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Beilage A
Kirchenordnung

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§ 1

Eine Kirchenordnung übernimmt die Sorge für zweckmäßige Einrichtung und Leitung derjenigen Institutionen, welche der Begründung, Erweckung und Förderung des evangelischen Glaubens, Sinnes und Lebens gewidmet sind.
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§ 2

Sie geht dabei von der Überzeugung aus, daß eine wohlbemessene äußere, die innere Freiheit des Geistes darum nicht befangende Übereinstimmung in der Form des Unterrichtes, der öffentlichen Gottesverehrung, der Feier der heiligen Sakramente und aller das Gemüt ansprechenden Religionshandlungen mit bestimmten Vorschriften und Formularen zu diesem allen ebenso notwendig als ersprießlich ist, damit dadurch aller an Geist sehr häufig nicht kompetenten und am Sinn nicht immer reinen Willkürlichkeit der Geistlichen hierin vorgebeugt, die unvermeidlich hieraus entstehende Verwirrung ganzer christlicher Gemeinden oder einzelner Glieder derselben in ihren religiösen Ansichten mit allmählicher Abweichung und Entfernung darin von der Gesamtlandeskirche verhütet, dagegen die Einigkeit im Geiste durch das Band des Friedens fleißig gehalten, auch dem schlichten frommen Gemüte der Eindruck stiller andächtiger Teilnahme an den ihm durch langen Gebrauch vertraut und wert gewordenen Formularen durch immer oder häufig andere unbekannte, welchen es im vorübereilenden Laufe der Rede oder des Vortrags weniger nachdenken und nachempfinden kann, nicht verkümmert werde.
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§ 3

Diese Kirchenordnung umfaßt
A. Lehre
oder den öffentlichen Religionsunterricht in Kirchen und Schulen. Hierzu dienen der badischen evangelischen Landeskirche:
1) Das der Generalsynode vorgelegte und von ihr zum interimistischen Gebrauche approbierte gemeinschaftliche Lehrbuch der Religion. Es bestimmt die Form des öffentlichen Religionsunterrichtes überhaupt und dient zum Leitfaden in den Sonntagskatechisationen, beim Konfirmandenunterricht und in den oberen Klassen der Schulen.
2) Für den ersten religiösen Unterricht in den untern Klassen einstweilen ein die 10 Gebote, das apostolische Glaubensbekenntnis, das Gebet des Herrn und die Einsetzung der heiligen Sakramente nach dem Ritus der vereinigten Kirche enthaltendes Büchlein, dem erweckende Sprüche und Lieder nebst dem kleinen Anhang aus dem Heidelberger Katechismus beigefügt werden.
3) Die neu bearbeiteten zur Vorlage bei der Generalsynode gebrachten biblischen Geschichten zum erwecklichen und erbaulichen Schul- und Hausgebrauche.
Den bisherigen Katechismen der beiden Konfessionen während der Trennung bleibt hierbei ihr innerer und historischer Wert, wenn sie auch aufhören, die Form des Unterrichtes zu geben.
B. Kultus
als Inbegriff aller öffentlichen Gottesverehrungen mit dem ihnen Anhängigen.
Im Allgemeinen
Wesentliche und Hauptbestandteile desselben sind:
a. Gesang
Die vereinigte evangelische Landeskirche sieht den dermaligen drückenden Zeitumständen noch die Einführung und Anschaffung eines neuen gemeinschaftlichen Gesangbuches nach und behält einstweilen für die bisherigen rein lutherischen Landesteile das in denselben übliche, und ebenso in den bisher gemischten Landesteilen die daselbst eingeführten Gesangbücher für reformierte und lutherische Gemeinden. Sie denkt aber zugleich teils auf Konformierung dieser verschiedenen Gesangbücher, teils auf die schon oft gewünschte und vorgeschlagene Vervollständigung derselben, nicht durch einen besonderen vielen Unannehmlichkeiten unterliegenden Anhang, sondern durch alsbaldige Einschaltung der hinzukommenden Lieder an den geeigneten Stellen und bestimmt einen zum Vergriff der bisherigen Gesangbücher hinreichenden Zeitraum von 10–12 Jahren, nach dessen Verfluß indessen das neue gemeinschaftliche Gesangbuch, dem die Melodien in einem Anhang beizufügen sind, ohne beschwerlichen Aufwand eingeführt werden soll.
Mit Rücksicht hierauf und in weiterem Betracht, daß obgedachte beide Gesangbücher in den Landesteilen gemischter Konfession eben jetzt einer demnächstigen neuen Auflage bedürfen, wird zur Umgehung dieser sogleich eine mäßige und also wohlfeile Sammlung der beiden Gesangbücher gemeinschaftlichen Lieder veranstaltet und für die gemischten Gemeinden mit der Ordination ausgegeben werden, daß nur die darin befindlichen Lieder zum Gebrauch in den öffentlichen Gottesdiensten von den Geistlichen gewählt werden dürfen, damit auch die Besitzer der bisherigen Gesangbücher in einstweiliger Benutzung derselben bis zur Einführung des allgemeinen neuen nicht beeinträchtigt werden. Für die Landesteile ungemischter Konfession wird, wann eine neue Auflage des bisherigen Gesangbuches nötig werden sollte, auch angemessener interimistischer Bedacht genommen werden.
Zur Bildung und Erhebung des Kirchengesangs soll den schon bestehenden Verordnungen gemäß in allen Schulen besonderer Gesangunterricht erteilt werden und in Städten, wo es die Umstände erlauben, diese noch in besondern Singinstituten geschehen.
b. Predigt
Zwei Jahre immer nach einer im Evangelium und Episteln wechselnden Perikopentabelle, in welcher zugleich auf die Predigten über die Passionsgeschichte Rücksicht genommen ist; das dritte Jahr über freie Texte.
Der Anfang dieses dreijährigen Zyklus wird mit den freien Texten gemacht; die Perikopen werden indessen revidiert; auch zu einfachen Reden bei den dazu geeigneten Fällen bleibt dem Prediger die freie Wahl.
Für außerordentliche von der obersten Kirchenbehörde angeordnete Feste behält sich dieselbe die jedesmalige Vorschrift der Texte vor.
Die Form der Predigt, ob mit einem vielleicht vorzuziehenden besondern Eingang oder statt dessen mit einem erwecklichen auf den Gegenstand der Predigt einleitenden und um Andacht und Erbauung dazu flehendem Gebiet wird der Wahl des Predigers überlassen.
Um durch öftere Wiederholung des Gebets des Herrn dieses schöne Muster jedes Gebets nicht zum andachtlosen opus operarum endlich herabzuziehen, dürfte künftig das »stille Unser Vater« unterbleiben, jedoch soll diese Abänderung nur nach und nach und mit Vermeidung allen Anstoßes eintreten.
c. Gebet
Das Gebet des Herrn soll jedesmal an sonn-, fest- und wochentäglichen Gottesdiensten nach dem Hauptgebet und bei der Feier der Sakramente einmal gesprochen werden.
Die vereinigte Kirche nimmt für dasselbe die Übersetzung Matth. 6, 9–13 wörtlich an.
Und es soll während desselben jedesmal, ausnehmlich jedoch der mit vorgängiger andern gottesdienstlichen Handlung verbundenen Feier der Sakramente, ein Zeichen mit der Glocke gegeben werden.
Über die übrigen Gebete und Anreden siehe § 15.
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§ 5

