Rechtsstand: 01.01.2021

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2. Der Gemeindebeirat

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Artikel 21

( 1 ) Der Ältestenkreis bildet mit den in der Pfarrgemeinde tätigen haupt- und nebenamtlich Mitarbeitenden sowie den Leiterinnen und Leitern von Gemeindeausschüssen und Gemeindekreisen, Dienstgruppen oder anderen Einrichtungen den Gemeindebeirat.
( 2 ) Die Aufgaben des Gemeindebeirates sind insbesondere:
  1. die Beratung grundsätzlicher Fragen des Gemeindeaufbaus;
  2. die Mitwirkung bei der Fortentwicklung der gemeindlichen Arbeitsformen.
( 3 ) Das Nähere wird in einer Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates geregelt.
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Literatur
Schilberg, Arno (2003): Evangelisches Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen, Lippe. Stuttgart.
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1
Der Gemeindebeirat wurde in die Grundordnung durch das vierte Änderungsgesetz zur Grundordnung vom 29. April 19711# als Artikel 24a eingefügt. Zur Begründung heißt es:
»Zur besseren Koordination und Kooperation gemeindlicher Dienste, Arbeitskreise und dgl. untereinander und mit dem Ältestenkreis dient der Gemeindebeirat, von dem der Ältestenkreis insbesondere Anregungen für die Fortentwicklung kirchlicher Arbeitsformen erwarten kann.«2#
Mit dieser Aufgabenstellung hat sich das Gremium bewährt.
2
In Absatz 2 werden die wesentlichen Aufgaben des Gemeindebeirats in nicht abschließender Form benannt. Wie die Gemeindeversammlung hat er nur eine beratende und keine beschließende Funktion.
3
Die Ordnung für den Gemeindebeirat stammt vom 17. Mai 2011.3# In ihr sind seine Bildung, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Sitzungsregularien im Einzelnen festgelegt.

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1 ↑ GVBl. S. 148.
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2 ↑ Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1969, Anlage 1, S. 24; zu den Aufgaben eines Gemeindebeirats in Westfalen siehe: A. Schilberg (2003): S. 66.
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3 ↑ GVBl. S. 232 (RS Baden Nr. 100.420).