
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Verwaltung des kirchlichen Vermögens | ||
Abschnitt II Allgemeine Vorschriften zur Haushaltsplanung | ||
Abschnitt III Aufstellung des Haushaltsplans / Haushaltsbuchs | ||
Abschnitt IV Ausführung des Haushaltsplans / Haushaltsbuchs | ||
Abschnitt V Kirchliche Wirtschaftsbetriebe | ||
Abschnitt VI Kassen- und Rechnungswesen | ||
Abschnitt VII Prüfung, Entlastung | ||
Abschnitt VIII Kirchliche Stiftungen | ||
Abschnitt IX Gebühren und Entgelte | ||
Abschnitt X Rechtsverordnungen | ||
. | ||
Abschnitt XI Schlussbestimmungen | ||
Abschnitt I
Verwaltung des kirchlichen Vermögens
###§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Vermögen
§ 2 a
Vorlage und Genehmigung von Beschlüssen4#
- Maßnahmen, die überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben (§ 48) verursachen oder künftige Haushalte belasten, insbesondere durch Errichtung und Ausweitung von Stellen;
- der Abschluss von Arbeitsverträgen mit vereinbarten über- und außertariflichen Leistungen;
- der Abschluss von Arbeitsverträgen mit Personen, die nicht die Anstellungsvoraussetzungen erfüllen (Rahmenordnung, AR-Grundlagen-AV);
- die Bestellung von Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführern von kirchlichen Zweckverbänden nach Artikel 107 GO, der Kirchenverwaltung in Bezirksgemeinden und Stadtkirchenbezirken sowie Diakonischen Werke von Kirchengemeinden und -bezirken;
- die Begründung der Dienstverhältnisse von Kirchenbeamtinnen und -beamten;
- in folgenden Bau- und Grundstückangelegenheiten, insbesondere
- Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Änderungen an kirchlichen Gebäuden, der Abbruch, die Instandsetzung und Modernisierungen kirchlicher Gebäude sowie die Restaurierung von Ausstattungsgegenständen und die Feststellung der kirchlichen Belange nach Maßgabe des staatlichen Baurechts,
- der Erwerb, die Belastung, die Veräußerung und Aufgabe von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Belastung, Inhaltsänderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Verpflichtung hierzu,
- die Ablösung von Baulasten, Kompetenzen und sonstigen Berechtigungen und der Verzicht auf solche Rechte;
- Maßnahmen an kirchlichen Kulturdenkmalen, insbesondere
- die Veräußerung, Zerstörung, Beseitigung, Veränderung, Wiederherstellung oder Instandsetzung von Sachen, Sachgesamtheiten und Teilen von Sachen, die künstlerischen, geschichtlichen, Altertums- oder Sammelwert haben oder von wissenschaftlichem Interesse sind,
- Rechtsgeschäfte, die Kulturdenkmale betreffen;
- Schuldanerkenntnisse, Schuldversprechen, Aufnahme und Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen;
- Schenkungs- und Treuhandverträge, die Annahme und Ausschlagung von Vermächtnissen oder Erbschaften, wenn der Wert im Einzelnen 50.000 Euro übersteigt oder die Zuwendung mit einer Verpflichtung (Auflage, Vermächtnis, Pflichtteilsrecht) verbunden ist;
- die Errichtung und Auflösung von rechtlich selbstständigen und unselbständigen Stiftungen sowie die Vornahme von Zustiftungen;
- der Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, wenn der Wert im Einzelnen 10.000 Euro übersteigt;
- die unentgeltliche Veräußerung von Gegenständen von nicht nur geringem wirtschaftlichen Wert;
- die Nutzung von Internet-Banking im Rahmen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (§ 71 Abs. 2);
- die Mitgliedschaft in einer juristischen Person, der Erwerb von Aktien, von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder sonstigen Gesellschaftsrechten an einer Kapital- oder Personengesellschaft oder der Erwerb von Fondsanteilen;
- die Erhebung gerichtlicher Klagen bei einem Streitwert von mehr als 10.000 Euro; im Übrigen das Führen von Prozessen bei einem Streitwert von mehr als 50.000 Euro.
§ 2 b
Vertretung kirchlicher Rechtsträger durch den Evangelischen Oberkirchenrat
§ 3
Bewirtschaftung des Vermögens
- Grundstücke, die nicht unmittelbar kirchlich genutzt werden, sind zu vermieten oder zu verpachten.
- Früchte und Nutzungen aus kirchlichen Vermögensgegenständen dürfen Dritten grundsätzlich nur gegen angemessenes Entgelt überlassen werden.
- Auf Gesetz, Vertrag und Herkommen beruhende Nutzungen und Rechte sind zu erhalten und wahrzunehmen. Die Ablösung und Umwandlung von Rechten darf nur erfolgen, wenn daran ein besonderes Interesse oder eine Verpflichtung hierzu besteht. Die Ablösung ist nur gegen einen der Nutzung oder dem Recht entsprechenden Wert zulässig.
- Geldmittel, die nicht als Kassenbestand auf laufenden Konten für den Zahlungsverkehr benötigt werden, und Finanzanlagen zur Deckung der Rücklagen und finanzierten Rückstellungen sind sicher und ertragbringend anzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Mittel bei Bedarf verfügbar sind. Die Art der Anlage muss mit dem kirchlichen Auftrag vereinbar sein.
§ 4
Inventur, Inventar
§ 5
Allgemeine Bewertungsgrundsätze
- Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahrs müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen.
- Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag grundsätzlich einzeln zu bewerten.
- Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen.
- Die im Vorjahr angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.
§ 6
Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden
§ 7
Abschreibungen
§ 8
Nachweis des Vermögens und der Schulden, Bilanzierung
§ 9
Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)
§ 10
Erwerb und Veräußerungen von
Vermögensgegenständen
§ 11
Schenkungen
§ 12
Aufgabenerfüllung in privater Rechtsform
- für die Beteiligung ein berechtigtes Interesse vorliegt und sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
- sowohl die Einzahlungsverpflichtung als auch die Haftung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
- die kirchlichen Belange im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan angemessen vertreten sind und
- gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss entsprechend den handels- und steuerrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und geprüft wird.
- Der Gegenstand des Unternehmens, dessen Ziele, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung der Organe und die Beteiligungen des Unternehmens,
- die wichtigsten Kennzahlen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie die gewährten Gesamtbezüge an die Personen der Geschäftsführung, wenn für das Unternehmen das für die Landeskirche oder einer anderen EKD-Gliedkirche geltende Arbeits- bzw. Besoldungsrecht keine Anwendung findet oder übertarifliche Zahlungen geleistet werden; desgleichen die Gesamtbezüge an Mitglieder des Aufsichtsrates,
- der Stand der Zielerreichung der mit der Beteiligung verbundenen Ziele. Wurde für die kirchliche Körperschaft ein Haushaltsbuch etc. gemäß § 45 aufgestellt, ist die Zielerreichung auch auf die gegebenenfalls im Haushaltsbuch beschriebenen Ziele darzustellen,
- der Lagebericht analog zu § 61 Abs. 1.
§ 13
Rücklagen
- der Erhaltung des Anlagevermögens (Substanzerhaltungsrücklagen),
- der Deckung des Investitionsbedarfs (Neubau, Beschaffung) oder
- sonstigen Zwecken (zweckgebundene Rücklagen).
§ 14
Betriebsmittelrücklage
§ 15
Substanzerhaltungsrücklage
§ 16
Ausgleichsrücklage
§ 17
Verpflichtungssicherungsrücklage15#
- a) Eine bestehende Deckungslücke zwischen den Verpflichtungen und dem angesammelten Kapital,b) Ausfallrisiken der vorrangig verpflichteten Mitglieder.
§ 18
Tilgungsrücklage
§ 18a
Schwankungsreserve für Kapitalmarktrisiken17#
§ 18b
Rücklage für versicherungstechnische Risiken18#
§ 19
Sonderposten
§ 20
Rückstellungen
§ 21
Rechnungsabgrenzung
§ 22
Innere Darlehen
§ 23
Kreditaufnahmen, Kassenkredite
- zur Deckung von Ausgaben für Investitionen,
- zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenkredite)
Abschnitt II
Allgemeine Vorschriften zur Haushaltsplanung
###§ 24
Zweck der Haushaltsplanung
- Haushaltsbuch,
- Haushaltsplan,
- Wirtschaftsplan.
