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Richtlinien
für die Gewährung von Zuwendungen
aus kirchlichen Mitteln
(Zuwendungsrichtlinien - ZuwRL)

Vom 15. November 2011 (GVBl. S. 288)
geändert am 16. Oktober 2018 (GVBl. S. 320)

Inhalt
1
Geltungsbereich
2
Begriff der Zuwendung
3
Zuwendungsarten
4
Bewilligungsvoraussetzungen
5
Bewilligungsbedingungen und Auflagen
6
Besondere Bewilligungsbedingungen für Baumaßnahmen
7
Bewilligung und Auszahlung
8
Verwendung der Zuwendung
9
Verwendungsnachweis
10
Prüfung des Verwendungsnachweises
11
Rückforderung
12
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 39 KVHG folgende Richtlinien:
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1
Geltungsbereich
Diese Richtlinien sind anzuwenden bei der Gewährung von Zuwendungen über 5.000 € pro Kalenderjahr aus kirchlichen Mitteln an Stellen, die nicht gemäß § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 3 Aufsichtsgesetz in Vermögensangelegenheiten der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen.Bei Zustiftungen in den Vermögensstock einer Stiftung sind diese Richtlinien nicht anzuwenden.1#
2
Begriff der Zuwendung
2.1
Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinien sind einmalige oder laufende Zahlungen im Sinne des § 39 KVHG i.V.m. Nummer 106 der Anlage 1 zum KVHG, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
2.2
Nicht zu den Zuwendungen gehören Leistungen an die EKD, ihre Gliedkirchen und Einrichtungen, wenn die Leistung im Haushalt des Zuwendungsgebers veranschlagt ist.
3
Zuwendungsarten
Gefördert werden:
3.1
Projekte (einzelne bestimmte Vorhaben und Maßnahmen),
3.2
Institutionen (zur vollständigen oder teilweisen Deckung planmäßig veranschlagter Ausgaben).
4
Bewilligungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn ein erhebliches kirchliches Interesse des Zuwendungsgebers an der Erfüllung der Aufgaben besteht und diese nicht durch den Einsatz von Eigenmitteln oder auf andere Weise erreicht werden kann, etwa durch Darlehen, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen (Subsidiaritätsprinzip).
Ein erhebliches kirchliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn eine Zuwendung im Haushalt des Zuwendungsgebers veranschlagt ist.
4.2
Zuwendungen sind schriftlich zu beantragen. Der Zuwendungsgeber kann hierfür die Verwendung eines einheitlichen Vordrucks verlangen.
4.3
Der Antrag muss mindestens enthalten:
  1. Begründung über die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme und die Angemessenheit der beantragten Mittel,
  2. Überblick über den Umfang und die Finanzierung der Maßnahme und deren Folgekosten,
  3. Angaben, ob und in welcher Höhe bei anderen Zuwendungsgebern eine Zuwendung beantragt wurde bzw. beantragt wird.
  4. die Anerkennung dieser Zuwendungsrichtlinien.
4.4
Dem Antrag sind mindestens beizufügen:
  1. Bei Projektförderung Pläne, Kostenermittlung und verbindlicher Finanzierungsplan, ggf. einschließlich Wirtschaftlichkeitsuntersuchung.
  2. Bei institutioneller Förderung: Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschließlich Organisations- und Stellenplan.
4.5
Eine Bewilligung setzt die Zustimmung des Zuwendungsempfängers voraus, dass der Zuwendungsgeber durch die für seine Rechnungsprüfung zuständige Stelle die zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung – bei institutioneller Förderung die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung – und die Einhaltung der sonstigen Bewilligungsbedingungen nach Nummer 5 bzw. 6 prüfen kann.
4.6
Ferner setzt eine Bewilligung die Zustimmung des Zuwendungsempfängers voraus, dass auf Verlangen des Zuwendungsgebers die zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung sowie die Einhaltung der sonstigen Bewilligungsbedingungen nach Nummer 5 bzw. 6 mittels eines Prüfungstestats
  1. des Rechnungsprüfungsamtes bzw. des Oberrechnungsamtes der EKD,
  2. einer sonstigen unabhängigen Prüfstelle oder
  3. einer Person mit entsprechenden Qualifikationen
nachgewiesen werden.
Der Zuwendungsgeber teilt auf Wunsch die Prüfungsmaßstäbe mit. Die Qualifikation einer Person nach Buchstabe c) ist dem Zuwendungsgeber nachzuweisen. Der Zuwendungsgeber kann ein Testat nach den Buchstaben a) und b) verlangen. Nummer 4.5 bleibt hiervon unberührt.
