.9 Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer/
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9 Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer/
Leiterinnen und Leiter von Kirchenverwaltungen1#
###Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | Entgeltgruppe |
1. | Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen und Vertreter von Mitarbeitenden der Fallgruppe 3 bestellt sind. | 13 |
2. | Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen und Vertreter von Mitarbeitenden der Fallgruppe 4 bestellt sind. | 14 |
3. | Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Leiterinnen und Leiter einer Kirchenverwaltung der Kategorie 1. (Protokollerklärungen Nr. 1 bis 3) | 14 |
4. | Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Leiterinnen und Leiter einer Kirchenverwaltung der Kategorie 2. (Protokollerklärungen Nr. 1 bis 3) | 15 |
Protokollerklärungen:
Nr. 1.
Die Zuordnung zu den Kategorien erfolgt nach Punkten und zwar:
unter 400 Punkte | Kategorie 1 | |
ab 400 Punkte | Kategorie 2 |
Nr. 2.
Die Punktzahlen werden aus folgenden Kriterien ermittelt:
- Summe des genehmigten Haushaltsvolumens (Sachbuch 00) bzw. des Wirtschaftsplanvolumens unselbständiger Einrichtungen (Protokollerklärung Nr. 3) ohne:
- einzelne Baumaßnahmen mit Finanzierungskosten über 25 000 Euro sonstigen Rechtsträger,
- Erlöse und Erwerb von Immobilien,
- innere Verrechnung (z.B. Budgetierung)
je angefangene 250 000 Euro 3 Punkte. - Summe des genehmigten Haushaltsvolumens (Sachbuch 00) der Kraft Vereinbarung zu betreuenden Rechtsträger (Protokollerklärung Nr. 3) ohne:
- einzelne Baumaßnahmen mit Finanzierungskosten über 25 000 Euro sonstigen Rechtsträger,
- Erlöse und Erwerb von Immobilien,
- innere Verrechnung (z.B. Budgetierung)
je angefangene 250 000 Euro 1 Punkt. - Summe des Wirtschaftsplanvolumens der Kraft Vereinbarung zu betreuenden Rechtsträger (Protokollerklärung Nr. 3) je angefangene 100 000 Euro 1 Punkt.
- Pfarrgemeinden und sonstige rechtlich unselbständige Einrichtungen der Kirchengemeinde (z. B. Altenheime, Sozialstationen, jedoch nicht Kindertagesstätten) je 1 Punkt.
- Sozial-/Diakoniestationen und Altenheime, über deren Personal der Leitung oder der Geschäftsführung der Kirchenverwaltung die Dienstaufsicht ausdrücklich übertragen ist je 5 Punkte.
- Kindertagesstätten, über deren Personal der Leitung oder der Geschäftsführung der Kirchenverwaltung die Dienstaufsicht ausdrücklich übertragen ist für Einrichtungen bis zu 2 Gruppen je 2 Punkte, für Einrichtungen ab 3 Gruppen je 3 Punkte.
- Die im Dezember des Vorjahres zu bearbeitenden Personalfälle je angefangene 10 Personalfälle 1 Punkt.
- Die im Dezember des Vorjahres zu bearbeitenden Personalfälle der angeschlossenen Rechtsträger je angefangene 15 Personalfälle 1 Punkt.
- Zahl der ständig unmittelbar unterstellten Mitarbeitenden mit Ausnahme des Personals nach Buchstabe e) und f) je Mitarbeitenden 6 Punkte.
Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen arbeitsrechtlich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeitenden berücksichtigt. Dabei sich ergebende Bruchteile werden bei der Endsumme auf eine volle Stelle aufgerundet.
Nr. 3.
Die Kriterien nach Protokollerklärung Nr. 2 Buchstaben a bis c sind auf das Jahr 1985 (Jahr, das der ursprünglichen Einführung dieser Entgeltordnung (Einzelgruppenplan 63) zu Grunde lag) um den Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zu bereinigen.
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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1, Nummer 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar mit Wirkung zum 1. März 2017 (GVBl. S. 58). Übergangsregelungen zu Bestandsschutz und Höhergruppierung siehe Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 97).
1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1, Nummer 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar mit Wirkung zum 1. März 2017 (GVBl. S. 58). Übergangsregelungen zu Bestandsschutz und Höhergruppierung siehe Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 97).