§ 25
Geltungsdauer
§ 26
Wirkung der Haushaltsplanung
§ 27
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
§ 28
Haushaltsausgleich, Gesamtdeckung, Haushaltssicherungskonzept
§ 29
Finanzplanung
Abschnitt III
Aufstellung des Haushaltsplans / Haushaltsbuchs
###§ 30
Vollständigkeit, Fälligkeitsprinzip, Gliederung
§ 31
Verwaltungs- und Vermögenshaushalt
- auf der Einnahmenseite die
- Zuführung vom Verwaltungshaushalt,
- Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,
- Entnahmen aus Rücklagen,
- Auflösung von Rückstellungen und Sonderposten,
- Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen,
- Einnahmen aus Kreditaufnahmen und inneren Darlehen,
- Einnahmen aus sonstigen nicht zahlungswirksamen Veränderungen des Vermögens und der Verbindlichkeiten;
- Kreditbeschaffungskosten, die als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert werden;
- auf der Ausgabenseite die
- Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehen, sowie die Ablösung von Dauerlasten,
- Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens sowie Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen,
- Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren,
- Bildung von Rückstellungen und Sonderposten,
- Ausgaben für sonstige nicht zahlungswirksame Veränderungen des Vermögens und der Verbindlichkeiten,
- Zuführung zum Verwaltungshaushalt.
§ 32
Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung
§ 33
Deckungsfähigkeit
§ 34
Zweckbindung von Einnahmen
§ 35
Übertragbarkeit
§ 36
Sperrvermerk
§ 37
Bürgschaften
§ 38
Baumaßnahmen
§ 39
Zuwendungen
§ 40
Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel
§ 41
Überschuss, Fehlbetrag
§ 42
Anlagen zum Haushaltsplan
- die Bilanz nach § 78 mit dem Anhang nach § 79 Abs. 1 Nr. 4 oder die Vermögensübersicht zum letzten Stichtag,
- ein Bericht über mögliche Risiken und Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre und absehbaren künftigen Finanzierungslasten,
- ein Stellenplan gegliedert nach dem Haushaltsplan,
- eine Übersicht über die Bürgschaften,
- Sammelnachweise, soweit solche geführt werden,
- gegebenenfalls Wirtschafts- oder Sonderhaushaltspläne mit den neuesten Jahresabschlüssen,
- eine Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen.
- Haushaltsquerschnitt,
- mittelfristige Finanzplanung.
§ 43
Verfahren der Aufstellung und Verabschiedung des Haushaltsplans
- im Haushaltsplan für eine oder mehrere der folgenden Sachverhalte Mittel veranschlagt sind
- Aufnahme von noch nicht genehmigten Krediten,
- Entnahme aus der Ausgleichsrücklage,
- Veranschlagung einer außerordentlichen Finanzzuweisung oder
- mindestens einer der folgenden Sachverhalte zutrifft
- die Haushaltsplanung gem. § 28 Abs. 2 ein negatives Ergebnis oder
- die Bilanz nach § 78 zum letzten Stichtag noch einen Ausgleichsposten für Rechnungsumstellung im Sinne des § 9 Abs. 6,
- Ausgaben dürfen nur geleistet werden, soweit sie bei sparsamer Verwaltung nötig sind, um
- die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang zu halten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen,
- Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind.
- Die Einnahmen sind fortzuerheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
- Kassenkredite dürfen nur im Rahmen des Haushaltsplans des Vorjahres aufgenommen werden.
§ 44
Nachtragshaushaltsplan
- ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich auch bei Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nur durch eine Änderung des Haushaltsplans erreicht werden kann oder
- bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben erheblichen Umfang geleistet werden müssen.
§ 45
Budgetierung / Haushaltsbuch
- Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen,
- Ausgaben übertragbar sind oder
- Ausgaben jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind.
Abschnitt IV
Ausführung des Haushaltsplans / Haushaltsbuchs
###§ 46
Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben
- die Aufgaben bzw. Zielvorgaben wirtschaftlich und zweckmäßig erfüllt werden,
- die gebotene Sparsamkeit geübt wird.
§ 47
Verpflichtungen für Investitionen
§ 48
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
§ 49
Sicherung des Haushaltsausgleichs
§ 50
Vergabe von Aufträgen
§ 51
Sachliche und zeitliche Bindung
§ 52
Abgrenzung der Haushaltsjahre
§ 53
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
§ 54
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
- gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Schuldnerin bzw. den Schuldner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
- niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
- erlassen werden, wenn objektiv die Einziehung nach Lage des Einzelfalles für die Schuldnerin bzw. den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder die Anrechnung von bereits geleisteten Beträgen.
§ 55
Nutzungen und Sachbezüge
§ 56
Vorschüsse, Verwahrgelder
§ 57
Anordnungen
- die anordnende Stelle,
- die Buchungsstelle, gegebenenfalls die Kosten- oder Kostenträgerstelle und das Haushaltsjahr,
- den anzunehmenden, auszuzahlenden oder zu buchenden Betrag,
- ggf. die Angaben zur Vermögensbuchführung,
- die zahlungspflichtige/empfangsberechtigte Person, Firma oder Einrichtung,
- den Fälligkeitstag, falls nicht sofort fällig,
- ggf. einen Vermerk über die Eintragung in das Inventarverzeichnis,
- den Zahlungs- oder Buchungsgrund, falls nicht aus den beizufügenden Unterlagen ersichtlich,
- die Feststellungsvermerke über die sachliche und rechnerische Richtigkeit,
- Ort und Datum der Ausfertigung,
- Unterschrift der bzw. des Anordnungsberechtigten.
§ 58
Haftung
Abschnitt V
Kirchliche Wirtschaftsbetriebe
###§ 59
Anwendung für kirchliche Wirtschaftsbetriebe
§ 60
Wirtschaftsplan
§ 61
Jahresabschluss
Abschnitt VI
Kassen- und Rechnungswesen
###§ 62
Aufgaben und Organisation, Kassengeschäfte durch Dritte
- die geltenden Vorschriften beachtet werden,
- den für die Prüfung zuständigen Stellen ausreichende Prüfungsmöglichkeiten auch hinsichtlich des Einsatzes automatisierter Verfahren gewährt werden und
- die betraute Stelle im Falle eines Verschuldens gegenüber der auftraggebenden Stelle oder Dritten für Schäden haftet.
§ 63
Kassengeschäfte für Dritte
§ 64
Portokassen, Handvorschuss, Zahlstellen
§ 65
Mitarbeitende in der Kasse
§ 66
Geschäftsverteilung der Kasse
- Buchhaltungs- und Kassiergeschäfte von verschiedenen Personen wahrgenommen werden,
- Überweisungsaufträge und Schecks von zwei Personen, Quittungen (§ 69) von einer Person unterzeichnet werden.
§ 67
Verwaltung des Kassenbestandes
§ 68
Zahlungen
- der Betrag irrtümlich eingezahlt wurde und an die Einzahlerin bzw. den Einzahler zurückgezahlt oder an die richtige Stelle weitergeleitet wird,
- Einzahlungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder nach Maßgabe getroffener Vereinbarungen vorliegen, die an die Berechtigte bzw. den Berechtigten weiterzuleiten sind.
§ 69
Nachweis der Einzahlungen (Quittungen)
§ 70
Beitreibung
§ 71
Auszahlungen
§ 72
Nachweis der Auszahlungen (Quittungen)
§ 73
Dienstanweisungen für die Kasse
§ 74
Buchführung (Zeitbuchung, Sachbuchung), Belegpflicht
§ 75
Zeitliche Buchung der Einzahlungen und Auszahlungen
- bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs in der Kasse,
- bei Überweisung auf ein Konto der Kasse an dem Tag, an dem die Kasse von der Gutschrift Kenntnis erhält.
- bei Übergabe von Zahlungsmitteln an die Empfängerin bzw. den Empfänger am Tag der Übergabe,
- bei Überweisung auf ein Konto der Empfängerin bzw. des Empfängers und bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung am Tag der Hingabe des Auftrags an das Kreditinstitut,
- bei Abbuchung vom Konto der Kasse aufgrund eines Abbuchungsauftrags oder einer Abbuchungsvollmacht (Einzugsermächtigung) an dem Tag, an dem die Kasse von der Abbuchung Kenntnis erhält.
§ 76
Sachliche Buchung der Haushaltsmittel
§ 77
Vermögensbuchführung
§ 78
Bilanz
§ 79
Anhang
- die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
- Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit einer Begründung,
- Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind, sowie Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, insbesondere Bürgschaften, Gewährleistungsverträge, in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften.
- die Deckungslücke der Substanzerhaltungsrücklage und die nicht-finanzierten Mindestbeträge der Betriebsmittel-, Ausgleichs-, Bürgschaftssicherungs- und Tilgungsrücklage.
