.Arbeitsrechtsregelung für den Dienst an Sonn- und Feiertagen
#
Arbeitsrechtsregelung für den Dienst an Sonn- und Feiertagen
(AR-SoFei)
vom 20. März 2024 (GVBl., Nr. 55, S. 114)
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
####§ 1
Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung, für die nach AR-M beschäftigten
- Diakoninnen und Diakone in der Gemeinde und in der Kinder- und Jugendarbeit,
- Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker,
- Kirchendienerinnen und Kirchendiener und
- Mitarbeitende in der kirchlichen Bildungsarbeit.
§ 2
(
1
)
1 Mitarbeitende erhalten für Sonntagsdienst einen dienstfreien ganzen Werktag während der Woche. 2 Die nach Abzug des im Dienstplan vorgesehenen Sonntagsdienstes verbleibende Wochenarbeitszeit verteilt sich auf die übrigen Arbeitstage.
3 Dienst an Wochenfeiertagen ist durch entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag auszugleichen.
(
2
)
Mitarbeitende, welche regelmäßig wöchentlich (fortlaufend) Sonntagsdienst versehen, erhalten unter Fortzahlung des Entgelts zusätzlich zum Jahresurlaub jährlich sechs dienstfreie Samstage und Sonntage (Wochenenden), davon in der Regel je drei im Kalenderhalbjahr.
(
3
)
Absatz 2 gilt für Mitarbeitende, welche nicht regelmäßig wöchentlich Sonntagsdienst versehen, mit der Maßgabe, dass sich die dienstfreien Samstage und Sonntage (Wochenenden) auf das Verhältnis der zu leistenden Sonntagsdienste reduziert. Hierbei wird auf volle Tage aufgerundet.
(
4
)
§ 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 Buchst. c) bis f) TVöD finden insoweit keine Anwendung.
#§ 3
(
1
)
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Arbeitsrechtsregelung für den Dienst an Sonn- und Feiertagen (AR-SoFei) vom 5. Mai 1980 (GVBl. S. 72), zuletzt geändert am 19. Juli 2006 (GVBl. S. 227) außer Kraft.