4.7
Zuwendungen an Stellen, die ihren Sitz im Ausland haben, sollen nur in Form von Projektförderungen gegeben werden. Hierbei kann auf eine Zustimmung nach Nummer 4.5 verzichtet werden.
5.
Bewilligungsbedingungen und Auflagen
5.1
Die Zuwendung ist zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam zu verwenden und darf nur unter Beachtung der Bedingungen und Auflagen durch den Zuwendungsempfänger geleistet werden.
5.2
Bei institutioneller Förderung darf der Zuwendungsempfänger seine Mitarbeitenden grundsätzlich finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Bedienstete der bewilligenden Stelle. Eine Besserstellung liegt nicht vor, wenn der Zuwendungsempfänger das kirchliche Arbeitsrecht anwendet.
5.3
Projektförderungen sollen nur gewährt werden, wenn mit dem Vorhaben bzw. der Maßnahme vor der Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen wurde, es sei denn, die bewilligende Stelle hat vor Beginn des Vorhabens bzw. der Maßnahme die schriftliche Zustimmung erteilt.
5.4
Der Fortfall des Zuwendungszwecks, die Änderung des Finanzierungsplanes und die Verzögerung der Verwendung sind der bewilligenden Stelle unverzüglich anzuzeigen.
5.5
Gibt der Zuwendungsempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise weiter, so gelten diese Richtlinien auch für die letzt empfangende Stelle. Der Antragsteller verantwortet die Einhaltung der Zuwendungsrichtlinien und sämtlicher weiterer Bedingungen und Auflagen durch die letzt empfangende Stelle.
5.6
Der Zuwendungsgeber kann zur Sicherstellung des Zwecks der Zuwendungen in der Bewilligungsmitteilung nach Nummer 7.1 weitere Bedingungen formulieren oder Auflagen erteilen.
6.
Besondere Bewilligungsbedingungen für Baumaßnahmen
6.1
Zuwendungen zur Finanzierung von Baumaßnahmen sollen nur gewährt werden, wenn mit der Baumaßnahme vor der Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen wurde, es sei denn, die bewilligende Stelle hat vor Beginn der Baumaßnahme die schriftliche Zustimmung erteilt. Eine Baumaßnahme gilt bereits mit der ersten Auftragsvergabe zur Bauausführung als begonnen.
6.2
Werden Baumaßnahmen mit Zuwendungen gefördert, sind die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, die Bestimmungen des geltenden Baurechts, die kirchlichen Vergaberegeln und die Gewährleistungspflicht der Auftragnehmer zu beachten.
6.3
Der Zuwendungsgeber kann verlangen, dass vor Beginn der Baumaßnahme eine sachverständige Stelle um gutachtliche Stellungnahme gebeten wird.
7
Bewilligung und Auszahlung
7.1
Zuwendungen werden durch schriftliche Mitteilungen bewilligt. In die Mitteilung ist die Finanzierungsart aufzunehmen. Finanzierungsarten können sein: Anteilsfinanzierung, Vollfinanzierung oder Fehlbedarfsfinanzierung bei Projektförderung; Fehlbedarfsfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung bei institutioneller Förderung. Für die Akten ist die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen zu dokumentieren.
7.2
Die benötigten Mittel sollen nur insoweit zur Auszahlung angewiesen werden, als sie für fällige Zahlungen benötigt werden.
7.3
Im Rahmen der Projektförderung soll die Auszahlung davon abhängig gemacht werden, dass über die Verwendung bereits gezahlter Teilbeträge ein Zwischennachweis vorgelegt wird.
7.4
Zuwendungen sind nicht auszuzahlen, wenn die Verwendung der Zuwendung für das vorletzte Jahr noch nicht nachgewiesen wurde.
7.5
Bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung und der zweckentsprechenden, wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung ist die Zuwendung bis zur Klärung des Sachverhaltes ebenfalls nicht auszuzahlen.
8
Verwendung der Zuwendung
8.1
Der Zuwendungsempfänger hat die Zuwendung zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
8.2
Bei institutioneller Förderung können nicht verbrauchte Zuwendungsmittel zur Bildung von Rücklagen verwendet werden. Bei der Rücklagenbildung sind die Grundsätze der §§ 13 bis 18 KVHG einzuhalten. Die Entscheidung hierüber und die Genehmigung der Rücklagenbildung trifft der Zuwendungsgeber mit der Bewilligungsmitteilung gemäß Nummer 7.1.