- Übersichten der außerkirchlichen Forderungen des Umlaufvermögens und der außerkirchlichen Verbindlichkeiten. Darin ist für die kirchliche Körperschaft der jeweilige Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres geordnet nach Restlaufzeit anzugeben.
- Übersicht über erhebliche Abweichungen vom Haushaltsansatz mit Erläuterungen.
§ 80
Führung der Bücher
- sie zusammen mit den Belegen beweiskräftige Unterlagen für die Jahresrechnung sind,
- Unregelmäßigkeiten (z.B. unbefugte Eintragungen, Entfernen von Blättern) nach Möglichkeit ausgeschlossen sind,
- die Zahlungsvorgänge in ihrer richtigen Ordnung dargestellt werden,
- die Übereinstimmung der zeitlichen und sachlichen Buchung gewährleistet und leicht nachprüfbar ist.
§ 81
Vorsammlung der Buchungsfälle
§ 82
Eröffnung der Bücher
§ 83
Tagesabschluss
§ 84
Zwischenabschlüsse
§ 85
Abschluss der Bücher
§ 86
Jahresabschluss
- des Anordnungssolls der Einnahmen und Ausgaben sowie der Unterschied zwischen diesen Summen (Soll-Überschuss oder Soll-Fehlbetrag) und
- der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben sowie der Unterschied zwischen diesen Summen (Ist-Überschuss oder Ist-Fehlbetrag)
§ 87
Aufbewahrungsfristen
§ 88
Kassenprüfungen
- die angeordneten Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet und Verwahrgelder und Vorschüsse unverzüglich abgewickelt worden sind,
- die Bücher ordnungsgemäß und zeitnah geführt werden,
- die erforderlichen Belege vorhanden sind und nach Form und Inhalt den Vorschriften entsprechen,
- die Anlagebestände des Finanzvermögens mit den Eintragungen in den Büchern oder sonstigen Nachweisen übereinstimmen,
- die Kassenmittel ordnungsgemäß bewirtschaftet werden, insbesondere ob die Zahlungsbereitschaft der Kasse ständig gewährleistet ist, und
- die Kassengeschäfte im Übrigen ordnungsgemäß erledigt werden.
Abschnitt VII
Prüfung, Entlastung
###§ 89
Ziel und Inhalt der Prüfung
- ob die der Kirche anvertrauten Mittel zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet werden,
- ob die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und die Wirtschaftsführung maßgebenden Bestimmungen eingehalten werden.
§ 90
Rechnungsprüfungen
§ 91
Betriebswirtschaftliche Prüfungen
- die Ertrags- und Vermögenslage,
- die Wirtschaftlichkeit.
§ 92
Entlastung
Abschnitt VIII
Kirchliche Stiftungen
###§ 93
Verwaltung
§ 94
Vermögen
§ 95
Stiftungsbericht
§ 96
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Abschnitt IX
Gebühren und Entgelte
###§ 97
Erhebung von Gebühren und Entgelten, Gebührenordnungen
Abschnitt X
Rechtsverordnungen
####§ 98
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- Ausschreibung, Vergabe und Vertragsregelungen zur Beauftragung und Abwicklung von Bauleistungen und anderen Lieferungen und Leistungen zu regeln,
- das nähere Verfahren über die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes und der damit verbundenen weiteren Maßnahmen der Haushaltssicherung sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes zu regeln,
- für alle kirchlichen Stiftungen mit Ausnahme der in § 96 genannten Stiftungen zu bestimmen:
- in welchem Umfang dieses Gesetz Anwendung findet,
- ob zu einzelnen Vorschriften hinsichtlich der Verwaltung des kirchlichen Vermögens und der Prüfung ergänzende Regelungen getroffen werden und
- welche Stellen bzw. Organe die im Gesetz vorgeschriebenen Regelungen bzw. Ausnahmeregelungen treffen.
- über die Verwaltung des Vermögens sowie die Zuständigkeit und rechtliche Vertretung der Organe der kirchlichen Rechtsträger,
- zum Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
- Art und Umfang der planmäßigen Abschreibungen,
- zur Führung der Pfarramtskasse,
- zu den Nutzungsentgelten im Sinne des § 97 in Form allgemeiner Vorgaben,
- zur Erhebung und Verwaltung von Kollekten, Spenden und Sammlungen
Abschnitt XI
Schlussbestimmungen
###§ 99
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften
Anlage 1 zum KVHG
Begriffsbestimmungen
- Abschnitt:Untergliederung eines Einzelplanes.
- Abschreibung:Buchmäßige Abbildung des insbesondere mit der Nutzung des abnutzbaren Vermögens verbundenen Werteverzehrs, z. B. durch Zuführung der entsprechenden Haushaltsmittel zur Substanzerhaltungsrücklage.
- Aktiva:Summe aller Vermögensgegenstände (Anlagevermögen, Umlaufvermögen, ggf. Ausgleichsposten Rechnungsumstellung, nicht durch Vermögensgrundbestand und Rücklagen gedeckter Fehlbetrag), die in der Bilanz die Mittelverwendung nachweist (gemäß Anlage 2).
- Allgemeine Anordnungen:1 Bei allgemeinen Anordnungen kann je nach Art der Leistung auf den Namen und die Angabe des Betrages verzichtet werden. 2 Zulässig sind allgemeine Anordnungen für:
- Einnahmen, die dem Grunde nach häufig anfallen, ohne dass die zahlungspflichtige Person oder der Betrag schon feststehen (z.B. Zinsen aus Girokonten, Mahngebühren, Verzugszinsen, die von persönlichen Bezügen einzubehaltenden gesetzlichen und sonstigen Abzüge),
- regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, für die der Zahlungsgrund und die empfangsberechtigte Person, nicht jedoch der Betrag feststehen (z.B. Fernsprech-, Energiekosten),
- geringfügige Ausgaben, bei denen sofortige Barzahlung üblich ist (z.B. Nachnahme- und Portogebühren).
- Anhang:Bestandteil des Jahresabschlusses, in dem besondere Erläuterungen zum besseren Verständnis der Ermittlung des Jahresergebnisses und zu nicht bilanzierten wirtschaftlichen Belastungen künftiger Haushaltsjahre aufzunehmen sind.
- Anlagevermögen:Die Teile des Vermögens, die dauerhaft der Aufgabenerfüllung dienen (Aktiv-Position A der Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften gemäß Anlage 2).:
- Anordnungen:Auftrag an die kassenführende Stelle, Einzahlungen anzunehmen, Auszahlungen zu leisten oder zahlungsunwirksame Buchungen vorzunehmen und bei den angegebenen Haushaltsstellen zu buchen. Dabei kann der Zeitpunkt der Buchung und der Zahlung auseinanderfallen.
- Anschaffungskosten:Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
- Aufwand:Stellt den gesamten Werteverzehr einer kirchlichen Körperschaft an Gütern, Diensten und Abgaben während einer Abrechnungsperiode dar.
- Außerplanmäßige Ausgaben:Ausgaben, für deren Zweck in der Haushaltsplanung keine Mittel veranschlagt und auch keine Haushaltsreste aus Vorjahren verfügbar sind.
- Ausgaben:Umfassen nicht nur die Minderung des Geldvermögens (Geldvermögen = Zahlungsmittel + Forderungen – Verbindlichkeiten), sondern im Rahmen der Verbundrechnung auch nicht zahlungswirksame Mehrungen von Aktivpositionen (Nummern 0 bis 3 im Vermögenssachbuch) und nicht zahlungswirksame Minderungen von Passivpositionen (Nummern 4 bis 9 im Vermögenssachbuch). Gemeinsam mit den Einnahmen bilden sie die Haushaltsmittel.
- Auszahlungen:Abfluss von Bar- und Buchgeld.
- Automatisiertes AnordnungsverfahrenDas ganz oder teilweise elektronisch durchgeführte Anordnungs-, Buchungs- und Zahlungsverfahren.
- Baumaßnahmen:Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Änderungen an kirchlichen Gebäuden oder Grundstücken, der Abbruch, die Instandsetzung und Modernisierung kirchlicher Gebäude sowie die Restaurierung von Ausstattungsgegenständen.
- Belege:Unterlagen, die Buchungen begründen.:
- Bestandserhaltung:Sicherung des Wertes und der grundsätzlichen Zusammensetzung des vorhandenen Vermögens.
- Bilanz:Gegenüberstellung der Vermögenswerte (Aktiva) einerseits sowie des Vermögensgrundbestandes, der Rücklagen, der Sonderposten und der Schulden (Passiva) andererseits zu einem bestimmten Stichtag in Kontoform.
