.Verordnung
Verordnung
des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland
über die Beflaggung der kirchlichen Gebäude
Vom 18. November 1947
(ABl. EKD 1948 Nr. 1 Sp. 4)
####§ 1
Wenn Kirchen und kirchliche Gebäude beflaggt werden, darf nur die Kirchenfahne (violettes Kreuz auf weißem Grund) gezeigt werden.
#§ 2
Unter welchen Voraussetzungen Kirchen und kirchliche Gebäude zu beflaggen sind, richtet sich nach den landeskirchlichen Bestimmungen1#.
#§ 3
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.