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Arbeitsrechtsregelung zur Ermittlung der durchschnittlichen regelmäßigen
Wochenarbeitszeit von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern
(AR-AzKimu)

Vom 20 März 2024 (GVBl., Nr. 56, S. 115)

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBl. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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Vorbemerkung

Die Arbeitszeit der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker gliedert sich in sichtbare und unsichtbare Arbeitszeit. Mit der sichtbaren Arbeitszeit ist die Verrichtung einzelner kirchenmusikalischer Dienste gemeint, wie Orgelspiel und Chorleitung. Unter der unsichtbaren Arbeitszeit ist die Grundübzeit zur Aufrechterhaltung der kirchenmusikalischen Professionalität ebenso zu verstehen wie die Vorbereitungszeit für die einzelnen kirchenmusikalischen Dienste. Die Summe der vorgenannten Elemente sichtbarer wie unsichtbarer Arbeitszeit entspricht bei vollbeschäftigten Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 6 TVöD.
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§ 1
Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit / Dienstanweisung

(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird dadurch ermittelt, dass die Summen der regelmäßig bzw. erfahrungsgemäß in einem Kalenderjahr anfallenden Dienste mit den in §§ 3, 4, 5 Absatz 1, 6 und 7 festgelegten Arbeitszeiten vervielfältigt werden und die Jahresarbeitszeit durch die Zahl 52 geteilt wird. 2Die Dienste, die auf den zustehenden Urlaub oder die dienstfreien Samstage und Sonntage nach § 2 Abs. 2 und 3 der Arbeitsrechtsregelung für den Dienst an Sonn- und Feiertagen in der jeweils geltenden Fassung entfallen, sind anzurechnen. 3Die auf dieser Grundlage erstellte Arbeitszeitberechnung ist die Dienstanweisung für die Kirchenmusikerin bzw. den Kirchenmusiker, aus der sich die wahrzunehmenden Dienste ergeben.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 wird die Wochenarbeitszeit von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern auf Kantoratsstellen aufgrund des landeskirchlichen Stellenbedarfsplanes bei Abschluss des Arbeitsvertrages festgelegt. 2Die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der Landeskirchenmusikdirektor stellt anhand der in §§ 3 bis 7 genannten Zeitansätze die Auslastung der Stelle fest und ermittelt bei Stellen mit mehreren Kostenträgern die Finanzierungsanteile.
3Auf der Grundlage dieser Berechnung wird im Einvernehmen mit der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. dem Landeskirchenmusikdirektor eine Dienstanweisung erlassen.
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§ 2
Zusätzliche Arbeitszeit

(1) Zusätzliche Orgeldienste nach § 3 und zusätzliche Dienste für die Chorleitung nach § 4 werden nach den um den Faktor 2 erhöhten Zeitansätzen der Ziffern I und II der Anlage zu § 4 der AR-Einzelentgelt berechnet.
(2) Zusätzliche Dienste nach den §§ 6 und 7 werden nach den dort festgelegten Zeitansätzen berechnet.
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§ 3
Orgeldienst (Anmerkung)

(1) Für den Orgeldienst werden zugrunde gelegt:
1.
für jeden Hauptgottesdienst (mit oder ohne Abendmahl)
1,5 Std.
2.
für je sonstige Gottesdienste, Andachten und Kasualien
1,0 Std.
3.
als wöchentliche Grundübzeit
a)
auf einer Kirchenmusikstelle (§ 5a Kirchenmusikgesetz), ohne Befähigungsnachweis
1,0 Std.
b)
auf einer Kirchenmusikstelle (§ 5a Kirchenmusikgesetz), mit D-Prüfung oder gleichwertigem Abschluss
1,25 Std.
c)
auf einer Kirchenmusikstelle (§ 5a Kirchenmusikgesetz), mit C-, B- oder A-Prüfung oder jeweils gleichwertigem Abschluss
1,5 Std.
d)
uf einer Kantoratsstelle mit lokaler und regionaler Bedeutung, die mit mindestens halbem Beschäftigungsumfang besetzt ist
8,0 Std.
e)
auf einer höherwertigen Kantoratsstelle, die mit mindestens halbem Beschäftigungsumfang besetzt ist
10,0 Std.
(2) Erfolgt der Orgeldienst nicht wöchentlich (z. B. 14-tägig), verringert sich die wöchentliche instrumentale Grundübzeit entsprechend.
(3) 1Wird der Orgeldienst in mehreren Arbeitsverhältnissen ausgeübt, auf die diese Arbeitsrechtsregelung Anwendung findet, wird insgesamt nur die höchste wöchentliche instrumentale Grundübzeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstaben a), b), c), d) oder e) berücksichtigt. 2Sie wird entsprechend den anteiligen Verhältnissen der Grundübzeiten aus den einzelnen Arbeitsverhältnissen zueinander auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse verteilt.
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§ 4
Kantorendienst und Chorleitung (Anmerkung)

