Rechtsstand: aktuell

.#
###

Einführung

####
Literatur
Zu A. (Grundlagen):
Adam, Alfred (1962/63): Bekenntnisstand und Bekenntnisbindung. ZevKR 9, S. 180.
Anke, Hans Ulrich (2016): Rechtsquellen und kirchliche Gesetzgebung. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): HevKR. Tübingen, § 4.
Bauer-Tornack, G. (1996): Sozialgestalt und Recht der Kirche. Eine Untersuchung zum Verhältnis von Karl Barth und Erik Wolf (Europäische Hochschulschriften, Bd. 23). Frankfurt a. M.
Blumberg-Lampe, Christine (1991): Oppositionelle Nachkriegsplanung: Wirtschaftswissenschaftler gegen den Nationalsozialismus. In: John, Eckhard / Martin, Bernd / Mück, Mark / Ott, Hugo (Hrsg.): Die Freiburger Universität in der Zeit des Nationalsozialismus. Freiburg, Würzburg, S. 207 ff.
Blumberg-Lampe, Christine (1979): In: In der Stunde Null. Die Denkschrift des Freiburger »Bonhoeffer-Kreises«, eingeleitet von H. Thielicke, mit einem Nachwort von Ph. v. Bismarck. Tübingen, Anhang o. S.
Burgsmüller, Alfred (1981): Kirche als »Gemeinde von Brüdern« (Barmen III), Bd. 2. Votum des Theol. Ausschusses der Evangelischen Kirche der Union (Veröffentlichung des Theologischen Ausschusses der Evangelischen Kirche der Union). 2. Aufl. Gütersloh.
Burgsmüller, Alfred (1983): Kirche als »Gemeinde von Brüdern« (Barmen III), Bd. 1. Vorträge aus dem Theol. Ausschuß der Evang. Kirche der Union (Veröffentlichung des Theologischen Ausschusses der Evangelischen Kirche der Union). 2. Aufl. Gütersloh.
de Wall, Heinrich (2016): Grundbegriffe und rechtstheologische Grundlagen. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): HevKR. Tübingen, § 1.
de Wall, Heinrich / Muckel, Stefan (2017): Kirchenrecht. Ein Studienbuch. 5. neu bearbeitete Aufl. München, S. 248 ff.
Dombois, Hans (1961/1969): Das Recht der Gnade. Ökumenisches Kirchenrecht I (Veröffentlichungen und Berichte der Evangelischen Studiengemeinschaft, Bd. 20). 2. Aufl. Witten.
Dombois, Hans (1974): Das Recht der Gnade. Ökumenisches Kirchenrecht II. Witten.
Dombois, Hans (1983): Das Recht der Gnade. Ökumenisches Kirchenrecht III. Witten.
Dreier, Ralf (1980): Entwicklungen und Probleme der Rechtstheologie. ZevKR 25, S. 20 ff.
Dreier, Ralf (1997): Nachruf Hans Dombois. NJW, S. 3361 ff.
Eberlein, Hermann-Peter (2005): Wi(e)der ›Barmen‹. Eine Abrechnung aus Anlass des siebzigsten Jahrestages der Verabschiedung der Barmer theologischen Erklärung. Monatshefte für rheinische Kirchengeschichte, S. 315 ff.
Ehmann, Johannes (2017): Die Bekenntnisfrage in der badischen Kirche (1821-1958). In: Jahrbuch für badische Kirchen- und Religionsgeschichte 11. Stuttgart, S. 185 ff.
Folkers, Horst (1990): Zugänge zum Recht der Gnade. Studien zum Kirchenrecht und Theologie II (Texte und Materialien der Forschungsstätte der Evangelischen Studiengemeinschaft, Reihe A, Nr. 33). Heidelberg.
Germann, Michael (2008): Der Status der Grundlagendiskussion in der evangelischen Kirchenrechtswissenschaft. ZevKR 53, S. 375 ff.
Germann, Michael (2016): Die Diskussion über die Grundlagen des evangelischen Kirchenrechts. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): HevKR. Tübingen, § 1.
Gerner-Wolfhard, Gottfried (2017): Bekenntnis und Bekenntnisrecht. Jahrbuch für badische Kirchen- und Religionsgeschichte 11, S. 199 ff.
Hauschild, W.-D. / Kretschmar, G. / Nicolaisen, C. (1984): Die lutherischen Kirchen und die Bekenntnissynode von Barmen. Göttingen.
Heckel, Johannes (1973): Lex Charitatis. Eine juristische Untersuchung über das Recht in der Theologie Martin Luthers. 2. überarbeitete und erweiterte Aufl. Wien.
Heckel, Martin (2016): Martin Luthers Reformation und das Recht. Tübingen.
Heimbucher, Martin / Weth, Rudolf (2009): Die Barmer Theologische Erklärung. Einführung und Dokumentation. 7. überarbeitete und erweiterte Aufl. Neukirchen-Vluyn.
Heymel, Martin (2017): Martin Niemöller. Vom Marineoffizier zum Friedenskämpfer. Darmstadt.
Hollerbach, Alexander (1986): Im Schatten des Jahres 1933: Erik Wolf und Martin Heidegger. Freiburger Universitätsblätter, S. 33 ff.
Hollerbach, Alexander (2002): Erinnerungen an Erik Wolf. Freiburger Universitätsblätter, S. 99 ff.
Hollerbach, Alexander (2008): Erik Wolfs Wirken für Recht und Kirche. Jahrbuch für badische Kirchen- und Religionsgeschichte 2, S. 47 ff.
Holstein, Günther (1928): Die Grundlagen des Evangelischen Kirchenrechts. Tübingen.
Honecker, Martin (2005): Gibt es ein evangelisches Kirchenrecht? ZThK, S. 93 ff.
Huber, Wolfgang (1983): Die wirkliche Kirche. Das Verhältnis zwischen Botschaft und Ordnung als Grundproblem evangelischen Kirchenverständnisses im Anschluss an die III. Barmer These. In: Burgsmüller, Alfred (Hrsg.): Kirche als »Gemeinde von Brüdern«. Barmen III, Bd. 1. Veröffentlichungen des Theologischen Ausschusses der Evangelischen Kirche der Union. 2. Aufl. Gütersloh.
Huber, Wolfgang (2006): Gerechtigkeit und Recht. Grundlinien einer christlichen Rechtsethik. 3. Aufl. Gütersloh, S. 501 ff.
Konrad, Dietmar (2010): Der Rang und die grundlegende Bedeutung des Kirchenrechts im Verständnis der evangelischen und katholischen Kirche (Jus Ecclesiasticum, Bd. 93). Tübingen.
Krötke, W. (2004): Kein theologischer Totenschein. Zeitzeichen, S. 5 ff.
Lassoga, Mareile (2009): Zur Rezeption der Barmer Theologischen Erklärung in der VELKD. In: Kirchenamt der EKD / Amt der UEK / Amt der VELKD (Hrsg.): 75 Jahre Barmer Theologische Erklärung. Eine Arbeitshilfe zum 31. Mai 2009. Hannover, S. 18 ff.
Liermann, Hans (1933): Deutsches Evangelisches Kirchenrecht (Bibliothek des öffentlichen Rechts, Bd. V). Stuttgart.
Link, Christoph (2017): Kirchliche Rechtsgeschichte. 3. erweiterte und ergänzte Aufl. München.
Luf, Gerhart (2015): Rechtsphilosophische Grundlagen des Kirchenrechts. In: Haering, Stephan / Rees, Wilhelm / Schmitz, Heribert (Hrsg.): HdbKathKR. 3. vollständig neu bearbeitete Aufl. Regensburg, § 4.
Mainusch, Rainer (2020): Der rechtliche Rahmen einer Kirche im Transformationsprozess – Suchbewegungen und Ideen. ZevKR 65, S. 349 ff.
Mantey, Volker (2004): Kirche ohne Recht? Rudolph Sohms Verständnis von Kirche und Recht und Martin Luthers Zwei-Reiche-Lehre. ZevKR 49, S. 718 ff.
Martin, Bernd (1989): Martin Heidegger und das »Dritte Reich«. Ein Kompendium. Darmstadt.
Martin, Bernd (1991): Universität im Umbruch: Das Rektorat Heidegger 1933/34. In: John, Eckhard / Martin, Bernd / Mück, Marc / Ott, Hugo (Hrsg.): Die Freiburger Universität in der Zeit des Nationalsozialismus. Freiburg, Würzburg, S. 9 ff.
Neie, Jens (2009): Bekenntnis, Bekenntnisstand und Bekenntnisbindung im evangelischen Kirchenrecht (Schriften zum Staatskirchenrecht, Bd. 44). Frankfurt a.M.
Niemöller, Wilhelm (1952a): Martin Niemöller. Ein Lebensbild. München.
Niemöller, Wilhelm (1952b) Macht geht vor Recht. Der Prozess gegen Martin Niemöller. München.
Niemöller, Wilhelm (1973): Der Pfarrernotbund. Geschichte einer kämpfenden Bruderschaft. Hamburg.
Nolte, Ernst (1989): Philosophisches im politischen Irrtum? Heideggers Rektorat im Umfeld der Zeitgeschichte. FAZ v. 6. Dezember 1989, S. N 4.
Perels, Joachim (2016): Martin Niemöller. Gewissen vor Staatsräson. Ausgewählte Schriften. Göttingen.
Pirson, Dietrich (1995): Die Heilige Schrift und das kanonische Recht. In: Rau, Gerhard / Reuter, Hans-Richard / Schlaich, Klaus (Hrsg.): Das Recht der Kirche Bd. II. Zur Geschichte des Kirchenrechts (Forschungen und Berichte der Evangelischen Studiengemeinschaft, Bd. 50). Gütersloh, S. 96 ff.
Plathow, Michael (2018): Recht und Liebe. Zur Theologie der Liebe. Leipzig.
Rees, Wilhelm (2015): Die Rechtsnormen. In: Haering, Stephan / Rees, Wilhelm / Schmitz, Heribert (Hrsg.): HdbKathKR. 3. vollständig neu bearbeitete Aufl. Regensburg, § 9.
Reuter, Hans-Richard (1997): Der Rechtsbegriff des Kirchenrechts in systematisch-theologischer Hinsicht. In: Rau, Gerhard / Reuter, Hans-Richard / Schlaich, Klaus (Hrsg.): Das Recht der Kirche Bd. I. Zur Theorie des Kirchenrechts (Forschungen und Berichte der Evangelischen Studiengemeinschaft, Bd. 49). Gütersloh, S. 280 ff.
Rübsam, Dagmar / Schadek, Hans (1990): Der »Freiburger Kreis«. Widerstand und Nachkriegsplanung 1933-1945. Freiburg i. Br.
Schlaich, Klaus (1983): Kirchenrecht und Kirche. Grundfragen einer Verhältnisbestimmung heute. ZevKR 29, S. 337 ff.
Schmidt, Dietrich (1983): Martin Niemöller. Eine Biographie. Stuttgart.
Schramm, Steffen (2015): Kirche als Organisation gestalten. Kybernetische Analysen und Konzepte zu Struktur und Leitung evangelischer Landeskirchen, Zwei Teilbände (Leiten-Denken-Handeln, Theologie und Ökonomie, Bd. 35). Berlin.
Smend, Rudolf (1959/60): Johannes Heckel 70 Jahre alt. ZevKR 7, S. 187.
Sohm, Rudolph (1892): Kirchenrecht, 1. Band. Leipzig.
Stein, Albert (1982): Inwieweit sind Schrift und Bekenntnis höherrangige Normen gegenüber dem positiven Recht? In: Arnoldshainer Konferenz / Vereinigte Ev.-Luth. Kirche Deutschlands: 2. Tagung für Richter an kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichten 23. bis 25. April 1982, S. 22 ff.
Stein, Albert (1992): Evangelisches Kirchenrecht. 3. Aufl. Neuwied.
Steinmüller, Wilhelm (1968): Evangelische Rechtstheologie, 2 Bände (Forschungen zur kirchlichen Rechtsgeschichte und zum Kirchenrecht, Bd. 8). Köln, Graz.
Stössel, Hendrik (1999): Kirchenleitung nach Barmen. Das Modell der Evangelischen Landeskirche in Baden (Jus Ecclesiasticum, Bd. 60). Tübingen.
von Campenhausen, Hans (1957): Die Begründung kirchlicher Entscheidungen beim Apostel Paulus. Zur Grundlegung des Kirchenrechts (Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften. Philosophisch-historische Klasse, 2 Abhandlungen). Heidelberg.
Wendt, Günther (1982): Inwieweit sind Schrift und Bekenntnis höherrangige Normen gegenüber dem positiven Recht? In: Arnoldshainer Konferenz / Vereinigte Ev.-Luth. Kirche Deutschlands: 2. Tagung für Richter an kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichten 23. bis 25. April 1982, S. 1 ff.
Winter, Jörg (1979): Die Wissenschaft vom Staatskirchenrecht im Dritten Reich (Europäische Hochschulschriften, Reihe II. Rechtswissenschaft, Bd. 212). Frankfurt a.M., Bern, Las Vegas.
Winter, Jörg (2008): Staatskirchenrecht der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung mit kirchenrechtlichen Exkursen. 2. völlig neu bearbeitete Auflage. Köln.
Winter, Jörg (2010): Strukturreformen in der evangelischen Kirche – Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken. In: Kämper, Burkhard / Thönnes, Hans-Werner (Hrsg.): Kirche im Wandel – Rückbau, Umbau und Neubau kirchlicher Institutionen. Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Bd. 44. Münster, S. 157 ff.
Wolf, Erik (1937): Die Neuordnung der Religionsvergehen im kommenden deutschen Strafrecht. ArchevangKR, S. 13 ff.
Wolf, Erik (1939): Anwendbarkeit und Auslegung des »Kanzelparagraphen« in der Gegenwart. ArchevangKR 1939, S. 81 ff.
Wolf, Erik (1948): Biblische Weisungen als Richtschnuren des Rechts. In: Ders.: Rechtsgedanke und biblische Weisung. Drei Vorträge.
Wolf, Erik (1961): Ordnung der Kirche. Lehr- und Handbuch des Kirchenrechts auf ökumenischer Basis. Frankfurt a.M.
Wolf, Erik (1972): Rechtstheologische Studien, hrsg. von Alexander Hollerbach (Ausgewählte Schriften, Bd. II). Frankfurt am Main.
Zu B. (Aufgabe und Funktion einer Kirchenverfassung):
Aymans, Winfried (1983): Das Projekt einer Lex Ecclesia Fundamentalis, HdbKathKR. 1. Aufl. Regensburg, S. 65 ff.
Barth, Thomas (1995): Elemente und Typen landeskirchlicher Leitung (Jus Ecclesiasticum, Bd. 53). Tübingen.
Becker, Nikolaus (1999): Die rechtliche Neuordnung des Präsesamtes der Evangelischen Kirche in Rheinland nach dem 2. Weltkrieg. ZevKR 44, S. 258 ff.
Böckenförde, Ernst-Wolfang (1998): Zur gegenwärtigen Lage in der römisch-katholischen Kirche. Orientierung 62, S. 229.
de Wall, Heinrich / Muckel, Stefan (2017): Kirchenrecht. 5. Aufl. München.
Farner, Alfred (1973): Die Lehre von Kirche und Staat bei Zwingli (Nachdruck der Ausgabe Tübingen 1930). Darmstadt.
Frost, Herbert (1972): Strukturprobleme evangelischer Kirchenverfassung. Göttingen.
Gorski, Horst (2020): Synodal- episkopal – konsistorial. Typen evangelischer Kirchenleitung in Geschichte, Gegenwart und Zukunft. ZevKR 65, S. 407 ff.
Grethlein, Gerhard / Böttcher, Hartmut / Hofmann, Werner / Hübner, Hans-Peter (1994): Evangelisches Kirchenrecht in Bayern. München.
Grunwald, Klaus-Dieter / Kimmel, Karl-Heinz / Müller-Alten, Lutz / Scholz-Curtius, Gotthard / Wähler, Klaus (1999): Die Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Frankfurt a. M.
Haering, Stephan / Wilhelm Rees, Wilhelm / Schmitz, Heribert (2015): HdbKathKR. 3. vollständig neu bearbeitetete Aufl. Regensburg.
Heckel, Christian (2016): Die Verfassung der evangelischen Landeskirchen. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): HevKR. Tübingen, § 11.
Heckel, Martin (1995): Kirchenreformfragen im Verfassungssystem. Zur Befristung von Leitungsämtern in einer lutherischen Landeskirche. ZevKR 40, S. 302 ff.
Heckel, Martin (2016): Luthers Reformation und das Recht (Jus Ecclesiasticum, Bd. 114). Tübingen.
Heinemann, Gustav (1975): Synode und Parlament. Ansprache zum Gedenken an die Emder Generalsynode von 1571. In: Ders. (Hrsg.): Allen Bürgern verpflichtet. Reden und Schriften, Bd. 1. Frankfurt a. M., S. 132 ff.
Huber, Ernst-Rudolf / Huber, Wolfgang: Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts.
  • Bd. 1 (1973): Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reiches bis zum Vorabend der bürgerlichen Revolution. Berlin.
  • Bd. 2 (1976): Staat und Kirche im Zeitalter des Hochkonstitutionalismus des Kulturkampfs 1848-1890. Berlin.
  • Bd. 3 (1983): Staat und Kirche von der Beilegung des Kulturkampfs bis zum Ende des Ersten Weltkriegs. Berlin.
  • Bd. 4 (1988): Staat und Kirche in der Weimarer Republik. Berlin.
Johnsen, Hartmut (1986): Aktuelle Struktur- und Verfassungsprobleme der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. ZevKR 31, S. 289 ff.
Kienitz, Andreas (1998): Das Verhältnis der kirchenleitenden Organe zueinander nach lutherischem Verständnis. KuR, S. 9 ( =130, S. 31).
Kraus, Dieter (2001): Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland. Textsammlung mit einer Einführung. Berlin.
Link, Christoph (1995): Typen evangelischer Kirchenverfassungen. In: Boluminski, Andrea (Hrsg.): Kirche, Recht und Wissenschaft. Festschrift für Albert Stein zum 70. Geburtstag. Neuwied u.a., S. 87 ff.
Mehlhausen, Joachim (1995): Kirche zwischen Staat und Gesellschaft. Zur Geschichte des evangelischen Kirchenverfassungsrechts in Deutschland (19. Jahrhundert). In: Rau, Gerhard / Reuter, Hans-Richard / Schlaich, Klaus (Hrsg.): Das Recht der Kirche, Bd. II. Zur Geschichte des Kirchenrechts (Forschungen und Berichte der Evangelischen Studiengemeinschaft, Bd. 50). Gütersloh, S. 240 ff.
Neuser, Wilhelm (1992): Die Entstehung der Rheinisch-Westfälischen Kirchenordnung. In: Goeters, J. F. Gerhard / Mau, Rudolf (Hrsg.): Die Geschichte der Evangelischen Kirche der Union, Bd. 1. Leipzig, S. 241 ff.
Nipperdey, Thomas (1998): Deutsche Geschichte 1866-1918, Bd. 1. München.
Puza, Richard (1993): Katholisches Kirchenrecht. 2. Aufl. Heidelberg, S. 170 ff.
Richter, Aemilius Ludwig (1846): Die evangelischen Kirchenordnungen des sechzehnten Jahrhunderts. Urkunden und Regesten zur Geschichte des Rechts und der Verfassung der evangelischen Kirche in Deutschland, 2. Bd. Weimar.
Schilberg, Arno (2003): Evangelisches Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe. Stuttgart.
Schilberg, Arno (2021): „Gemeinsame Wege“. Synoden in der evangelischen Kirche. In: ZevKR 66 (2021), S. 43 ff.
Schlaich, Klaus (1987): Synode (in der ev. Kirche). In: Evangelisches Staatslexikon (EvStL). 3. Aufl. Stuttgart, Sp. 3571 ff.
Schwendewein, Hugo (2015): Der Papst. In: HdbKathKR, 3. vollständig neu bearbeitete Aufl. Regensburg, § 28.
Sehling, Emil (1914): Geschichte der protestantischen Kirchenverfassung. 2. Aufl. Leipzig / Berlin.
Unruh, Peter (2016): Grundlagen und Grundzüge evangelischer Kirchenverfassung. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): HevKR. Tübingen, S. 361 ff.
von Harnack, Adolph (1910): Entstehung und Entwicklung der Kirchenverfassung und des Kirchenrechts in den zwei ersten Jahrhunderten. Urchristentum und Katholizismus. (Reprograf. Nachdruck Darmstadt 1980). Leipzig.
Winter, Jörg (2006): Kirchenverfassung. In: Heun, Werner / Honecker, Martin / Morlok, Martin / Wieland, Joachim (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon. Stuttgart, Sp. 1236 ff.
Zu C. (Die Kirchenverfassung in Baden):
Balzer, Friedrich-Martin (1939): Ärgernis und Zeichen. Erwin Eckert, Sozialistischer Revolutionär aus christlichem Glauben. Bonn.
Breipohl, Renate (1971): Religiöser Sozialismus und bürgerliches Geschichtsbewusstsein in der Weimarer Republik (Studien zur Dogmengeschichte und systematischen Theologie). Zürich, S. 137.
Bauer, Johannes (1915a): Zur Geschichte des Bekenntnisstandes der vereinigten-ev.-prot. Kirche im Großherzogtum Baden. Heidelberg.
Bauer, Johannes (1915b): Über die Vorgeschichte der Union in Baden. Heidelberg.
Dietrich, Hans-Georg (1989): Die Neuordnung der badischen Landeskirche nach 1945 unter besonderer Berücksichtigung der Theologischen Erklärung von Barmen. In: Erbacher, Hermann (Hrsg.): Beiträge zur kirchlichen Zeitgeschichte der Evangelischen Landeskirche in Baden (Veröffentlichungen des Vereins für Kirchengeschichte in der Evangelischen Landeskirche in Baden, Bd. XXXIX). Karlsruhe, S. 185 ff.
Ehmann, Johannes (1994): Union und Konstitution. Die Anfänge des kirchlichen Liberalismus in Baden im Zusammenhang der Unionsgeschichte (1797-1834), (Veröffentlichungen des Vereins für Kirchengeschichte in der Evangelischen Landeskirche in Baden, Bd. 50). Karlsruhe.