- Bilanzergebnis:1 Nach § 270 Abs. 2 HGB sind Entnahmen aus oder Einstellungen in Rücklagen, die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorzunehmen sind oder aufgrund solcher Vorschriften beschlossen wurden, als (teilweise) Verwendung des Jahresergebnisses definiert. 2 Dann wird in der Bilanz statt dem Jahresergebnis das „Bilanzergebnis“ ausgewiesen.3 Die erweiterte Kameralistik berücksichtigt in der Jahresrechnung Entnahmen aus und Zuführungen zu Rücklagen (entweder im Rahmen des gesonderten Vermögenshaushaltes oder – wenn dieser nicht separat aufgestellt wird – im Rahmen des allgemeinen Haushaltes). 4 Deswegen wird in die kirchliche Bilanz (Anlage 2) einheitlich der Posten „A.IV Bilanzergebnis“ eingestellt.
- Bildliche Übereinstimmung:Ein bildgetreues Abbild des Originals.
- Bruttoprinzip:Von Einnahmen dürfen vorweg Ausgaben nicht abgezogen, auf Ausgaben dürfen vorweg Einnahmen nicht angerechnet werden.
- Buchungsplan:1 Ordnung der Einnahmen und Ausgaben nach der Gliederungs- und Gruppierungssystematik (Kontenrahmen). 2 Er ist aufzustellen, wenn der Haushaltsplan oder das Haushaltsbuch von dieser Ordnung abweichen.
- Budgetierungskreis:Deckungsbedarf und finanzieller Rahmen von mehreren nach strukturellen oder organisatorischen Gesichtspunkten geordneten funktionalen Bereichen.
- Budgetrücklage:Mittel, die von den Budgetverantwortlichen im Rahmen der Haushaltsermächtigung angesammelt wurden und in den Folgejahren der zuständigen Stelle zur Verfügung stehen. Dabei sind die haushaltsrechtlichen Regelungen zu beachten.:
- Deckungsfähigkeit:
- echte Deckungsfähigkeit:
Minderausgaben bei einer Haushaltsstelle können für Mehrausgaben bei anderen Haushaltsstellen (einseitige Deckungsfähigkeit) oder zusätzlich auch umgekehrt (gegenseitige Deckungsfähigkeit) verwendet werden, - unechte Deckungsfähigkeit:
Mehreinnahmen bei einer Haushaltsstelle können für Mehrausgaben bei anderen Haushaltsstellen verwendet werden.
- Deckungslücken (Substanzerhaltungsrücklagen)Summe der nachzuholenden Instandhaltungen aus der erstmaligen Eröffnungsbilanz. Die Deckungslücken der Substanzerhaltungsrücklagen sind unter dem Bilanzstrich oder im Anhang auszuweisen.
- Durchlaufende Gelder:Beträge, die für Dritte lediglich vereinnahmt und verausgabt werden.
- Einheitskasse:Die Kasse, bei der alle Einzahlungen und Auszahlungen zusammengefasst werden.
- Einnahmen:Umfassen nicht nur die Erhöhung des Geldvermögens (Geldvermögen = Zahlungsmittel + Forderungen – Verbindlichkeiten), sondern im Rahmen der Verbundrechnung auch alle nicht zahlungswirksamen Minderungen von Aktivpositionen (Nummern 0 bis 3 im Vermögenssachbuch) und nicht zahlungswirksamen Mehrungen von Passivpositionen (Nummern 4 bis 9 im Vermögenssachbuch). Gemeinsam mit den Ausgaben bilden sie die Haushaltsmittel.
- Einzahlungen:Zufluss von Bar- und Buchgeld.
- Einzelbudget:Deckungsbedarf und finanzieller Rahmen eines funktional begrenzten Bereiches.
- Einzelplan:Die Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben eines Aufgabenbereiches entsprechend der Gliederung nach der Haushaltssystematik.
- Erlass:Verzicht auf einen Anspruch (mit buchmäßiger Bereinigung).
- Ertrag:Ist der gesamte erfolgswirksame (eigenkapitalerhöhende) Wertezufluss in eine kirchliche Körperschaft innerhalb einer Abrechnungsperiode.
- Fehlbetrag (Jahresabschluss):
- Ist-Fehlbetrag:Der Betrag, um den die Ist-Ausgaben höher sind als die Ist-Einnahmen;
- Soll-Fehlbetrag:Der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und Haushaltsvorgriffe die Soll-Ausgaben höher sind als die Soll-Einnahmen.
- Finanzbedarf:Die Summe der erforderlichen Ausgabemittel.
- Finanzdeckung (Grundsatz):Erforderliche Finanzanlagen, die zur Deckung von Rücklagen und finanzierten Rückstellungen vorhanden sein müssen. Dazu gehören z.B. Tagesgeld, Festgeld, Wertpapiere (Rentenpapiere und Aktien etc.) und Fondsanteile.
- Forderungen:In Geld bewertete Ansprüche der kirchlichen Körperschaft an Dritte.
- Gesamtdeckungsprinzip:Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen.
- Gesamtplan:Die Zusammenstellung der Summen der Einzelpläne des Haushalts.
- GliederungDarstellung der Haushaltsmittel nach Funktionen entsprechend der Haushaltssystematik.
- Gruppierung:Darstellung der Haushaltsmittel nach Arten entsprechend der Haushaltssystematik.
- Handvorschüsse:Beträge, die einzelnen Dienststellen oder Personen zur Bestreitung von kleineren, wiederkehrenden Ausgaben bestimmter Art zugewiesen werden.
- Haushaltsbuch:Ein nach strukturellen oder organisatorischen Vorgaben, abweichend vom Gliederungsplan geordneter Haushalt.
- Haushaltsermächtigung:Ermächtigung des Organs, welches über den Haushalt zu beschließen hat.:
- Haushaltsmittel:Dazu gehören alle Einnahmen und Ausgaben, unabhängig von ihrer Zahlungswirksamkeit.
- Haushaltsquerschnitt:Verdichtete Übersicht der Haushaltsmittel, geordnet nach Arten (Gruppierung) sowie ggf. weiteren Untergliederungen.
- Haushaltsreste:In das folgende Haushaltsjahr zu übertragende Haushaltsmittel bis zur Höhe des Unterschieds zwischen Haushaltsansatz und Rechnungssoll.
- Haushaltsstelle:1 Eine Haushaltsstelle umfasst die Gliederungs- und Gruppierungsnummer. 2 Die Haushaltsstelle kann um Objektziffern und Unterkonten erweitert werden. 3 Falls erforderlich, ist die Sachbuchnummer voranzustellen.
- Haushaltsvermerke:Einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushalts (z.B. Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Sperrvermerke).
- Haushaltsvorgriffe:Mehrausgaben, die in das folgende Haushaltsjahr übertragen und dort haushaltsmäßig abgedeckt werden.
- Haushaltszeitraum:Umfasst die zwei Haushaltsjahre eines Doppelhaushaltes.
- Herstellungskosten:Sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.
- Innere Darlehen:Die vorübergehende Inanspruchnahme von Finanzmitteln, die der Deckung von Rücklagen oder finanzierten Rückstellungen dienen, anstelle einer Kreditaufnahme.
- Investitionen:Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens.
- Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen:Bis zum Abschlussstichtag zahlungswirksam gewordene Ausgaben und Einnahmen.
- Kassenfehlbeträge:Beträge, um die der Kassen-Istbestand hinter dem Kassen-Sollbestand zurückbleibt.
- Kassenkredite:Kurzfristige Kredite zur Verstärkung des Kassenbestandes.
- Kassenreste:Beträge, um die die Soll-Einnahmen höher sind als die Ist-Einnahmen (Kassen-Einnahmereste) oder die Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben (Kassen-Ausgabereste) und die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragen sind.
- Kassenüberschüsse:Beträge, um die der Kassen-Istbestand den Kassen-Sollbestand übersteigt.
- Kirchliche WirtschaftsbetriebeInsbesondere Betriebe gewerblicher Art und andere Betriebe, für die handels- und steuerrechtliche Grundlagen für die Wirtschaftsführung vorrangig sind.
- Kredite (Darlehensaufnahmen):Das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten aufgenommene Kapital.
- Kosten:In Geld bewerteter Werteverzehr durch Verbrauch oder Abnutzung von Vermögensgegenständen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur kirchlichen Aufgabenerfüllung in einer bestimmten Periode.
- Kosten- und Leistungsrechnung:Verfahren, in dem Kosten und Erlöse erfasst und zum Zweck spezieller Auswertungen nach Kosten-/Erlösarten verursachungsgerecht auf die Kostenstellen verteilt und Kostenträgern (Leistungen) zugeordnet werden.