(1) Für die Chorleitung werden zugrunde gelegt:
1.
für eine Chorprobe die tatsächlich anfallende Probezeit zuzüglich eines Aufschlags von 25 Prozent für die Vor- und Nachbereitung der einzelnen Chorprobe
2.
für jede Leitung eines Ensembles im Gottesdienst mit unmittelbar davor stattfindender Probe, wenn die Leitung des Ensembles auch für den Orgeldienst im gleichen Gottesdienst vergütet wird
0,5 Std.
3.
für jede Leitung eines Ensembles im Gottesdienst mit unmittelbar davor stattfindender Probe, wenn die Leitung des Ensembles nicht für den Orgeldienst im gleichen Gottesdienst vergütet wird
1,5 Std.
4.
als wöchentliche Grundvorbereitungszeit bei wöchentlichen Chorproben
a)
auf einer Kirchenmusikstelle (§ 5a Kirchenmusikgesetz), ohne Befähigungsnachweis
aa)
für den ersten Chor / Ensemble einer Pfarrgemeinde
1,0 Std.
ab)
für jeden weiteren Chor/Ensemble dieser Pfarrgemeinde gleicher Gattung nach Anmerkung 2, sofern die Probenzeit mindestens 60 Minuten beträgt
0,5 Std.
ac)
für jeden weiteren Chor/Ensemble dieser Pfarrgemeinde anderer Gattung
1,0 Std.
ad)
Grundvorbereitungszeit insgesamt wöchentlich zusammen maximal
4,5 Std.
b)
auf einer Kirchenmusikstelle (§ 5a Kirchenmusikgesetz), mit D-Prüfung oder gleichwertigem Abschluss werden die Stundensätze nach aa) bis ac) des Buchstaben a) jeweils um 0,25 Stunden erhöht. Buchstabe ad) findet Anwendung
c)
auf einer Kirchenmusikstelle (§ 5a Kirchenmusikgesetz), mit C-, B- oder A-Prüfung oder jeweils gleichwertigem Abschluss werden die Stundensätze nach aa) bis ac) des Buchstaben a) jeweils um 0,5 Stunden erhöht. Buchstabe ad) findet Anwendung
d)
auf einer Kantoratsstelle mit lokaler und regionaler Bedeutung mit A- oder B-Prüfung und mit mindestens halbem Beschäftigungsumfang
5,0 Std.
e)
auf einer höherwertigen Kantoratsstelle mit mindestens halbem Beschäftigungsumfang
6,0 Std.
(2) Erfolgt die Chorleitung nicht wöchentlich (z. B. 14-tägig), verringert sich die wöchentliche Grundvorbereitungszeit entsprechend.
(3) 1Ist eine Chorleitung in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäftigt, auf die diese Arbeitsrechtsregelung Anwendung findet, wird insgesamt nur die höchste wöchentliche Grundvorbereitungszeit nach Absatz 2 Buchstaben ad), d) oder e) berücksichtigt. 2Sie wird entsprechend den anteiligen Verhältnissen der Grundvorbereitungszeiten aus den einzelnen Arbeitsverhältnissen zueinander auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse verteilt.
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§ 5
Kirchenmusikalische Veranstaltungen (Anmerkung)

(1) 1Für jede eigene kirchenmusikalische Veranstaltung im Jahr wird auf Kantoratsstellen für die Vorbereitung wöchentlich bis zu 1,0 Stunden zugrunde gelegt. 2Für jede kirchenmusikalische Veranstaltung im Jahr von „Gästen“ wird auf B- und A-Stellen für die Organisation und Durchführung wöchentlich bis zu 0,25 Stunden zugrunde gelegt.
(2) 1Für kirchenmusikalische Veranstaltungen wird auf Kirchenmusikstellen (§ 5a Kirchenmusikgesetz) das Entgelt für die Mehrarbeit nach § 24 Abs. 3 TVöD entsprechend dem tatsächlichen Zeitaufwand gezahlt. 2Dabei gelten folgende Obergrenzen:
1.
je Kantatengottesdienst bis zu
11 Std.
2.
je Orgelkonzert bis zu
14 Std.
3.
je Konzert mit Solisten, Chor und Orchester bis zu
27 Std.
3Überschreitungen dieser Obergrenzen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Kirchengemeinderat nach Befürwortung durch die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. den Landeskirchenmusikdirektor.
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§ 6
Dienstbesprechungen, Konvente und allgemeine Organisation (Anmerkung)

(1) Für die regelmäßig wiederkehrenden (z. B. wöchentlich, monatlich) Dienstbesprechungen, Konvente o. Ä. wird der tatsächliche Zeitaufwand zugrunde gelegt.
(2) Für die allgemeine Organisation (z. B. Notenbibliothek, Büroarbeit, Werbung, Finanzwesen) werden auf Kantoratsstellen bis zu 2,5 Stunden wöchentlich zugrunde gelegt.
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§ 7
Unterricht und Seminare

Für Aus- und Fortbildung und kirchenmusikalischen Unterricht für Orgeldienst und Chorleitung im Kirchenbezirk durch Instrumentalunterricht und Theorieseminare werden zugrunde gelegt:
1.
für die Erteilung von 45 Minuten Einzelunterricht
1,0 Std.
2.
für die Erteilung von 45 Minuten Gruppenunterricht oder Seminare
1,5 Std.
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§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Arbeitsrechtsregelung zur Ermittlung der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern (AR-AzKimu) vom 2. April 2003 (GVBl. S. 118), zuletzt geändert am 4. Dezember 2019 (GVBl. 2020, S. 33) außer Kraft.
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Anmerkung 1 zu §§ 3 bis 6:

Erfolgt der Dienst im Rahmen von Jobsharing, so wird insgesamt nur der jeweilige pauschale Zeitansatz für eine Stelle zugrunde gelegt.
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Anmerkung 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 4:

1Gattungen von Chören/Ensembles sind z.B.:
  1. Erwachsenenchöre klassischer Prägung
  2. Kinderchöre
  3. Jugend- und Gospelchöre
  4. Posaunenchöre
  5. Instrumentalensembles (Streicher, Flöten, gemischte Besetzungen)
  6. Bands.
2Die Einordnung der in Buchstaben a) bis f) nicht aufgeführten Chöre/Ensembles ist von der zuständigen Landeskantorin oder dem zuständigen Landeskantor vorzunehmen.
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