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Kirchliches Gesetz
über die Errichtung einer gemeinsamen
Versorgungskasse

Vom 28. April 1971

(GVBl. S. 117)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1

Dem Vertrag vom 21. Oktober 1970/25. Januar 1971 zwischen der Evangelischen Landeskirche in Baden,
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
und der Vereinigten Protestantisch-Evangelisch-Christlichen Kirche der Pfalz
über die Errichtung der gemeinsamen Versorgungskasse »Evangelische Ruhegehaltskasse« in Darmstadt wird zugestimmt.
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§ 2

( 1 ) Der Vertrag ist Bestandteil dieses Gesetzes.
( 2 ) Er tritt in Kraft, nachdem die vertragschließenden Kirchen gemäß seinem Artikel X zugestimmt haben; der Tag des Inkrafttretens wird im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden bekanntgemacht.
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§ 3

Die Versorgungskasse ist von dem Tag an, an dem sie die Zahlung der Versorgungsbezüge an den in Artikel V des Vertrags bezeichneten Personenkreis übernimmt, den Versorgungsberechtigten gegenüber zur Gewährung der Versorgung verpflichtet. Der Versorgungsanspruch gegen den auf Grund des Dienstverhältnisses Verpflichteten bleibt unberührt.
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§ 4

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.