Außerordentliche dem öffentlichen Kultus aus verschiedenen Gründen anhängige Gegenstände desselben sind:
Teils Verkündigungen von der Kanzel.
Außer den gesetzlichen Proklamationen der Eheverlöbnisse gehören hierher nur und dürfen stattfinden:
Solche, welche kirchliche Verordnungen, Handlungen und Angelegenheiten betreffen, und
sie geschehen erst nach völliger Beendigung der gottesdienstlichen Andacht vor dem Segen, mit welchem die Gemeinde entlassen wird.
Teils Einsammlung der verschiedenen kirchlichen Beiträge zu milden Zwecken, und zwar:
a) des gewöhnlichen Kirchenopfers durch den umgehenden Klingelbeutel während des Gottesdienstes, um dieses Opfer nicht mit andern Sammlungen nach demselben in Zusammenstoß zu bringen. In Betracht der großen schon so oft gefühlten und gerügten Ungereimtheit, einen öffentlichen und besonders religiösen Vortrag mit der Aufmerksamkeit darauf durch eine bei den Zuhörern umlaufende Geldsammlung mit oder auch ohne Schellengeläute zu stören, soll künftig diese Sammlung unter dem Hauptgesang vor der Predigt, bei welchem die ganze Gemeinde auch schon nach unter § 6 folgender Einrichtung beisammen ist, geschehen. Da aber hierzu die Schullehrer, welche zugleich Organisten und Vorsänger sind, nicht gebraucht werden können, so eignet sich bei Landgemeinden, wo der Schullehrer keinen Provisor hat, der Almosenpfleger am besten dazu; und es ist diesem, wie auch einem Provisor, wo ein solcher vorhanden ist, ein ehrbarer Mann aus der Gemeinde gegen eine für jedesmalige Sammlung mäßige Belohnung aus dem Ertrag derselben, wenn er solche fordert, als Gehilfe beizugeben, damit diese mit dem Geschäft nach Sonn- und Festtagen wechseln oder bei größeren Gemeinden dasselbe unter sich in dem Schiff und auf den Emporbühnen der Kirche in dem Maße verteilen können, um nicht nur damit während eines Gesangs von mäßiger Größe wohl fertig, sondern auch desselben nicht ganz verlustig zu werden.
Ähnliche Einrichtungen sind da, wo besondere Kirchendiener angestellt sind, mit den nötigen Gehilfen bei größeren Gemeinden zu treffen.
b) durch besondere Kollekten.
Sie sind wie bisher nach Endigung des Gottesdienstes an den Kirchentüren durch aufgestellte Becken unter jedesmaliger Aufsicht eines Kirchenältesten zu erheben.
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§ 6