Ehmann, Johannes (2017): Die Bekenntnisfrage in der badischen Kirche (1821-1958). Jahrbuch für badische Kirchen- und Religionsgeschichte 11, S. 185 ff.
Ehmann, Johannes (2018): Geschichte der Evangelischen Kirche in Baden, Bd. 1. Reformatorische Bewegungen im Südwesten des Reichs (1518-1557): Von Luthers Heidelberger Disputation bis zum Augsburger Frieden und seinen Nachwirkungen. Leipzig.
Ehmann, Johannes (2020a): Die badische Union in historisch-systematischer Betrachtung. In: Ders. / Gerner-Wolfhard, Gottfried (Hrsg.). 200 Jahre Vereinigte Evangelische Landeskirche in Baden 1821-2021. Geschichte. Gottesdienst. Gemeinde. Neulingen, S. 13 ff.
Ehmann, Johannes (2020b): Die Urkunde über die Vereinigung beider evangelischen Kirchen in dem Großherzogtum Baden vom 26. Juli 1821. In: Ders. / Gerner-Wolfhard, Gottfried (Hrsg.). 200 Jahre Vereinigte Evangelische Landeskirche in Baden 1821-2021. Geschichte. Gottesdienst. Gemeinde. Neulingen, S. 31 ff.
Ehmann, Johannes (2021a): „und ruhen in Gottes Hand“. 200 Jahre Vereinigte-protestantische Kirche im Großherzogtum Baden 1821. Badische Heimat 1/2021, S. 7 ff.
Ehmann, Johannes (2021b): Geschichte der Evangelischen Landeskirche in Baden, Bd.2. Die Kirche der Markgrafschaft. Leipzig
Engelhardt, Klaus (1984): »…geistlich und rechtlich und in unaufgebbarer Einheit ... «. Dank an Günther Wendt. ZevKR 29, S. 1 ff.
Engelhardt, Klaus (2020): Edmund Schlink (1903-1984). In: Ehmann, Johannes (Hrsg.): Lebensbilder aus der evangelischen Kirche in Baden im 19. und 20. Jahrhundert, Bd. III Heidelberger Universitätstheologie. Ubstadt-Weiher u.a.
Erbacher, Hermann (1971) Vereinigte Evangelische Landeskirche in Baden 1821-1971. Dokumente und Aufsätze. Karlsruhe.
Erbacher, Hermann (1983): Die Evangelische Landeskirche in Baden in der Weimarer Zeit und im Dritten Reich 1919-1945. Geschichte und Dokumente (Veröffentlichungen des Vereins für Kirchengeschichte in der Evangelischen Landeskirche in Baden XXXIV). Karlsruhe.
Erbacher, Hermann (1989): Beiträge zur kirchlichen Zeitgeschichte der Evangelischen Landeskirche in Baden (Veröffentlichungen des Vereins für Kirchengeschichte in der Evangelischen Landeskirche in Baden, Bd. XXXIX). Karlsruhe.
Erbacher, Herrmann (1996): Biographischer Anhang. In: Schwinge, Gerhard (Hrsg): Geschichte der badischen evangelischen Kirche seit der Union 1821 in Quellen (Veröffentlichungen des Vereins für Kirchengeschichte in der Evangelischen Landeskirche in Baden). Karlsruhe, S. 555 ff.
Evangelischer Oberkirchenrat Karlsruhe (Auftraggeber): Die Evangelische Landeskirche in Baden im »Dritten Reich«. Quellen zu ihrer Geschichte:
  • Bd. I (1931-1933): Rückleben, Helmut / Erbacher, Hermann (Hrsg.) (Veröffentlichungen des Vereins für Evangelische Kirchengeschichte in Baden, Bd. XLIII). Karlsruhe 1991.
  • Bd. II (1933-1934): Rückleben, Helmut / Erbacher, Hermann (Hrsg.) (Veröffentlichungen des Vereins für Evangelische Kirchengeschichte in Baden, Bd. XLVI). Karlsruhe 1992.
  • Bd. III (1934-1935): Rückleben, Helmut / Erbacher, Hermann (Hrsg.) (Veröffentlichungen des Vereins für Evangelische Kirchengeschichte in Baden, Bd. XLVIIII). Karlsruhe 1995.
  • Bd. IV (1935-1945): Schwinge, Gerhard (Hrsg.) (Veröffentlichungen des Vereins für Evangelische Kirchengeschichte in Baden, Bd. 60). Karlsruhe 2003.
  • Bd. V (1933-1945/46): Schwinge, Gerhard (Hrsg.) (Veröffentlichungen des Vereins für Evangelische Kirchengeschichte in Baden, Bd. 61). Karlsruhe 2004.
  • Bd. VI: Wennemuth, Udo (Hrsg.): Generalregister (Veröffentlichungen des Vereins für Evangelische Kirchengeschichte in Baden, Bd. 63). Karlsruhe 2003.
Fenske, H. (1996): Die Kirchenunion in Baden. Zustandekommen und Probleme. In: Badische Landesbibliothek Karlsruhe (Hrsg.): Protestantismus und Politik. Zum politischen Handeln evangelischer Männer und Frauen für Baden zwischen 1819 und 1933. Karlsruhe, S. 9.
Finck, Klaus (2004): Klaus Wurth (1861-1948). Ein Leben für die Kirche im Umbruch. Norderstedt.
Fix, Karl-Heinz (2021): Die badische Landeskirche im Nationalsozialismus. Badische Heimat 1/2021, S. 55 ff.
Friedrich, Otto (1933): Der evangelische Kirchenvertrag mit dem Freistaat Baden mit einer Einführung und Erläuterungen. Lahr.
Friedrich, Otto (1945): Darstellung der Eingriffe des Staates. In: Wennemuth, Udo (Hrsg.): ELBDR, Bd. VI, S. 159 ff.
Friedrich, Otto (1953/54): Die kirchen- und staatskirchenrechtliche Entwicklung der Evangelischen Landeskirche in Baden von 1933-1953. ZevKR 3, S. 292 ff. (wieder abgedruckt in: Wennemuth, Udo (Hrsg.): ELBDR, Bd. VI., S. 179 ff.;
Friedrich, Otto (1959/60): Die neue Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden im Lichte des heutigen kirchlichen Verfassungsproblems. ZevKR 7, S. 1 ff.
Friedrich, Otto (1961): Einführung in das Kirchenrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Evangelischen Landeskirche in Baden. Göttingen.
Friedrich, Otto (1978): Einführung in das Kirchenrecht. 2. neubearbeitete und erweiterte Aufl. Göttingen.
Frisch, Johannes (2009): Einsetzung und Wirken der Finanzabteilung in Baden 1938-1945. In: Wennemuth, Udo (Hrsg.): Unterdrückung – Anpassung – Bekenntnis (Veröffentlichungen des Vereins für Kirchengeschichte in der Evangelischen Landeskirche in Baden, Bd. 63). Karlsruhe, S. 67 ff.
Gabelmann, Alf (2017): Prof. Dr. jur. Dr. hc. Otto Friedrich. Seine Persönlichkeit und sein Wirken im Dritten Reich als Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Baden. Jur. Diss. Heidelberg.
Gerner-Wolfhard, Gottfried (2008): Wie hat die Evangelische Landeskirche in Baden den II. Weltkrieg überstanden? Ein Verfassungsbericht nach 63 Jahren. In: Ehmann, Johannes (Hrsg.): Praktische Theologie und Landeskirchengeschichte. Dank an Walther Eisinger (Heidelberger Studien für Praktische Theologie, Bd. 5). Berlin, S. 315.
Gerner-Wolfhard, Gottfried (2013): Kleine Geschichte des Protestantismus in Baden. Karlsruhe.
Goeters, J. F. G. / Rogge, J. (Hrsg.): Die Geschichte der Evangelischen Kirche der Union. Ein Handbuch. Leipzig.
  • Bd. I (1992).
  • Bd. II (1994).
  • Bd. III (1999).
Grant, John Webster (1973): Die unierten Kirchen (Die Kirchen der Welt, Bd. X). Stuttgart.
Haustein, Jörg (2002): Konfessionalität und Union. epd-Dokumentation Nr. 25 v. 17. Juni 2002, S. 41.
Hauß, Friedrich / Zier, Hans Georg (1956): Die Kirchenordnungen von 1556 in der Kurpfalz und in der Markgrafschaft Baden-Durlach (Veröffentlichungen des Vereins für Kirchengeschichte in der evang. Landeskirche Badens XVI.). Karlsruhe.
Herrmann, E. (1861): Zur Beurteilung des Entwurfs der badischen Kirchenverfassung. Göttingen.
Hufeld, Ulrich (2003): Der Reichsdeputationshauptschluss von 1803 (UTB Bd. 2387). Köln, Weimar, Wien.
Hug, Wolfgang (1998): Geschichte Badens. 2. Aufl. Darmstadt.
Keller, Werner u.a. (1997): Leben für Versöhnung. Hermann Maas – Wegbereiter des christlich-jüdischen Dialogs (Edition Zeitzeugen). 2. Aufl. Karlsruhe.
Klausing, Caroline (2014): Die Bekennende Kirche in Baden. Machtverhältnisse und innerkirchliche Führungskonflikte 1933-1945 (Veröffentlichungen zur badischen Kirchen- und Religionsgeschichte, Bd. 4). Stuttgart.
Kohnle, Armin (2005): Kleine Geschichte der Kurpfalz. Leinfelden-Echterdingen.
Kohnle, Armin (2007): Kleine Geschichte der Markgrafschaft Baden. Leinfelden-Echterdingen.
Kotb, Alexander (1998): Die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Landeskirche in Baden (Europäische Hochschulschriften Reihe II Rechtswissenschaft, Bd. 2448). Frankfurt a. M. u.a.
Kreutzer, Heike (2000): Das Reichskirchenministerium im Gefüge der nationalsozialistischen Herrschaft (Schriften des Bundesarchivs, Bd. 56). Düsseldorf.
Kunze, Rolf-Ulrich (2015): »Möge Gott unserer Kirche helfen!« Theologiepolitik, Kirchenkampf und Auseinandersetzungen mit dem NS-Regime: Die Evangelische Landeskirche in Baden 1933-1945 (Veröffentlichungen zur badischen Kirchen- und Religionsgeschichte, Bd. 6). Stuttgart.
Kunze, Rolf-Ulrich (2020): Der Sonderweg der badischen Landeskirche im „Dritten Reich“. In: Bayer, Ulrich / Ulrichs, Hans Georg (Hrsg.): Erinnerungsorte des badischen Protestantismus. Neulingen, S. 273 ff.
Link, Christoph (1998): Die Bedeutung des Westfälischen Friedens in der deutschen Verfassungsentwicklung. ZbayKG 1998, S. 12 ff.
Lüttgert, G. (1925): Verfassungsurkunde für die Evangelische Kirche der altpreußischen Union. Berlin.
Maesel, Markus. A (1997): Der Kurpfälzische Reformierte Kirchenrat im 18. Jahrhundert unter besonderer Berücksichtigung der zentralen Konflikte in der zweiten Jahrhunderthälfte. Heidelberg
Marahrens, Hauke (2014): Praktizierte Staatskirchenhoheit im Nationalsozialismus. Die Finanzabteilungen in der nationalsozialistischen Kirchenpolitik und ihre Praxis in den Landeskirchen von Hannover, Braunschweig und Baden (AKZ Reihe B: Darstellungen Bd. 59). Göttingen.
Marggraf, Eckhart (2007): Besprechung von Klaus Finck. Klaus Wurth. Ein Leben für die Kirche. In: Jahrbuch für badische Kirchengeschichte Bd.1, 2007, S. 232 ff.
Maurer Hartmut (1999): Zur Rehabilitation von Pfarrer Erwin Eckert: Badische Pfarrvereinsblätter, S. 140 ff.
Mayer, Traugott (1980): Kirche in der Schule. Evangelischer Religionsunterricht in Baden zwischen 1918 und 1945 (Veröffentlichungen des Vereins für Kirchengeschichte in der Evangelischen Landeskirche in Baden, Bd. XXXI). Karlsruhe.
Meier, Kurt (1984) : Der evangelische Kirchenkampf. Gesamtdarstellung in 3. Bänden. Göttingen.
Merkel, Friedemann (1960): Geschichte des Evangelischen Bekenntnisses in Baden von der Reformation bis zur Union (Veröffentlichungen des Vereins für Kirchengeschichte in der evang. Landeskirche Badens XX.). Karlsruhe.
Mückl, Stefan (2002): Der Reichsdeputationshauptschluss von 1803. VBlBW, S. 144 ff.
Schaab, Meinrad (1988): Geschichte der Kurpfalz, Bd 1 (Mittelalter). Stuttgart.
Schaab, Meinrad (1992): Geschichte der Kurpfalz, Bd. 2 (Neuzeit). Stuttgart.
Schadt, Ulrich (1996): Religiöser Sozialismus in Baden zur Zeit der Weimarer Republik. In: Badische Landesbibliothek Karlsruhe (Hrsg.): Protestantismus und Politik in Baden zwischen 1819 und 1933. Karlsruhe, S. 102 ff.
Schneider, Klaus-Peter (2003): Des Alten Reiches langer Schatten – 200 Jahre Reichsdeputationshauptschluss. NJW, S. 630 ff.
Scholder, Klaus (1973): Baden im Kirchenkampf des Dritten Reiches. Oberrheinische Studien, Bd. II. Bretten, S. 223 ff.
Seebaß, Gottfried / Wolgast, Eike (2004): Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts, 16. Bd. Baden-Württemberg II. Tübingen, S. 486 ff.
Sepaintner, Fred Ludwig (1990): Julius Bender. In: Ottnad, B. (Hrsg.): Badische Biographien. Neue Folge, Bd. III. Stuttgart, S. 35 ff.
Skibbe, Eugen M. (2009): Edmund Schlink. Bekenner im Kirchenkampf – Lehrer der Kirche – Vordenker der Ökumene. Göttingen.
Spohn, Georg (1871): Kirchenrecht der Vereinigten evangelisch-protestantischen Kirche im Großherzogthum Baden. Erste Abtheilung, Kirchenvereinigung und Kirchenverfassung. Karlsruhe.
Schwara, Matthias (2003): Die Heiliggeistkirche in Heidelberg im Wandel der Zeiten (Schriften zum Staatskirchenrecht, Bd. 11). Frankfurt a.M.
Schwinge, Gerhard (1996): Geschichte der badischen evangelischen Kirche seit der Union 1821 in Quellen (Veröffentlichungen des Vereins für Kirchengeschichte in der Evangelischen Landeskirche in Baden). Karlsruhe.
Stössel, Hendrik (1999): Kirchenleitung nach Barmen. Das Modell der Evangelischen Landeskirche in Baden (Jus Ecclesiasticum, Bd. 60). Tübingen.
Suttner Ernst Chr. (1988): Ostkirchen. Staatslexikon der Görres Gesellschaft, Bd. IV. 7. Aufl. Freiburg i.Br./Basel/Wien, Sp. 242 ff.
Thierfelder, Jörg (2005): Die badische Landeskirche in der Zeit des Nationalsozialismus – Anpassen und Widerstehen. In: ELBDR, Bd. VI, S. 289 ff.
Vierordt, Karl Friedrich (1847): Geschichte der evangelischen Kirche in dem Großherzogthum Baden, 1. Bd. Karlsruhe, S. 457 ff. (unveränderter Nachdruck: Neustadt a.d.A. 1999).
von Tiling, Peter (1971): Gemeinde und Gemeindeprinzip im badischen Kirchenverfassungsrecht seit 1821. In: Erbacher, Hermann (Hrsg.): Vereinigte Evangelische Landeskirche in Baden 1821-1971. Dokumente und Aufsätze. Karlsruhe, S. 555 ff.
Weber, Reinhold (2008): Kleine Geschichte der Länder Baden und Württemberg 1918-1945. Leinfelden-Echterdingen.
Wendt, Günther (1962): Das Ältestenamt im Aufbau der evangelischen Kirchenverfassung. In: Existenz und Ordnung. Festschrift für Erik Wolf. Frankfurt am Main, S. 87 ff.
Wendt, Günther (1964/64): Zur kirchenrechtlichen Problematik der Ordnung kirchlichen Lebens. ZevKR 10, S. 101 ff.
Wendt, Günther (1964/65): Kirchenleitung und Synode. ZevKR 11, S. 65 ff.
Wendt, Günther (1977): Neuere Entwicklungen in der evangelischen Kirchenverfassung. In: Verkündigung im Gespräch mit der Gesellschaft. Festschrift für Wolfgang Heidland. Karlsruhe, S. 2 ff.
Wendt, Günther (1978): Nachruf Otto Friedrich. ZevKR 23, S. 145 f.
Wendt, Günther (1980): Was heißt Kirche leiten? Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden. Ordentliche Tagung vom 13. bis 18. April 1980, S. 11 ff.
Wendt, Günther (1989): Entwicklungen der Kirchenordnung aus der Erfahrung und Beobachtung eines Kirchenjuristen in drei Jahrzehnten (1953 – 1983). In: Schlotz, Rüdiger (Hrsg.): Verwaltete Kirche – Lebendige Kirche, Thema für Walter Hammer. Bielefeld, S. 111 ff.
Wendt, Günther (1994): Otto Friedrich. In: Ottnad, B. (Hrsg.): Baden-Württembergische Biographien, Bd. I. Stuttgart, S. 95 ff.
Wennemuth, Udo (1996): Geschichte der evangelischen Kirche in Mannheim (Quellen und Darstellungen zur Mannheimer Stadtgeschichte, Bd. 4). Sigmaringen.
Wennemuth, Udo (2009a): Die badische Kirchenleitung im Dritten Reich. In: Wennemuth, Udo / Marggraf, Eckart / Thierfelder, Jörg (Hrsg.): Unterdrückung – Anpassung – Bekenntnis (Veröffentlichungen des Vereins für Kirchengeschichte in der Evangelischen Landeskirche in Baden, Bd. 63). Karlsruhe, S. 35 ff.
Wennemuth, Udo (2009b): 450 Jahre Reformation in Baden und Kurpfalz (Veröffentlichungen zur badischen Kirchen- und Reformationsgeschichte, Bd. 1). Stuttgart.
Wennemuth, Udo (2018): Kirche und Revolution in Baden. In: Engehausen, Frank / Weber, Reinhold (Hrsg.): Baden und Württemberg 1918/1919. Kriegsende – Revolution – Demokratie (Schriften zur politischen Landeskunde Baden-Württemberg, Bd. 48). Stuttgart, S. 225 ff.
Willunat, Micha (2019): Kirchenleitung und Seelsorge. Ludwig Schmitthenners Wirken als Pfarrer, großherzoglicher Seelsorger und Prälat der badischen Landeskirche (1892-1923). Veröffentlichungen zur badischen Kirchen- und Religionsgeschichte Bd. 10. Stuttgart
Winkler, Leonhard (1930): Präsident Uibel. Ein Lebensbild (Veröffentlichungen des Vereins für Kirchengeschichte in der evangelischen Landeskirche Badens, Bd. IV). Lahr, S. 106 ff.
Winter, Jörg / Hollerbach, Alexander (1984): Bibliographie Günter Wendt. ZevKR 29, S. 379 ff.
Winter, Jörg (1986): Die Barmer Theologische Erklärung. Ein Beitrag über ihre Bedeutung für Verfassung, Recht, Ordnung und Verwaltung der Evangelischen Landeskirche in Baden nach 1945 (Freiburger Rechts- und Staatswissenschaftliche Abhandlungen, Bd. 47). Heidelberg.
Winter, Jörg (1999): Günther Wendt zum 80. Geburtstag. ZevKR 44, S. 448.
Winter, Jörg (2000a): Die kirchenrechtliche Entwicklung in der Evangelischen Landeskirche in Baden in den Jahren 1990 – 2000. In: Geis, Max Emanuel / Lorenz, Dieter (Hrsg.): Staat – Kirche – Verwaltung Festschrift für Hartmut Maurer zum 70. Geburtstag. München, S. 507 ff.
Winter, Jörg (2000b): Otto Friedrich. In: Bautz, Friedrich Wilhelm (Hrsg.): Biographisches-Bibliographisches Kirchenlexikon, Bd. 17. (fortgef. von Traugott Bautz). Herzberg, Sp. 406-409.
Winter, Jörg (2001): Reformierte Spuren in den Kirchenverfassungen der Evangelischen Landeskirche in Baden. In: Vorstand des Vereins für Kirchengeschichte in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Hrsg.): Reformierte Spuren in Baden (Veröffentlichungen des Vereins für Kirchengeschichte in der Evangelischen Landeskirche in Baden, Bd. 57). Karlsruhe, S. 127 f.
Winter, Jörg (2004): Nachruf Günther Wendt. ZevKR 49, S. 415.
Winter, Jörg (2008): Die Neufassung der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden. ZevKR 53, S. 174 ff.
Winter, Jörg (2008/2009): Die Verfassungsentwicklung der Evangelischen Landeskirche in Baden nach den Ersten Weltkrieg. Blätter für württembergische Kirchengeschichte, Jg.108/109, S. 181 ff.
Winter, Jörg (2009): Das Kirchliche Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Baden. Ein rechtshistorischer Fall. In: Blaurock, Uwe u.a. (Hrsg.): Festschrift für Achim Krämer. Berlin, S. 753 ff.
Winter, Jörg (2011): Vor 150 Jahren: Kirchenverfassung von 1861. Jahrbuch für badische Kirchen- und Religionsgeschichte 5, S. 169 ff.
Winter, Jörg (2014): Die Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden als Beispiel einer unierten Kirchenverfassung. In: Grzeszick, Bernd: Aktuelle Entwicklungen des Kirchen- und Staatskirchenrechts. Berlin, S. 83 ff.
Winter, Jörg (2016): Wendt, Günther. Straf- und Kirchenrechtler, Oberkirchenrat. In: Sepaintner, Fred Ludwig (Hrsg.): Baden-Württembergische Biographien, Bd. VI. Stuttgart 2016, S. 503 ff.
Winter, Jörg (2017): 60 Jahre Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden. Jahrbuch für badische Kirchen- und Religionsgeschichte 11, S. 153 ff.
Winter, Jörg (2020a): Das Basisdokument kirchlicher Einigkeit und Einheit. Die Unionsurkunde. In: Bayer, Ulrich / Ulrichs, Hans-Georg (Hrsg.): Erinnerungsorte des badischen Protestantismus. Neulingen, S. 273 ff.
Winter, Jörg (2020b): Verfassung der Landeskirche von 1861. In: Udo Wennemuth (Hrsg.): Bildatlas zur badischen Kirchengeschichte 1800-2021.Ubstadt.Weiher; Sp. 92/93.
Würtz, Christian (2005): Johann Niklas Friedrich Brauer, badischer Reformer in napoleonischer Zeit (Veröffentlichungen der Kommission für Geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg). Stuttgart.
#