- Lagebericht:Bericht über den Geschäftsverlauf einer Einrichtung mit wirtschaftlicher Gesamtbeurteilung und evtl. Risiken der künftigen Entwicklung.
- Leistungen:In Geld bewertbare Arbeitsergebnisse, die zur kirchlichen Aufgabenerfüllung erbracht werden.
- Nachtragshaushaltsplan:Änderung des Haushaltsplanes im Laufe des Haushaltsjahres nach den Vorschriften dieses Gesetzes.:
- Negatives nicht zahlungswirksames Ergebnis/nicht zahlungswirksamer Ergebnisvortrag1 Nicht erwirtschaftete Abschreibungen und andere nicht zahlungswirksame Ausgaben, die jeweils noch über den Haushalt zu finanzieren sind. 2 Sie sind in Folgejahren auszugleichen.
- Niederschlagung:Befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs ohne Verzicht auf den Anspruch selbst, aber mit buchmäßiger Bereinigung.
- Passiva:Summe des Reinvermögens, der Sonderposten und der Schulden, die in der Bilanz die Mittelherkunft nachweist (gemäß Anlage 2).
- Reinvermögen:1 Summe aus Vermögensgrundbestand, Rücklagen, Ergebnisvortrag und Bilanzergebnis. 2 In einer kaufmännischen Bilanz würde das Reinvermögen im Wesentlichen das Eigenkapital bezeichnen, wobei dort noch die Sonderposten B I bis III (gemäß Anlage 2) hinzuzuziehen wären.
- Ressourcen:Gesamtheit der zur Aufgabenerfüllung verfügbaren Finanzmittel, Vermögensgegenstände, Arbeits- und Dienstleistungen.
- Ressourceneinsatz:Der zur Zielerreichung erforderliche Einsatz von Ressourcen.
- Rücklagen:Mittel, die gesetzlich oder freiwillig für bestimmte Verwendungszwecke zur Sicherstellung ihrer künftigen Finanzierbarkeit aus der laufenden Haushaltswirtschaft ausgesondert werden und durch Finanzanlagen gedeckt sein müssen.
- Rückstellungen (finanziert und nicht finanziert):Wirtschaftlich im Haushaltsjahr entstandener Ressourcenverbrauch, verbunden mit einer zukünftigen Zahlungsverpflichtung in unbekannter Höhe und zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt (zum Beispiel Pensions- und Clearingrückstellungen).
- Sammelnachweis:1 Mögliche Zusammenfassung sachlich zusammengehöriger Ausgaben in einer Anlage zum Haushalt. 2 Der Sammelnachweis kann vorläufige Buchungsstelle sein.:
- Schulden:1 Bilanziell umfassen die Schulden die Rückstellungen und Verbindlichkeiten (Passiv-Positionen C und D der Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften gemäß Anlage 2). 2 Inhaltlich handelt es sich dabei um Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Grunde und der Höhe nach feststehen.
- Soll-Ausgaben und Soll-Einnahmen:Die aufgrund von Anordnungen in der Haushaltsrechnung erfassten Ausgaben bzw. Einnahmen.
- Sonderhaushaltsplan:Haushaltsplan besonderer Einrichtungen (Krankenpflegestationen usw.).
- Sonderkassen:Selbständige Kassen der Wirtschaftsbetriebe, Einrichtungen, Stiftungen und sonstigen Sondervermögen, für die getrennte Rechnungen geführt werden.
- Sondervermögen:1 Vermögensteile im Sinne von aus dem kirchlichen Haushalt organisatorisch ausgegliederten Werken, Einrichtungen und Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für die Erfüllung bestimmter Aufgaben vom Vermögen der kirchlichen Körperschaft abgesondert sind. 2 Die Sondervermögen sollen im Jahresabschluss konsolidiert werden.
- Stundung:Hinausschieben der Fälligkeit eines Anspruchs oder mehrerer Teile davon (Ratenzahlung).
- Treuhandvermögen:1 Vermögensgegenstände, die Dritte verwaltet werden. 2 Bilanziell kann dieses unter dem Bilanzstrich oder im Anhang nachrichtlich aufgeführt werden. 3 Alternativ sind bei dessen Aktivierung, die damit verbundenen Verpflichtungen gegenüber dem Treugeber zu passivieren.
- Überplanmäßige Ausgaben:Ausgaben, die den Haushaltsansatz unter Einschluss der Haushaltsreste übersteigen.
- Überschuss:
- Ist-Überschuss:Der Betrag, um den im Rahmen des Kassenabschlusses die Ist-Einnahmen höher sind als die Ist-Ausgaben;
- Soll-Überschuss:Der Betrag, um den im Rahmen der Haushaltsrechnung unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und Haushaltsvorgriffe die Soll-Einnahmen höher sind als die Soll-Ausgaben.
- Umlaufvermögen:Die Teile des Vermögens, die nicht dazu bestimmt sind, dauerhaft der Aufgabenerfüllung zu dienen und keine Rechnungsabgrenzungsposten sind (Aktiv-Position B der Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften gemäß Anlage 2).
- Unterabschnitt:Untergliederung eines Abschnitts.
- Verbundrechnung:Ein Buchungssystem der Kameralistik, das auch die nicht zahlungswirksamen Veränderungen des Vermögens und der Schulden mit der reinen Finanzrechnung verbindet und der buchhalterischen Realisierung des Ressourcenverbrauchskonzeptes dient.
- Verfügungsmittel:Beträge, die bestimmten Personen für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen.
- Vermögen:Das Vermögen gliedert sich in das Anlage- und Umlaufvermögen (Aktiv-Positionen A und B der Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften gemäß Anlage 2).
- Vermögensgegenstand:Einzeln bewertbare und aktivierungspflichtige Gegenstände und Ansprüche, die zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben eingesetzt werden können.
- Vermögensgrundbestand:Der Vermögensgrundbestand (Passiv-Position A I der Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften gemäß Anlage 2) ergibt sich als Differenz zwischen dem Vermögen (Aktiva) und den Rücklagen, Ergebnisvortrag und Bilanzergebnis, Sonderposten und Schulden, sowie ggf. einem Passiven Rechnungsabgrenzungsposten.
- Vermögenshaushalt:Teil des Haushalts als Grundlage für die Planung und den Nachweis der Bilanzveränderungen.
- Vermögensnachweis:Darstellung der Anfangsbestände, Veränderungen und Endbestände der nicht im Haushaltssachbuch oder dem Verwahr- und Vorschussbuch enthaltenen Vermögenspositionen, Rücklagen, Sonderposten und Schulden, als Teil der daraus abzuleitenden Bilanz.
- Vermögensübersicht:Vereinfachte, im Verhältnis zum Vermögensnachweis oder der Bilanz unvollständige Darstellung von Positionen des Vermögens und der Schulden.
- Verpflichtungsermächtigungen:Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen für zahlungswirksame Aufwendungen oder Investitionen in künftigen Jahren.
- Verstärkungsmittel:Haushaltsansatz im Einzelplan 9 zur Deckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben im gesamten Haushalt.
- Verwaltungshaushalt:Teil des Haushalts als Grundlage für die Planung und den Nachweis der nicht unmittelbar vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben.
- Verwahrgelder:1 Einzahlungen, die vorläufig gebucht werden und später abzuwickeln sind, oder die für einen anderen angenommen und an diesen weitergeleitet werden (durchlaufende Gelder). 2 Sie sind im Jahresabschluss als Verbindlichkeiten auszuweisen.
- Vorbücher:1 Bücher (z.B. Hebelisten), in denen zur Entlastung für Zeit- und Sachbuch Einnahmen und Ausgaben gesammelt werden können. 2 Die Salden werden in einer Summe in das Zeit- und Sachbuch übertragen.
- Vorräte:Umfasst alle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, die betriebswirtschaftlich den „Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen“ oder den „Waren sowie unfertigen und fertigen Erzeugnissen“ zugeordnet werden (Aktiv-Position B I der Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften gemäß Anlage 2).
- Vorschüsse:1 Auszahlungen, bei denen die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die endgültige Buchung aber noch nicht möglich ist. 2 Sie sind im Jahresabschluss als Forderungen auszuweisen.
- Wirtschaftsplan:Andere Form des Haushaltsplans für betriebswirtschaftlich geführte Einrichtungen unter Darstellung der Erträge und Aufwendungen.:
- Zahlstellen:Außenstellen der Kasse zur Annahme von Einzahlungen und zur Leistung von Auszahlungen.
- Ziele:Zustände und Wirkungen, die in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden sollen und die qualitativ sowie quantitativ beschrieben und überprüft werden können.
