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12 Kirchendienerinnen und Kirchendiener (Protokollerklärung Nr. 1 zu allen Fallgruppen)1#

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Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Kirchendienerinnen und Kirchendiener.
4
2.
Kirchendienerinnen und Kirchendiener mit einer förderlichen abgeschlossenen Berufsausbildung.
5
3.
Mitarbeitende der Fallgruppe 2 mit mindestens 20 Prozent schwierigen Tätigkeiten oder umfangreichen Tätigkeiten.
(Protokollerklärungen Nr. 2, 3 und 4)2#
6
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Protokollerklärungen:

Nr. 1
Unter diesen Abschnitt fallen auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die neben Tätigkeiten einer Kirchendienerin oder eines Kirchendieners auch Tätigkeiten einer Hausmeisterin oder eines Hausmeisters wahrnehmen. Auf das Überwiegensprinzip kommt es nicht an.
Nr. 2
Schwierige Tätigkeiten im Sinne des Tätigkeitsmerkmals sind z. B.
  1. Bedienung, Überwachung und Pflege von technischen Anlagen (z. B. Heizungs- und Lüftungsanlagen, Aufzüge, Schließanlagen, Verstärkeranlagen, Kopier- und Vervielfältigungsgeräte, Läuteanlagen, Türschließer) sowie Durchführung kleinerer handwerklicher Reparaturen.
  2. Tätigkeit an Kirchen, die als häufig besuchte Baudenkmäler von herausragender historischer oder künstlerischer Bedeutung besonderer Aufsicht und Pflege bedürfen.
Nr. 3
Umfangreiche Tätigkeiten sind bei Kirchendienerinnen und Kirchendienern gegeben, wenn diese für den Einsatz und die Überwachung von angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einem Arbeitsvolumen von mindestens 30 Wochenstunden verantwortlich sind.
Nr. 4
Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sowie Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker nach § 15 TVEntgO-Bund, Abschnitt III in Verbindung mit Anhang zu § 15.3#
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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1, Nummer 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar mit Wirkung zum 1. März 2017 (GVBl. S. 58). Übergangsregelungen zu Bestandsschutz und Höhergruppierung siehe Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 97).
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2 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 17. Oktober 2018 (GVBl. S. 319) mit Wirkung zum 17. Oktober 2018.
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3 ↑ Hinzugefügt gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 17. Oktober 2018 (GVBl. S. 318) mit Wirkung zum 17. Oktober 2018.