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Verordnung
über die Errichtung von Kammern bei der Schlichtungsstelle

Vom 12. Mai 1999

(GVBl. S. 81)

Der Landeskirchenrat erläßt aufgrund von § 57 Abs. 1a des kirchlichen Gesetzes über die Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-AnwG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. Juli 1997 (GVBl. S. 73) folgende Verordnung:
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§ 1

( 1 ) Für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. zu bildenden Schlichtungsstelle werden zwei Kammern eingerichtet.
( 2 ) Die Geschäftsverteilung im Bereich der Schlichtungsstelle sowie die Zuordnung der beisitzenden Mitglieder werden durch die Vorsitzenden der Kammern einvernehmlich geregelt.
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§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.