Im Besondern:
1. Sonntägliche Handlungen
Vormittags:
Sie beginnen mit einem der kleinen Sonntagslieder im Gesangbuche.
Ihm folgt
Anrede und Gebet vor dem Altar; und diesem
der Hauptgesang, unter welchem auch das Kirchenopfer eingesammelt wird; hierauf die Predigt mit folgendem
Hauptgebet, Gebet des Herrn und Schlußvotum; dann
kurzer Schlußgesang, während dessen der Prediger auf der Kanzel bleibt, um sodann
die allfälligen Verkündigungen zu besorgen und nach demselben mit dem auch von der Kanzel zu erteilenden Segen die Gemeinde zu entlassen.
Nachmittags:
Katechisation nach dem neuen Lehrbuche und ihrer Institution gemäß nur mit der ledigen der Schule entlassenen Jugend beiderlei Geschlechts bis nach Vollendung ihres 18. Jahrs.
Von der Schuljugend sollen keine andern als aus der obersten Klasse derselben dieser Katechisation beigezogen werden.
In den Städten haben die Presbyterien das Recht, Dispensationen zu erteilen oder eine auf die Lokalverhältnisse passende Einrichtung zu treffen.
Abendpredigt
In den größern Städten jeden Sonn- und Festtag nach der Katechisation mit einziger Umgehung dieser letzten an sehr großen den Vormittagsgottesdienst ungewöhnlich ausdehnenden Kommuniontagen; in kleinen Städten, welche mehr als einen Geistlichen haben, bleibt es bei der bisherigen Observanz.
Dieser Nachmittagsgottesdienst ist in abgekürzter Form zu halten, wobei nämlich derselbe mit dem Hauptgesang anfängt und der Prediger sogleich nach demselben die Kanzel betritt.
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§ 2

II. Gottesdienstliche Handlungen in der Woche
In jeder Woche wird, außerhalb der Wochen-Kinderlehre, wo solche tunlich ist, eine Betstunde gehalten.
Die in einigen Landesteilen bisher eingeführten täglichen Betstunden in der Karwoche sind hinfort an allen Orten zu halten. Die Betstunde beginnt mit dem Gesang, welchem nach kurzer Anrede die Vorlesung eines Kapitels aus der Bibel mit erklärenden und erbaulichen Betrachtungen darüber folgt, und schließt mit Gebet, Gesang und Segen.
Die Geistlichen haben hinsichtlich dieser öffentlichen Erbauungsstunde ihre Pflicht an ihrer Seite gewissenhaft zu beobachten, es mag die Versammlung gewöhnlich klein oder zahlreich sein.
Wenn in Städten die Wochenpredigt eingeführt ist, vertritt diese die Stelle jene Betstunde; eben diese können auch überall Kausalfälle mit öffentlichem Gottesdienst tun und in gleicher Maße die eintretenden
Buß- und Bettage.
Diese sonst monatlich angeordneten Bettage werden einem oft und vielseitig gemachten Vorschlage zufolge zu gehofftem bessern Eindruck davon nunmehr auf vierteljährliche am Anfang jedes Quartals beschränkt; und sie werden, um ihre Feier in gemischten Gegenden und Orten vor mannigfaltigen unannehmlichen und sie störenden Zusammenstoß zu bewahren, nunmehr, wie dieses bereits in einem solchen Landesteile stattfindet, allgemein auf solche Tage verlegt, welche auch die katholische Kirche feierlich begeht; die äußere Form derselben richtet sich ganz nach Zeit und Art des vormittägigen Gottesdienstes an Sonntagen, mit alleiniger Umgehung des kleinen Sonntagsliedes zum Anfang desselben.
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§ 8

