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Beschluss der Generalsynode von 1855

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Zur Beseitigung der über den Sinn des § 2 der Unionsurkunde entstandenen Zweifel und der daraus entsprungenen Mißdeutungen desselben beschließt die Generalsynode (als Erläuterung):
Die vereinigte evangelisch-protestantische Kirche im Großherzogtum Baden gründet sich auf die heilige Schrift alten und neuen Testaments als die alleinige Quelle und oberste Richtschnur ihres Glaubens, ihrer Lehre und ihres Lebens, und hält unter voller Anerkennung ihrer Geltung fest an den Bekenntnissen, welche sie ihrer Vereinigung zugrunde gelegt hat. Diese in Geltung stehenden Bekenntnisse sind die noch vor der wirklichen Trennung in der evangelischen Kirche erschienenen und unter diesen namentlich und ausdrücklich, die Augsburgische Konfession als das gemeinsame Grundbekenntnis der evangelischen Kirche Deutschlands, sowie die besonderen Bekenntnisschriften der beiden früher getrennten evangelischen Konfessionen des Großherzogtums, der Katechismus Luthers und der Heidelberger Katechismus in ihrer übereinstimmenden Bezeugung der Grundlehren heiliger Schrift und des in den allgemeinen Bekenntnissen der ganzen Christenheit ausgesprochenen Glaubens.
Indem bei dieser Bestimmung des Bekenntnisstandes der evangelischen Landeskirche die heilige Schrift als alleinige Quelle und oberste Richtschnur des Glaubens, der Lehre und des Lebens vorangestellt ist, wird eben dadurch zugleich in Einklang mit der ganzen evangelischen Kirche das Recht des freien Gebrauchs der heiligen Schrift sowie der im heiligen Geist gewissenhaft zu übenden Erforschung derselben anerkannt und für alle Glieder der Kirche, insbesondere aber für ihre mit dem Lehramt betrauten Diener die Pflicht ausgesprochen, sich solcher Schrifterforschung unausgesetzt zu befleißigen.