A. Grundlagen

#

I. Zur Grundlagenproblematik des Kirchenrechts

##
1
Die Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden hat bei ihrer Tagung im April 2007 nach einer Vorbereitungszeit von etwa eineinhalb Jahren und einem breit angelegten Konsultationsprozess eine Neufassung ihrer Grundordnung beschlossen. Diese ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 an die Stelle der Grundordnung getreten, die in ihrer ursprünglichen Fassung auf das Jahr 1958 zurückgeht. Die damalige Grundordnung war eine Zusammenführung der einzelnen Gesetze, die von der Landessynode nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges in Aufnahme der rechtstheologischen Erkenntnisse des Kirchenkampfes unter der Herrschaft des Nationalsozialismus zur Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse zunächst beschlossen worden waren.1# Nach fast 50 Jahren war es an der Zeit, die Grundordnung nicht nur in einer weiteren Novelle fortzuschreiben, sondern sie in einem Akt der Selbstvergewisserung über die theologischen Grundlagen und den geistlichen Auftrag der Landeskirche und mit dem Blick auf die Erfordernisse und Herausforderungen der heutigen Zeit einer grundsätzlichen Revision zu unterziehen.2# Es ging dabei nicht um eine bloße Pflichtübung und verzichtbare Selbstbeschäftigung, sondern angesichts vielfacher Reformvorschläge für die kirchliche Organisation3# um eine notwendige Verständigung über die Tragfähigkeit der Strukturen, wie sie sich nach dem Zweiten Weltkrieg in Baden entwickelt haben. Zur Debatte stand dabei nicht zuletzt die Frage nach den theologischen Grundlagen des evangelischen Kirchenrechts, wie es sich aus dem ecclesiologische Selbstverständnis der evangelischen Kirche entwickelt hat, und wie sie als »Grundlagenproblematik des evangelischen Kirchenrechts«4# in der Wissenschaft diskutiert wird.
2
Die Confessio Augustana von 1530 (CA) hat in ihrem Artikel 7 das ekklesiologische Grundverständnis des Protestantismus auf folgende theologische Formel gebracht:
»Es wird auch gelehrt, daß allezeit die eine, heilige, christliche Kirche sein und bleiben muß. Sie ist die Versammlung aller Gläubigen, bei denen das Evangelium rein gepredigt und die heiligen Sakramente dem Evangelium gemäß gereicht werden. Denn das genügt zur wahren Einheit der christlichen Kirche, daß das Evangelium einmütig im rechten Verständnis verkündigt und die Sakramente dem Wort Gottes gemäß gefeiert werden. Für die wahre Einheit der christlichen Kirche ist es daher nicht nötig, überall die gleichen, von den Menschen eingesetzten kirchlichen Ordnungen einzuhalten – wie Paulus an die Epheser schreibt: ›Ein Leib und ein Geist, wie ihr auch durch eure Berufung zu einer Hoffnung berufen seid, ein Herr, ein Glaube, eine Taufe‹ (Eph. 4, 4 f.).«
3
Im Unterschied zur klassischen Auffassung der römisch-katholischen Kirche, nach der die mit einer bestimmten rechtlichen Verfassung ausgestattete Institution der maßgebliche Faktor ist, der die Identität und Kontinuität der Kirche über die Zeiten hinweg vermittelt, stützt sich die Identität der Kirche nach CA VII auf das stete Vorhandensein der »notae ecclesiae«, d.h. auf die schriftgemäße Verkündigung des Evangeliums und der Sakramentsverwaltung. »Die Kennzeichen der Kirche (›notae ecclesiae‹) sind für die reformatorische Theologie und Frömmigkeit umso gewichtiger, als sich die Kirche nach ihrem Verständnis allein aus Wort und Glaube gründet, aber keine universale Leitungsgewalt und hierarchische Ordnung göttlichen Rechts zur institutionellen Gewährleistung ihrer Wahrheit und Einheit anerkennt.«5# Dem Kirchenrecht wird damit keine heilsnotwendige Bedeutung zuerkannt. Es kann und muss vielmehr von jeder Generation in je eigener Verantwortung gestaltet werden.6# Das evangelische Kirchenrecht kennt deshalb auch kein »ius divinum« mit unmittelbarem Rechtscharakter im Sinne der römisch-katholischen Lehre.7# Nach evangelischem Verständnis gibt es »keine heiligen, unantastbaren, unveränderbaren Organisationsstrukturen«.8# Die rechtliche Gestalt ist zwar für die Verfasstheit der Kirche eine unabdingbare Voraussetzung, in der evangelischen Kirche hat das Kirchenrecht aber lediglich eine »Hilfsfunktion« im Dienste des Verkündigungsauftrags und seiner Wirksamkeit in der Welt.9#
4
Nach Auffassung der römisch-katholischen Kirche muss zwischen göttlichem Recht und rein kirchlichem, menschlichen Recht unterschieden werden.10# Die auf göttlichem Recht beruhenden Rechtsnormen sind für den kirchlichen Gesetzgeber nicht reversibel und können in ihrem Wesensgehalt nicht verändert werden.11# Die Rechtsnormen göttlichen Rechts sind unmittelbar von Gott allein gesetzt, entweder als Naturgesetz (Naturrecht) oder als Normen, die in der göttlichen Offenbarung enthalten sind. Zu unterscheiden ist dabei zwischen dem dogmatischen Inhalt des Glaubenssatzes als Bestandteil der göttlichen Offenbarung und der rechtssatzmäßigen Ausformung durch den kirchlichen Gesetzgeber. Das bedeutet, dass auch das göttliche Recht in einem kirchlichen Rechtssatz immer in geschichtlicher Konkretheit erscheint und durch geschichtlich variable Umstände bedingt ist. Jeder Rechtssatz göttlichen Rechts enthält somit immer auch ein historisch bedingtes menschliches Element. In seiner historischen Konkretisierung ist deshalb das göttliche Recht den Bedürfnissen der jeweiligen Zeit anzupassen. Auch das »ius divinum« ist daher, sofern es als Norm des kirchlichen Rechts erscheint, »ius humanum«.
5
Trotz der Ablehnung eines »ius divinum« in diesem Sinne gilt auch für das evangelische Kirchenrecht, dass es nicht nur das Ergebnis zeitgeschichtlicher Strömungen oder Erwägungen reiner Zweckmäßigkeit sein kann. Nicht anders als in der römisch-katholischen stellt sich auch für die evangelische Kirche die Frage, wie die Grundstruktur des Kirchenrechts inhaltlich zu bestimmen ist und wie seine Verbindlichkeit begründet werden kann. Der Vorspruch zur Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden gibt darauf die folgende Antwort: Die Landeskirche ist »überzeugt, dass alles Recht in der Landeskirche allein dem Auftrag ihres Herrn Jesus Christus zu dienen hat. Es findet in diesem Auftrag seine Vollmacht und seine Grenze«. Der auf den Auftrag bezogene theologisch reflektierte Wandel gehört damit zu den Daueraufgaben evangelischer Kirchenleitung.12# Die entscheidende Leitfrage für kirchliche Organisations- und Strukturfragen muss sein, ob die Strukturen und ihre Veränderungen die schriftgemäße Verkündigung des Evangeliums und die Verwaltung der Sakramente behindern oder fördern. Nach evangelischem Verständnis gibt es zwar keinen Kodex unveränderlicher Normen für die Gestaltung der kirchlichen Rechtsordnung, dennoch liefern Schrift und Bekenntnis bestimmte Weisungen13# für das ordnende kirchliche Handeln, die in der Freiheit des Evangeliums und aus der Verantwortung für den Verkündigungsauftrag der Kirche in der jeweiligen Situation durch menschliche Rechtsetzung konkretisiert werden müssen. Insoweit bestehen durchaus Parallelen zum Grundgedanken eines »ius divinum« in der römisch-katholischen Kirche, auch wenn die dogmatische Ableitung eine andere ist und sich daraus unterschiedliche inhaltliche Konsequenzen ergeben.
6
Der Zusammenhang zwischen dem Auftrag der Kirche und der inhaltlichen Bestimmung des Kirchenrechts findet in der evangelischen Kirche seinen Ausdruck in der Bindung an Schrift und Bekenntnis.14# Wie allerdings diese Bindung und der besondere Dienstcharakter des Kirchenrechts – vor allem auch in seinem Verhältnis zur staatlichen Rechtsordnung – zu beschreiben sind, ist eine schwer zu beantwortende Frage und hat zu verschiedenen rechtstheologischen Konzeptionen geführt.15# Eine radikale Trennung und Entgegensetzung der unsichtbaren »Glaubenskirche« und der sichtbaren Glaubensgemeinschaft in der Gestalt der verfassten »Rechtskirche« führte im 19. Jahrhundert den Juristen Rudolph Sohm16# zu dem folgenreichen Satz: »Das Kirchenrecht steht mit dem Wesen der Kirche im Widerspruch.«17# Auf dem Hintergrund des Rechtsverständnisses seiner Zeit, das unter Recht nur eine staatliche Ordnung verstehen konnte, deren wesentliche Kennzeichen die formale Geltung und Erzwingbarkeit sind, bestritt Sohm der Kirche im Rechtssinne, überhaupt Kirche zu sein, mit der Folge, dass die rechtliche Ordnung der Kirche ganz der staatlichen Rechtsetzungsgewalt unterstellt wird.
7
Zwar hat es schon vor 1933 nicht an Versuchen gefehlt, die Lehre Sohms zu überwinden18#, jedoch brachte erst der Kirchenkampf in der Zeit des Nationalsozialismus eine grundsätzliche Neubesinnung mit sich, die zu einer endgültigen rechtstheologischen Klärung geführt hat. Wesentliche Bedeutung kommt dabei der Barmer Theologischen Erklärung (BTE) zu, die von der ersten Bekenntnissynode der Bekennenden Kirche verabschiedet wurde, die im Mai 1934 in Wuppertal-Barmen getagt hat, um einem Eindringen der Ideologie des Nationalsozialismus in die Kirche entgegenzutreten.19# Schon allein die Tatsache, dass sich hier zum ersten Mal seit der Zeit der Reformation Vertreter lutherischer, reformierter und unierter Kirchen auf ein gemeinsames theologisches Wort haben verständigen können, sichert der Synode eine bedeutenden Platz in der Geschichte des Protestantismus. Die damals gefassten Beschlüsse sind im Übrigen von so grundsätzlicher Bedeutung, dass ihnen über die zeitgeschichtliche Situation hinaus nicht zuletzt für die theologische Grundlegung evangelischer Kirchenordnung bleibende Bedeutung zukommt.20# Die Geschichte ihrer Rezeption nach dem Zweiten Weltkrieg ist in den lutherischen Kirchen »durch die Spannung von zustimmender Bestätigung und kritischem Vorbehalt gekennzeichnet«.21# Trotz des theologisch kontroversen Prozesses22# kann heute aber auch für die lutherischen Kirchen festgehalten werden, dass die Barmer Erklärung »als gemeinsames Wort reformierter und lutherischer Kirchen wegweisend ist und eine wichtige Etappe im Prozess der Überwindung der binnenprotestantischen Kirchentrennung markiert«.23# Eine Reihe von Landeskirchen, zu denen auch die Evangelische Landeskirche in Baden gehört24#, haben auf sie in ihren Verfassungen als ein maßgebliches Lehrdokument Bezug genommen. Darüber hinaus hat sie sich als ein wichtiges Dokument auf dem Weg zur Entwicklung der weltweiten Ökumene erwiesen.25#
8
Die Barmer Bekenntnissynode verabschiedete neben der theologischen eine weitere zur Rechtslage der Deutschen Evangelischen Kirche.26# Unmissverständlich heißt es darin »In der Kirche ist eine Scheidung der äußeren Ordnung vom Bekenntnis nicht möglich.« Diese Erkenntnisse bilden bis heute die Grundlage des modernen evangelischen Kirchenrechts. Der Ort, an dem das Zeugnis von der Liebe Christi in der Welt sichtbar Gestalt gewinnen muss, ist die »Gemeinde von Brüdern«. Diese »hat mit ihrem Glauben wie mit ihrem Gehorsam, mit ihrer Botschaft wie mit ihrer Ordnung mitten in der Welt der Sünde als die Kirche der begnadigten Sünder zu bezeugen, daß sie allein sein Eigentum ist, allein von seinem Trost und von seiner Weisung in Erwartung seiner Erscheinung lebt und leben möchte«, so heißt es in der dritten These der BTE.27# Deshalb ist auch die soziale Gestalt der Kirche nicht beliebig und darf sich nicht »dem Wechsel der jeweils herrschenden weltanschaulichen und politischen Überzeugungen« anpassen. Der Auftrag der Kirche besteht nicht nur darin, durch »Predigt und Sakrament die Botschaft von der freien Gnade Gottes auszurichten an alles Volk« (BTE These 6), sondern sie muss dieser Verkündigung auch selbst als Akt des Gehorsams in ihrem sozialen Leben und der Gestaltung ihrer Rechtsordnung entsprechen. In diesem Sinne einer »antwortenden Entsprechung«28# hat auch das Kirchenrecht Zeugnischarakter, ohne dadurch seinen Charakter als menschliches Recht zu verlieren.29# Insofern ist es gegenüber dem staatlichen Recht »eigengeartet«. Die Barmer Theologische Erklärung schließt damit jede Fremdbestimmung kirchlichen Rechts aus und postuliert eine eigenständige Kirchenordnung, die nicht mehr in der staatlichen Rechtsetzungsgewalt begründet oder aus ihr ableitbar ist.30#
9
Die Erfahrungen im Kirchenkampf während der Zeit des Nationalsozialismus brachten die Notwendigkeit mit sich, das Kirchenrecht auf der Basis der damals gewonnen Erkenntnisse nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges auf ein neues theologisches Fundament zu stellen. Maßgeblichen Anteil daran haben die von Johannes Heckel31#, Hans Dombois32# und Erik Wolf33# vorgelegten sogenannten »Grundlagenentwürfe«.34# Zu nennen ist in diesem Zusammenhang außerdem die Einführung in das Kirchenrecht von Otto Friedrich, die vor allem wegen ihres historischen Teil für die badischen Verhältnisse bis heute von Interesse ist35#. Der außerordentliche wissenschaftliche Rang dieser großen Werke ist unbestritten, für die kirchenrechtliche Praxis dagegen sind sie weitgehend folgenlos geblieben.36# Jedenfalls ist die Erwartung, »dass sich unter Anwendung rechtstheologischer Grundlagenentwürfe nun die geistliche Wirklichkeit der Kirche in einer besonderen Gestaltung der innerkirchlichen Rechtsverhältnisse gleichsam abbilden ließe«37#, unerfüllt geblieben. »Sie war bei Lichte betrachtet auch nicht durch die Grundlagenentwürfe selbst gedeckt, denn diesen ging es um die Konstruktion rechtstheologischer Kriterien für die Legitimität evangelischen Kirchenrechts, nicht um rechtspraktische Gestaltungsfragen«.38# Den stärksten Einfluss in dieser Hinsicht hat der mit der Evangelischen Landeskirche in Baden eng verbundene Freiburger Kirchenrechtler und Rechtsphilosoph Erik Wolf mit seiner rechtstheologischen Konzeption der »biblischen Weisungen« ausgeübt.
#

II. Zur Funktion der biblischen Weisungen im evangelischen Kirchenrecht in der Konzeption von Erik Wolf

##
10
Erik Wolf39# wurde am 13.5.1902 als Sohn des römisch-katholischen Chemikers Dr. Franz Wolf und dessen Ehefrau Gertrud, die aus Basel stammend der evangelisch-reformierten Konfession angehörte, in Biebrich am Rhein geboren. Nach seiner Studienzeit zunächst in Frankfurt a.M., die er 1924 in Jena mit einer Dissertation über »Die Entwicklung des Rechtsbegriffs im reinen Naturrecht« abschloss, habilitierte er sich im Frühjahr 1927 in Heidelberg mit einer von Gustav Radbruch betreuten Arbeit über »Strafrechtliche Schuldlehre«. Nach kurzen Stationen an den Universitäten Rostock und Kiel lehrte er bis zu seiner Emeritierung im Jahre 1967 in Freiburg im Breisgau. Hier rief er 1930 das Seminar für Strafvollzugskunde und 1946 das Seminar für Rechtsphilosophie und evangelisches Kirchenrecht ins Leben. Sein umfangreiches Werk umfasst vor allem die Gebiete Rechtsphilosophie, Rechtsgeschichte, Strafrecht und Kirchenrecht. Vorlesungen im evangelischen Kirchenrecht nahm er im Wintersemester 1933/34 auf, doch beschränkte er sich nicht auf diese akademische Lehrtätigkeit, sondern er hat sich auch aktiv am Leben der badischen Landeskirche beteiligt. Seine Mitgliedschaft im Kirchengemeindeausschuss, im Kirchengemeinderat, beim kirchlichen Verwaltungsgericht und sein Vorsitz im kirchlichen Dienstgericht geben davon Zeugnis. Als Mitglied der Landessynode stimmte er 1934 mit seiner kirchlich-positiven Fraktion gegen die Eingliederung der badischen Landeskirche in die Reichskirche. Seine Gegnerschaft zu den Deutschen Christen, die darin bereits zum Ausdruck kam, führte ihn bald in den Freiburger Ortsbruderrat der Bekennenden Kirche. Von seinem persönlichen Einsatz für verfolgte Mitglieder der Bekennenden Kirche zeugen seine beiden Rechtsgutachten40#, die er zur Verteidigung von Martin Niemöller41# und Constantin von Dietze42# beigesteuert hat. Zusammen mit v. Dietze, dem Freiburger Historiker Gerhard Ritter u.a. gehörte Wolf dem sog. Freiburger »Bonhoeffer-Kreis« an43#, der Anfang 1943 die Denkschrift »Politische Gemeinschaftsordnung, Ein Versuch zur Selbstbestimmung des christlichen Gewissens in den politischen Nöten unserer Zeit«44# vorgelegt hat. Auch auf dem Feld der Ökumene ist Erik Wolf nicht untätig gewesen. Seit 1935 gehörte er zu den Mitarbeitern des Ökumenischen Rates für praktisches Christentum in Genf. An der 2. Konferenz von »Faith and Order« 1937 in Edinburgh konnte er nur wegen der vom Staat verweigerten Ausreisegenehmigung nicht teilnehmen. Sein Engagement in der Bekennenden Kirche brachte es mit sich, dass er unmittelbar nach Kriegsende zu den Männern gehören konnte, die den Wiederaufbau der evangelischen Kirche in Angriff nahmen. Für die Konferenz der Kirchenführer in Treysa vom 27. bis zum 31. August 1945 – an der er selbst teilgenommen hat – erstattete er ein »Gutachten über die rechtmäßige Neuordnung der Leitung der Evangelischen Kirche in Deutschland«.45# 1961 erschien in Frankfurt a.M. sein kirchenrechtliches Hauptwerk Ordnung der Kirche als »Lehr- und Handbuch des Kirchenrechts auf ökumenischer Basis«.46# Erik Wolf, der seit 1959 zurückgezogen in Oberrotweil im Kaiserstuhl lebte, starb kurz nach der Vollendung seines 75. Lebensjahres am 13. Oktober 1977.
11
Bei Wolf ist der Einfluss Martin Heideggers47# deutlich spürbar, dessen existenzial-ontologischer Philosophie er sich seit 1929 zuwandte. Das zeigt sich u.a. in seiner allgemeinen Auffassung vom Recht. Nach Wolf gehört das Recht zum Wesen des Menschen. Es ist ihm schöpfungsmäßig zugeordnet. Das »in der Welt des Rechts Sein« ist für den Menschen unausweichlich. Indem Wolf so das Recht als etwas Wesenhaftes versteht, ergibt sich für ihn als Inhalt der Frage nach dem richtigen Recht: Welches Recht ist dem Wesen des Menschen gemäß? Die Antwort darauf kann nach seiner Auffassung nur aus der gegenwärtigen Existenz des Menschen herausgegeben werden. Das wirklich gelebte Recht und das richtige Recht sind für ihn daher identisch. Da der Mensch aber nicht isoliert lebt, sondern nur in der Gemeinschaft existiert, ist auch das Recht von der Gemeinschaft her zu bestimmen. Da das Kirchenrecht eine Funktion kirchlicher Existenz ist, muss es ihrem Wesen entsprechen. Das menschliche Recht hat von dem göttlichen Kirchenrecht, aus dem es hervorgeht, Zeugnis abzulegen. Es ist bekennendes Kirchenrecht. Das Jus divinum tritt in Erscheinung insbesondere als »biblische Weisung«.48# Der Gesamtkomplex biblischer Weisungen ist aber nicht ohne Weiteres ein Stück Naturrecht, da sie nur von einem gläubigen Christen erfasst und richtig ausgelegt werden können. Der mit ihnen beschrittene Weg »führt mitten hindurch zwischen der Gefahr der Vermischung von menschlicher mit göttlicher Ordnung, einer Ineinssetzung zeitlichen und ewigen Rechts ›per analogia entis‹ wie wir sie in der römisch-katholischen Auffassung vom Naturrecht finden, und der nicht minder gefährlichen Zerreißung der christlichen und politischen Sphäre, der Liebe und des Rechts, wie sie etwa Tolstoi behauptete«.49#
12
Aus den biblischen Weisungen lässt sich also keine umfassende Kirchenordnung erheben, sondern nur bestimmte Grundprinzipien.
»Alle Weisungen der Bibel für die Rechts- und Sozialordnung – das muß immer wiederholt werden – sind niemals Rechtssätze, sondern immer Rechtsgrundsätze; niemals Verordnungen, sondern Weisungen; keine Entscheidungsnormen, sondern Bestimmungsnormen für den Gesetzgeber, den Richter, den Verwaltungsbeamten, den Anwalt und den einfachen Rechtsgenossen im Verkehr mit anderen Gliedern der Rechtsgemeinschaft«.50#
Die biblischen Weisungen sind der Versuch, »im Bereiche der Ordnung der Kirche die von Gott vorgegebenen Grundbedingtheiten ihres Auftrages festzuhalten, ohne dabei das Verwiesensein auf ihren jeweiligen geschichtlichen Ort zu übersehen und ohne in unkritischen Biblizismus oder geistlosen Formalismus zu verfallen.«51#
13
Mittelpunkt dieser Lehre ist das Recht des Nächsten – Matth. 22, 37-40 (Goldene Regel). Daraus ergibt sich das Problem der Dialektik von Recht und Liebe.52# Die Rechtsordnung der Kirche baut auf der Liebe auf. Aufgabe der Rechtstheologie ist es, die Ordnung dieser Einheit zu entwickeln (Römer 13, 10). Die Aufgabe besteht darin, aus den Weisungen der Bibel eine Grundstruktur ordnenden kirchlichen Handelns zu erheben. Dazu bedarf es der zeitgemäßen Nachformung des biblisch gewiesenen Vorbildes, denn: »Biblische Weisungen entfalten ihre Bedeutung nicht in wörtlicher Anwendung, sondern das von ihnen hier und jetzt Gewiesene wird erst deutlich, wenn wir sie ebenso im Kontext der Heiligen Schrift insgesamt, wie vor dem Hintergrund der uns jeweils vorgegebenen Verhältnisse zu verstehen suchen«.53#
14
Im Blick auf das Kirchenrecht haben die biblischen Weisungen eine dreifache Funktion
  • legitimierend = grundlegend
  • normierend = zielweisend
  • limitierend = grenzziehend.
»Grenzziehend (korrigierend) bewertet sie das positive Recht. Was der Biblischen Weisung widerspricht, ist ungültig, auch wenn es sich – scheinbar autorisiert durch Staatsmacht oder Gesellschaftsinteresse – für Recht ausgibt. Grundlegend (legitimierend) weist sie das positive Recht an. Was der Biblischen Weisung entspricht, ist gültig; sie darf nie unbeachtet bleiben, ohne sie geordnetes Kirchenrecht ist kein »richtiges« Recht. Zielweisend (normierend) richtet sie das positive Recht aus. Was Biblische Weisung verwirklicht, ist beispielhaft; auch für menschliches Recht der Kirche, sie hat kein anderes Vorbild.«54#
15
Zu den von der Bibel gewiesenen Grundprinzipien des Kirchenrechts gehören vor allem:
  • christliche Nächstenliebe
  • Freiheit
  • Gleichheit.
Durch diese drei konstitutiven Grundelemente wird das entscheidende Moment evangelischen Kirchenrechts verlagert vom Institutionellen, Normativen, Statischen zum Personalen, Aktuellen, Dynamischen.
16
Zu den biblischen Weisungen, die in diesem Sinne für die Ordnung der Kirche bedeutsam sind, gehören vor allem die 10 Gebote (Dekalog)55# und die sog. »Haustafeln«56# in den Apostelbriefen.57# Beispielhaft seien weiter genannt:
Die »Bruderschaft« als soziale Grundform des Christseins (Matthäus 23, 8):
»Aber ihr sollt Euch nicht Rabbi nennen, denn einer ist euer Meister, Christus, ihr aber seid alle Brüder.«
Die Zurechtweisung in der Gemeinde (Matthäus 18, 15 ff.):
»Sündigt aber dein Bruder an dir, so gehe hin und weise ihn zurecht zwischen dir und ihm allein. Hört er auf Dich, so hast du deinen Bruder gewonnen. Hört er nicht auf dich, so nimm noch einen oder zwei zu dir, damit jede Sache durch den Mund von zwei oder drei Zeugen bestätigt werde. Hört er auf die nicht, so sage es der Gemeinde. Hört er auch auf die Gemeinde nicht, so sei er für dich wie ein Heide und Zöllner.«58#
Der diakonische Auftrag der Gemeinde (Matthäus 20, 24 ff.):
»Ihr wißt, daß die Herrscher ihre Völker niederhalten und die Mächtigen ihnen Gewalt antun. So soll es nicht sein unter euch; sondern wer unter euch groß sein will, der sei euer Diener; und wer unter euch der Erste sein will, der sei euer Knecht, so wie der Menschensohn nicht gekommen ist, daß er sich dienen lasse, sondern daß er diene und gebe sein Leben zu einer Erlösung für viele.«
Der Taufbefehl und der missionarische Auftrag der Gemeinde (Matthäus 28, 18 ff.):
»Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker; taufet sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes und lehret sie zu halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe ich bin bei Euch alle Tage bis an das Ende der Welt.«
Das Leben als Gottesdienst (Römer 12, 9 ff.):
»Die Liebe sei ohne Falsch. Haßt das Böse, hängt dem Guten an. Die brüderliche Liebe untereinander sei herzlich. Einer komme dem anderen mit Ehrerbietung zuvor. Seid nicht träge in dem, was ihr tun sollt. Seid brennend im Geist. Dient dem Herrn. Seid fröhlich in Hoffnung, geduldig in Trübsal, beharrlich im Gebet. Nehmet euch der Nöte der Heiligen an. Übt Gastfreundschaft. Segnet, die euch verfolgen; segnet, und flucht nicht. Freuet euch mit den Fröhlichen und weint mit den Weinenden. Seid eines Sinnes untereinander. Trachtet nicht nach hohen Dingen, sondern haltet euch herunter zu den geringen. Haltet euch nicht selbst für klug. Vergeltet niemand Böses mit Bösem. Seid auf Gutes bedacht gegenüber jedermann. Ist´s möglich, soviel an euch liegt, so habt mit allen Menschen Frieden.«
Der wiederholte Gemeinschaftsakt des Herrenmahls (1. Korinther 11, 23 ff.):
»Denn so oft ihr von diesem Brot eßt und aus dem Kelch trinkt, verkündigt ihr den Tod des Herrn, bis er kommt.«
17
Versucht man auf der Grundlage der oben gemachten Ausführungen eine allgemeine Definition des evangelischen Kirchenrechts so bietet sich dafür folgende Formel an:
»Das Kirchenrecht ist die Form, in der sich eine partikular verfasste Gemeinschaft von Getauften im Vertrauen auf die verheißene Gegenwart Gottes darauf verständigt, welches kirchliche Handeln in Ansehung der biblischen Weisungen und der von ihr anerkannten Bekenntnisse in ihrem Bereich als geistlich angezeigt verantwortet werden soll.«59#
#