III. Fest- und Feiertage
Die vereinigte evangelische Landeskirche begeht als solche:
den ersten Sonntag des Advents als Anfang des Kirchenjahrs;
die Geburt unsers Herrn und Erlösers Jesus Christus oder Weihnachten in zwei ganzen Tagen;
den ersten Tag des bürgerlichen Jahrs mit kirchlicher Feier;
den ganzen Donnerstag in der Karwoche zur Erinnerung hauptsächlich an die Einsetzung des heiligen Abendmahls, nebst fortgesetzter Betrachtung über die Leidensgeschichte Jesu; ebenso
den ganzen Freitag in derselben Woche als den Todestag unsers Erlösers;
seine siegreiche Auferstehung oder Ostern in zwei ganzen Tagen;
die Himmelfahrt Jesu in einem ganzen Tage;
die Ausgießung des heiligen Geistes oder Pfingsten als Geburtsfest der christlichen Kirche in zwei ganzen Tagen; als Fortsetzung desselben
den nächstfolgenden Sonntag mit besonderer Aufmerksamkeit auf die charakteristische Grundlehre der christlichen Kirche von der heiligen Dreieinigkeit und
das Erntefest zur dankbaren Erinnerung an alle irdischen Segnungen des Jahres am letzten Sonntag des Kirchenjahrs.
Hierzu künftig noch
einen jährlichen großen Buß- und Bettag am ersten Sonntag im September.
An einem von der Großherzoglichen Kirchensektion zu bestimmenden Sonntage jedes Jahrs soll des segensreichen Werkes der Einführung der Reformation in den badischen Landen in der Predigt und im Kirchengebete gedacht werden.
Die Form des öffentlichen Gottesdienstes an sämtlich diesen Festen und Feiertagen bleibt der sonntäglichen gleich. Ob zu besonderer Anregung und Erhebung des Gemütes noch etwa ein kurzes Festlied oder Vers eines solchen zwischen dem Eingangsgebet auf der Kanzel und der Predigt oder zwischen den Hauptabteilungen in der Predigt eine auf die Rede bezügliche Strophe eines bekannten Liedes gesungen werden wolle, wird des Predigers Ermessen überlassen.
Andere bürgerliche mit kirchlicher Feier zu verbindende Feste können in keinem Fall von einer weltlichen Behörde allein, sondern nur in Kommunikation mit der nächsten geistlichen Aufsichtsstelle und in gemeinschaftlicher Übereinkunft angeordnet und durch gemeinschaftliche Erlasse der beteiligten Geistlichkeit bekannt gemacht werden.
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§ 9

IV. Feier der heiligen Sakramente
a) Der heiligen Taufe
Ihrer von dem göttlichen Stifter unserer Kirche erhaltenen Institution gemäß gewährt und erklärt sie die vorläufige feierliche Aufnahme des Täuflings in die öffentliche Gemeinschaft seiner gläubigen Gemeinde durch einen Lehrer derselben, und sie kann sonach auch von ihm eigentlich nur im Angesicht dieser Kirche vollzogen werden.
Die in den Städten hauptsächlich und bei distinguierten Klassen so häufig gewordenen Haustaufen sind der Institution und dem Zwecke der Taufe nicht angemessen, und es liegt den Pfarrern die wichtige Amtspflicht ob, diesem Mißbrauch, so viel in ihren Kräften steht, zu begegnen und dafür zu sorgen, daß die Täuflinge öffentlich zur Ortskirche gebracht werden.
Die Zeit, innerhalb welcher dies geschehen soll, darf nach den Gesundheitsumständen des Kindes, der Beschaffenheit der Jahreszeit, der Witterung und allfälligen besondern, wohl nachzugebenden Wünschen der Eltern bemessen werden; doch soll die Taufe in keinem Fall über 6 Wochen verschoben werden; sie werden am schicklichsten mit den in der Woche verordneten öffentlichen gottesdienstlichen Handlungen verbunden; ihrem Zweck noch gemäßer sind dazu die sonntäglichen Versammlungen der christlichen Gemeinde vor- oder nachmittags, so oft der Gottesdienst nicht zu lange dadurch ausgedehnt wird.
Nur ein ordinierter Geistlicher darf in der Regel dieselbe verrichten.
Dringende Fälle, wo sich Eltern durch ihr Gewissen verpflichtet glauben sollten, die Nottaufe auch noch ferner anzuwenden, gestatten allein eine Ausnahme.
Außer der in der Regel bei der Taufe erforderlichen Anwesenheit des Vaters können als Taufzeugen oder Paten alle ehrbaren Personen aus beiden christlichen Hauptkirchen, welche nicht einer von der geeigneten Behörde verfügten Ausschließung unterliegen, dabei erscheinen.
Ihre notwendige sowie ihre zulässige Zahl ist in den vorliegenden Landesgesetzen bestimmt.
Kinder und auch solche, welche der Schule noch nicht entlassen sind, dürfen an der Handlung selbst nicht teilnehmen.
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§ 10

