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Arbeitsrechtsregelung über die Grundlagen der Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeitenden im Bereich der Landeskirche und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V.
(AR Grundl-AV)

Vom 15. Mai 2024 (GVBl., Nr. 76, S. 147)

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Grundbestimmung

( 1 ) Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Kirche bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Die Übernahme bestimmter Dienste durch Glieder der Kirche ist Ausdruck aktiver Kirchenmitgliedschaft aus der Verantwortung gegenüber dem der Gemeinde in all ihren Gliedern gegebenen Auftrag und aus der geistlichen Vollmacht des in der Taufe begründeten Priestertums aller Gläubigen (Artikel 1 Abs. 3 S. 2, 9 Abs. 2 GO).
( 2 ) Die in den verschiedenen Ämtern und Diensten tätigen Mitarbeitenden wirken an der Erfüllung dieses Auftrags mit. Sie sind deshalb in ihrem Dienst und ihrer Lebensführung diesem Auftrag und seiner glaubwürdigen Erfüllung verpflichtet.
( 3 ) Diese Verpflichtung bildet die Grundlage der Rechte und Pflichten von Anstellungsträgern und Mitarbeitenden in ihrer gemeinsamen Verantwortung als Dienstgemeinschaft in Bindung an Schrift und Bekenntnis und die Ordnung der Landeskirche.
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§ 2
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse sowie Praktika der Mitarbeitenden der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, sowie der sonstigen rechtlich selbstständigen Anstellungsträger, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen.
( 2 ) Diese Arbeitsrechtsregelung findet auch auf die Arbeitsverhältnisse im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. und als satzungsrechtliche Mitgliederverpflichtung seiner Verbände, Anstalten und Einrichtungen im Rahmen der im Verfahren der Arbeitsrechtsregelung durch die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden (ARK Baden) getroffenen Regelungen Anwendung.
Protokollnotiz:
Dies betrifft sowohl Arbeitsverhältnisse nach AR-M als auch nach AR-AVR.
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§ 3
Verbindlichkeit der Arbeitsrechtsregelungen

Die Arbeitsrechtsregelungen nach dem Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD und dem dazu erlassenen Ausführungsgesetz der Evangelischen Landeskirche in Baden stellen Mindestarbeitsbedingungen dar, von denen nicht zum Nachteil der Mitarbeitenden abgewichen werden darf. Im Arbeitsvertrag ist die Anwendung der Arbeitsrechtsregelungen in der jeweiligen Fassung zu vereinbaren.
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§ 4
Einführung, Vorstellung

Zu Beginn ihres Dienstes sollen die Mitarbeitenden in einem Gottesdienst eingeführt oder auf andere geeignete Weise vorgestellt werden.
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§ 5
Allgemeine Dienstpflicht

( 1 ) Die Mitarbeitenden haben den ihnen anvertrauten Dienst treu und gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben über alle Angelegenheiten, von denen sie bei Ausübung des Dienstes Kenntnis erlangen und die ihrer Natur nach oder infolge Anordnung vertraulich sind, Verschwiegenheit zu bewahren, auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. Im Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes haben sich die Mitarbeitenden um glaubwürdige Ausübung des kirchlichen Dienstes zu bemühen sowie der Verantwortung als kirchliche Mitarbeitende zu entsprechen.
( 2 ) Eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist abzugeben. Darüber ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom jeweiligen Mitarbeitenden unterzeichnet wird.
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§ 6
Weitere allgemeine Dienstpflichten

( 1 ) Die Dienstgemeinschaft (§ 1 Abs. 3) verpflichtet zu wechselseitiger vertrauensvoller Zusammenarbeit. Sie verlangt insbesondere gegenseitige Information und Beratung.
( 2 ) Mit der Übernahme der Verantwortung für die übertragene Aufgabe ist die Verpflichtung verbunden, sich beruflich fortzubilden. Die Anstellungsträgerin oder der Anstellungsträger hat hierbei Unterstützung zu leisten.
( 3 ) Mitarbeitende sind zur Loyalität der evangelischen Kirche gegenüber verpflichtet. Dies schließt die Mitgliedschaft und Mitarbeit in Organisationen aus, deren Grundauffassung, Zielsetzung oder praktische Tätigkeit im Widerspruch zu dem Auftrag der Kirche stehen.
( 4 ) Auch bei politischer Betätigung müssen sich die Mitarbeitenden der Besonderheit des kirchlichen Auftrages bewusst sein.
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§ 7
Dienstpflichtverletzung

Wird Mitarbeitenden von der Anstellungsträgerin oder dem Anstellungsträger eine Verletzung der Dienstpflicht (§§ 5 und 6) vorgeworfen, die auch bei einer die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes erheblich beeinträchtigenden persönlichen Lebensführung vorliegen kann, entspricht es dem Selbstverständnis des kirchlichen Dienstes (§ 1), dass eine Klärung des Vorwurfs durch ein persönliches Gespräch und Beratung versucht wird. Mitarbeitende können hierzu den Beistand der Mitarbeitendenvertretung in Anspruch nehmen.
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§ 8
Schlichtung bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen der Anstellungsträgerin oder dem Anstellungsträger (Dienststellenleitung im Sinne des Mitarbeitendenvertretungsgesetzes) und Mitarbeitenden kann von jedem der beiden Beteiligten das Kirchliche Arbeitsgericht nach dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz angerufen werden. Die Zuständigkeiten staatlicher oder kirchlicher Gerichte bleiben hiervon unberührt. Das Kirchliche Arbeitsgericht kann auch bei Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens seine Bemühungen um eine Schlichtung fortsetzen und darauf hinwirken, dass sich die Beteiligten außergerichtlich einigen.
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§ 9
Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Dienstpflichtverletzung

Die Anstellungsträgerin oder der Anstellungsträger kann das Arbeits- und Ausbildungsverhältnis sowie das Praktikum durch Kündigung aus wichtigem Grund beenden, wenn der oder die Mitarbeitende in grober und die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes erheblich beeinträchtigender Weise gegen die Pflichten kirchlicher Mitarbeitender im Dienst oder in der Lebensführung verstößt oder aus der evangelischen Kirche austritt. Bei Mitgliedschaft in einer anderen christlichen Kirche stellt auch der Austritt aus dieser Kirche einen wichtigen Grund für die Kündigung dar.
Protokollnotiz:
Bei einer Entscheidung über die Weiterbeschäftigung sind die Wertungen des § 3 Rahmenordnung in Verbindung mit der Anstellungsvoraussetzungs-RVO zu berücksichtigen.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Arbeitsrechtsregelung über die Grundlagen der Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Landeskirche und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden (AR Grundl-AV) vom 6. April 1984 (GVBl. S. 93) zuletzt geändert durch Art. 7 AR-Umstellung vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S.77) außer Kraft.