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Rechtsverordnung
zum kirchlichen Gesetz über die Umzugskosten
(RVO-KUKG)

Vom 28. Januar 1998

(GVBl. S. 38),
geändert am 20. September 2001 (GVBl. S. 225)

Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund der §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 8, 9 Abs. 1 i.V.m. § 10 des kirchlichen Gesetzes über die Umzugskosten vom 24. Oktober 1997 (GVBl. S. 154) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1

Der Höchstbetrag für die nachgewiesenen Beförderungsauslagen beträgt 350,00 Euro. Der Höchstbetrag für jedes kindergeldberechtigende Kind sowie den Ehegatten beträgt 62,50 Euro.
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§ 2

Die Pauschale für Umzüge, die in eigener Regie durchgeführt werden, beträgt 450,00 Euro.
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§ 3

Die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen beträgt
  1. bei Ledigen 250,00 Euro
  2. bei Verheirateten 350,00 Euro
  3. für jede andere Person nach § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 KUKG zusätzlich 62,50 Euro.
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§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.