- Zuschreibung:Erhöhung des Wertansatzes eines Vermögensgegenstandes im Vergleich zum Wert in der vorhergehenden Bilanz. Aufgrund von Wertaufholungen nur bis zur Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten möglich.
- Zuwendungen:a) ZuweisungenZahlungen an Dritte oder von Dritten innerhalb des kirchlichen Bereiches.b) ZuschüsseZahlungen an den oder aus dem außerkirchlichen Bereich.
- Zweckgebundene Einnahmen:Einnahmen, die durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränkt sind oder deren Zweckverbindung sich aus ihrer Herkunft oder der Natur der Einnahmen zwingend ergibt.
Anlage 2 zum KVHG
Bilanzgliederung
###AKTIVA | PASSIVA | ||||
Evtl. A 0 | Ausgleichsposten Rechnungsumstellung | A | Reinvermögen | ||
A | Anlagevermögen | I | Vermögensgrundbestand | ||
I | Immaterielle Vermögensgegenstände | II | Rücklagen, Sonst. Vermögensbindungen | ||
II | Nicht realisierbares Sachanlagevermögen | 1. | Pflichtrücklagen | ||
1. | Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte | a | Betriebsmittelrücklage | ||
2. | Bebaute Grundstücke | b | Ausgleichsrücklage | ||
3. | Glocken, Orgeln, Technische Anlagen und Maschinen | c | Substanzerhaltungsrücklage | ||
4. | Kulturgüter, Kunstwerke, besondere sakrale oder liturgische Gegenstände | d | Bürgschaftssicherungsrücklage | ||
5. | Anlagen im Bau, geleistete Anzahlungen | e | Tilgungsrücklage | ||
III | Realisierbares Sachanlagevermögen | 2. | Budgetrücklagen, Kollekten und weitere Rücklagen | ||
1. | Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte | 3. | Korrekturposten für Rücklagen | ||
2. | Bebaute Grundstücke | a | Korrekturposten für Wertschwankungen | ||
3. | Technische Anlagen | b | Innere Darlehen | ||
4. | Kunstwerke, sonstige Einrichtung und Ausstattung | 4. | Zweckgebundene Haushaltsreste, ggf. Haushaltsvorgriffe | ||
5. | Fahrzeuge | ||||
6. | Sammelposten GWG | III | Ergebnisvortrag | ||
7. | Anlagen im Bau, geleistete Anzahlungen | IV | Bilanzergebnis | ||
IV | Sonder- und Treuhandvermögen | B | Sonderposten | ||
V | Finanzanlagen | I | Verpflichtungen gegenüber Sondervermögen | ||
1. | Finanzanlagen zur Deckung von Rücklagen und anderen Passivpositionen | II | Zweckgebunde Spenden, Vermächtnisse usw. | ||
2. | Absicherung von Versorgungslasten | III | Erhaltene Investitionszuschüsse u.ä. | ||
3. | Beteiligungen | IV | Verpflichtungen gegenüber Treuhandvermögen | ||
4. | Sonstige Finanzanlagen und Ausleihungen | C | Rückstellungen | ||
B | Umlaufvermögen | I | Versorgungsrückstellungen | ||
I | Vorräte | II. | Clearingrückstellungen | ||
II | Forderungen | III. | Sonstige Rückstellungen | ||
1. | Forderungen aus Kirchensteuern | D | Verbindlichkeiten | ||
2. | Forderungen an kirchliche Körperschaften | 1. | Verbindlichkeiten aus Kirchensteuern | ||
3. | Forderungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften | 2. | Verbindlichkeiten an kirchl. Körperschaften | ||
4. | Forderungen aus Lieferungen u. Leistungen | 3. | Verbindlichkeiten an öffentlich-rechtliche Körperschaften | ||
5. | Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände | 4. | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | ||
III | Liquide Mittel | 5. | Darlehensverbindlichkeiten | ||
1. | Kurzfristig veräußerbare Wertpapiere | 6. | Sonstige Verbindlichkeiten | ||
2. | Kassenbestand, Bankguthaben, Schecks | E | Passive Rechnungsabgrenzung | ||
C | Aktive Rechnungsabgrenzung | ||||
evtl. | |||||
D | Nicht durch Reinvermögen gedeckter Fehlbetrag |
Anlage 3 zum KVHG
Musterdienstanweisung für die Kasse nach § 73 KVHG
Dienstanweisung für ...
#I – Organisation
- Dienst- und Fachaufsicht
- 1.1
- Die Dienstaufsicht über die Kassenleitung führt
- 1.2
- Die zuständige Stelle überträgt der Kassenleitung die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden der Kasse und der für die Kassenaufsicht bestellten Person die Fachaufsicht über die Kasse.
- Zahlstellen
- 2.1
- Über die Einrichtung von Zahlstellen entscheidet die Kassenleitung einvernehmlich mit der für die Kassenaufsicht bestellten Person.
- 2.2
- Für den Geschäftsgang der Zahlstellen gelten die hierfür von der Kassenleitung zu erlassenden besonderen Anweisungen im Rahmen der Bestimmungen über die Zahlstellen.
- GeschäftsverteilungDie Geschäftsverteilung in der Kasse ist wie folgt geregelt:
II – Kassenleitung und Kassenpersonal
- 4.
- Kassenleitung
- 4.1
- Die Kassenleitung ist für die ordnungsgemäße, zweckentsprechende und wirtschaftliche Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
- 4.2
- In den Fällen der Nummern 5.1 Buchst. e und f dieser Dienstanweisung setzt die Kassenleitung die für die Kassenaufsicht bestellte Person über die Gegebenheiten in Kenntnis.
- 5.
- Mitarbeitende
- 5.1
- Die Mitarbeitenden der Kasse sind insbesondere verpflichtet,
- in ihrem Arbeitsbereich sorgfältig auf die Sicherheit der Kasse und des Kassenbestandes zu achten,
- die Datenerfassung unverzüglich vorzunehmen,
- die angeordneten Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig zu erheben oder zu leisten,
- für eine schnelle Abwicklung der Verwahrgelder und Vorschüsse zu sorgen,
- die Kassenleitung unverzüglich zu unterrichten, wenn sie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten,
- Mängel oder Unregelmäßigkeiten im Bereich der Kasse der Kassenleitung mitzuteilen.
- 5.2
- 1 Die Mitarbeitenden der Kasse dürfen nicht
- eigene Zahlungsmittel oder Wertgegenstände in Kassenbehältern aufbewahren,
- ohne Genehmigung der Kassenleitung Zahlungsmittel oder Wertgegenstände außerhalb der Kassenräume annehmen,
- 1 auf ihren Jahresurlaub verzichten. 2 Sie haben grundsätzlich die Hälfte des Urlaubs zusammenhängend zu nehmen und sich während des Urlaubs jeder dienstlichen Tätigkeit in der Kasse zu enthalten.
- 5.3
- Zahlungsmittel und Wertgegenstände dürfen nur von den hierfür Beauftragten entgegengenommen werden.
III – Geschäftsgang
- 6.
- KassenstundenDie Öffnungszeiten der Barkasse werden wie folgt festgesetzt: Sie sind durch Aushang bekannt zugeben.
- 7.
- Eingänge
- 7.1
- Die Kassenleitung hat darauf zu achten, dass ihr Sendungen an die Kasse ungeöffnet weitergeleitet werden.
- 7.2
- Wertsendungen sind von der Kassenleitung in Gegenwart der Mitarbeitenden der Kasse zu öffnen und zu prüfen.
- 8.
- SchriftverkehrDie Kasse führt den Schriftwechsel unter der Bezeichnung
- 9.
- Kassenübergabe
- 9.1
- Bei einem Wechsel der Kassenleitung ist eine Kassenbestandsaufnahme und möglichst eine Kassenprüfung vorzunehmen.
- 9.2
- Bei der Kassenübergabe hat die für die Kassenaufsicht zuständige Person mitzuwirken.
- 9.3
- Über die Kassenübergabe ist eine Niederschrift anzufertigen.
IV – Geldverwaltung, Zahlungen
- 10.
- Konten
- 10.1
- Über die Einrichtung und Bezeichnung der Konten entscheidet die Kassenleitung einvernehmlich mit der für den Haushalt zuständigen Stelle.
- 10.2
- Es werden folgende Konten geführt:
- 11.
- Geldanlagen1 Für die Liquiditätssteuerung aus der laufenden Haushaltsrechnung und für die Anlage des Kassenbestandes ist die Kassenleitung verantwortlich. 2 Für die übrigen Geldanlagen werden die Zuständigkeiten wie folgt festgelegt:
- 12.