2) Des heiligen Abendmahles
Dieser heilvolle, der christlichen Kirche von ihrem erhabenen Begründer in Testamentsweise hinterlassenen Stiftung, in deren Feier sie nicht nur die innigste Verbindung des Glaubens und der dankbaren Liebe mit ihm, ihrem Haupte und unter sich in ihren Gliedern, in immer lebhaftem Gedächtnis erhält und immer enger und wirksamer knüpft, sondern auch vor der christlichen Gemeinde öffentlich bekennt und bekundet.
Privat-Kommunionen liegen hiernach nicht in dem Sinn und Zweck dieser Stiftung und sollten nur dem frommen Wunsche solcher Personen nachgegeben werden, welche durch eine lang anhaltende Krankheit unvermeidlicher oder durch besondere körperliche Zustände ratsamer Weise an der öffentlichen Teilnahme verhindert sind. Die noch häufig herrschenden Meinungen, welche den eilenden Kommunionen totkranker Personen unterliegen, werden die Geistlichen durch angemessene Belehrungen bei schicklichen Anlässen allmählich zu berichtigen suchen.
Auch die öffentlichen Kommunionen sind mit andern öffentlichen gottesdienstlichen Handlungen zu verbinden, in der Regel mit den sonntäglichen, doch können auch Feste, welche auf Wochentage fallen, wie das erste Weihnachtsfest und die beiden festlichen Tage in der Karwoche, dazu gewählt werden.
Wie oft diese heilige Feier im Jahr wiederholt werden soll, mag hier nicht fest bestimmt werden. Es richtet sich dieses hauptsächlich nach der Größe der Gemeinden. Im mindesten soll sie bei kleinen Gemeinden viermal des Jahrs stattfinden.
Nicht gutzuheißen ist die Gewohnheit in einigen Gegenden, die Gemeinde nach Geschlechtern oder nach ledigen und verheiratetem Stande auf verschiedene, einander folgende Sonntage zu diesem gemeinschaftlichen Liebesmahl zu berufen und dadurch die Familien auch gegen ihren Willen bei demselben zu trennen.
Sollte je eine solche Maßregel von der Größe einer Gemeinde mit einem einzigen Pfarrer geboten werden, so wäre sie eher nach einer schicklichen Abteilung des Orts einzuleiten.
10 Der Teilnahme an dieser Heiligen Handlung sind alle Kirchenglieder fähig, welche das dazu erforderliche Alter erreicht und den nötigen Unterricht mit der darauf folgenden Konfirmation erhalten haben, solange sie nicht einer zeitigen Ausschließung davon verfallen sind.
11 Auch Taubstummen und Blödsinnigen, an welchen ein christliches Gemüt durch ihr Verhalten zu erkennen ist, kann die Teilnahme an diesem das Herz in seiner stillen Tiefe ansprechenden Gnadenmittel nicht versagt werden.
12 Gleich der Taufe darf dieses Sakrament nur von einem ordinierten Geistlichen administriert werden.
13 Wo deren mehrere an einer Gemeinde sind, helfen sie sich, und der an Jahren ältere derselben reicht das Brot dar, der jüngere den Kelch, und einer derselben spricht nach Vollendung des heiligen Akts die Danksagung. 14 Auch reicht, wo zwei Geistliche administrieren, einer dem andern, der kommunizieren will, die heiligen Zeichen.
15 Anmeldungen zur Kommunion sind an sich schon und zu praktischen Zwecken erforderlich, aber auch notwendig, um die Zahl der jedesmaligen Kommunikanten aus mancherlei Gründen zu wissen. 16 Ob diese Anmeldung in dem Hause des Pfarrers oder in der Kirche nach einem wöchentlichen Gottesdienst mit dem darüber aufzunehmenden Verzeichnisse geschehen oder ebenso mit der Vorbereitung nach deren Schluß verbunden werden soll, wird dem Herkommen oder dem Ermessen des Geistlichen mit dem Kirchenältestenrat nach Orts- und anderen einschlägigen Verhältnissen überlassen, jedoch wird kein Beichtgeld entrichtet.
17 Öffentliche Vorbereitung geschieht in der Regel am Tage vor der Kommunion.
18 Sie hat die Form eines einfachen Gottesdienstes mit Gesang, einer Rede vor dem Altar, Gebet und Schlußgesang. 19 Die Rede mit oder ohne besondern Text erinnert in bündiger Darstellung an alle oder auch einzelne bei der Feier des heiligen Abendmahls in Betracht kommende Hauptmomente; und in dem Gebet legt der Prediger die reumütigen Gesinnungen der Anwesenden mit der Bitte zu Gott um Vergebung der Sünden und seinen Beistand zur Besserung des Lebens an den Tag, wozu wie zu der weiter folgenden Handlung die Liturgie nähere Vorschrift gibt. 20 Die Eröffnung der Kommunionhandlung selbst wie der Beschluß derselben geschieht durch Absingung eines dazu geeigneten Liederverses. 21 Die ganze Handlung wird von den Anwesenden mit mildem Gesang begleitet.
22 Bei Verlesung der Einsetzungsworte vor der Kommunion ist nicht, wie es häufig aus guter Meinung geschieht, auf die aufgestellten Symbole hinzuweisen, da sie ihren hohen Wert ihrer Institution gemäß erst in der Darreichung und in dem Genuß erhalten.
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§ 11

Über den eigentlich bei dieser Handlung in wesentliche äußere Betrachtung kommenden Ritus hat sich die gesamte evangelische Landeskirche dahin vereinigt.
1) Es wird weißes, in längliche Stücke geschnittenes Brot von dem Geistlichen gebrochen und den Kommunikanten einzeln oder paarweise in die Hand gereicht; auf gleiche Weise empfängt der Kommunikant den Kelch, dabei soll es aber dem Geistlichen erlaubt sein, nach Befund der Umstände nachzuhelfen und namentlich den Kelch auch selbst in der Hand behalten, wo und wann er es für nötig erachtet.
2) Bei der Darreichung des Brotes von dem Geistlichen zu sprechende Worte sind:
Christus spricht: Nehmet hin und esset, das ist mein Leib, der für euch gegeben wird. Das tut zu meinem Gedächtnis.
Bei der Darreichung des Kelchs:
Christus spricht: Nehmet und trinket, das ist der Kelch, das neue Testament in meinem Blute, das für euch vergossen wird.
Nach diesem Ritus wird das heilige Abendmahl erstmals an dem Tage der Vereinigung und an bestimmten Sonn- und Festtagen in allen evangelischen Kirchen des Landes gehalten. Sollten sich jedoch einzelne wenige oder mehrere Glieder in einer Gemeinde finden, die sich durch ihr Gewissen verhindert fühlen könnten, an dieser Abendmahlsfeier teilzunehmen, so soll gegen solche mit christlicher Schonung der Gewissen verfahren und den Geistlichen überlassen und aufgegeben werden, ihnen auf ihr vorgängiges Anmelden bei ihm und nach geschehenem Versuch sie durch evangelische Belehrung zur gemeinschaftlichen Feier des heiligen Abendmahls mit der Gemeinde zu veranlassen, an einem von ihm zu bestimmenden Sonntage, an dem das heilige Abendmahl nicht für die Gemeinde gehalten wird, und zu einer andern als der regelmäßigen Zeit des auch an diesem Tage für die Gemeinde zu haltenden Gottesdienstes, das heilige Abendmahl nach dem bisherigen Ritus auszuteilen. Doch soll auch diese Vergünstigung nur für diejenigen gelten, die im Augenblick der Vereinigung bereits konfirmiert sind. Die künftig zu Konfirmierenden haben es nach dem oben beschriebenen Ritus für immer zu empfangen.
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§ 12

V. Konfirmation
Sie steht zwischen der heiligen Taufe und dem heiligen Abendmahl; führt die durch die Taufe der christlichen Kirche Zugesagten und in den Lehren derselben Unterrichteten nun mit deren eigenem Bewußtsein und Anerkenntnis öffentlich und feierlich in die Gemeinschaft dieser Kirche ein, berechtigt sie dadurch zur künftigen Teilnahme an dem zweiten fortgehenden Gnadenmittel in derselben und gewährt ihnen diese sogleich erstmals im Angesicht der Kirche.
Privat-Konfirmationen sind also dem kirchlichen Geist und Zweck dieser Institutionen ebenso fremd als Haustaufen und Privatkommunionen, und die Geistlichen haben sie gleich diesen möglichst zu beseitigen.
Der der Kommunion vorhergehende besondere Religionsunterricht fällt infolge der neuerlichsten Beratung mit der gesamten evangelischen Landeskirche darüber noch ferner in das Winterhalbjahr und fängt in der Woche des ersten Advents an.
Es ist zu besserem Gedeihen dieses Unterrichts gut, wenn die Katechumenen schon am Anfange desselben das landesgesetzliche Alter, nämlich die Knaben das 14., die Mädchen das 13. Jahr vollendet haben, doch wird die Erreichung dieses Alters bis zur mittleren Konfirmationszeit, also bis zum 23. April, unter Voraussetzung der erforderlichen Schulbefähigung kraft dieser Generaldispensation nachgesehen. Eine weitere Dispensation findet nur aus besondern Gründen statt und kann nur von der höchsten Kirchenbehörde auf besondere Vorstellung erteilt werden; ebenso partielle Spätjahrskonfirmationen aus besonders bewegenden Ursachen.
Die gesetzlichen Konfirmandentabellen sind von den Dekanaten und Kirchenministerien, wo deren für jetzt noch sind, 6 Wochen vor Anfang des Unterrichts an die obere evangelische Kirchenbehörde einzusenden und haben die erforderlichen Notizen, wie bisher, von allen an die Reihe kommenden Katechumenen zu geben, bei denen, welche obgedachte besondere Dispensationen wünschen, auch bei besondern gewissenhaft erhobenen Gründe.
Da diese Tabellen einen rein kirchlichen Gegenstand betreffen, so sind sie künftig auch allein von den Dekanaten ohne Beizug der weltlichen Ämter zu besorgen.
Die Konfirmation kann künftig nur bei ganz kleinen Gemeinden, also bei sehr kleiner Zahl der Konfirmanden, noch in einer ununterbrochenen Handlung stattfinden. Bei allen mittleren und größeren Gemeinden zerfällt sie, um durch die lange Dauer des Gottesdienstes weder Aufmerksamkeit noch Andacht zu ermüden noch der Gesundheit nachteilig zu werden, in zwei Haupthandlungen.
a) Prüfung und
b) Konfirmation mit erster Kommunion an verschiedenen nicht fern voneinander liegenden Tagen.
10 Als allgemeine Regel und Vorschrift wird der Sonntag Judika zur wirklichen Konfirmation festgesetzt, wonach ihr die Prüfung am Sonntag Lätare nachmittags statt der Katechisation vorangeht.
11 Wo besonderes Herkommen, oder besondere Verhältnisse es wünschenswert machen, mag die Konfirmation auf den Sonntag Quasimodogeniti, jedoch nicht länger, verschoben werden und die Prüfung geht ihr am Ostermontag voran.
12 Einzelne dieser besonders gemütlichen Feier entsprechenden Einrichtungen sind der Einsicht und dem Ermessen des Geistlichen und Kirchenältestenrats überlassen.
13 Nur ein ordinierter Geistlicher kann die Konfirmation versehen.
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§ 13

