.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Rechtsverordnung
des Landeskirchenrats zur Bereinigung des Verordnungsrechts
der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Rechtsbereinigungsverordnung – RBerVO)
Vom 26. Juni 1984
(GVBl. S. 165)
Gemäß § 5 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Evangelischen Landeskirche in Baden (Rechtsbereinigungsgesetz – RBerG) vom 14.11.1980 (GVBl. 1981 S. 53) wird verordnet:
####§ 1
Aufhebung von Rechtsverordnungen und sonstigen Bestimmungen mit materiellrechtlichem Inhalt
Die Rechtsverordnungen und sonstigen Bestimmungen mit materiellrechtlichem Inhalt, die am 31. Dezember 1983 in der Evangelischen Landeskirche in Baden in Kraft waren und nicht in der Anlage A1# zu dieser Verordnung aufgeführt sind, werden aufgehoben.
#§ 2
Ausnahmen
Von der Aufhebung ausgenommen sind
#- die in Anlage B genannten, für die Evangelische Landeskirche in Baden rechtsverbindlichen oder als rechtsverbindlich übernommenen Regelungen des Landes Baden-Württemberg, der Evangelischen Kirche in Deutschland und sonstiger kirchlicher Rechtsträger.
- Übergangsbestimmungen in aufgehobenen Rechtsverordnungen und sonstigen Bestimmungen gemäß § 1,
- Regelungen über Änderungen in dem Bestand von Kirchengemeinden und über Errichtung, Teilung und Zusammenlegung von Kirchenbezirken und Verbänden von Kirchenbezirken sowie über die Genehmigung von Gemeindesatzungen zur Erprobung neuer Ordnungen, Arbeits- und Organisationsformen (§ 141 der Grundordnung), soweit sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sind.
§ 3
Verweisungen
Verweisungen auf Bestimmungen, die durch Rechtsverordnung aufgehoben werden, bleiben unberührt.
#§ 4
Übergangsregelungen
(
1
)
Die durch diese Rechtsverordnung aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Bestimmungen i.S. von § 1 ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.
(
2
)
Berechtigungen, die aufgrund der durch diese Rechtsverordnung aufgehobenen Bestimmungen i.S. von § 1 erworben worden sind, bleiben aufrechterhalten.
#§ 5
Fortschreibung
Der Evangelische Oberkirchenrat wird beauftragt, die Anlagen zu dieser Rechtsverordnung fortzuschreiben und jährlich einmal – jeweils zum 31.12. – im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden bekanntzugeben.
#§ 6
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.
(
2
)
Der Evangelische Oberkirchenrat wird mit ihrem Vollzug beauftragt.