B. Aufgabe und Funktion einer Kirchenverfassung

#

I. Katholische Position

##
18
Die römisch-katholische Kirche kennt keine Verfassung im formellen Sinne.60# Die Arbeiten an einer »Lex Ecclesia Fundamentalis« in den sechziger und siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts sind aufgegeben worden.61# Nur einzelne Bestimmungen sind in das Gesetzbuch der römisch-katholischen Kirche den neuen Codex Juris Canonici von 1983 (CIC) eingegangen. Dennoch kann von einem römisch-katholischen Verfassungsrecht im materiellen Sinne gesprochen werden.62# Entscheidend ist dabei das Grundverständnis vom Wesen der Kirche. Dem alten CIC von 1917 lag das im 19. Jahrhundert entwickelte Bild von der Kirche als eine »societas perfecta« zugrunde. Die durch die Reformation und den souveränen Staat bewirkte Entwicklung einer »sukzessiven Zurückdrängung bzw. Infragestellung überkommener kirchlicher Positionen hatte seitens der katholischen Kirche das Bestreben zur Folge, gegenüber der Reformation die äußere Rechstgestalt der Kirche zu betonen und gegenüber dem Staat apologetisch einen eigenständigen kirchlichen Rechtsbereich zu behaupten. Ausdruck dieser ›doppelten Frontstellung‹ der katholischen Kirche gegenüber der Reformation und dem neuzeitlichen Staat ist die Konzeption der Kirche als eine vom Staat unabhängige und diesem gegenüber gleichberechtigte ›sozietas perfecta‹«63#.
In ihrer inneren Verfassung stellte sich die Kirche als eine »societas inaequalis« dar, d.h. im Vordergrund stand die hierarchisch geordnete Kirchengewalt, deren Träger die Kleriker sind. Im Zweiten Vatikanischen Konzil treten die Vorstellung von der Kirche als »wanderndes Gottesvolk« und der Gedanke der »Communio« stärker in den Vordergrund. Betont werden dabei die Teilhabe und die Mitverantwortung aller Gläubigen an der Sendung der Kirche.
19
Im CIC von 1983 stehen die Bilder von der Kirche als »societas« und als »communio« nebeneinander. Trotz der neuen Ansätze im Zweiten Vatikanischen Konzil hinterlässt das neue Recht »wieder stärker den Eindruck einer Kirche, die nicht Gemeinschaft geworden, sondern Gesellschaft geblieben ist«.64#
Die für die Verfassung der römisch-katholischen Kirche konstitutive Unterscheidung von Klerikern und Laien begründet auch ihre hierarchische Struktur.65# Diese leitet sich aus dem Bild des Leibes Christi ab. In ihr zeigt sich, dass Christus als das unsichtbare Haupt durch bevollmächtigte Sendungsträger, an deren Spitze der Papst steht, auf sichtbare Weise vertreten wird.
»Der Papst als Bischof der Kirche von Rom und Nachfolger des ersten Apostels Petrus ist Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche auf Erden. Daher besitzt er kraft seines Amtes die oberste, volle, unmittelbare und allgemeine ordentliche Gewalt in der Kirche, die er stets frei ausüben kann. Die volle und höchste Gewalt in der Kirche erhält der Papst durch die Annahme der rechtmäßig erfolgten Wahl zusammen mit der Bischofsweihe. Er besitzt die volle Gewalt, die zur Ausübung des dreifachen Dienstes des Leitens, des Lehrens und des Heiligens erforderlich ist. Er ist oberster Gesetzgeber, oberster Richter, Inhaber der obersten Exekutivgewalt. Im Dienste des Lehrens hat er höchste Autorität in Glaubens- und Sittenfragen. Entscheidungen »ex cathedra« sind unfehlbar und verpflichten die gesamte Kirche. Die päpstliche Gewalt ist universal, sie erstreckt sich auf die ganze Kirche und betrifft alle Teilkirchen wie auch jeden Gläubigen.«66#
Der Jurisdiktionsprimat des Papstes ist deshalb durch keine menschliche Gewalt eingeschränkt. »Er ist ein wirklicher und nicht nur ein Ehrenprimat.«67#
#

II. Evangelische Kirchenverfassungen

#

1. Zur Geschichte evangelischer Kirchenverfassungen

#
20
Die römisch-katholische Kirche war mit ihrer Lehre, ihrer Hierarchie und dem kanonischen Recht nicht nur Teil, sondern gleichsam auch Einheitsband und ideologisches Fundament der durch personale Beziehungen getragenen, hierarchisch strukturierten feudalen Ordnung des Mittelalters. Die Reformation stellte diese Ordnung grundsätzlich in Frage und leistete damit einen wesentlichen Beitrag zur Bildung der deutschen Territorialstaaten. Im lutherischen Deutschland wurde die Ausformung der Kirchenverfassung seit dem Spätmittelalter von der Territorialobrigkeit in die Hand genommen. Damit wurde der Grund gelegt für das landesherrliche Kirchenregiment. Am Anfang der Verfassungsbildung stand die Visitation, die 1527/28 in Kursachsen eingeführt wurde.68# Die Superintendenten übernahmen in Abhängigkeit vom Landesherrn einen Teil der bisher von den Bischöfen ausgeübten Funktionen. Im Zeichen des landesherrlichen Kirchenregiments regierte der Landesherr als summus episcopus die Kirche durch die Konsistorien, die ursprünglich gerichtliche Funktionen vor allem auf dem Gebiet der Ehegerichtsbarkeit und der Amtszucht hatten. Das erste Konsistorium entstand 1539 in Wittenberg für Kursachsen.
21
In historischer Perspektive war das »Priestertum aller Gläubigen« der Kampfbegriff der Reformation gegen die römisch-katholische Ämterlehre, die das kirchliche »Amt« im Wesentlichen als eine abgestufte Rangfolge hierarchisch geordneter Priestergrade ansieht und einen besonderen Klerikerstand konstituiert. Mit der Aufhebung der Unterscheidung zwischen dem Stand der Kleriker und dem Stand der Laien übte der Gedanke des Priestertums aller Gläubigen über seinen religiösen Sinngehalt hinaus »notwendigerweise auch einen Einfluß auf die Verfassungsgestaltung aus«69#. Indem Luthers Auffassung und die Lehre der anderen Reformatoren den Primat des Papstes und die Überordnung des Klerus über die Laien grundsätzlich in Frage stellten, entfaltete sich das Prinzip des Priestertums aller Gläubigen sowohl als Kirchenkritik als auch als Kirchenreform. Die Gewichte werden verschoben von der einseitigen Betonung des Lehramtes der kirchlichen Amtsträger zur Versammlung der Gemeinde, die zu »einer Gemeinschaft von Urteilsberechtigten und Handlungsbefugten geworden«70# ist. Gleichwohl ergaben sich im lutherischen Deutschland im Gefolge des landesherrlichen Kirchenregiments hinsichtlich der Beteiligung von Laien an der Leitung der Kirche zunächst keine praktischen Auswirkungen. Bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts hinein bestand in Deutschland ein staatskirchenrechtliches System, das eine konkrete Beteiligung der Kirchenglieder an der Leitung der Kirche so gut wie nicht erlaubte. Soweit Synoden bestanden handelte es sich um reine Versammlungen von ordinierten Amtsträgern, die eher den Charakter von Pfarrkonventen oder Pfarrkonferenzen hatten. Ihre Kompetenzen waren darauf beschränkt, die vom Landesherrn eingesetzten kirchlichen Oberbehörden zu beraten.
22
Im Unterschied dazu entwickelte sich im reformierten Bereich vor allem in Frankreich, Schottland, den Niederlanden, am Niederrhein und in Ostfriesland (Emder Synode v. 1571)71# auf der Grundlage der calvinistischen Genfer Gemeindeordnung von 1541/6172# eine synodale Struktur, bei der mit den Ältesten und den Diakonen zwei Laienämter beteiligt waren. Auf diese Weise wurde dem Laienelement wieder ein grundsätzlicher Zugang zur Leitung der Kirche eröffnet. Kennzeichen dieser Ordnung war der drei- bzw. vierstufige Aufbau vom Presbyterium über die Klasse bis zu den Provinzial- und Generalsynoden.73# Auch die erste in Ausübung des landesherrlichen Kirchenregiments von Friedrich III. von der Pfalz 1563 erlassene reformierte Kirchenordnung74# beruhte inhaltlich auf der Genfer Kirchenordnung Calvins, war aber der ihr vorausgegangenen lutherischen Kirchenordnung des Kurfürsten Ottheinrich von 155675# äußerlich stark angeglichen. Erst die Entwicklung im 19. Jahrhundert hat dazu geführt, dass sich in Deutschland die synodale Struktur auf breiterer Front zumindest in der Form des Kompromisses einer konsistorial-synodalen Kirchenordnung Raum verschaffen konnte.76# Ein wesentlicher Schritt auf diesem Wege war die Rheinisch-Westfälische Kirchenordnung von 183577#, die durch die Verbindung presbyterial-synodaler Leitungselemente aus reformierter Tradition mit den Strukturen der lutherischen Konsistorialverfassung eine Lösung zur kirchenrechtlich geordnete Beteiligung der Kirchenglieder an den Leitungsaufgaben anbot. Durch dieses Vorbild war schon sehr früh eine Entwicklung vorgezeichnet, die auf ein gemischtes System und Gleichgewicht zwischen konsistorialen und synodalen Elementen hinauslief.78# Wie im staatlichen Bereich der Landesherr durch den Landtag sein parlamentarisches Gegengewicht fand, so begrenzte die synodal-konsistoriale Kirchenverfassung das landesherrliche Kirchenregiment durch den Gegenfaktor der Synode. In den meisten Staaten kam es zu einer organisatorischen Trennung von Staat und Kirche und zur Ausformung eigener leitender Kirchenbehörden (Ev. Oberkirchenrat in Preußen 1850). Sie bewirkten eine Trennung im Amtsverständnis des Landesherrn, der den Staat als konstitutioneller Monarch, die Kirche als synodal eingebundener summus episcopus regierte.
#

2. Die Typen evangelischer Kirchenverfassungen

#
23
Die geschilderte historische Entwicklung hat dazu geführt, dass sich heute in der rechtlichen Organisation der evangelischen Landeskirchen ein vielgestaltiges Bild zeigt, das sich nicht ohne weiteres systematisieren lässt.79# Die Elemente synodaler, konsistorialer und episkopaler Kirchenleitung sind dabei unterschiedlich gewichtet und einander zugeordnet. In den nach dem Einheitsprinzip aufgebauten Landeskirchen liegt die Leitungsverantwortung bei der Synode. Typisch dafür ist z. B. die Bestimmung in Art. 117 der Verfassung der Evangelischen Kirche von Westfalen, der bestimmt: »Die Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen liegt bei der Landessynode.« Die episkopalen und konsistorialen Elemente der Kirchenleitung werden nicht kraft eigenen Amtes, sondern kraft ihrer strukturellen Einbindung in die Synode wahrgenommen. Mit dem Amt des Präses der Synode80# ist zugleich in Personalunion der Vorsitz in der Kirchenleitung und im Landeskirchenamt verbunden. Die Kirchenleitung besteht aus dem Präsidium der Synode. Das konsistoriale Element wird durch personelle Organverknüpfung in dieses integriert, indem die Synode Theologen und Juristen als hauptamtliche Angehörige in die Kirchenleitung wählt. Deren Amtszeit ist zeitlich begrenzt. Nach dem Einheitsprinzip sind z.B. die Landeskirchen im Rheinland, in Westfalen und die Lippische Landeskirche81# sowie die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) organisiert.
24
In den Landeskirchen, deren Verfassung nach dem Trennungsprinzip aufgebaut ist, wird dem jeweiligen Leitungsorgan selbstständig ursprüngliche Leitungsbefugnis zugewiesen.82# In der Ausgestaltung der Zuordnung der Leitungsorgane zueinander gibt es dabei eine Reihe von Varianten. Für den episkopal-konsistorialen Typ ist das »Gegenüber« von Kirchenleitung und Synode charakteristisch. Im diesem Verfassungstyp wird die Kirchenleitung betont an der Struktur des geistlichen Amtes ausgerichtet, und die Vorordnung des Bischofs hervorgehoben. Die weitgehende Unabhängigkeit von der Synode wird verfassungsrechtlich abgesichert, u.a. durch das bischöfliche Recht zum Veto gegen Synodalbeschlüsse nach unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Nach diesem Prinzip sind z.B. die Landeskirchen in Bayern83#, Württemberg und Oldenburg organisiert. Beim senatorischen Typ wird die Kirchenleitung nicht durch das Konsistorium gebildet, sondern es besteht ein eigenes Gremium, das sich aus dem Bischof, aus Mitgliedern der Kirchenverwaltung und aus Mitgliedern der Synode zusammensetzt. Synodale, episkopale und konsistoriale Elemente werden zu einem »Kirchensenat« zusammengeführt. Von diesem Leitungsgremium wird die Kirchenverwaltung organisatorisch geschieden. Beispiele dafür sind die Landeskirchen Braunschweig, Hannover, Kurhessen-Waldeck und Schaumburg-Lippe. Beim synodal-gemischten Typ, wie z.B. in Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz, Hessen-Nassau84# und der Pfalz ist die Dominanz der Synode stärker ausgeprägt. Die Mitglieder der Kirchenleitung werden als Beauftragte der Synode verstanden. Die Kirchenleitung ist kein eigenständiges, grundsätzlich gleichberechtigtes Leitungsorgan neben der Synode, sondern ein Mittel zur synodalen Leitung der Kirche. Das findet seinen Ausdruck u.a. darin, dass alle Mitglieder der Kirchenleitung nur ein befristetes synodales Amt besitzen. Die Kirchenverwaltung hat nur eine funktional nachgeordnete Rolle.
#

C. Die Kirchenverfassung in Baden

#

I. Zur Geschichte der Kirchenverfassung in Baden

#

1. Die Entwicklung bis ins 19. Jahrhundert

#
25
Die heutige Evangelische Landeskirche in Baden besteht innerhalb der Grenzen des ehemaligen Landes Baden, die es im Zuge der Politik Napoleons durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803 und seine spätere Erhebung zum Großherzogtum im Jahre 1806 erhalten hat. Zur Zeit der Reformation zeigte die Karte des heutigen Gebietes »ein buntes Mosaik, ein fast unentwirrbares Durcheinander von großen, kleinen und kleinsten Gebietsherrschaften«85#. Entsprechend kompliziert sind auch die konfessionellen und staatskirchenrechtlichen Verhältnisse gewesen.86# Aufgrund der territorialen Zersplitterung und häufig wechselnden Herrschaften ergab sich eine wechselvolle konfessionelle Entwicklung in den einzelnen Gebieten.87# Die Markgrafschaft Baden bestand zu Beginn des 16. Jahrhunderts aus dem Kernland um Baden-Baden (mittlere Markgrafschaft), der unteren Markgrafschaft Pforzheim und Durlach sowie verstreuten Gebieten am Oberrhein (oberer Markgrafschaft).88# 1515 wurde die Markgrafschaft unter den Söhnen des Markgrafen Christoph I., Philipp, Bernhard und Ernst geteilt. Nachdem Philipp 1533 kinderlos verstorben war, kam es 1535 zur Teilung in die beiden Linien Baden-Baden und Baden-Pforzheim (ab 1556 Baden-Durlach89#), die bis 1771 bestand. Die Linie Baden-Baden blieb beim römisch-katholischen Glauben. In der Markgrafschaft Baden-Pforzheim wurde die Reformation nach dem Augsburger Religionsfrieden von 1555 durch Markgraf Karl II. offiziell eingeführt (Kirchenordnung von 155690#), nachdem bereits sein Vater Ernst damit sympathisiert hatte. Das Gleiche geschah im selben Jahr durch Kurfürst Ottheinrich in der Kurpfalz91#, die 1803 im Zuge der Bestimmungen des Reichsdeputationshauptschlusses92# an Baden fiel.
26
In Baden war die konfessionelle Situation zu Beginn des 19. Jahrhunderts vergleichsweise homogen.93# Die Bevölkerung der Markgrafschaft Baden-Durlach war fast ausnahmslos lutherisch, die des Landesteils Baden-Baden, der 1771 durch das Aussterben der katholischen Linie zu Baden-Durlach gekommen war, war römisch-katholisch. Es gab nur fünf reformierte Gemeinden.94# Diese Situation änderte sich aber im Jahre 1803 durch den Zugewinn der rechtsrheinischen Teile der Kurpfalz mit einer ausgeprägten konfessionellen Gemengelage.95# Dort gab es um 1790 97 lutherische und 236 reformierte Gemeinden.96# Seitdem gab es in Baden eine nennenswerte Zahl von Einwohnern reformierter Konfession.
#

2. Die Union von 1821

#
27
Als Folge des Augsburger Religionsfriedens von 1555 und des westfälischen Friedens von 164897# waren die konfessionellen Verhältnisse in Deutschland bis zum Ende des alten Reiches 1806 staatsrechtlich weitgehend festgeschrieben und standen einer organisatorischen Vereinigung lutherischer und reformierter Kirchen entgegen.98# Erst mit dem Niedergang des alten deutschen Reiches war Anfang des 19. Jahrhunderts der Weg geebnet, der die Bestrebungen zu einer Überwindung der konfessionellen Unterschiede überhaupt erst ermöglichte. Im protestantischen Bereich99# stellt die Entstehung von Unionskirchen den Versuch dar, die konfessionellen Spaltungen innerhalb des Protestantismus, die in der Reformationszeit oder später entstanden sind, zu überwinden. Die Unionsbildungen stehen im engen Zusammenhang mit der staatsrechtlichen Entwicklung des frühen 19. Jahrhunderts.100# Zwar waren sie vorbereitet durch die religiöse Reformbewegung der Aufklärungszeit, die organisatorische Vereinigung der lutherischen und reformierten Konfessionskirchen war aber nicht zuletzt ein Beitrag zur inneren Konsolidierung der durch die napoleonischen Kriege neu entstandenen Staaten.101# Auch für die Bildung der badischen Union von 1821 gilt:
»Ihren Ausgangspunkt hatte sie wohl in dem Wunsch einzelner Pfarrer und Gemeinden und vorbereitet war sie durch die religiöse Reformbewegung der Aufklärungszeit. Aber ihr grundlegender Anfang, die Vereinigung verschiedener Kirchenbehörden in einem Kirchenregiment, durch welche eines der stärksten Hindernisse leicht und rasch weggeräumt wurde, dies wart eine staatliche Anordnung, die vom Staat in erster Linie in seinem Interesse gegeben, zugleich dem Protestantismus des Landes zum größten Vorteil gereichte. (...) Es war vielleicht der letzte große Dienst, den das Staatskirchentum in seiner alten Form dem Protestantismus geleistet hat.«102#
28
Erste Schritte zur Bildung der badischen Union erfolgten unter dem maßgeblichen Einfluss des Direktors des Kirchenrates Friedrich Brauer103# bereits 1803 durch die Vereinigung des seit 1698 bestehenden lutherischen Kirchenrates in Heidelberg mit dem Kirchenrat in Karlsruhe und die Unterstellung der wenigen altbadischen reformierten Gemeinden unter den reformierten Kirchenrat104# in Heidelberg. Das Konstitutionsedikt, die kirchliche Staatsverfassung des Großherzogtums Baden betreffend vom 14. Mai 1807105#, brachte dann – gegen den Protest der Reformierten106# – die Vereinigung beider Kirchenräte zum Evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe und damit die Verwaltungsunion. Dieses erste Edikt legte die rechtliche Stellung der Kirchen bis 1860 maßgeblich fest und »war die zugleich eingehendste und modernste Zusammenfassung der staatskirchenrechtlichen Grundsätze der frühkonstitutionellen Zeit«.107# Durch eine Reihe weiterer administrativer Maßnahmen wurde die Zusammenführung der beiden Konfessionen so weit wie möglich befördert. Diese Entwicklung stagnierte aber in den Jahren von 1810 bis 1817: »Die einander sich fortwährend ablösenden Umwälzungen in der Organisation der Behörden, die Wirren in der ganzen Landesverwaltung jener Jahre waren für innerkirchliche Reformen nicht günstig.«108# Außerdem starb 1813 mit Friedrich Brauer der Mann, der die Bildung der Union bis dahin tatkräftig betrieben hatte. Erst 1821 wurde durch Beschluss der Generalsynode die Vereinigte evangelisch-protestantische Kirche im Großherzogtum Baden als Unionskirche gebildet.
29
Die Geschichte der Unionsbildungen ist seit ihrem Beginn im 19. Jahrhundert von Auseinandersetzungen über die Bedeutung des Bekenntnisses begleitet, die zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen geführt haben.109# Eine für alle Unionskirchen gleichermaßen gültige Aussage über ihren »Bekenntnisstand« und die Geltung einzelner Bekenntnisschriften ist nicht möglich. Die badische Union gilt als Beispiel einer Konsensusunion, die auf der Basis eines Lehrkonsenses im Verständnis des Abendmahls einen eigenen unierten Bekenntnisstand der Landeskirche begründet.110# Auch die benachbarte pfälzische Landeskirche trägt seit 1818 den Charakter einer Konsensusunion, in der alle Gemeinden das gleiche Bekenntnis haben und der gleiche Katechismus gilt. Die pfälzische Kirche verzichtet aber im Unterschied zu Baden auf die ausdrückliche Bezugnahme auf die tradierten reformatorischen Bekenntnisschriften.
30
Anders als in Baden und der Pfalz gelang es bei der Gründung der preußischen Union, die durch den Unionsaufruf von König Friedrich Wilhelm III. vom 27. September 1817 aus Anlass des Gedenkens an die Reformation vor 300 Jahren ins Leben gerufen wurde, nicht, eine allgemeine Bekenntnisunion durchzusetzen.111# Den Gemeinden und ihren Gliedern wurde vielmehr das Recht zugestanden, wie bisher neben der allgemeinen Bezeichnung »evangelisch« auch die besonderen Bezeichnungen »evangelisch-lutherisch«, »evangelisch-reformiert« oder »evangelisch-uniert« zu gebrauchen. Die preußische Union galt daher als bloße Verwaltungsunion, obwohl sie Gottesdienst- und Abendmahlsgemeinschaft verbindlich gemacht hat und damit über eine bloße Vereinheitlichung der Verwaltungsorganisation weit hinausging.112# Zu Unionsbildungen kam es außerdem in den kurhessischen Gebieten, in Waldeck und in Anhalt.
31
In der Folgezeit sind in unterschiedlichen historischen Kontexten weltweit eine Reihe von Kirchen entstanden, die sich als unierte Kirchen verstehen.113# Zu ihnen zählen nicht nur Zusammenschlüsse von ehemals lutherischen und reformierten Kirchen, sondern z.B. auch von Methodisten, Presbyterianern und Baptisten.114# Auch in jüngster Zeit ist der Prozess der Unionsbildungen nicht abgeschlossen. Seit dem 1. Mai 2004 gibt es die Protestantische Kirche in den Niederlanden, die als Union aus zwei calvinistischen und der kleinen lutherischen Kirche entstanden ist. Am 7. Mai 2006 fand in der Thomaskirche in Straßburg ein Festgottesdienst aus Anlass des Zusammenschlusses der Protestantischen Kirche Augsburgischen Bekenntnisses von Elsass und Lothringen mit der Reformierten Kirche in Elsass und Lothringen zur Union der Protestantischen Kirchen in Elsass und Lothringen statt.
32
Die Union in Baden wurde von einer zu diesem Zweck im Juli 1821 einberufenen Generalversammlung beschlossen, die paritätisch mit Lutheranern und Reformierten sowie zu gleichen Teilen mit weltlichen und geistlichen Mitgliedern besetzt war. Die vom Großherzog drei Tage zuvor sanktionierte Unionsurkunde115#, die am 26. Juli 1821 von den Synodalen unterzeichnet worden ist, stellt in ihrem § 1 fest:
»Beide bisher getrennten evangelisch-protestantischen Kirchen im Großherzogtum Baden bilden hinfort eine vereinigte evangelisch-protestantische Kirche, die alle evangelischen Kirchengemeinden in dem Maße in sich schließt, daß in derselben jetzt und in Zukunft keine Spaltung in unierte und nicht unierte Kirchen stattfinden kann und darf, sondern die evangelische Kirche des Landes nur ein wohl- und innig vereintes Ganzes darstellt.«116#
33
In § 2 legte die vereinigte Kirche den Bekenntnisschriften, »welche späterhin mit dem Namen symbolische Bücher bezeichnet wurden, und noch vor der wirklichen Trennung in der evangelischen Kirche erschienen sind, unter diesen namentlich und ausdrücklich der Augsburgischen Konfession im Allgemeinen, so wie den besonderen Bekenntnißschriften der beiden bisherigen evangelischen Kirchen im Großherzogthum Baden, dem Katechismus Luthers und dem Heidelberger Katechismus das ihnen bisher zuerkannte normative Ansehen mit voller Anerkenntniß desselben in so fern und in so weit bei, als durch jenes erste muthige Bekenntniß vor Kaiser und Reich das zur Verlust gegangene Princip und Recht der freien Forschung in der heiligen Schrift, als der einzigen sichern Quelle des christlichen Glaubens und Wissens, wieder laut gefordert und behauptet, in diesen Bekenntnißschriften aber faktisch angewendet worden, demnach in denselben die reine Grundlage des evangelischen Protestantismus zu suchen und zu finden ist.«117#
34
In § 3 betont die Unionsurkunde die »innigste« Verbundenheit der Vereinigung mit allen sowohl jetzt schon unierten als auch noch getrennten evangelisch-reformierten und evangelisch-lutherischen Kirchen des Auslandes und »erklärt sich eintretend in alle Rechte und Verbindlichkeiten der bisher getrennt gewesenen beiden evangelischen Kirchen.« Die Generalversammlung stellt sich damit bewusst sowohl rechtlich auch hinsichtlich ihrer theologischen Grundlagen in die Kontinuität der in ihr aufgegangenen Konfessionskirchen. Die Union versteht sich selbst also nicht etwa als eine neue Konfession.
35
Zur Realisierung der Union nahm die Generalversammlung nach § 4 der Unionsurkunde »die Lehre, den Ritus, die Verfassung, die innere Anordnung und das Vermögensverhältniß beider Kirchen in eine sorgsame Betrachtung, und suchte das in jedem dieser Theile den verschiedenen Kirchen Eigenthümliche zu einem gemeinsamen Ganzen zu erheben.«118# Auf diesem Hintergrund ist zu verstehen, dass die Urkunde in ihren folgenden Paragrafen Regelung zur Lehre (§ 5), zur Kirchenordnung und Liturgie (§ 6) und zur Kirchengemeindeordnung (§ 8) sowie darauf bezogene Beilagen119# mit ausführlicheren Regelungen enthält.
36
Während es unter den Synodalen der badischen Generalsynode von 1821 keine nennenswerten Meinungsverschiedenheiten gab, kam es zwischen der Mehrheit der Synode und den Ansichten des oberbischöflich-landesherrlichen Kommissars und Präsidenten der Versammlung dem Innenminister Karl Frhr. v. Berckheim zu Auseinandersetzungen vor allem in Fragen der künftigen Kirchenverfassung. Ein zentraler Streitpunkt war dabei die Rolle der Generalsynode, die die Reformierten schon bisher kannten. Entgegen dem Willen der Mehrheit der Generalsynode lehnte es der Großherzog ab, sich auf einen künftigen festen Turnus der Synode einzulassen und erteilte den Anhängern eines kirchlichen Konstitutionalismus damit eine Absage. Die staatskirchenrechtliche Stellung der Evangelischen Kirche blieb durch die Union von 1821 im Wesentlichen unverändert. Der Versuch, schon damals das Staatskirchentum zu beenden und der Evangelischen Kirche eine Autonomie zuzuerkennen, blieb ohne Erfolg. Der durch landesherrliches Reskript zur Beratung der Verfassungsfragen gebildeten Kommission aus zwei Regierungsvertretern und zwei Synodalen lag der Entwurf einer Kirchenverfassung vor, dessen § 1 lautete:
»Die Evangelische Kirche überhaupt, in ihrem göttlichen Stifter Jesus Christus das einzige Haupt seiner großen Gemeinde auf Erden demutsvoll verehrend und in der von ihm geoffenbarten Lehre der Heiligen Schrift die einzige, von aller menschlichen Autorität unabhängige Norm ihres christlichen Glaubens und Lebens anerkennend, ist ein sittlich religiöser freier Verein, welchem Pflicht und Recht zukommt, alles, was im unmittelbar notwendigen und mittelbar gedeihlichen Bezug auf Erreichung, Förderung und Sicherung seiner geistigen Zwecke steht, anzuordnen, zu leiten und zu bewahren. So in sich selbst begründet, erhält die Kirche dadurch zugleich die ihr als Körperschaft gebührende, keiner weltlichen Bevormundung bedürftigen Selbständigkeit mit der dazu gehörigen Autonomie und einer angemessenen, würdigen Stellung in dem allgemeinen Gesellschaftsverbande.«120#
37
Der von der Generalsynode dann tatsächlich angenommene § 1 der der Unionsurkunde als Beilage B beigefügten Kirchenverfassung hielt dagegen daran fest, dass die evangelisch-protestantische Kirche im Großherzogtum Baden als äußere Gemeinschaft »die Rechte des Staats-Oberhauptes zu erkennen und zu verehren« habe und »in deren Gemäßheit dasselbe nicht nur von allen ihren Verhandlungen, Beschlüssen und Anordnungen Kenntnis zu nehmen, sondern auch denselben auf den verfassungsmäßigen Wegen die zu ihrer Vollziehung erforderliche Genehmigung zu erteilen, oder wenn und insofern sie mit dem Staatswohl nicht zu vereinbaren wären, zu versagen hat.« Die evangelische Kirche fand damit weiterhin, wie es § 2 der Kirchenverfassung formulierte, in dem evangelischen Regenten des Staates und zugleich ihrem obersten Landesbischof »den letzten staats- und kirchenrechtlichen Vereinigungspunkt.« Die Periodizität der Generalsynode, die der Großherzog ohne Gefährdung seiner angestammten Stellung als summus episcopus nicht zubilligen konnte und wollte, blieb das einzige ungelöste Problem im badischen Einigungsprozess. Nach 1821 tagten die nächsten Generalsynoden erst wieder 1834 und 1843.
#

3. Die Kirchenverfassung von 1861

#
38
Die revolutionären Bestrebungen der Jahre 1848/49 waren es dann, die auch der Diskussion über eine Reform der Kirchenverfassung neue Nahrung gaben. Diese brachte allerdings erst 1860/61 greifbare Ergebnisse. Durch das »Gesetz, die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate betreffend«, vom 9. Oktober 1860121# wurde das Staatskirchentum in Baden grundsätzlich für beendet erklärt. An die Stelle der Kirchenverfassung von 1821 trat – nach Anhörung der Generalsynode und nach der Übernahme einiger von ihr geforderten Änderungen – am 5. September 1861 die »Verfassung der vereinigten evangelisch-protestantischen Kirche des Großherzogtums Baden.«
39
Die Kirchenverfassung von 1861122# brachte u.a. folgende neue Regelungen: Nach § 66 versammelte sich die Generalsynode alle fünf Jahre und erhielt das Recht der »Mitwirkung bei der Gesetzgebung im ganzen Gebiet des Kirchenwesens auf Grund der Vorschläge des Kirchenregiments oder einzelner Mitglieder der Synode« (§ 79 Nr. 2) sowie das Recht zur »Bewilligung der allgemeinen Ausgaben und der Deckungsmittel derselben, nach den Vorlagen des Oberkirchenraths.« Die Generalsynode bestand aus dem Prälaten, aus 7 vom Großherzog zu ernennenden geistlichen oder weltlichen Mitgliedern, darunter einem Mitglied der theologischen Fakultät in Heidelberg, sowie aus 48 zu wählenden Abgeordneten und zwar je zur Hälfte aus 24 geistlichen und 24 weltlichen. Die geistlichen Mitglieder wurden durch die in der Diözesansynode stimmberechtigten geistlichen Mitglieder des Wahlbezirks, die weltlichen durch Wahlmänner gewählt, die von den Kirchenältesten des Wahlbezirks aus ihrer Mitte zum Zwecke der Wahl eines Abgeordneten zur Generalssynode gewählt wurden.123# Es handelte sich also um eine indirekte Persönlichkeitswahl.
40
Die von der Generalsynode beschlossenen Gesetze mussten vom Großherzog bestätigt und verkündet werden. Verweigerte er diese Zustimmung, dann musste die Generalsynode erneut in die Beratung und Beschlussfassung eintreten. Die Verfassung folgt damit nun doch dem 1821 noch abgelehnten Grundsatz des Konstitutionalismus und bringt diesen in ihrem § 4 sogar ausdrücklich zur Sprache: »Der evangelische Großherzog hat als Landesbischof das den evangelischen Fürsten Deutschlands herkömmlich zustehende Kirchenregiment und übt dasselbe nach den Bestimmungen dieser Verfassung aus.« Der Oberkirchenrat, deren Mitglieder vom Großherzog ernannt wurden, blieb »die oberste Behörde der vereinigten evangelisch-protestantischen Kirche des Landes, durch welche der Großherzog das ihm zustehende Kirchenregiment ausübt.« Er bestand »aus einem Präsidenten und der nöthigen Anzahl geistlicher und weltlicher Mitglieder nebst dem erforderlichen Kanzleipersonal«. Aber vier Mitglieder des von der Generalsynode gewählten Synodalausschusses traten nach § 89 als außerordentliche Mitglieder zum Oberkirchenrat hinzu und ermöglichten so eine Verbindung zwischen dem synodalen und dem konsistorialen Verfassungselement.
41
Auch in der veränderten Stellung des Evangelischen Oberkirchenrates findet die weitgehende Trennung von Staat und Kirche ihren Niederschlag. Dieser wurde seit 1810 zu einer Sektion des badischen Innenministeriums und 1843 zu einer dem Innenministerium unterstellten staatlichen Mittelbehörde umgewandelt. Erst 1853 erfolgte die Klarstellung, dass der Evangelische Oberkirchenrat nur in seiner Eigenschaft als Staatsbehörde dem Ministerium unterstellt sei, dagegen, soweit ihm die Verwaltung der inneren Kirchenangelegenheiten obliege, unmittelbar unter dem Landesherrn als obersten Landesbischof stehe. Ein weiterer Schritt zur Trennung von staatlichen und kirchlichen Funktionen erfolgte durch großherzogliche »Verordnung, die Stellung des Evangelischen Oberkirchenrates betreffend« vom 28. Dezember 1860124#, in der die bisherigen kirchenaufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten des Staates vom Evangelischen Oberkirchenrat auf das Innenministerium übergingen, sodass sich dieser in ein Organ zur Wahrnehmung rein innerkirchlicher Aufgaben wandelte.
42
Die badische Kirchenverfassung von 1861 verstärkte in starker Anlehnung an die rheinisch-westfälische Kirchenordnung von 1835 und die oldenburgische Kirchenverfassung von 1853, auf die die Begründung ausdrücklich Bezug nimmt, das presbyterial-synodale Element aus reformierter Tradition und damit das Mitwirkungsrecht der Kirchenglieder an der Leitung der Kirche auf allen Ebenen. Sie garantierte eine weitgehende Autonomie der Landeskirche und ihrer Gemeinden. Der Kirchengemeinderat bestand aus dem ein Pfarramt verwaltenden Geistlichen und mehreren von der Kirchengemeindeversammlung auf sechs Jahre zu Kirchenältesten gewählten Gemeindegliedern, »welche dem Pfarrer in der christlichen Berathung und Pflege der Gemeinde beizustehen haben«. Nach drei Jahren wurde jeweils die Hälfte der Kirchenältesten neu gewählt. Dem Kirchengemeinderat war »die Sorge für das sittliche, religiöse und kirchliche Wohl der Gemeinde und die Verwaltung der Angelegenheiten derselben auf Grund der Kirchenverfassung und der kirchlichen Ordnung anvertraut.« Vorsitzender des Kirchengemeinderates war der Pfarrer, der als »geistlicher Vorsteher der Gemeinde« vor allem die kirchliche Ordnung in derselben zu wahren hatte.
43
Ein bedeutsamer Schritt ist die Tatsache, dass die Kirchenverfassung von 1861 den badischen Gemeinden zum ersten Mal der Recht zur Wahl ihres Pfarrers einräumte. Auf dem Gebiet der kirchlichen Vermögensverwaltung blieben allerdings wichtige Aufsichts- und Genehmigungsrechte der zuständigen Staatsbehörden bestehen. Das Kirchenvermögen sollte unter gemeinsamer Verantwortung von Kirche und Staat stehen. So sah z. B. die großherzogliche »Verordnung, die Verwaltung des evangelischen Kirchenvermögens betreffend« vom 28. Februar 1862 zwar vor, dass das örtliche Kirchenvermögen durch den Kirchengemeinderat zu verwalten war, bestimmte aber, dass der Bürgermeister oder, wenn dieser nicht evangelisch war, das dienstälteste evangelische Mitglied des Gemeindevorstandes den Beratungen und Beschlüssen des Kirchengemeinderates über die Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens beiwohnen musste.
#

4. Die verfassungsgebende Generalsynode nach dem Ersten Weltkrieg125#

#
44
Der Übergang von der Monarchie zur Republik nach dem Ende des Ersten Weltkrieges vollzog sich in Baden – jedenfalls, was die kirchlichen Verhältnisse angeht – in rechtlich geordneten Bahnen.126# Mit dem provisorischen »Gesetz, die evangelische Kirchenregierung betreffend«, übertrug der damalige Großherzog Friedrich II., zwei Tage bevor er am 22. November 1918 für sich und sein Haus auf den Thron und die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt und endgültig verzichtete, seine landesbischöflichen Rechte auf den Evangelischen Oberkirchenrat. Die von diesem auf der Grundlage seiner neuen Rechte einberufene Generalsynode erhob das provisorische Gesetz am 28. November 1918 zu einem endgültigen mit dem Zusatz, dass die Zahl der Mitglieder des Generalsynodalausschusses von vier auf acht erhöht wurde. Der Schritt des Großherzogs hatte vor allem zur Folge, dass sein Verzicht auf den Thron nicht etwa wie in zahlreichen anderen Ländern127# zum Übergang seiner landesbischöflichen Rechte auf staatliche Organe führte. Wie auch in Württemberg verzichtete man in Baden auf ein solches »republikanisches Staatskirchentum«.128#
45
Die vom Evangelischen Oberkirchenrat im November 1918 einberufene Generalsynode, die im Juli 1914 zu ersten Mal getagt hatte, verlängerte zunächst ihre fünfjährige Amtszeit bis Ende 1920. Die Mehrheit in dieser Synode lag bei der 1859 gegründeten Kirchlich-Liberalen Vereinigung (KLV)129#, die als »Die Linke« firmierte. Auf der konservativen Seite stand »Die Rechte« in Gestalt der Kirchlich-Positiven-Vereinigung (KPV)130#, die 1850 als Sammelbecken der Bekenntnisbewegung gegründet worden war. Als dritte synodale Gruppe gab es die Landeskirchliche Vereinigung (LKV)131#, die 1897 mit dem Ziel der Vermittlung zwischen den beiden anderen Gruppen gegründet worden war und deshalb auch die »Mittelpartei« genannt wurde.132# Die Generalssynode beauftragte einen Verfassungsausschuss mit der Ausarbeitung einer Wahlordnung für eine außerordentliche verfassunggebende Generalsynode.
46
Höchst kontrovers war die Frage, an welchem ekklesiologischen Prinzip sich das Wahlverfahren künftig orientieren sollte. Da sich der Ausschuss in dieser Hinsicht nicht auf eine gemeinsame Linie einigen konnte, lagen der Generalsynode dazu bei ihrer Tagung im Juni 1919 schließlich drei Entwürfe vor. Der erste trägt die Überschrift »Gemeindeprinzip«, der zweite »Urwahlen« und der dritte »Vermittlungsvorschlag«. Die Abschaffung des sogenannten »Siebwahlsystems« und die Einführung der Urwahl der Mitglieder der Generalsynode war eine alte politische Forderung der Kirchlichen-Liberalen Vereinigung und ihrer Fraktion in der Generalsynode, für die sich aber bis dahin nie die erforderliche Zweidrittelmehrheit gefunden hatte. Gegen die Urwahl wurde zum einen geltend gemacht, sie sei als Grundsatz zu verwerfen, »weil die Kirche durchaus nicht aus den einzelnen Kirchengenossen bestehe, sondern aus den Kirchengemeinden«133#, wie es dem Wesen der Kirche allein entspreche, denn die Kirche sei nicht die Summe einzelner Christen, sondern die Summe vieler Gemeinden. Das Massenprinzip sei der Kirche durchaus fremd. Zum Zweiten sei sie auch aus praktischen Gründen abzulehnen, »da es nicht angezeigt sei, unkirchliche Massen das Vordringen zur Herrschaft in der Kirche und über die Kirche hinaus zu erleichtern, auch nicht angezeigt sei, den kirchlich minder wertvollen Riesengemeinden der Städte zu ermöglichen, den Einfluss der zahlreichen kleinen Gemeinden zu erdrücken«134#. Ausschlaggebend für die Ablehnung der Urwahl war aber nicht zuletzt – was der Berichterstatter nicht verschweigt – die Befürchtung der kirchlich-positiven Richtung, dass sie »vielleicht nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder in der Generalsynode stellen, also zur Einflusslosigkeit verurteilt sein werde. Die Gefahr, daß dann die Gemeinschaftsleute der Kirche den Rücken kehren würden, sei groß«135#.
47
Die Synode einigte sich schließlich bei drei Gegenstimmen auf den als dritten Entwurf vorgelegten Vermittlungsvorschlag, der das Modell der Urwahl in abgeschwächter Form enthielt. Die verfassunggebende außerordentliche Generalsynode bestand nach diesem Beschluss aus 85136# von den Mitgliedern der Landeskirche in allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlen in sieben Wahlkreisen im Wege des Verhältniswahlverfahrens gewählten Abgeordneten. Gegenüber der bisherigen Rechtslage entfiel sowohl die paritätische Besetzung mit geistlichen und weltlichen Mitgliedern als auch die Möglichkeit zur nachträglichen Berufung von Synodalen. Das führte im Ergebnis zu einem starken Übergewicht der Theologen in der verfassungsgebenden Generalsynode. Das Zugeständnis an die konservative Fraktion bestand darin, dass für die wahlberechtigten Mitglieder der Gemeinde eine Wählerliste aufzustellen war, zu der man sich nach dem ursprünglichen Vorschlag persönlich und mündlich anmelden musste.137# In den Verhandlungen wurde dieses Erfordernis dahin gehend abgeändert, dass die Anmeldung auch schriftlich erfolgen konnte, allerdings nur persönlich oder durch ein wahlberechtigtes Familienmitglied.
48
Einer der Gründe, die den Positiven den Mut gaben, ihren Widerstand gegen das Urwahlprinzip aufzugeben, wird man in dem für die Rechte günstigen Ausgang der Urwahlen in Württemberg für den verfassungsgebenden Kirchentag sehen dürfen, der schon im Sommer 1919 tagte.138# Hinzukamen praktische Erwägungen, da der Entwurf zur Wahl nach dem Gemeindeprinzip größere Änderungen in der Kirchengemeindeordnung zur Voraussetzung gehabt hätte, die die Verabschiedung einer neuen Verfassung zeitlich verzögert hätte. Tatsächlich bewahrheiteten sich die Befürchtungen der Positiven, einen Machtverlust zu erleiden, nicht, denn aus den Wahlen zur außerordentlichen Generalsynode gingen sie mit 50 Abgeordneten als weitaus stärkste Kraft hervor. Die Liberalen errangen 30, die landeskirchliche Vereinigung fünf Sitze. Damit war die Vormachtstellung der Kirchlich-Liberalen Vereinigung in der Synode, die über Jahrzehnte hinweg bestanden hatte, durchbrochen. Da diese Synode aber nur zum Zwecke der Verabschiedung einer neuen Kirchenverfassung gebildet wurde, war für ihre Beschlüsse eine Zweidrittelmehrheit notwendig, so dass die Positiven auf die Stimmen der Liberalen angewiesen waren.139# Als einen wichtigen Grund für das schlechte Abschneiden der Linken wird man neben dem Wahlsystem, das die traditionell liberalen Städte gegenüber den Landgemeinden benachteiligte, den Umstand sehen müssen, dass die KLV das angestrebte Wahlbündnis mit dem erst im Frühjahr 1919 gegründeten Volkskirchenbund (VKB)140#, einer Vorläuferorganisation des späteren Bundes der religiösen Sozialisten, kurzfristig hatte platzen lassen.141# Die KLV hatte damit durch den Aufruf zur Wahlenthaltung des VKB ihren linken Flügel eingebüßt.
#

5. Die Kirchenverfassung vom 24. Dezember 1919

#
49
Da die KPV zwar die weitaus stärkste Fraktion war, aber nicht über die Zweidrittelmehrheit verfügte, erfüllte sich ihre Hoffnung nicht, in der endgültigen Verfassung werde es eine Rückkehr zu dem von ihnen favorisierten »Gemeindeprinzip« geben. Auch nach der Kirchenverfassung vom 24. 12.1919142#, die nach fünfwöchigen Verhandlungen und dreimaliger Lesung schließlich einstimmig angenommen und zum Ostersonntag 1920 in Kraft trat, blieb es bei der Urwahl in mindestens drei Wahlkreisen auf Grund des Verhältniswahlverfahrens. Damit wurde »für die kommende Zeit eine Verfestigung der lehrmäßigen Gegensätze zu Parteiorganisationen geschaffen, ein Umstand, der sich in den folgenden Jahren verhängnisvoll auswirkte«143#. Die Kirchenverfassung enthielt wie bereits das vorausgegangene Gesetz zur Wahl der außerordentlichen Generalsynode keine vorgegebene Quote für geistliche und weltliche Abgeordnete, sah aber wieder die Ernennung von sechs Abgeordneten durch die Kirchenregierung vor, worunter ein Mitglied der theologischen Fakultät in Heidelberg sein musste.
50
Mit der Kirchenverfassung vom 24. Dezember 1919 ging das Kirchenregiment formal auf die Landessynode über. § 93 Abs. 1 KV bestimmte:
»Die Landessynode als kirchliche Volksvertretung ist die Inhaberin der der Landeskirche innewohnenden Kirchengewalt«.
Die Landessynode wählte die Kirchenregierung. Nach § 110 KV war diese das oberste Organ zur Leitung und Verwaltung der Landeskirche im Auftrag der Landessynode. Sie bestand aus dem Kirchenpräsidenten als Vorsitzenden, dem Prälaten der Landeskirche, dem Stellvertreter des Präsidenten und sechs gewählten Mitgliedern der Landessynode. Die Kirchenregierung war dem Oberkirchenrat vorgeordnet. Dieser war nach § 123 die oberste Behörde zur Leitung und Verwaltung der Landeskirche, soweit diese nicht durch die Kirchenregierung ausgeübt wurde. Er bestand aus dem Kirchenpräsidenten als Vorsitzenden, dem Prälaten der Landeskirche, dem Stellvertreter des Präsidenten und der erforderlichen Zahl weiterer geistlicher und weltlicher Räte. Der Kirchenpräsident wurde von der Landessynode gewählt. Er war für die Geschäftsführung des Oberkirchenrates verantwortlich. In allen zur Zuständigkeit des Oberkirchenrates gehörenden Angelegenheiten stand ihm das alleinige Entscheidungsrecht zu (§ 124 Abs. 1 KV). Die Mitglieder des Oberkirchenrates wurden von der Kirchenregierung unter Zustimmung des Präsidenten ernannt (§ 123 Abs. 3 KV).
51
Die Kirchenverfassung von 1919 etablierte mit dem Kirchenpräsidenten und dem Prälaten eine Doppelspitze, bei der dem von der Landessynode direkt gewählten Kirchenpräsidenten ein deutliches Übergewicht zukam. Als Mitglied des Oberkirchenrates unterlag der Prälat – ebenso wie alle anderen seiner Mitglieder – der Weisungsbefugnis des Kirchenpräsidenten. Auf die Einführung des Amtes eines »Landesbischofs« konnte man sich damals nicht einigen, obwohl es dafür durchaus Sympathisanten gab.144# Im Jahre 1918 war die Zeit dafür noch nicht reif. Die Einführung einer geistlichen Spitze in Form der Position eines Landesbischofs scheiterte sicher nicht zuletzt daran, dass die Linke im Verfassungsausschuss erklären ließ, »daß sie eine ihr genehme Lösung der Frage als für ihre Zustimmung zum Verfassungswerk entscheidend ansehe«.145#
So entschied man sich im Verfassungsausschuss mehrheitlich für die Amtsbezeichnung »Kirchenpräsident« für den Vorsitzenden der Kirchenregierung und »weltliche« Spitze, während der »Prälat« als »geistliche« Spitze von Verwaltungsgeschäften möglichst frei bleiben sollte und dem »Parteikampf möglichst zu entrücken« sei. Er war anders als früher auch nicht mehr Mitglied der Landessynode und bewusst nicht Stellvertreter des Präsidenten. Auch verzichtete man – im Unterschied zum Kirchenpräsidenten – auf die direkte Wahl des Prälaten durch die Landessynode.
52
Neben den Neuerungen auf der landeskirchlichen Ebene brachte die Kirchenverfassung von 1919 auch Veränderungen in der Struktur der Gemeinden mit sich. Neu geschaffen wurde vor allem die Möglichkeit, eine Kirchengemeinde mit mehreren Kirchen durch Satzung in mehrere Kirchensprengel zu zerlegen (§ 39 KV), sowie das Recht der Mitglieder der Landeskirche, sich von einem anderen Geistlichen als dem nach ihrem Wohnort oder ihrer Wohnung zuständigen im Einzelfall oder allgemein kirchlich bedienen zu lassen (§§ 57 und 58 KV).
#

6. Die Entwicklung bis 1933

#
53
Bei diesem System blieb es auch als es in den Jahren 1923/24 zu einer tiefen Vertrauenskrise zwischen der Kirchenregierung und dem Evangelischen Oberkirchenrat kam, die schließlich im Oktober 1924 dazu führte, dass der Kirchenpräsidenten Dr. Ludwig Muchow146# nach § 126 Abs. 4 der Kirchenverfassung aus dringenden Rücksichten des Dienstes in den Ruhestand versetzt wurde und vier Oberkirchenräten zurücktraten. Mit dem Führer der Kirchlich-Positiven Mehrheitsfraktion, Kirchenrat Klaus Wurth147#, Pfarrer in Bretten, wurde dieses Mal kein Jurist, sondern ein Theologe zum Kirchenpräsidenten gewählt. Neu besetzt wurde auch die durch den Ruhestand des bisherigen Amtsinhabers Ludwig Schmitthenner148# seit Anfang 1924 vakante Stelle des Prälaten. Gewählt wurde der ebenfalls zur KPV gehörende Pfarrer der Freiburger Christuskirche, Julius Kühlewein149#, der dann später 1933 die neu geschaffene Position des Landesbischofs übernehmen sollte. Im Laufe der nächsten Wochen wurde der bisherige Oberkirchenrat Heinrich Rapp150# wiederberufen und die weltliche Bank mit den Juristen Emil Doerr151# und Otto Friedrich besetzt.152#
54
Otto Friedrich153# blieb Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates bis zu seiner Zurruhesetzung im Jahre 1953. Er wurde am 6. Juli 1883 in Molsheim/Elsaß geboren. Im Jahre 1919 kam er nach Baden und übernahm zunächst eine Tätigkeit als Stadtrechtsrat bei der Stadt Karlsruhe, bevor er 1924 in den Evangelischen Oberkirchenrat eintrat. Der berufliche Werdegang Friedrichs ist gekennzeichnet von den zeitgeschichtlichen Umbrüchen der Jahre 1933 und 1945, die er jeweils ohne Verlust seines Amtes überstand. In der Weimarer Republik hatte er maßgeblichen Anteil am Abschluss des badischen Staatskirchenvertrages vom 11. November 1932, dessen Ratifizierung vor der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten am 11. März 1933 die letzte Amtshandlung der noch frei gewählten Regierung des Landes Baden war. In den Jahren 1929 bis 1932 vertrat er die Anklage in mehreren bis heute umstrittenen dienstrechtlichen Verfahren gegen den Mannheimer Pfarrer und religiösen Sozialisten Erwin Eckert154#, die im Dezember 1932 zu dessen Entlassung aus dem kirchlichen Dienst führten.155# Während des Kirchenkampfes des »Dritten Reiches« stand Friedrich ohne formelle Gruppenzugehörigkeit auf der Seite der Kirchlich-Positiven Vereinigung in Baden. Die Zeit des Nationalsozialismus war für Friedrich vor allem geprägt durch ständige Auseinandersetzungen mit der Finanzabteilung beim Evangelischen Oberkirchenrat, die im Mai 1938 auf Betreiben der Deutschen Christen beim Evangelischen Oberkirchenrat vom Staat errichtet worden ist.156# Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges gehörte es zu seinen wichtigsten Aufgaben, die durch die Ereignisse des Kirchenkampfes weitgehend zerstörte kirchliche Verfassungsordnung wiederherzustellen. Dabei ließ er sich von einem Kirchenverständnis leiten, dass insgesamt der lutherischen Konfession verpflichtet war. Wissenschaftlich hervorgetreten ist Friedrich vor allem durch seine 1933 erschienene Kommentierung des badischen Staatskirchenvertrages157# und durch das zuerst 1961, in zweiter Auflage 1978 erschienen Lehrbuch »Einführung in das Kirchenrecht«, das bis heute vor allem wegen seines historischen Teils Aufmerksamkeit verdient. Daneben gibt es eine Reihe kirchenrechtlicher Veröffentlichungen in Zeitschriften und Sammelwerken, von denen insbesondere der Bericht über »Die kirchen- und staatskirchenrechtliche Entwicklung der Evang. Landeskirche Badens von 1933-1953« in der Zeitschrift für Evangelisches Kirchenrecht158# von Interesse ist. Friedrich war Ehrendoktor (1932) und Honorarprofessor (1963) der Theologischen Fakultät der Universität Heidelberg und Dozent für Kirchenrecht am Predigerseminar »Petersstift«. Er starb am 21. Juni 1978 in Heidelberg.
55
Betrachtet man die Entwicklung der Kirchenverfassung in Baden nach dem Ende des Ersten Weltkrieges in der Rückschau, so ist festzustellen, dass sie stärker als etwa die württembergische Kirchenverfassung von Vorstellungen der demokratischen Staatsverfassung geprägt war. Das zeigt sich insbesondere an der starken Stellung der Landessynode als »der Inhaberin der der Landeskirche innewohnenden Kirchengewalt« und der Einführung der Urwahl nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Zwar war das Bewusstsein für den Unterschied zwischen Staat und Kirche durchaus vorhanden, allerdings fehlte es an einer klaren theologischen Konzeption, die in der Lage gewesen wäre, daraus die notwendigen verfassungsrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. So ist die Spitze der Landeskirche zwar auf den Gemeinden aufgebaut (§ 5 Abs. 2 KV), »aber doch unsicher und kompromißhaft, ohne die demokratische Zuversichtlichkeit des 19. Jahrhunderts, aber auch ohne ein neues, kirchengerechtes Prinzip«159#. So hatte man zwar »wenn auch ängstlich und unsicher«160# dem Gemeindeprinzip im Verfassungsaufbau stärker als bisher Rechnung getragen, Urwahlen und Verhältniswahl brachten aber parlamentarische Praktiken in die Synode hinein. »Die Folge waren unerquickliche Auseinandersetzungen in den zwanziger Jahren. Die Synoden waren ein Spiegelbild der damaligen politischen Parteiverhältnisse.«161# Dieser kirchliche Parlamentarismus verstärkte die innerevangelischen Parteigegensätze und verlängerte sie bis in die Gemeinden hinein.162# Otto Friedrich hat das im Rückblick wie folgt zusammengefasst:
»Dieser Aufbau der Kirchenleitung, dem die Kopie staatlicher Verfassungsregelung an der Stirn geschrieben stand, mußte zur Erhaltung und Neubildung kirchenpolitischer Gruppen nahezu herausfordern und diese Gruppen auf den Weg Macht erstrebender Gebarungen führen. Er mußte aber weiter die Kirche für alle Einflüsse säkularer Art anfällig machen. Die Auseinandersetzungen und Erschütterungen, die die Bad. Landeskirche von 1919 bis 1933 durchgemacht hat, sind dafür ein Beleg.«163#
56
Es bedurfte erst der Umbrüche des Jahres 1933 und der Auseinandersetzungen im Kirchenkampf des »Dritten Reiches«, die die notwendigen theologischen Klärungen im Blick auf die Ordnung der Kirche in ihrem Verhältnis zur staatlichen Rechtsordnung mit sich brachten. Die Wahlen zur Landessynode 1932 waren bereits die Vorboten einer anderen Zeit. Zum ersten Mal trat die »Kirchliche Vereinigung für positives Christentum und deutsches Volkstum (Evangelische Nationalsozialisten)« zur Wahl an, die sich im März 1933 den Deutschen Christen anschloss und von da an als »Glaubensbewegung Deutsche Christen, Gau Baden« firmierte.164# Mit 13 Sitzen wurde sie auf Anhieb nach der KPV, die zwar 4 Sitze verloren, aber mit 25 Sitzen die stärkste Fraktion geblieben war, die zweitstärkste Kraft in der Synode. Die kirchliche Mittelpartei war zu dieser Wahl gar nicht mehr angetreten. Die KLV erlitt schwere Verluste (minus sieben Sitze), während die religiösen Sozialisten ihren Anteil halten konnten und sogar einen Sitz dazu gewannen. Schon 1932 setze die KPV zusammen mit den Nationalsozialisten eine Regelung durch, nach der der Kirchenregierung nur noch vier anstatt wie bisher sechs synodale Mitglieder angehörten, die aufgrund einer Mehrheitswahl berufen wurden. Das offensichtliche Ziel bestand darin, auf diese Weise politisch unbequeme Mitglieder von der Kirchenregierung fernzuhalten. Tatsächlich wurden bei der Wahl der Kirchenregierung am 5. Oktober 1932 die religiösen Sozialisten und die KLV nicht mehr berücksichtigt, sondern mit Karl Bender und Friedrich Dittes zwei Abgeordnete der KPV und mit Fritz Voges165# und Johannes Dommer zwei Mitglieder der Evangelischen Nationalsozialisten gewählt. Damit war der Weg frei, der nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten zu einem völligen Umbau der Kirchenverfassung führte.
#

7. Die Entwicklung in der Zeit des Nationalsozialismus

#
57
Die »Deutschen Christen« (DC) waren darum bemüht, die kirchlichen Verfassungen im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie umzugestalten.166# Zur Umsetzung dieser Zielsetzung wurden in Baden durch das vorläufige kirchliche »Gesetz, den vorläufigen Umbau der Verfassung der Vereinigten Evang.-protestantischen Landeskirche Badens betreffend«, vom 1. Juni 1933167# die Ämter des Kirchenpräsidenten und des Prälaten abgeschafft und im Amt des Landesbischofs als dem »geistlichen Führer der Landeskirche« vereinigt. Anders als der bisherige Kirchenpräsident und der Prälat konnte der Landesbischof nicht mehr durch die Landessynode abberufen werden. Die Neuregelung brachte eine Zweiteilung in der Weise, dass die geistliche Leitung in die Hand eines Geistlichen – nämlich des Landesbischofs – gelegt wurde, die Leitung der rechtlichen und wirtschaftlichen Seite dagegen Sache des Evangelischen Oberkirchenrates war. Im Unterschied zu § 124 der Kirchenverfassung von 1919, die dem Kirchenpräsidenten in allen zur Zuständigkeit des Evangelischen Oberkirchenrates gehörigen Angelegenheiten das alleinige Entscheidungsrecht zuwies, führte das »Umbaugesetz« das Kollegialprinzip ein (§ 4 Abs. 2). Die Bewertung dieser Änderung ist ambivalent. Otto Friedrich als einer der damaligen Akteure sieht darin im Rückblick den Versuch, »ein Stück echter evangelischer Kirchenordnung zu schaffen«168#, eine nach dem Urteil von Klaus Scholder »ziemlich kühne Behauptung«169#. Im Widerspruch zu Friedrich hält Scholder daran fest, dass der Vorgang »ein ziemlicher radikaler Umbau der badischen Kirchenverfassung vom synodalen Prinzip zum Führerprinzip«170# gewesen ist. Selbst wenn er theologisch anders gedacht gewesen sein sollte, konnte er, »im Zusammenhang mit den anderen kirchlichen Verfassungsänderungen des Jahres 1933 nur im Sinne des Führerprinzips verstanden werden, zumal er ihm auch materiell entsprach«171#. Auch Scholder räumt allerdings ein »–und man möchte beinahe schon sagen typisch für den kirchlichen Mittelkurs in Baden – so radikal und konsequent ist man in Baden nun auch wieder nicht gewesen, sondern hat doch das Kollegialorgan des Oberkirchenrats mit so vielen Befugnissen ausgestattet, daß es immerhin noch als echte Behörde gelten konnte«172#.
58
An die Stelle der Kirchenregierung trat nach dem Umbaugesetz der »Erweiterte Oberkirchenrat«, d.h. für bestimmte Gegenstände wurden vier durch den Landesbischof aus der Landessynode zu berufende Mitglieder hinzugezogen. Die Landessynode wählte am 24. Juni 1933 einstimmig den bisherigen Prälaten Julius Kühlewein in das neu geschaffene Bischofsamt. Kühlewein als Vertreter der kirchlich-positiven Richtung, „war wohl eher eine Verlegenheitskandidat“173#, weil der aussichtsreichste Bewerber der Deutschen Christen, Fritz Voges auf eine Kandidatur verzichtete, um den Sturz des Kirchenpräsidenten Klaus Wurth zu ermöglichen. Auch darin kommt die kirchenpolitische Sonderstellung zum Ausdruck, die Baden im Sommer 1933 einnahm.174# Zum ständigen Stellvertreter des Landesbischofs wurde Oberkirchrat Karl Bender bestellt. Das landeskirchliche Schulreferat wurde von dem Mannheimer Religionsprofessor Heinrich Brauß übernommen, »einem alten PG und DC, von seinen Schülern ›Papa Brauß‹ genannt und als frommer Mann im Sinne des Pietismus beschrieben«175#. Außerdem wurden Gustav Rost176# und Fritz Voges neu in den Evangelischen Oberkirchenrat berufen. Im Amt blieben die Oberkirchenräte Emil Doerr und Otto Friedrich. Neben Brauß gehörte Doerr zur DC, wie zum damaligen Zeitpunkt auch Voges.177#
59
Im Juni 1933 wurde auf Grund einer staatliche Anordnung für das ganze Reichsgebiet eine neue Landessynode gewählt, die sich durch die Bildung von Einheitslisten aus 36 Mitgliedern der DC und 27 Mitgliedern der KPV zusammensetzte.178# Da in dieser Landessynode wegen des Widerstandes der zur Kirchlich-Positiven Vereinigung gehörenden Mitglieder der Gesetzentwurf der DC zur Eingliederung der Landeskirche in die Deutsche Evangelische Kirche die erforderliche Zweidrittelmehrheit verfehlte, wurde sie im Juli 1934 durch den Erweiterten Oberkirchenrat, in dem die Vertreter der DC mit sechs zu fünf Stimmen die Mehrheit besaßen, kurzer Hand aufgelöst.179# Durch das »Vorläufige Kirchengesetz die Abänderung der Kirchenverfassung betreffend«, vom 13. Juli 1934 wurde eine neue Landessynode gebildet, die aus dem Landesbischof als Präsidenten und aus 18 vom Erweiterten Oberkirchenrat ernannten Mitgliedern bestand. Hinzu kam ein Vertreter der Theologischen Fakultät in Heidelberg. Am gleichen Tage übertrug der Erweiterte Oberkirchenrat die Befugnisse des Landesbischofs sowie diejenigen des engeren und erweiterten Oberkirchenrates und die der Landessynode auf die Deutsche Evangelische Kirche mit der Ermächtigung, auch verfassungsändernde Gesetze zu erlassen. Bereits am folgenden Tage stimmte die neue Landessynode dem Gesetz und damit der Eingliederung in die Reichskirche zu. Damit waren die Deutschen Christen und der durch die erste Nationalsynode im September 1933 zum Reichsbischof gewählte Ludwig Müller mit tatkräftiger Unterstützung des »Rechtswalters« der DEK, August Jäger180# ihrem Ziel ein Stück näher gekommen, durch Gleichschaltung und Eingliederung aller Landeskirchen eine deutsche Nationalkirche zu schaffen, in der alle christlichen Konfessionen aufgehen sollten. Diese rechtswidrigen Vorgänge im Zusammenhang mit der Eingliederung der badischen Landeskirche führten zu heftigen Protesten des inzwischen gegründeten »Landesbruderrats der Bekenntnisgemeinschaft«181# und der KPV, die schließlich dazu führten, dass die Eingliederung im November 1934 vom Landesbischof wieder zurückgenommen wurde. »Das war freilich keine Heldentat mehr, da Ludwig Müller und die Reichskirchenpolitik zu diesem Zeitpunkt ohnehin bereits für jedermann sichtbar gescheitert waren.«182#
60
Die aufgelöste Landessynode wurde aber nach der Rücknahme der Eingliederung in die Reichskirche nicht wiederhergestellt. Außerdem wurden die dem Erweiterten Oberkirchenrat zustehenden Aufgaben dem Evangelischen Oberkirchenrat übertragen. Die Aufgaben der Kirchenleitung gingen damit vollständig auf den Landesbischof und den Evangelischen Oberkirchenrat über. Eine synodale Beteiligung an der Kirchenleitung gab es seitdem nicht mehr. Allein schon dieser Tatsache spricht gegen die These, die badische Landeskirche sei – mit Ausnahme der Zeit ihrer Unterstellung unter die Reichskirche – zu den Landeskirchen zu rechnen, die im „Dritten Reich“ „intakt“ geblieben sind.183#
61
Im Verhältnis zum Staat waren die folgenden Jahre vor allem durch die Auseinandersetzungen mit der Finanzabteilung gekennzeichnet, die in Baden am 25. Mai 1938 von Staats wegen eingerichtet worden ist.184# Das Konzept Martin Bormanns einer nicht nur weltanschaulichen Bekämpfung der Kirchen, sondern auch ihrer staatskirchenrechtlichen Liquidierung, das in Baden seit 1935 nachhaltig von Kultusminister Otto Wacker verfolgt wurde, kam aufgrund der Unentschlossenheit der nationalsozialistischen Kirchenpolitik185# nicht mehr zum Tragen.186#
#

8. Die Entwicklung nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs

#
62
Zunächst musste es nach dem Zusammenbruch des »Dritten Reiches« darum gehen, handlungsfähige kirchenleitende Organe zu bilden. Dabei erwies sich die Tatsache als vorteilhaft, dass »das Amt des Landesbischofs und der Oberkirchenrat ordnungsgemäß besetzt waren«187#.
Als erste Maßnahme wurde der erweiterte Evangelische Oberkirchenrat durch die Berufung von sechs synodalen Mitgliedern188# durch den Landesbischof wiederhergestellt. Grundlage dafür war ein vom Evangelischen Oberkirchenrat erlassenes vorläufiges Gesetz. Der erweiterte Oberkirchenrat wiederum erließ das vorläufige »Gesetz über die Bildung einer vorläufigen Landessynode« vom 23. August 1945189#, die zu ihrer ersten Tagung vom 27. bis 29. November 1945 in Bretten zusammentrat.190# Die Synode wählte Julius Bender191# zum neuen Landesbischof, der sich in einer Stichwahl gegen Hermann Maas192# durchsetzte.193#
63
Die Berechtigung für diese Vorgehensweise sah man in der Anknüpfung an die Kirchenverfassung von 1919, auf deren Grundlage man die Neuordnung der rechtlichen Verhältnisse in Angriff nehmen wollte. Das entsprach der Rechtsauffassung von Erik Wolf, der in einem Referat über »Die legitime Neuordnung der Kirchenleitung in Baden«194# bei der Oberländer synodalen Tagung der badischen Bekenntnisgemeinschaft in Freiburg am 1. August 1945 ausführte, dass die Landeskirchenverfassung vom 24. Dezember 1919 nach wie vor gelte und alles Recht, das vom kirchlichen Gesetzgeber in der Zeit nach dem 30. Januar 1933 erlassen wurde, »die Vermutung der Gültigkeit so lange für sich (hat), bis eine neu gebildete Landessynode darüber entscheidet, was davon nicht mehr anwendbar ist«195#.
64
Ein erster wesentlicher Schritt des rechtlichen Neuanfangs war die Umgestaltung der Gemeindeleitung durch die Kirchliche Wahlordnung vom 27. September 1946. In ihr finden die im Kirchenkampf während der Zeit des »Dritten Reiches« gewonnenen Erkenntnisse über das wahre Wesen der Kirche zum ersten Mal in Baden ihren gesetzgeberischen Ausdruck.
Die Wahlordnung wendet sich »von der zäh eingewurzelten Vorstellung« ab, «wonach alles kirchliche Recht dem staatlichen nachgebildet sein müsse«196#. Sie beseitigte insbesondere das Verhältnis- und Listenwahlrecht, wie es in der Kirchenverfassung von 1919 in Nachahmung des staatlichen Verfassungsrechts festgelegt war. Die Wahlordnung stellte außerdem strenge Anforderungen an das aktive und passive Wahlrecht der Gemeindeglieder und übertrug die Gemeindeleitung dem Pfarrer und den Kirchenältesten in gemeinsamer Verantwortung. Damit verbunden war eine neue Würdigung des Laienelements in der Kirche.
65
Mit der Wahlordnung von 1946 waren zunächst die Konsequenzen aus den Erfahrungen des Kirchenkampfes auf der Ebene der Gemeinde gezogen worden. Wenige Jahre später wurde durch das »Gesetz, die Leitung der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens betreffend«, vom 29. April 1953 (Leitungsgesetz) der Umbau der landeskirchlichen Leitungsstruktur vollzogen. Die Gesamtreform der kirchlichen Rechtsverhältnisse gemäß der »Erkenntnisse, die uns in den Jahren des Kirchenkampfes über das Wesen der Kirche geschenkt worden sind«197# vollzog sich auf der Grundlage der vom »Kleinen Verfassungsausschuss« erarbeiteten Entwürfe in mehreren gesetzgeberischen Teilschritten, die schließlich in der Grundordnung von 1958198# zusammengefasst wurden. Diese wiederum wurde seit 1969 in mehreren Änderungsgesetzen bis zur Fassung vom 5. Mai 1972 einer gründlichen Revision unterzogen.199#
66
Der Kleine Verfassungsausschuss wurde von der Landessynode im März 1948 als ständiger Ausschuss eingesetzt. Ihm gehörten zunächst der Freiburger Kirchenrechtler Erik Wolf, der Heidelberger Theologe Edmund Schlink200# und der Freiburger Kreisdekan Otto Hof201# als stimmberechtigte Mitglieder an. Stellvertreter waren Constantin v. Dietze und Pfarrer Bertold Kühlewein, beide aus Freiburg, und der Konstanzer Bürgermeister Hermann Schneider. Das Protokoll führte die damalige Gerichtsreferendarin Barbara Dahlmann.202# Oberkirchenrat Otto Friedrich nahm als Sachverständiger an den Sitzungen teil.
67
In den Verhandlungen des Ausschusses spielten nicht zuletzt unterschiedliche konfessionell bedingte Sichtweisen eine Rolle, die vor allem zwischen Erik Wolf und Otto Friedrich bestanden. Friedrich entwickelte seine Vorstellungen über die Neuordnung der Landeskirche in einer gut 100 Seiten starken, unveröffentlichten »Denkschrift über eine Grundordnung der Evangelischen Landeskirche Badens«203#, die er dem Kleinen Verfassungsausschuss vorlegte. Nach dem Urteil Erik Wolfs ist sie »ganz im lutherischen Geiste geschrieben und schlägt eine Kirchenordnung mit lutherischer Auffassung des Bischofsamtes, des geistlichen Amtes überhaupt etc. vor«204#. Während bei dem gebürtigen Elsässer Friedrich auf Grund seiner lutherischen Herkunft nach dem Urteil seines Nachfolgers Günther Wendt ein »etwas distanziertes Verhältnis«205# zur badischen Bekenntnisunion zu konstatieren ist, sah sich Wolf, dessen Mutter aus dem Basel stammte, der reformierten Tradition verpflichtet. Im Sommer 1949 legte er alle seine Ämter in der badischen Landeskirche nieder, weil er eine Umwandlung der badischen Unionskirche in eine lutherische Konfessionskirche durch die Liturgiereform, die er als »kalte Lutheranisierung« empfand, befürchtete.206# Dabei musste sich Wolf seinerseits gegen den Vorwurf zur Wehr setzen, er opponiere aus »reformierten Konfessionalismus«:
»Ich bin nicht gegen die Union. Wenngleich ich reformierten Bekenntnisses bin, halte ich doch dafür, daß wir heute den Konfessionalismus überwinden und, wo er, wie bei uns, schon überwunden ist, nicht neu aufrühren sollten. Das kann aber nicht so geschehen, daß man kalt ‚lutheranisiert‘ und dann denjenigen, der sich dagegen wehrt, als ‚reformierten Konfessionalisten‘ verketzert. Sollte freilich die Mehrheit der badischen Gemeinden eine lutherische Kirche wollen (vielleicht aus politischer Sicht im Hinblick auf den Südweststaat und die dann aktuell werdende Verbindung mit der württembergischen lutherischen Landeskirche) müsste Gewähr dafür geboten werden, daß sich die Reformierten zu freien Gemeinden zusammenschließen können.«207#
68
Den geplanten Umbau der Landeskirchenverfassung im Sinne der von Otto Friedrich vorgelegten Denkschrift konnte Wolf nicht verhindern, denn: »Es konnte mir im Verfassungsausschuß nicht gelingen, gegen das Übergewicht derjenigen Mitglieder, welche diese Richtung billigten mich durchzusetzen.«208# Unter dem Einfluss seines Schülers Günther Wendt hat die rechtstheologische Position von Wolf in der großen Novellierung der Grundordnung vom 5. Mai 1972 dann doch noch ihren deutlichen Niederschlag gefunden.209# Diese Änderungsvorschläge lagen jeweils den Bezirkssynoden und Pfarrkonferenzen zur Stellungnahme vor.210#
69
Günther Wendt211# wurde am 23. September 1919 in Herborn (Dillkreis) geboren, wo sein Vater als Amtsgerichtsrat tätig war. Bereits zum Ende der elften Klasse machte er 1938 sein Notabitur am humanistischen Wilhelmsgymnasium212# in Kassel. Nach der Teilnahme am Reichsarbeitsdienst wurde er im Herbst 1938 zum Wehrdienst eingezogen und nahm bei der Artillerie am Polenfeldzug teil. Unmittelbar vor seinem 20. Geburtstag wurde er von einem Dumdum-Geschoss am Ellenbogen getroffen, so dass ihm im Lazarett in Liegnitz auf Grund einer Sepsis der rechte Arm amputiert werden musste. Da er wegen seiner Verwundung als Soldat nicht mehr verwendungsfähig war, nahm er im April 1940 in Marburg sein Studium der Rechtswissenschaft auf. Im April 1941 wechselte er an die Universität Freiburg i. Br., wo er zum Schülerkreis des Strafrechtlers Adolf Schönke gehörte, dessen Assistent er später wurde. Dieser betreute sowohl seine Dissertation als auch die Habilitationsschrift. Zum 1. April 1953 trat Wendt als Nachfolger von Otto Friedrich in den Evangelischen Oberkirchenrat ein und übernahm im Januar 1960 nach einem vorangegangenen heftigen Konflikt mit Oberkirchenrat Bürgy213# auch die Geschäftsleitung. In dieser Funktion nahm er bis zu seiner Zurruhesetzung im September 1984 maßgeblichen Einfluss auf die Rechtsentwicklung der badischen Landeskirche, insbesondere auf die große Reform der Grundordnung zu Beginn der siebziger Jahre. In seinem rechtstheologischen Denken hat er unter dem Einfluss seines Freiburger Lehrers Erik Wolf und der Theologie Karl Barths in Orientierung an der Barmer Theologischen Erklärung von 1934 stets die Eigenständigkeit des kirchlichen Rechts gegenüber dem staatlichen Recht betont und einer Kirchenordnung das Wort geredet, die sich an das theologische Wesen der Kirche gebunden weiß. Das hohe Niveau, von dem aus Wendt die Lösung praktischer Fragen des kirchlichen Lebens anging, und seine besondere Fähigkeit zu konzentrierter Darstellung und exakter sprachlicher Formulierung haben ihm über die Grenzen der badischen Landeskirche hinaus im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Arnoldshainer Konferenz, deren Rechtsausschuss er vorgesessen hat, hohe Wertschätzung verschafft. Wie kaum ein anderer hat er es verstanden, kirchenrechtliche Praxis mit wissenschaftlichem Anspruch zu betreiben.214# Neben seiner praktischen Tätigkeit galt seine besondere Liebe dem von Erik Wolf begründeten kirchenrechtlichen Seminar, das er regelmäßig im Wintersemester zusammen mit Prof. Dr. Alexander Hollerbach an der Universität in Freiburg in ökumenischer Zusammenarbeit angeboten hat. In der Tradition seines Amtsvorgängers Otto Friedrich war er außerdem als Dozent in der Theologenausbildung am Predigerseminar in Heidelberg tätig. Günther Wendt ist am 12. Januar 2004 nach langer schwerer Krankheit im Alter von 84 Jahren im Diakonissenkrankenhaus in Karlsruhe, dessen Verwaltungsrat er lange angehört hat, gestorben.
70
Substanzielle Veränderungen der Grundordnung hat es seit der vor allem von Günther Wendt verantworteten Revision von 1972 bis zu ihrer Neufassung im Jahre 2007 nicht mehr gegeben. Die nachfolgenden Novellierungen hatten im Wesentlichen eine Flexibilisierung, Dezentralisierung und Straffung von Entscheidungsprozessen zum Ziel, um die kirchlichen Strukturen und Ordnungen den veränderten gesellschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen besser anzupassen. Mit dem Abbau von Aufsichtsrechten und Genehmigungsvorbehalten, die bisher zugunsten des Evangelischen Oberkirchenrates bestanden, ergab sich vor allem eine bewusste Stärkung der »mittleren Ebene« des Kirchenbezirks.215#
#

II. Die Neufassung der Grundordnung 2007 und spätere Änderungen

#

1. Anlass und Verfahren

#
71
Die 10. Landessynode hat in ihrer Sitzung am 24. April 2004 folgenden Beschluss gefasst:
»Eingaben zur Änderung der Grundordnung werden von der Präsidentin bzw. dem Ältestenrat dem Evangelischen Oberkirchenrat überwiesen. Die synodale Beratung und Beschlussfassung über diese Eingaben erfolgen in Zusammenhang mit der für die Frühjahrstagung 2006 vorgesehenen Grundordnungsnovelle.«216#
72
Zugleich hat die Synode eine synodale Begleitkommission217# eingesetzt. Über deren Arbeit ist im Plenum der Synode zweimal berichtet worden.218# Die Beratungsergebnisse wurden bei einem Tagestreffen am 4. März 2005 mit einer Gruppe von interessierten Synodalen diskutiert. Als ein wesentliches Ergebnis der Aussprache dieses Tages hat sich ergeben, dass es sinnvoll erschien, die Grundordnung einer gründlicheren Umarbeitung zu unterziehen, als dies mit der Änderung einzelner Bestimmungen im Rahmen der bisher üblichen Novellen zur Grundordnung von 1958 der Fall war.219#
73
Zur Erarbeitung einer Neufassung der Grundordnung wurde ein Zweistufenplan entwickelt, der zunächst im Oktober 2005 zur Verabschiedung der 16. Novelle zur Grundordnung von 1958 und des Leitungs- und Wahlgesetzes (LWG)220# geführt hat.221# Im Unterschied zur Wahlordnung, die ein reines Verfahrensgesetz war, enthält das LWG auch materiell-rechtliche Bestimmungen, die zum großen Teil aus der Grundordnung übernommen worden sind. Insbesondere sind dort jetzt die Einzelheiten der Zusammensetzung und das Wahlverfahren der Leitungsorgane der Pfarrgemeinden, der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke sowie der Landessynode und mit Wirkung vom 1. Januar 2020 auch die des Landskirchenrates geregelt.222#
74
Im Februar 2006 hat der Evangelische Oberkirchenrat einen kommentierten Gesamtentwurf für die Neufassung der Grundordnung vorgelegt, auf dessen Grundlage in den folgenden Monaten die weitere Diskussion geführt worden ist. Dabei hatten die Kirchenbezirke, das Kirchenamt der EKD in Hannover, die Theologische Fakultät der Universität Heidelberg, die Evangelische Fachhochschule für Soziale Arbeit, Diakonie und Religionspädagogik in Freiburg sowie andere Organisationen und Einzelpersonen Gelegenheit zur Stellungnahme. Besonders zu erwähnen sind die beiden Seminartage am 8. April und 7. Juli 2006, an denen die anstehenden Fragen mit fachkompetenten Referenten erörtert wurden. Die ständigen Ausschüsse der Landessynode hatten sich mit dem Entwurf des Evangelischen Oberkirchenrates und dem Ergebnis der Konsultationen bereits mehrfach beschäftigt, bevor der Landeskirchenrat am 14. Februar 2007 die offizielle Vorlage des Gesetzes223# beschlossen hat. Diese ungewöhnliche Verfahrensweise hat sich deshalb als sinnvoll erwiesen, weil die Synode nicht nur über eine kleine »Begleitkommission«, sondern als Ganzes an der Entstehung des Gesetzentwurfs beteiligt war.
#

2. Herausforderungen und Ziele

#
75
Für die Neufassung der Grundordnung ergaben sich Herausforderungen nicht zuletzt auf Grund der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklungen, die die Frage aufgeworfen haben, ob die bisherigen Strukturen und Arbeitsweisen der Kirche den Erfordernissen der Zeit noch gerecht werden. Der Evangelische Oberkirchenrat hat in seiner Sitzung am 15. März 2005 Gesichtspunkte entwickelt, die bei einer Neufassung der Grundordnung zu bedenken sein würden. Im Wesentlichen ließ er sich dabei von der Überlegung leiten, dass die Aufgaben der Kirchenleitung im Sinne eines innerkirchlichen Subsidiaritätsprinzips in möglichst großer Nähe zum gottesdienstlichen Geschehen wahrgenommen werden müssen und Entscheidungen dort zu treffen sind, wo auch die Konsequenzen zu tragen sind, vor allem durch die Zusammenführung der Handlungsverantwortung mit der Verantwortung für den jeweiligen Haushalt. In diesem Sinne bestand das Ziel darin, Komplexität abzubauen, die Strukturen einfacher, offener und vielfältiger zu gestalten und die Erprobung neuer Formen zu ermöglichen. Wichtig war dem Evangelischen Oberkirchenrat dabei, dass den Menschen in ihren jeweiligen Lebensbezügen das Evangelium in Wort und Tat und in zeichenhafter Form begegnet. Die Parochie sollte deshalb auch in der neuen Grundordnung den Primat behalten, gegenüber anderen Formen der Verkündigung aber kein Monopol beanspruchen. Auch weiterhin sollte gewährleistet sein, dass es für jedes Gemeindeglied eine zuständige Pfarrerin oder einen zuständigen Pfarrer gibt. Zugleich sollte sichergestellt werden, dass auf allen kirchlichen Handlungsebenen die Mitarbeiter von ehrenamtlich Tätigen grundsätzlich möglich ist.
76
Die von der Landessynode bei ihrer Tagung im April 2007224# beschlossene Neufassung der Grundordnung225#, die zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, ist vor allem von einer großen Zahl von Vorschriften entlastet worden, denen kein »Verfassungsrang« zukommt, die also auch in einfachen Gesetzen geregelt werden können. Die Grundordnung enthält deshalb im Sinne des Wortes nur noch die »grundlegenden Bestimmungen«226# oder anders gesagt solche Regelungen, die »verfassungswürdig« sind. Dahinter verbirgt sich insofern eine grundsätzliche Weichenstellung, weil damit das bisherige Bestreben aufgegeben worden ist, die für die Arbeit der kirchlichen Organe wichtigen Bestimmungen im Sinne einer Hilfestellung für die im Umgang mit Rechtstexten weniger geübten ehrenamtlich Mitarbeitenden möglichst in einem einzigen Gesetz zusammenzufassen. Das aber hat im Laufe der Zeit zu einer gewissen »Verfilzung« der Grundordnung durch Detailregelungen geführt, die eher in einer Geschäftsordnung ihren Platz haben.227# Im Bilde gesprochen handelt es sich bei der Neufassung um eine »vertikutierte« Grundordnung, eine Fassung also, die weitgehend befreit ist vom Ballast detaillierter Einzelregelungen, unter denen die Grundordnung wie ein festgetretener Rasen zu ersticken drohte. Die Grundordnung ist aber als Zusammenfassung aller kirchenverfassungsrechtlich relevanten Bestimmungen erhalten geblieben und bewusst nicht wieder in Einzelgesetze »zerschlagen« worden, wie es dem Zustand von vor 1958 entsprach. Insbesondere ist der Plan aufgegeben worden, eine eigene Kirchengemeindeordnung zu erlassen.
#

