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Arbeitsrechtsregelung Einzelentgelt für kurzfristig beschäftigte Mitarbeitende oder im Rahmen der Freibeträge gemäß § 3 Nr. 26 a EStG nicht regelmäßig eingesetzte Aushilfen oder Vertretungskräfte
(AR-Einzelentgelt)

Vom 20. März 2024 (GVBl., NR. 50, S. 100)

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung
  1. auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden, die kurzfristig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV beschäftigt sind, und
  2. für Mitarbeitende, die voraussehbar nicht regelmäßig als Aushilfe oder Vertretungskraft eingesetzt werden und unter Inanspruchnahme der Freibeträge gemäß § 3 Nr. 26 bzw. § 3 Nr. 26 a EStG in einem steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsfreien Arbeitsverhältnis stehen, das die Kriterien einer kurzfristigen Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV erfüllt, im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen sowie der sonstigen rechtlich selbstständigen Anstellungsträger, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen.
Gleiches gilt, wenn Beschäftigungsverhältnisse nach Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ein einheitliches Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgebenden bilden.
( 2 ) Diese Arbeitsrechtsregelung findet auch Anwendung beim Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. und seinen Mitgliedseinrichtungen, die AR-M anwenden.
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§ 2
Arbeitsvertragliche Grundlagen

Die unter diese Arbeitsrechtsregelung fallenden Arbeitsverhältnisse sind vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen. Arbeitsvertragliche Grundlagen sind die gesetzlichen Bestimmungen.
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§ 3
Einzelentgelt

( 1 ) Mitarbeitende nach § 1 Abs. 1 und 2 erhalten für jede geleistete Arbeitsstunde ein Einzelentgelt entsprechend der für die Eingruppierung nach AR-M maßgeblichen Entgeltgruppe in Verbindung mit dem Tabellenentgelt nach Absatz 2. Weitere Entgeltansprüche bestehen nicht.
( 2 ) Das Tabellenentgelt richtet sich nach der für die Tätigkeit entsprechend AR-M jeweils maßgeblichen Monatstabelle. Für Mitarbeitende ohne förderliche Qualifikation oder Berufserfahrung ist die Eingangsstufe der Tabelle maßgeblich. Ansonsten richtet sich das Tabellenentgelt nach Stufe 3. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Entgelts wird das in Monatsbeträgen festgelegte Entgelt durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 6 TVöD in der Fassung Bund und § 4 Nr. 6 Abs. 1 AR-M einer entsprechend vollzeitbeschäftigten Person geteilt.
( 3 ) Schülerinnen und Schüler sowie Studierende können anstelle des Einzelentgelts das ortsübliche Entgelt, mindestens jedoch 60 Prozent des Einzelentgelts nach Stufe 3 erhalten.
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§ 4
Zeitansätze für Mitarbeitende in der Kirchenmusik und im Religionsunterricht

Zur Bemessung des Einzelentgelts für kirchenmusikalische Einzeldienste werden die Arbeitsstunden nach Anlage zu § 4 zugrunde gelegt und das Stundenentgelt um den Faktor 2 erhöht. Mit der Faktorisierung wird die Bereithaltung der kirchenmusikalischen Qualität vergütet.
Protokollnotiz:
Bei der Berechnung zur Bemessung des Einzelentgelts für Religionslehrkräfte sind die in der Rechtsverordnung zur Regelung der Deputate von Religionslehrerinnen und Religionslehrern (RVO – RDR) in der jeweilig geltenden Fassung vorgesehenen Regelstundenmaße und Ermäßigungen zu berücksichtigen.
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§ 5
Pauschalbesteuerung und Überwälzung

Mitarbeitende können beantragen, bei Vorliegen der steuerrechtlichen Voraussetzungen eine pauschale Besteuerung nach § 40 a EStG vorzunehmen. Dabei sind die abzuführende pauschale Lohn- und Kirchenlohnsteuer sowie die weiteren Abgaben, deren Bemessungsgrundlage die pauschale Lohnsteuer ist, von den Mitarbeitenden zu tragen. Bei kurzfristiger Beschäftigung im Sinne von § 40 a Abs. 1 EStG ist jedoch nur ein anteiliger Pauschalsteuersatz von bis zu 20 Prozent zu tragen.
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§ 6
Ausschlussfrist

Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis nach dieser Arbeitsrechtsregelung verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Arbeitsrechtsregelung Einzelentgelt für kurzfristig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder im Rahmen der Freibeträge gemäß § 3 Nr. 26 bzw. § 3 Nr. 26 a EStG nicht regelmäßig eingesetzte Aushilfen oder Vertretungskräfte (AR-Einzelentgelt) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 81), zuletzt geändert am 6. Dezember 2023 (GVBl. 2024, Nr. 28, S. 70) außer Kraft.
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Anlage zu § 4

I.
Orgeldienste
Std.
1.
für einen Hauptgottesdienst oder einen Kasualgottesdienst
1,5
2.
für einen Hauptgottesdienst mit Abendmahl oder Abendmahl im Anschluss
1,625
3.
für zwei Hauptgottesdienste mit denselben Liedern am selben Tag
2,25
4.
für zwei Hauptgottesdienste mit denselben Liedern am selben Tag, davon einer mit Abendmahl
2,5
5.
für zwei Hauptgottesdienste mit denselben Liedern am selben Tag, davon beide mit Abendmahl
2,75
6.
für sonstige Gottesdienste und Andachten
1,125
7a.
für vorbereitende Gespräche zur Musik sowie Vorbereitungszeit für besondere Musikwünsche bei Kasualgottesdiensten je angefangener Stunde
0,5
7b.
für eine 60-minütige Orgelunterrichtsstunde
(Der Stundensatz schließt die Vor- und Nachbereitung mit ein)
1,25
II. Chorleitungsdienste
(Der Stundensatz schließt die Vor- und Nachbereitung am selben Tag mit ein.)
Für eine
Std.
8.
Chorprobe bis 45 Min. Dauer
1,125
9.
Chorprobe bis 60 Min. Dauer
1,5
10.
Chorprobe bis 90 Min. Dauer
1,875
11.
Chorprobe bis 120 Min. Dauer
2,5
12.
Chorprobe bis 135 Min. Dauer
2,75
13.
Chorprobe bis 150 Min. Dauer
3,0
14.
Chorleitung im Gottesdienst mit kurzer vorheriger Probe
0,875
15.
Chorleitung im Gottesdienst mit vorheriger Probe über 60 Min. Dauer
2,0
16.
Chorleitung im Gottesdienst mit vorheriger Probe zusätzlich zu einem Entgelt für Orgeldienst in diesem Gottesdienst .
0,75