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Wahlordnung

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Erster Abschnitt
Wahl der Vorsteher der evangelischen Pfarrgemeinden

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§ 1

Die Mitglieder des evangelischen Kirchenvorstandes werden durch relative Mehrheit der Stimmen von den Gemeinden, in größeren Städten von Wahlmännern, je einen auf 40 Bürger, gewählt; der Wahl geht eine belehrende Aufforderung an sämtliche selbständigen Gemeindeglieder von der Kanzel 8 Tage vorher voraus.
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§ 2

Die Wahl leitet der Pfarrer mit dem ältesten und jüngsten Gliede des Kirchenvorstandes, als Urkundsperson, mittelst Aufnahme der Stimmen eines jeden zu Protokoll (in der Kirche oder am gewöhnlichen Zusammenkunftsorte des Kirchenvorstandes); am Ende des Protokolls wird das Resultat der Wahl bemerkt, dem Gewälten solches eröffnet, und, insofern er nichts Erhebliches gegen die Wahl zu erinnern hat, in die Liste eingetragen, das Protokoll endlich vom Pfarrer und zwei Urkundspersonen unterschrieben.
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§ 3

Nach der geschehenen Wahl wird hiervon Anzeige der betreffenden geistlichen Behörde gemacht, nach erfolgter Genehmigung werden an einem Sonntag die Erwählten der Gemeinde bekannt gemacht, und wenn innerhalb von 8 Tagen nichts gegen sie mit Bestand eingewendet wird, in ihr Amt vor der gesamten Gemeinde eingewiesen.
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§ 4

Zu Führung der Protokolle wird ein Glied des Kirchenvorstandes vom Kirchenvorstand selbst gewählt.
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§ 5

Wenn die Stelle eines Mitglieds erledigt wird, so muß die Wahl des Nachfolgers binnen vier Wochen ordnungsmäßig bewerkstelligt werden. In den größeren Städten soll jedoch, teils wegen der größeren Zahl der Glieder des Kirchenvorstandes, teils wegen der Beschwerlichkeit der Wahlen, die Wahl eines neuen Gliedes an die Stelle eines abgegangenen erst bei der allgemeinen, alle Jahre einmal vorzunehmenden Wahl geschehen.
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Zweiter Abschnitt
Wahl der Diözesansynode

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§ 6

Die Wahl der geistlichen Mitglieder der Spezialsynode fällt dadurch weg, daß jeder Pfarrer und geistliche Lehrer an Mittelschulen ordentliches Mitglied der Synode ist. Die Wahl der weltlichen Mitglieder hingegen geschieht von den Kirchenvorständen in der Art, daß je auf zwei geistliche ein weltlicher Abgeordneter gewählt wird. Bei der Wahl entscheidet bei einzelner geheimer Stimmgebung absolute Stimmenmehrheit der wählenden Kirchenvorsteher.
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§ 7

Die Sekretäre der Synode werden unter Leitung des Dekans aus der Zahl sämtlicher Mitglieder durch geheime Stimmgebung und absolute Stimmenmehrheit gewählt.
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Dritter Abschnitt
Wahl der Glieder der Generalsynode

Je 2 Diözesen wählen einen geistlichen Abgeordneten aus ihrer Mitte oder der Landesgeistlichkeit durch Stimmenmehrheit, so daß jeder Geistliche seine Abstimmung und zwar für den Synodal-Abgeordneten und einen Ersatzmann in einem versiegelten Umschlag mit Aufschrift seines Namens und Orts dem vorgesetzten Dekanat einschickt; dieses befördert solche verschlossen, jedoch faszikuliert und numeriert an die oberste Kirchenbehörde mit seiner eigenen auf gleiche Weise eingereichten Abstimmung.
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§ 9

Die oberste Kirchenbehörde läßt die Wahlzettel im Wege des geheimen Scrutiniums von 2 Mitgliedern eröffnen, und ruft dann die Gewählten durch die Dekanate ein.
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§ 10

Ein Mitglied der evangelischen theologischen Fakultät der Universität Heidelberg wird von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog jeweils einberufen.
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§ 11

Die Wahl der weltlichen Abgeordneten zur Generalsynode geschieht durch Zusammentreten der Wahlmänner, je von 4 Diözesen, auf folgende Weise: Jeder Kirchenvorstand erwählt einen Wahlmann aus seiner Mitte, und zeigt den Gewählten demjenigen Dekan der vier Diözesen an, welcher der älteste im Dienst als Dekan ist. Letzterer ladet sodann sämtliche Wahlmänner an dem schicklichsten Ort ein; die Wahlmänner vereinigen sich über das das Wahlprotokoll führende Mitglied, welches sodann unter Zuziehung zweier Urkundspersonen, die Stimmen jedes einzelnen für den Abgeordneten und Ersatzmann mittelst einzelner Abhör zu Protokoll nimmt und dieses verschlossen dem Dekan übergibt, der es mit Bericht der obersten Kirchenbehörde einsendet, damit diese solches eröffnet, und den Gewählten einberufe. Nur wirkliche Kirchenvorsteher können als weltliche Abgeordnete gewählt werden; es sind jedoch sämtliche Kirchenvorsteher des ganzen Großherzogtums ohne Rücksicht auf Diözesen wählbar.
Als mit dem Original und den Synodalbeschlüssen übereinstimmend beglaubigt.
Karlsruhe, den 15. August 1821
Dr. Karbach,
als Sekretär der Generalsynode.