.

Verordnung des Innenministeriums über die Befreiung
der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften
von der Entrichtung von Baugebühren

Vom 5. Juli 1962

(GBl. S. 81)

####

§ 1

(1) In den Regierungsbezirken Nordbaden und Südbaden werden bei Bauten der kirchlichen Baubehörden Gebühren der Nr. 12 Unter-Nrn. 3, 4, 6, 7 und 11 des Verzeichnisses der Verwaltungsgebühren – Gebührenverzeichnis – (Anlage zu § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden vom 11.4.1961 (GBl. S. 161) nicht erhoben.
(2) In den Landkreisen Hechingen und Sigmaringen werden bei Bauten der Kirchen und Religionsgesellschaften, denen die Rechte juristischer Personen zustehen, Gebühren der Nr. 12 Unter-Nrn. 3 bis 8, 10 und 11 des Verzeichnisses der Verwaltungsgebühren – Gebührenverzeichnis – nicht erhoben.
#

§ 2

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.5.1961 in Kraft. 2Bereits entrichtete Verwaltungsgebühren sind auf Antrag zu erstatten.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER