Rechtsstand: 01.01.2021

.#
###

Artikel 34

Der Kirchenbezirk ist eine Körperschaft kirchlichen Rechts und besitzt die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach staatlichem Recht.
####
Literatur
Friedrich, Otto (1978): Einführung in das Kirchenrecht. 2. Aufl. Göttingen.
Winter, Jörg (2008): Staatskirchenrecht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Aufl. Köln.
####
1
Die Bestimmung verleiht dem Kirchenbezirk eine eigene Rechtspersönlichkeit. Er wird damit instand gesetzt, im kirchlichen und staatlichen Rechtsverkehr als Träger eigener Rechte aufzutreten.1# Das ist wichtig, damit er seine Aufgaben z. B. als Rechtsträger bestimmter Einrichtungen und als Anstellungsträger des Personals selbstständig wahrnehmen kann.2#
2
Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV3# bedarf der Anerkennung durch den Staat, die für die Kirchenbezirke durch das staatliche Gesetz vom 2. August 1966 erfolgt ist.4# Durch die staatliche Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts steht dem Kirchenbezirk u. a. die »Dienstherrenfähigkeit« zur Verfügung, d. h., er kann nicht nur privatrechtliche Anstellungsverträge schließen, sondern auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (kirchliche Beamtenverhältnisse) begründen.

#
1 ↑ Zur Differenzierung zwischen der Körperschaft kirchlichen Rechts und der Körperschaft des öffentlichen Rechts siehe die Kommentierung zu Artikel 15.
#
2 ↑ Vergl.: Erläuterungen zum Entwurf des 2. Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1969, Anlage 1, S. 27.
#
3 ↑ Zu den Rechtsfolgen, die sich aus diesem Status im Ganzen ergeben, vergl.: J. Winter (2008): S. 224 ff.
#
4 ↑ Vergl.: O. Friedrich (1978): S. 391.