Bei Kapitalgesellschaften gilt ein Gewinnvortragskonto als Rücklage im Sinne dieser Richtlinien.
Die Verwendung eines Jahresüberschusses zum Ausgleich von Verlustvorträgen aus früheren Jahren ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Entstehen dieser Verluste möglich.
Ist ein Verwendungsnachweis zu erbringen, so ist darin auch die Rücklagenbildung zu dokumentieren.
9
Verwendungsnachweis
9.1
Über erhaltene Zuwendungen ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Der Zuwendungsgeber definiert in der Bewilligungsmitteilung, in welcher Form der Verwendungsnachweis zu erbringen ist. Bei einer Zuwendung bis zu 10.000 Euro jährlich kann widerruflich auf die Vorlage eines Verwendungsnachweises verzichtet werden.
Bei institutioneller Förderung ist die Vorlage eines besonderen Verwendungsnachweises nicht erforderlich, wenn die für die Rechnungsprüfung des Zuwendungsgebers zuständige Stelle die Jahresrechnung der geförderten Stelle prüft. In diesen Fällen wird der Prüfungsbericht nach den für die Rechnungsprüfung geltenden Bestimmungen dem Zuwendungsgeber zugeleitet (vgl. Nummer 4.6 a).
9.2
Als Verwendungsnachweis gilt bei institutioneller Förderung die Jahresrechnung der geförderten Einrichtungen zusammen mit dem Prüfungstestat nach Nummer 4.6. Aus diesen muss hervorgehen, ob die Bewilligungsbedingungen und Auflagen nach Nummer 5 eingehalten worden sind. Bei regelmäßiger Förderung ist das erweiterte Testat nach Satz 2 nur alle drei Jahre erforderlich. Hat die für die Rechnungsprüfung des Zuwendungsgebers zuständige Stelle von ihrem Prüfungsrecht Gebrauch gemacht, beginnt die Frist neu zu laufen. Bei Projektförderung ist neben dem Testat nach Nummer 4.6 eine vollständige Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben des geförderten Projektes vorzulegen. Ist der Zuwendungsempfänger eine Kapitalgesellschaft, so ist auch der Gesellschafterbeschluss zur Ergebnisverwendung Teil des Verwendungsnachweises.
9.3
Erhält der Zuwendungsempfänger von mehreren bewilligenden Stellen Mittel für den gleichen Zweck, so sind alle empfangenen Mittel aufgeschlüsselt nachzuweisen.
9.4
Der Verwendungsnachweis ist bei Projektförderung spätestens drei Monate nach Abschluss des Projekts, und bei institutioneller Förderung innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres vorzulegen. Nummer 7.4 ist zu beachten.
10.
Prüfung des Verwendungsnachweises
10.1
Der Verwendungsnachweis ist dahingehend zu prüfen, ob die Bewilligungsbedingungen eingehalten worden sind. Über den Umfang und das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Vermerk zu fertigen.
10.2
Liegt neben dem Verwendungsnachweis auch ein Prüfungsbericht gemäß Nummer 4.5 oder ein Testat gemäß Nummer 4.6 vor, ist eine weitere Prüfung durch den Zuwendungsgeber nicht erforderlich. Dasselbe gilt, wenn ein Prüfungsbericht nach Nummer 9.1 dem Zuwendungsgeber zugeht.
11
Rückforderung
11.1
Für die Rückforderung von Zuwendungen gelten die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts.2#
11.2
Besteht Anlass für eine Rückforderung von Zuwendungen oder werden Gründe bekannt, die einen Verstoß gegen die Bewilligungsauflagen oder einen Verlust des kirchlichen Interesses vermuten lassen ist darüber zu befinden, ob laufende Zuwendungen einzustellen oder nur unter besonderen Auflagen zu leisten sind.
12
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Zuwendungsrichtlinien treten am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die Zuwendungsrichtlinien vom 27. November 2001 (GVBl. 2002 S. 86) außer Kraft.
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#
1 ↑ Geändert gemäß Richtlinie zur Änderung der Zuwendungsrichtlinien vom 16. Oktober 2018 (GVBl. S. 320) mit Wirkung zum 1. Januar 2018
#
2 ↑ Vgl. §§ 48 - 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VWVfG) bzw. nach Inkrafttreten §§ 36-38 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD (WZG-EKD).