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Arbeitsrechtsregelung
für privatrechtliche Ausbildungsverhältnisse und Praktika
(AR-Ausbi/Prakt)

Vom 20. März 2024 (GVBl., Nr. 53, S. 109),

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf die Ausbildungsverhältnisse und Praktika der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, sowie der sonstigen rechtlich selbständigen Anstellungsträger, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen.
( 2 ) Diese Arbeitsrechtsregelung findet auch auf die Ausbildungsverhältnisse und Praktika im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. und als satzungsrechtliche Mitgliederverpflichtung seiner Verbände, Anstalten und Einrichtungen im Rahmen der im Verfahren der Arbeitsrechtsregelung durch die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden (ARK Baden) getroffenen Regelungen Anwendung.
Protokollnotiz:
Dies betrifft die Ausbildungsverhältnisse und Praktika nach AR-M.
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§ 2
Anwendung von Tarifverträgen für Ausbildungsverhältnisse

( 1 ) Auf die privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisse finden Anwendung:
  1. der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil – mit seinen Anlagen 1 bis 4 für den Bund sowie
  2. die Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil BBiG – und – Besonderer Teil Pflege – mit Anlage 5
in den jeweils geltenden Fassungen.
( 2 ) Das Rechtsverhältnis für Auszubildende in einer landesrechtlich geregelten Ausbildung zu einem Assistenz- und Helferberuf in der Pflege i. S. der geltenden Ausbildungsbestimmungen richtet sich sinngemäß nach dem TVAöD – Allgemeiner Teil – und – Besonderer Teil Pflege –. Auszubildende zu einem Assistenz- und Helferberuf in der Pflege erhalten ein Ausbildungsentgelt in Höhe des in § 8 Abs. 1 S. 1 TVAöD - Besonderer Teil Pflege - festgelegten Betrages im ersten Ausbildungsjahr.
( 3 ) Werden die Rechtsverhältnisse der Auszubildenden zu einem Assistenz- und Helferberuf in der Pflege durch Anschlusstarifvertrag zum TVöD geregelt, findet dieser Tarifvertrag Anwendung. Gleichzeitig treten die Bestimmungen des Absatzes 2 dann außer Kraft.
( 4 ) Studierenden der Dualen Hochschulen bzw. Berufsakademien, mit denen ein Ausbildungsvertrag über die praktischen Ausbildungen abgeschlossen wurde, ist eine Ausbildungsvergütung in entsprechender Anwendung des § 8 des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes - Besonderer Teil BBiG - vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren. Im Übrigen findet dieser Tarifvertrag keine Anwendung. Die Studierenden der Dualen Hochschulen bzw. Berufsakademien unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
( 5 ) Wird einer der in Absatz 1 genannten Tarifverträge gekündigt, gilt dieser weiter, bis ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wird oder die Arbeitsrechtliche Kommission eine Änderung beschließt, es sei denn, die Nachwirkung ist im jeweiligen Tarifvertrag ausgeschlossen.
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§ 3
Anwendung von Tarifverträgen für Praktika

( 1 ) Der Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
( 2 ) Auf die Praktika für die Berufe der Haus- und Familienpflegerin/ des Haus- und Familienpflegers, der Dorfhelferin/des Dorfhelfers und für die Berufe der Heilerziehungspflegerin/ des Heilerziehungspflegers mit Vollzeitausbildung sowie für das Praktikum zur kirchlichen Anerkennung der Ausbildung in der Gemeindediakonie, der Jugendarbeit und der Religionspädagogik findet der in Absatz 1 genannte Tarifvertrag sinngemäß Anwendung.
Personen im Praktikum für die Berufe der Haus- und Familienpflegerin/des Haus- und Familienpflegers und der Dorfhelferin/des Dorfhelfers erhalten eine Vergütung wie Personen im Praktikum für den Beruf der Sozialpädagogischen Assistenz.
Personen im Praktikum für die Berufe der Heilerziehungspflegerin/des Heilerziehungspflegers mit Vollzeitausbildung erhalten eine monatliche Vergütung, welche der Vergütung der Personen im Praktikum für den Beruf der Erzieherin/des Erziehers entspricht.
Personen im Praktikum zur kirchlichen Anerkennung der Ausbildung in der Gemeindediakonie, der Jugendarbeit und der Religionspädagogik erhalten ein monatliches Praktikumsentgelt in Höhe von 80 Prozent des jeweiligen Entgelts der Entgeltgruppe 9a Stufe 1 TVöD in der Fassung Bund. Das Praktikum wird auf die Stufenlaufzeit nach TVöD angerechnet.
Für das nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg (BQFG-BW) im Rahmen eines Anpassungslehrgangs zu leistende Praktikum für die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher findet der in Absatz 1 genannte Tarifvertrag entsprechend Anwendung.
( 3 ) Wird der in Absatz 1 genannte Tarifvertrag gekündigt, gilt dieser weiter, bis ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wird oder die Arbeitsrechtliche Kommission eine Änderung beschließt, es sei denn, die Nachwirkung ist im jeweiligen Tarifvertrag ausgeschlossen.
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§ 4
Anwendung von Arbeitsrechtsregelungen für Personen im Vorpraktikum

Es gelten folgende Arbeitsrechtsregelungen:
  1. Arbeitsrechtsregelung über die Rechtsverhältnisse von Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in Tageseinrichtungen für Kinder (AR-VP/KiTa),
  2. Arbeitsrechtsregelung über die Rechtsverhältnisse von Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in der stationären Behinderten-/Alten-/Jugendhilfe (AR-VP/BAJ)
in den jeweils geltenden Fassungen.
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§ 5
Anwendung der AR-OPraktikum und der Praktikantenrichtlinie Bund

( 1 ) Auf das Orientierungspraktikum findet die Arbeitsrechtsregelung über die Rechtsverhältnisse von Personen im Orientierungspraktikum (AR-OPraktikum) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
( 2 ) Für nicht unter §§ 3, 4 und 5 Abs. 1 fallende Praktika sind die Richtlinie des Bundes zur Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenrichtlinie Bund) vom 1. Januar 2015 und die hierzu durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 5. März 2015 Az.: D 5- 31005/8#1 ergangenen Hinweise in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend anzuwenden.
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§ 6
Ausschlussfrist

Ansprüche aus einem Ausbildungsverhältnis oder Praktikum nach dieser Arbeitsrechtsregelung verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Arbeitsrechtsregelung für privatrechtliche Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse (AR-Ausbi/Prakt) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 83), zuletzt geändert am 5. Dezember 2018
(GVBl. 2019, S. 67) außer Kraft.