1. Eheeinsegnungen oder Kopulationen
Erst wenn alle weltlichen landesverfassungsmäßigen Legalitäten eines Eheverlöbnisses im Reinen sind, tritt die Kirche mit ihrem ebenso alten als segensvollen Amte hinzu, knüpft die wirkliche Eheverbindung, legt die sittlich-religiöse Weihe und Verpflichtung auf dieselbe und begründet dadurch die Heiligkeit dieses Standes, auf welcher die ersten und teuersten Interessen der Menschheit und des allgemeinen wie des einzelnen Wohls so tief ruhen.
Der Geistliche hat sich also alle jene Legalitäten genau bekannt zu machen, um in diesem gemischten und wichtigen Teil seiner Amtsführung besonnenen Schritts gehen zu können und
hat sich von aller vorgängigen Erfüllung derselben genau zu versichern, ehe er eine Trauung vornimmt;
namentlich wird er sich eine solche, wozu vorgängige Aufgebote in verschiedenen Gemeinden erforderlich sind, ehe er die beglaubigten Zeugnisse von deren Vollziehung oder die sogenannten Dimissoriales erhalten hat, nicht erlauben, und
am wenigstens noch die so scharf verpönte Trauung ganz fremder Personen, ohne von den ihm vorgesetzten geistlichen und weltlichen Behörden dazu ermächtigt zu sein.
Auch diese kirchliche Funktion kann nur durch einen ordinierten Geistlichen stattfinden.
Die Kirche muß wünschen, daß alle Einsegnungen oder Trauungen in öffentlicher gottesdienstlicher Handlung geschehen, doch hat sie gegen stille Trauungen in der Kirche oder im Hause weniger als bei andern kirchlichen Handlungen einzuwenden, da für die nötige Öffentlichkeit derselben schon durch die vorgängige Proklamation gesorgt ist.
Auch wird es dem freien Willen der Verlobten aus evangelischer und katholischer Kirche von diesseits anheim gegeben, ob sie sich von beiderlei Pfarrern oder nur von einem derselben wollen einsegnen lassen. Das weitere sagt die Dienstweisung für die Beamten des bürgerlichen Standes.
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§ 14

VII. Leichenbegängnisse
Ihre äußern Einrichtungen mit Zugehörden sind hauptsächlich weltlich-polizeilicher Natur und richten sich nach örtlichen Verhältnissen, notwendigen Erfordernissen mit beschränkten oder Konvenienzen mit bessern Mitteln dazu nach Stand der Volksmeinung, Herkommen u. dgl. Das allgemeine Gesetz für sie ist Decenz ohne Luxus.
Die Kirche nimmt jedoch auch diesen Nacht- und Lichtpunkt des irdischen Lebens für ihre heiligen Zwecke in Anspruch, stellt ihn in die religiöse Ansicht und benutzt den ersten Anblick des Todes zu tiefer Wirkung auf die Überlebenden. Darum läßt sie jedes verblichene Mitglied ihrer Gemeinschaft durch einen Geistlichen an das Grab begleiten, und gibt ihm eine einfache gottesdienstliche Feier an demselben mit Rede und Gebet, und wo es herkömmlich ist oder verlangt wird, mit Gesang, oder eine ausführlichere in der Kirche nach der Beerdigung mit freier Rücksicht auf die Lokalitäten und den Wunsch der Hinterbliebenen in Auftrag.
Um dieses kirchlichen Anteils willen tritt bei allfälligen Veränderungen der äußern Form das Ermessen des Kirchenältestenrats ein – in den größern Städten mit Beirat der besondern Polizei, wo sich eine solche befindet; auch erkennen beide gemeinschaftlich über die zweifelhaften Fälle honestae sepulturae; in andern Orten holt der Kirchenältestenrat die Entscheidung der nächstvorgesetzten geistlichen und weltlichen Behörde ein.
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§ 15