- Verfügungsberechtigung
- 12.1
- Überweisungsaufträge und Schecks sind von zwei Personen zu unterzeichnen. Berechtigt sind:
- 12.2
- Wird der Überweisungsverkehr im automatisierten Verfahren unmittelbar durch Datenträgeraustausch vorgenommen, haben die Verfügungsberechtigten die Zahlungsliste unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb der Rückruffrist zu unterschreiben.
- 12.3
- Aus Gründen der Kassensicherheit ist mit dem Geldinstitut zu vereinbaren, dass Abhebungen von Sparkonten nur über ein Konto der kassenführenden Stelle zulässig sind.
- 13.
- Zahlungsverkehr
- 13.1
- Zahlungen sind möglichst im automatisierten Überweisungsverfahren zu bewirken.
- 13.2
- Zahlungsmittel, die der Kasse von der einzahlenden Person übergeben werden, sind in deren Gegenwart auf ihre Echtheit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
- 13.3
- Aufrechnungen, Verrechnungen und Umbuchungen sind durch Vermerke zu bescheinigen und durch die Gegenbuchung zu belegen.
- 13.4
- Die Annahme und Behandlung von Schecks der Mitarbeitenden ist wie folgt geregelt:
- 13.5
- Es ist unzulässig, Wechsel auszustellen oder anzunehmen.
- 14.
- Barkasse
- 14.1
- 1 Der Barbestand ist so niedrig wie möglich zu halten. 2 Er darf den versicherten Betrag nicht übersteigen.
- 14.2
- Die Kasse hat sich bei Barauszahlungen davon zu überzeugen, dass die abholende Person zum Empfang berechtigt ist.
- 15.
- Kassenanordnungen
- 15.1
- Die in der Kasse eingehenden Anordnungen sind auf formelle Richtigkeit zu prüfen.
- 15.2
- 1 Bei automatisierten Überweisungen haben die mit der Erfassung betrauten Personen stichprobenweise zu prüfen, ob in den Fällen, in denen bereits von der anordnenden Stelle Empfängernummern eingetragen sind, die empfangsberechtigte Personen mit den in der Empfängerbestandsliste gespeicherten Namen übereinstimmen. 2 Die Bankverbindungen und stichprobenweise anhand der den Anordnungen beigefügten Unterlagen zu prüfen. 3 Die Empfängerbestandsliste ist laufend zu pflegen.
- 16.
- Fälligkeit, Zahlungserinnerung, Mahnung
- 16.1
- Für die Überwachung der Fälligkeitstermine der angewiesenen Beträge sind verantwortlich:
- 16.2
- 1 Ist ein Betrag zum Fälligkeitstermin noch nicht eingegangen, so ist der zahlungspflichtigen Person eine Zahlungserinnerung mit einer Zahlungsfrist von zehn Werktagen zuzusenden. 2 Weist die Anordnung keinen Fälligkeitstermin auf, so wird die Zahlungserinnerung vier Wochen nach Eingang der Anordnung in der Kasse erteilt.
- 16.3
- 1 Erfolgt innerhalb der erneuten Zahlungsfrist nach Nummer 16.2 kein Zahlungseingang, ist die zahlungspflichtige Person zu mahnen. 2 Von Mahnungen wird bei Beträgen unter € abgesehen, es sei denn, dass die anordnende Stelle eine Mahnung aus grundsätzlichen Erwägungen für erforderlich hält.
- 16.4
- 1 Geht der Betrag nach einer erneuten Frist von zehn Werktagen nicht bei der Kasse ein, so ist der Vorgang (Kassenanordnung und Durchschriften der Zahlungserinnerung und der Mahnung) der anordnenden Stelle zur Entscheidung zu übergeben. 2 Das gerichtliche Mahnverfahren bzw. Verwaltungszwangsverfahren wird eingeleitet von
- 17.
- QuittungenForm und Inhalt der Quittungen sind wie folgt geregelt: ... (z.B. Unterschriftsberechtigung mit Aushang im Kassenraum, Nummerierung der Vordrucke, Aufbewahrung der Vordrucke und Stempel.
V – Kassensicherheit
- 18.
- Realisation der Kassensicherheit
- 18.1
- Die Kassenleitung ist für die Kassensicherheit verantwortlich.
- 18.2
- 1 Bei der Realisation der Kassensicherheit sind die jeweils neuesten organisatorischen, baulichen und technischen Erkenntnisse bzw. Gegebenheiten zu berücksichtigen. 2 Die Zugangsberechtigung zu den einzelnen Bereichen der EDV-Programme ist zu regeln und über das EDV-Programm zu steuern.
- 19.
- Schlüssel
- 19.1
- Die Schlüssel werden wie folgt verwahrt: (z.B. Tresorschlüssel, Barkassenschlüssel, Dienstschlüssel, Duplikatschlüssel).
- 19.2
- 1 Der Verlust von Schlüsseln ist der Kassenleitung unverzüglich anzuzeigen. 2 Die Kassenleitung regelt im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle das Weitere und setzt die mit der Kassenaufsicht betraute Person in Kenntnis.
- 20.
- Zahlungsmittel und Wertgegenstände
- 20.1
- 1 Zahlungsmittel, Schecks, Sparbücher und sonstige Urkunden über Vermögenswerte und Ansprüche sind in einem geeigneten Kassenbehälter aufzubewahren, soweit sie nicht zur Erledigung der laufenden Kassengeschäfte in einem verschließbaren Behälter von den mit den Kassiergeschäften betrauten Personen zur Verfügung zu halten sind. 2 Dieser Behälter ist möglichst nur während des einzelnen Zahlungsvorganges geöffnet zu halten.
- 20.2
- Zahlungsmittel sind außerhalb der Dienststunden, Wertgegenstände ständig in einem geeigneten Kassenbehälter unter Verschluss zu halten.
- 20.3
- Zahlungsmittel und Wertgegenstände, die nicht zum Bestand der Kasse gehören, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Kassenleitung im Kassenbehälter getrennt von den Beständen der Kasse aufbewahrt werden.
- 20.4
- Über die Annahme und Auslieferung der zu verwahrenden Gegenstände ist ein Nachweis zu führen.
- 21.
- Kassenbücher, Protokolle, Belege
- 21.1
- 1 Bücher nach § 74 KVHG sind gesichert aufzubewahren. 2 Die Bestimmungen des Datenschutzes sind einzuhalten.
- 21.2
- 1 Die Kassenbücher, Belege und Akten dürfen nur den mit Prüfungen Beauftragten ausgehändigt werden. 2 Anderen Personen ist die Einsicht in die Unterlagen und der Aufenthalt in den Kassenräumen nur zu gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse gegenüber der Kassenleitung nachgewiesen wird.
- 22.
- GeldbeförderungBei Geldtransporten sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zu beachten:
- Beträge von mehr als … € sind von zwei Personen zu befördern.
- Der zu befördernde Geldbetrag darf die Höhe des gegen Beraubung versicherten Wertes nicht übersteigen.
VI – Buchführung und Belege
- 23.
- Buchführung
- 23.1
- Buchungsrückstände von mehr als … Arbeitstagen sowie Kassendifferenzen, die nicht innerhalb von drei Arbeitstagen aufgeklärt werden konnten, hat die Kassenleitung der mit der Kassenaufsicht beauftragten Person anzuzeigen.
- 23.2
- Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z.B. öffentliche Abgaben) kann die Kasse Einzugsermächtigungen erteilen, sofern gewährleistet ist, dass das Geldinstitut den Betrag dem Konto wieder gutschreibt, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist dem Einzug widersprochen wird.
- 24.
- Nebenbücher
- 24.1
- 1 Zur Abstimmung der Kassenbestände wird für jeden Zahlweg (außer Verrechnungszahlwegen) ein Kontogegenbuch geführt. 2 Ist die Abstimmung anhand von Kontogegenbüchern nicht sinnvoll durchzuführen, so sind Kontoüberwachungslisten in geeigneter Form zu führen.
- 24.2
- Über die Zahlungsvorgänge in der Barkasse ist Buch zu führen.
- 25.
- Erfassungsunterlagen
- 25.1
- Die Datenerfassung darf nur aufgrund ordnungsgemäßer Belege vorgenommen werden.
- 25.2
- 1 Kasseninterne Buchungsbelege müssen von der mit der Buchhaltung betrauten Person unterzeichnet werden. 2 Kasseninterne Buchungsbelege für
- die Abwicklung von Irrläufern oder
- die Weiterleitung von Einzahlungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder nach Maßgabe getroffener Vereinbarungen an die Berechtigten sind zusätzlich von der Kassenleitung gegenzuzeichnen.
- 26.
- Abstimmung
- 26.1
- Bei automatisierten Zahlungen sind die erfassten Daten von zwei Personen anhand der Auszahlungsanordnungen und der Erfassungsprotokolle auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.
- 26.2
- Die Abstimmung der Girokonten erfolgt vor dem Tagesabschluss.
- 26.3
- 1 Die mit der Führung der Barkasse beauftragte Person hat diese regelmäßig abzustimmen und abzuschließen. 2 Die Abschlüsse sind der Kassenleitung zur Gegenzeichnung vorzulegen.
- 27.
- Abschlüsse1 Nach jedem Zeitbuchausdruck ist ein endgültiger Tagesabschluss auf der Basis der Kassenabstimmung nach Nummer 26.2 durchzuführen. 2 Unstimmigkeiten sind der mit der Kassenaufsicht betrauten Person mitzuteilen.
- 28.
- Ordnen der Belege1 Die Belege sind nach der Ordnung des Sachbuches aufzubewahren. Belege, die zu mehreren Buchungsstellen gehören, sind bei der ersten Stelle einzuordnen. 2 Bei den weiteren Buchungsstellen ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
VII – Schlussbestimmungen
- 29.
- Besondere Bestimmungen und Ausnahmen
- 29.1
- Sonstige Kassenangelegenheiten und -geschäfte können in besonderen Bestimmungen geregelt und dieser Dienstanweisung angehängt werden.
- 29.2
- 1 Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen, insbesondere für kleinere Kassen, sind zulässig. 2 Das Nähere regelt die zuständige Stelle.
- 30.
- InkrafttretenDiese Dienstanweisung tritt am in Kraft.
Anlage 4 zum KVHG (§ 99 Absatz 6 KVHG)
Alte Fassung § | Neue Fassung § | Alte Fassung § | Neue Fassung § |
1 | 1 | 53 | 56 |
2 Abs. 1-4 u. 6 | 2 | 54 | 57 u. 98 Abs. 2 Nr. 4 |
2 Abs. 5 | 6 Abs. 3 | 55 | 58 |
3 | 56 | 59 | |
4 Abs. 1 | 2 a | ||
4 Abs. 2 - 5 | entfällt* | ||
5-8 | entfällt* | ||
9 | 10 | 57 | 60 |
10 | 11 | 58 | 61 |
11 | 12 | 59 | 62 |
12 | 13 | 60 | 63 |
13 | 14 | 61 | 64 |
14 | 15 | 62 | 65 |
15 | 16 | 63 | 66 |
16 | 17 | 64 | 67 |
17 | 18 | 65 | 68 |
18 | 20 | 66 | 69 |
19 | 22 | 67 | 70 |
20 | 23 | 68 | 71 |
21 | 24 | 69 | 72 |
22 | 25 | 70 | 74 |
23 | 26 | 71 | 75 |
24 | 27 | 72 | 76 |
25 | 28 | 73 | 77 |
26 | 45 | 74 | 80 |
27 | 29 | 75 | 81 |
28 | 30 | 76 | 82 |
29 | 31 | 77 | 83 |
30 | 32 | 78 | 84 |
31 | 33 | 79 | 85 |
32 | 34 | 80 | 86 |
33 | 35 | 81 | 87 |
34 | 36 | 82 | 73 |
35 | 37 | 83 | 89 |
36 | 38 | 84 | 88 |
37 | 39 | 85 | 90 |
38 | 40 | 86 | entfällt |
39 | 41 | 87 | 91 |
40 | 42 | 88 | entfällt |
41 | 43 | 89 | entfällt |
42 | 44 | 90 | 92 |
43 | 46 | 91 | 93 |
44 | 47 | 92 | 94 |
45 | 48 | 93 | 98 Abs. 1 Nr. 3 |
46 | 49 | 94 | 98 |
47 | 50 | 95 | 99 |
48 | 51 | ||
49 | 52 | ||
50 | 53 | ||
51 | 54 | ||
52 | 55 | ||
1 ↑ Eingefügt gemäß Änderungsgesetz vom 25. Oktober 2017 (GVBl. 2018 S. 2) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
2 ↑ Eingefügt gemäß Änderungsgesetz vom 25. Oktober 2017 (GVBl. 2018 S. 2) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
3 ↑ Aufgrund Artikel 2 Nr. 1 Kirchliches Gesetz zur Neuregelung des Rechnungsprüfungswesens in der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden geändert mit Wirkung vom 01. Januar 2013 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 267).
4 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Regelung der Rechts- und Fachaufsicht in der Ev. Landeskirche in Baden vom 27. Oktober 2011 (GVBl. 2012 S. 6) mit Wirkung zum 1. Januar 2012
5 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 175), mit Wirkung zum 1 Januar 2016.
6 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des KVHG (GVBl. 2016 S. 202) mit Wirkung zum 1. November 2016.
7 ↑ Aufgrund Artikel 2 Nr. 2 Kirchliches Gesetz zur Neuregelung des Rechnungsprüfungswesens in der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden geändert mit Wirkung vom 01. Januar 2013 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 267).
8 ↑ Gem. Artikel 2 Kirchliches Gesetz zur Regelung der Rechs- und Fachaufsicht in der Evangelischen Landeskirche in Baden Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2012; siehe GVBl. Nr. 1/2012 S. 5.
9 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) (GVBl. 2015 S. 98) mit Wirkung zum 01. Mai 2015.
10 ↑ Geändert gemäß Änderungsgesetz vom 25. Oktober 2017 (GVBl. 2018 S. 2) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
11 ↑ Geändert gemäß Änderungsgesetz vom 25. Oktober 2017 (GVBl. 2018 S. 2) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
12 ↑ Geändert gemäß Änderungsgesetz vom 25. Oktober 2017 (GVBl. 2018 S. 2) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
13 ↑ Geändert gemäß Änderungsgesetz vom 25. Oktober 2017 (GVBl. 2018 S. 2) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
14 ↑ Gem. Artikel 2 Kirchliches Gesetz zur Regelung der Rechs- und Fachaufsicht in der Evangelischen Landeskirche in Baden Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2012; siehe GVBl. Nr. 1/2012 S. 5.
15 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) (GVBl. 2015 S. 98) mit Wirkung zum 01. Mai 2015.
16 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 137.
Dieses kirchliche Gesetz tritt mit der Wirksamkeit des Kassenübergangs nach Artikel 2 § 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Aufhebung des Kirchlichen Gesetzes zur Gewährleistung für die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK) und zur Gewährleistung für die Evangelische Zusatzversorgungskasse (EZVK) in Kraft.Der Kassenübergang von der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden auf die Evangelische Zusatzversorgungskasse ist am 30. Juni 2016 wirksam geworden.
17 ↑ Eingefügt gemäß Änderungsgesetz vom 25. Oktober 2017 (GVBl. 2018 S. 2) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
18 ↑ Eingefügt gemäß Änderungsgesetz vom 25. Oktober 2017 (GVBl. 2018 S. 2) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
19 ↑ Gem. Artikel 2 Kirchliches Gesetz zur Regelung der Rechs- und Fachaufsicht in der Evangelischen Landeskirche in Baden Nr. 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2012; siehe GVBl. Nr. 1/2012 S. 5
20 ↑ Geändert gemäß Änderungsgesetz vom 25. Oktober 2017 (GVBl. 2018 S. 2) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
21 ↑ Aufgrund Artikel 2 Nr. 3 Kirchliches Gesetz zur Neuregelung des Rechnungsprüfungswesens in der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden geändert mit Wirkung vom 01. Januar 2013 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 267).
22 ↑ Aufgrund Artikel 2 Nr. 4 Kirchliches Gesetz zur Neuregelung des Rechnungsprüfungswesens in der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden geändert mit Wirkung vom 01. Januar 2013 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 267).
23 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 137.Dieses kirchliche Gesetz tritt mit der Wirksamkeit des Kassenübergangs nach Artikel 2 § 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Aufhebung des Kirchlichen Gesetzes zur Gewährleistung für die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK) und zur Gewährleistung für die Evangelische Zusatzversorgungskasse (EZVK) in Kraft.Der Kassenübergang von der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden auf die Evangelische Zusatzversorgungskasse ist am 30. Juni 2016 wirksam geworden.
24 ↑ Geändert gemäß Änderungsgesetz vom 25. Oktober 2017 (GVBl. 2018 S. 2) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
25 ↑ Gem. Artikel 2 Kirchliches Gesetz zur Regelung der Rechs- und Fachaufsicht in der Evangelischen Landeskirche in Baden Nr. 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2012; siehe GVBl. Nr. 1/2012 S. 5