Für alle diese Gegenstände des gewöhnlichen Kultus erteilt die neue durch Beiträge der Landesgeistlichkeit zu vervollständigende, dann aber binnen Jahresfrist einzuführende
Liturgie oder Agende
die erforderlichen Formulare in Anrede, Gebet und Ritualien, wozu noch die Formulare für spezielle Fälle, als Ordinationen und Präsentationen der Geistlichen usw. kommen; und wenn die Kirche damit einem wichtigen Bedürfnisse ihrer Vereinigung zu einem Geist und Gemüt entgegen kommt, so erwartet sie auch mit Zuversicht von ihrer gesamten Geistlichkeit, daß sie dabei die § 2 entwickelten Gründe für durchgängige Gleichförmigkeit nicht aus den Augen lassen und dem Hauptzweck einer solchen Landesliturgie entsprechend sich den ständigen Gebrauch derselben überhaupt, bei der Feier der heiligen Sakramente aber insonderheit, zur unverbrüchlichen Pflicht machen werde.
So sehr sie übrigens dadurch eine heilsame Gleichförmigkeit zu erstreben sucht, so soll damit doch den Geistlichen die Freiheit nicht benommen sein, bei außerordentlichen Fällen, wo sie es für nötig achten, andere denselben mehr angemessene Anreden und Gebete zu gebrauchen, jedoch soll dieses nur als Ausnahme betrachtet werden und jeder Geistliche, der sich dieselbe erlaubt, gehalten sein, sich nötigenfalls deshalb zu rechtfertigen. In der nächsten Zeit nach geschehener Vereinigung ist es jedoch durchaus nötig, daß ein jeder Geistliche sich streng an die vorgeschriebene Ordnung und Form halte und namentlich von den vorgeschriebenen Formularen bei der Feier des heiligen Abendmahls nicht abweiche.
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§ 16

Noch wirft diese Kirchenordnung ihren Blick auf ein Geschäft, welches der Geistlichkeit aus besonderm Auftrage des Staats obliegt, wiewohl es von diesem für rein weltlich angesehen wird.
Dieses ist die
Führung der Kirchenbücher
Nach dieser Ansicht handelt der Geistliche dabei als Beamter des bürgerlichen Standes und hat sich in dieser Eigenschaft alle darüber ergangenen und noch ergehenden Vorschriften der weltlichen Gesetzgebungsstelle genau bekannt zu machen, auch sich pünktlich danach zu achten.
Zur Bemerkung hierher kommt nur, daß von dem Tag an, als die Vereinigung beider evangelischen Konfessionen durch allgemeine öffentliche Feier derselben förmlich eingetreten ist, in den Ortsgemeinden mit bisher getrennten Konfessionen und Pfarreien auch ihre bisherigen besondern Kirchenbücher noch bis zu wirklich erfolgter Zusammenlegung in eine Kirchengemeinde und Pfarrei beizubehalten und nur mit Abschluß des vorhergehenden unter dem Titel:
Vereinigte evanglisch-protestantische Kirche
fortzuführen, bei eintretender obgedachter Zusammenlegung aber sogleich ganz zu schließen und zu beseitigen und neue Bücher mit erwähntem Titel anzulegen sind; wo hingegen in den Gegenden und Orten ganz ungemischter oder sehr gering gemischter Konfession die bisherigen Bücher fernerhin, soweit sie reichen, beibehalten werden können, von dem Tage aber der feierlich publizierten und festlich begangenen Kirchenvereinigung an ebenfalls im Kontext abzuschließen und unter dem gleichmäßigen, auf einem besondern Blatt aufgeführten Titel:
Für die vereinigte evangelisch-protestantische Kirche
bis zum Bedürfnis neuer Bücher mit solchem Titel fortzuführen sind.
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§ 17

Nach obigen Bestimmungen der Kirchen-Ordnung haben sich die Geistlichen von dem Feste der Vereinigung an in allem zu richten. Um der wohltätigen Gleichförmigkeit willen tragen sie hinfort, und zwar zuerst an dem Vereinigungsfest, sämtlich in der Kirche den in einzelnen Landesteilen üblichen und nach Beschluß der Generalsynode allgemein einzuführenden sogenannten Kirchenrock.
Jede bestehende Kirche behält übrigens ihre bisherige Einrichtung und Ausschmückung, bei neu zu erbauenden ist die anständige und würdige Art und Weise derselben den Gemeinden zu überlassen.
Was die Begräbnisse angeht, können zwar, wo es bisher Sitte war, zum Andenken an die Verstorbenen und als Zeichen frommer Liebe Kreuze auf ihre Gräber gesetzt, doch sollen dieselben dem Leichenzug nicht vorgetragen werden.