3. Zur Systematik der neuen Grundordnung

#
77
In formaler Hinsicht folgt die Neufassung der Grundordnung einer etwas anderen Systematik als das bisher der Fall war. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sind in einem ersten Abschnitt unter der Überschrift »Grundsätzliche Bestimmungen« die theologischen Grundlagen sowie die allgemeinen Bestimmungen über den Aufbau und die Leitung der Landeskirche wie in der Mathematik »vor die Klammer« gezogen worden. Es folgen dann die Abschnitte über die Kirchenmitgliedschaft, die verschieden Gemeindeformen, den Kirchenbezirk und die Landeskirche. Darin kommt der Aufbau der Kirche von »unten nach oben« zum Ausdruck, nämlich von den Kirchengliedern, die zu Gemeinden formiert sind, über die mittlere Ebene der Bezirke bis hin zur Landeskirche. Die einzelnen Abschnitte sind jeweils in Titel untergliedert. Auch hier werden zunächst die Grundlagen vor allem in theologischer Hinsicht dargelegt. Bei den Gemeinden, den Kirchenbezirken und der Landeskirche folgen dann die Vorschriften über deren Rechtsstellung und Aufgaben sowie ihre Leitungsorgane.
78
Der frühere Abschnitt III über die »Dienste in der Gemeinde« folgt jetzt als sechster Abschnitt (Art. 89 bis Art. 100). Diese systematische Umstellung hat nichts mit der »Wertigkeit« dieser Bestimmungen zu tun, sondern ist der Tatsache geschuldet, dass Ämter und Dienste nicht nur im Bereich der örtlichen Gemeinde bestehen. Der Abschnitt steht deshalb jetzt unter der Überschrift »Die Ämter und Dienste der Kirche« und erfasst damit alle kirchlichen Handlungsfelder. Der siebente Abschnitt über das Vermögen und die Haushaltswirtschaft und der achte über die »Gemeinsamen Bestimmungen« bilden wie bisher den Abschluss der Grundordnung.
#

4. Spätere Änderungen

#
79
Die 2007 neu gefasste Grundordnung wurde später mehrfach novelliert.228# Änderungen, die ihre inhaltliche Substanz oder grundsätzliche Systematik wesentlich verändert hätten, haben sich dabei nicht ergeben. Als Ausnahme in dieser Hinsicht wird man aber die Beschlüsse der Landesynode von 2012 und 2013 zur Begrenzung der Amtszeit der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs und der anderen Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates ansehen müssen, da diese die bisher für die Grundordnung typische Balance im Zusammenwirken der Leitungsorgane aus einer Mischung von Ämtern, die auf Kontinuität und Langzeitwirkung angelegt sind, und solchen, die nur auf Zeit vergeben werden, zugunsten des synodalen Elements verschoben haben.229#
#

D. Neue Herausforderungen für die Zukunft

###
80
Seit der Neufassung der Grundordnung im Jahre 2007 ist die Einsicht weiter gewachsen, dass die Kirche für ihre Arbeitsweise und ihre Strukturen eine Zukunftsperspektive entwickeln muss, die den aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung trägt. Die Synode der EKD hat 2017 eine Arbeitsgruppe berufen, die dazu Zwölf Leitsätze vorgelegt hat.230# Darin heißte es:
„Ausgangspunkt der folgenden Überlegungen ist die Einsicht, dass die Kirchen in Deutschland zukünftig weniger Mitglieder und weniger Ressourcen haben werden. Strukturen und Angebote können nicht im jetzigen Umfang fortgeführt werden. Die Gründe für den prognostizierten Rückgang sind zum Teil demographischer Art. Darauf hat die Kirche keinen Einfluss. Gleichzeitig lässt sich beobachten: Christlicher Glaube hat für viele Menschen an Plausibilität und Relevanz verloren. Die schwindende Akzeptanz der Kirche und ihrer Botschaft geht einher mit einer tieferliegenden Glaubenskrise. Die Kirche als Gemeinschaft der Gläubigen verliert für viele Menschen an Attraktivität und ihre gesellschaftliche Bedeutung nimmt ab. Das schlägt sich nieder in wachsenden Austrittszahlen; auch Taufen werden weniger. Darum ist die Frage nach der Zukunftsperspektive gleichermaßen eine geistliche und eine kirchenpolitische. Zugleich geht es um Sparmaßnahmen, Rückbau und effizientere Strukturen.“
Zu den Strukturen heißt es später unter Punkt 11 der Leitsätze die evangelische Kirche werde in Zukunft organisatorisch weniger einer staatsanalogen Behörde, sondern mehr einem innovationsorientierten Unternehmen oder einer handlungsstarken zivilgesellschaftlichen Organisationen ähneln:
„Parochiale und überparochiale Strukturen werden sich verändern: Ankerpunkt bleiben starke und ausstrahlungsfähige Gemeinden in verschiedenen Formen. Daneben treten sorgfältig abgestimmte und leicht zugängliche Angebote und Initiativen auf regionaler Ebene und im digitalen Raum. Kleine, dezentral vernetzte Gruppen werden mit ihren Aktivitäten herkömmliche Strukturen und Begrenzungen aller Art kreativ infrage stellen. ... Die Zahl der Verwaltungsvorgänge und Genehmigungsvorbehalte wird regelmäßig überprüft und wo immer möglich reduziert; dafür soll es mehr Entscheidungsfreiräume geben. Wir wollen schnelle Abstimmungswege, flache Hierarchien und konzentrierte Partizipationsformen ermöglichen.“
81
Mit der Neufassung der Grundordnung von 2007 sind bereits wesentliche rechtliche Voraussetzungen geschaffen worden, die es ermöglichen, diesen Zielsetzungen gerecht zu werden. Gleichwohl bleibt es eine ständige Aufgabe, diesen durch die Grundordnung geschaffenen rechtlichen Rahmen auszufüllen und weiter zu entwickeln. Als Beispiel dafür kann die Einfügung von Art. 59 a GO im Oktober 2020 gelten, mit der auf die staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Epidemie reagiert worden ist.

#
1 ↑ Es handelt sich im Wesentlichen um die kirchliche Wahlordnung vom 27. September 1946 und das Gesetz, die Leitung der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens betreffend vom 29. April 1953. Vergl. dazu H. Stössel (1999); J. Winter (1986) und Ders. (2017).
#
2 ↑ Zu den Überlegungen im Einzelnen vergl. unten Abschnitt C II.
#
3 ↑ Aus der Fülle der Literatur zu diesem Thema vergl. statt aller: S. Schramm (2015); J. Winter (2010): S. 157 ff.; R. Mainusch (2020).
#
4 ↑ Zur Grundlagenproblematik vergl. im Ganzen: M. Honecker (2005); M. Germann (2008); Ders. (2016): S. 46 ff; H. de Wall (2016): S. 5 ff. und die oben unter A angegebenen weiteren Literaturhinweise.
#
5 ↑ M. Heckel (2016): S. 238.
#
6 ↑ Vergl. dazu: D. Pirson (1995).
#
7 ↑ Vergl. dazu: H.-R. Reuter (1997).
#
8 ↑ M. Honecker (2005): S. 113.
#
9 ↑ Vergl. dazu: H.U. Anke (2016): § 4 Rdnr. 4
#
10 ↑ Vergl. dazu: H. de Wall / S. Muckel (2017): § 16 Rdnr. 20 ff.
#
11 ↑ Vergl. dazu: W. Rees (2015).
#
12 ↑ M. Honecker (2005): S. 113.
#
13 ↑ Siehe dazu ausführlich unten Abschnitt A II.
#
14 ↑ Zu den Auswirkungen des Bekenntnisses auf das Kirchenrecht vergl.: G. Wendt (1982): S. 1 und A. Stein (1982): S. 22 ff.; H. de Wall / S. Muckel (2017): § 24 Rdnr. 23 ff.; J. Neie (2009); D. Konrad (2010); J. Ehmann (2017); G. Gerner-Wolfhard (2017); H.U. Anke (2016): § 4 Rdnr. 18 ff.
#
15 ↑ Zur Unterscheidung der dualistischen und monistischen Kirchenrechtslehre vergl.: M. Germann (2008): S. 397 f.; J. Winter (2008): S. 190 ff.
#
16 ↑ Rudolph Sohm (1841-1917) geb. in Rostock, war Professor in Göttingen, Freiburg, Straßburg und Leipzig (ab 1887).
#
17 ↑ R. Sohm (1892); zu den Auffassungen Sohms vergl.: V. Mantey (2004); W. Huber (2006); C. Link (2017): S. 1 ff.; zur Auseinandersetzung, die bereits der Theologe Adolph v. Harnack mit Sohm geführt hat vergl.: A. Harnack (1910). Harnack versteht das Kirchenrecht als eine Konsequenz aller menschlichen Gemeinschaftsbildung, sodass die Verrechtlichung der Kirche nicht wie bei Sohm als eine Verfallserscheinung zu bewerten ist, sondern als eine unausweichliche Konsequenz ihrer soziologischen Existenz als menschliche Gemeinschaft. Auch die Forschungen von Hans von Campenhausen haben das Bild über die Herausbildung des Kirchenrechts in den urchristlichen Gemeinden deutlich modifiziert, vergl.: Ders. (1957).
#
18 ↑ Vergl. vor allem: G. Holstein (1928) und H. Liermann (1933).
#
19 ↑ Aus der Fülle der Literatur zur BTE vergl. statt aller: M. Heimbucher / R. Weth (2009).
#
20 ↑ Zur Aktualität der BTE vergl.: W. Krötke (2004) und die Beiträge in der epd-dokumentation Nr. 29/2004 »Gottes freie Gnade ausrichten an alles Volk«, Hauptversammlung des Reformierten Bundes 2004.
#
21 ↑ M. Lassoga (2009); zur lutherischen Position siehe: W.-D. Hauschild / G. Kretschmar / C. Nicolaisen (1984).
#
22 ↑ Zu den bis heute bestehenden theologischen Vorbehalten siehe: H.-P. Eberlein (2005).
#
23 ↑ M. Lassoga (2009): S. 20.
#
24 ↑ Siehe Absatz 6 im Vorspruch der Grundordnung.
#
25 ↑ Siehe dazu: M. Heimbucher / R. Weth (2009): S. 94 ff. und die Erklärung des Rates der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) zum 75. Jahrestag der Erklärung, www.uek-online.de/barmen/63911.html (16.06.2009).
#
26 ↑ Die Erklärung zur Rechtslage ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil mit ihr die Grundlage gelegt worden ist, auf der die zweite Bekenntnissynode im Oktober 1934 in Berlin-Dahlem zur Bildung eigener kirchenleitender Organe ein Notrecht für sich in Anspruch nehmen konnte. Den Text der Erklärung vergl. bei M. Heimbucher / R. Weth (2009): S. 70 ff.
#
27 ↑ Hervorhebung durch den Verfasser. Zur dritten These der BTE vergl. im Ganzen: A. Burgsmüller (1981) und (1983).
#
28 ↑ Vergl. dazu: W. Huber (1983): S. 249 ff. (260).
#
29 ↑ Vergl. dazu: K. Schlaich (1983): S. 353 ff.
#
30 ↑ Vergl. dazu: J. Winter (2008): S. 187 ff.
#
31 ↑ Zu seiner Person vergl. R. Smend (1959/60); Johannes Heckel, am 24. November 1889 in Kammerstein geboren, war Schüler von Ulrich Stutz und Professor für Öffentliches Recht zunächst in Bonn (1928). Von 1934 bis 1964 war er mit einer Unterbrechung nach dem Kriege Inhaber des Lehrstuhls für öffentliches Recht, insbesondere deutsches Staats- und Verwaltungsrecht sowie Kirchenrecht in München. Im kirchlichen Dienst war er als juristischer Hilfsreferent im Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamt in München, im Konsistorium von Berlin-Brandenburg und im preußischen Evangelischen Oberkirchenrat tätig. Heckel hatte maßgeblichen Anteil an den Verhandlungen des preußischen Staatskirchenvertrages von 1931 und gilt als Schöpfer der Reichskirchenverfassung vom 11. Juli 1933, zu der er verschiedene Vorentwürfe ausarbeitete. Das wissenschaftliche Lebenswerk Heckels zeichnet sich vor allem durch seine Beiträge zur kirchlichen Rechtsgeschichte und zur Lutherforschung aus. Neben seinem Hauptwerk »Lex charitatis«, vergl. vor allem die in dem von S. Grundmann herausgegebenen Sammelband: Das blinde undeutliche Wort »Kirche« zusammengestellten Aufsätze, Köln, Graz 1964. Aus der Zeit des Nationalsozialismus ist bis heute vor allem beachtlich sein rechtshistorischer Beitrag »Cura religionis – Jus in sacra – Jus circa sacra« in der Festschrift für Ulrich Stutz von 1938, unveränderter fotomechanischer Nachdruck, 2. Aufl. Darmstadt 1962.
#
32 ↑ Zu seiner Person vergl. den Nachruf von R. Dreier (1997); zu seinem Werk vergl.: H. Folkers (1990).
#
33 ↑ Zu seiner Person und zu seinem Werk siehe Rdnr. 10.
#
34 ↑ J. Heckel (1973); H. Dombois (1983); E. Wolf (1961). Zu den drei genannten Entwürfen vergl.: W. Steinmüller (1968); C. Link (2017): S. 240 ff.; M. Germann (2016): § 1 Rdnr. 131 ff.
#
35 ↑ O. Friedrich (1961); In der zweiten Auflage von 1978 ist der im Titel der ersten Auflage noch ausdrücklich genannte Hinweis »unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Evangelischen Landeskirche in Baden« entfallen. Zur Person von Friedrich siehe unten Rdnr. 54.
#
36 ↑ Zu den Schwierigkeiten der juristischen Rezeption der theologischen Theoriebildung insbesondere im Werk von Hans Dombois, in deren Handhabung sich »Originalität und Eigenwilligkeit mit Befremdlichkeiten und Irritationen mischen« vergl.: R. Dreier (1980): S. 38.
#
37 ↑ M. Germann (2016): § 1 Rdnr. 147.
#
38 ↑ M. Germann: ebd.
#
39 ↑ Zu seiner Person und zu seinem wissenschaftlichen Werk vergl.: J. Winter (1979); A. Hollerbach (2002); Ders. (2008) sowie G. Bauer-Tornack (1996).
#
40 ↑ Darauf beruhen die beiden Veröffentlichungen von Wolf (1937) und (1939).
#
41 ↑ Martin Niemöller (1892-1984) war Mitglied im »Bruderrat« des im September 1933 gegen die Einführung des Arierparagraphen in der Deutschen Evangelischen Kirche gegründeten Pfarrernotbundes und einer der führenden Vertreter der Bekennenden Kirche im »Dritten Reich«. Zeitweise war er im Konzentrationslager Sachsenhausen inhaftiert. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde er Kirchenpräsident der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (1947-1964). Über ihn vergl.: W. Niemöller (1952a) und D. Schmidt (1983). Zum Prozess gegen Niemöller vergl. W. Niemöller (1952b) und M. Heymel (2017); zum Pfarrernotbund vergl.: W. Niemöller (1973); die letzten 28 Predigten, die Niemöller vor seiner Verhaftung in den Jahren 1936/37 gehalten hat, sind in dem vom Schweizerischen Evangelischen Hilfswerk für die Bekennende Kirche in Deutschland herausgegebenen Sammelband dennoch getrost, Zollikon 1939 publiziert; siehe auch: J. Perels (2016).
#
42 ↑ v. Dietze (1891-1973), lehrte als Jurist und Volkswirt (Agrarwissenschaft) seit 1937 in Freiburg i. Br. und wurde wegen seiner Tätigkeit in der Bekennenden Kirche in der Zeit des Nationalsozialismus verfolgt und vor dem Volksgerichtshof angeklagt. Nach dem Kriege war er Mitglied der Landessynode und des Rates der EKD sowie von 1955 bis 1961 Präses der EKD Synode. Über ihn vergl.: C. Blumberg-Lampe (1979); H. Erbacher (1996): S. 563.
#
43 ↑ Zu den Teilnehmern dieses Kreises vergl.: C. Blumberg-Lampe: ebd.; zum Freiburger Kreis vergl. im Übrigen: Dies. (1991) und D. Rübsam / H. Schadek (1990).
#
44 ↑ Siehe: In der Stunde Null. Die Denkschrift des Freiburger »Bonhoeffer-Kreises«, eingeleitet von H. Thielicke, mit einem Nachwort von Ph. v. Bismarck. Tübingen 1979.
#
45 ↑ Vergl. dazu: J. Winter (1986): S. 15.
#
46 ↑ Zu seinen übrigen kirchenrechtlichen Schriften vergl. E. Wolf (1972).
#
47 ↑ Zur Beziehung zwischen Wolf und Heidegger vergl.: A. Hollerbach (1986) und die durchgesehene und redaktionell überarbeitete Fassung in: B. Martin (1989): S. 122 ff. Heidegger, der 1933 das Rektorat der Universität Freiburg übernahm, ernannte Wolf aufgrund der neuen Hochschulverfassung im Herbst 1933 zum Dekan der Juristischen Fakultät, ein Amt, das Wolf allerdings bereits im März 1934 niederlegte. Zum Rektorat Heideggers vergl.: E. Nolte (1989) und M. Martin (1991).
#
48 ↑ Vergl. dazu im Ganzen: E. Wolf (1948).
#
49 ↑ Ebd., S. 39.
#
50 ↑ Ebd., S. 43 f.
#
51 ↑ A. Stein (1992): S. 23.
#
52 ↑ Siehe dazu: M. Plathow (2018).
#
53 ↑ A. Stein (1992): S. 23.
#
54 ↑ E. Wolf (1961): S. 469.
#
55 ↑ Vergl. dazu im Einzelnen: E. Wolf (1948): S. 44 ff.
#
56 ↑ Vergl. dazu: E. Wolf (1948): S. 53 ff.
#
57 ↑ Siehe z. B.: Kolosser 3, 18 ff.
#
58 ↑ Siehe dazu auch die Kommentierung bei Art. 89 Rdnr. 11 ff.
#
59 ↑ Es handelt sich um eine erweiterte Fassung der ursprünglich von Michael German entwickelten Formel, die lautet: »Das Kirchenrecht ist die Form, in der sich die Gemeinschaft der Getauften im Vertrauen auf die verheißene Gegenwart Gottes darüber verständigt, welches kirchliche Handeln als geistig angezeigt verantwortete werden soll.« Vergl.: HevKR § 1 Rdnr. 171; siehe dazu meine Besprechung des Handbuchs, in ZevKR 63 (2018), 330 ff.
#
60 ↑ Zum Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche vergl. im Ganzen: R. Puza (1993); H. de Wall / S. Muckel (2017): S. 95 ff. und S. Haering u.a. (2015).
#
61 ↑ Vergl. dazu: W. Aymans (1983): S. 65 ff.
#
62 ↑ Vergl. dazu: R. Puza (1993): S. 170 ff.
#
63 ↑ G. Luf (2015): § 4.
#
64 ↑ R. Puza (1993): S. 222; vergl. dazu auch: W. Böckenförde (1998).
#
65 ↑ Vergl. dazu die Beiträge im 2. Abschnitt: Die hierarchische Organisation der Kirche, im HdbKathKR.
#
66 ↑ R. Puza (1993): S. 223; siehe auch Can. 331 CIC.
#
67 ↑ H. Schwendewein (2015).
#
68 ↑ Zum heutigen Verständnis der Visitation vergl. bei Art. 73 Rdnr. 26 ff.
#
69 ↑ A. Farner (1973).
#
70 ↑ A. Farner ebd.
#
71 ↑ Die Beschlüsse der Synode sind abgedruckt bei A. L. Richter (1846): S. 339 ff.; vergl. dazu: G. Heinemann (1975).
#
72 ↑ Die Ordnung ist in französischer Sprache abgedruckt bei Richter ebd., S. 342 ff.
#
73 ↑ Vergl.: K. Schlaich (1987); zur geschichtlichen Entwicklung der Synoden in der evangelischen Kirche vergl.: A. Schilberg (2021).
#
74 ↑ Vergl. dazu: K. F. Vierordt: Geschichte; O. Friedrich (1978): S. 117 ff.; den Wortlaut der Ordnung vgl. bei Richter (1846).
#
75 ↑ Vergl. dazu: F. Hauß / H. G. Zier (1956); O. Friedrich: ebd., S. 121 ff.
#
76 ↑ Vergl. dazu: T. Nipperdey (1998): S. 480 ff.
#
77 ↑ Den Text vergl. bei: E. R. Huber / W. Huber (1973): S. 600 ff.; zur Entstehungsgeschichte siehe W. Neuser (1992).
#
78 ↑ J. Mehlhausen (1995).
#
79 ↑ Vergl. dazu: M. Heckel (1995); siehe dazu auch: G. Wendt (1979); T. Barth (1995); C. Link (1995); A. Kienitz (1998); H. Gorski (2020).
#
80 ↑ Vergl. dazu: N. Becker (1999).
#
81 ↑ Vergl. dazu: A. Schilberg (2003).
#
82 ↑ Vergl. dazu: H. Frost (1972): S. 339.
#
83 ↑ Zu Bayern vergl. im Ganzen: G. Grethlein u.a. (1994).
#
84 ↑ Zu Hessen-Nassau vergl. im Ganzen: H. Johnsen (1986); K.-D. Grunwald u.a. (1999).
#
85 ↑ O. Friedrich (1978): S. 115
#
86 ↑ Vergl. dazu: G. Gerner-Wolfhard (2013); J. Ehmann (2018); Ders. (2021b).
#
87 ↑ Vergl. dazu: O. Friedrich (1978): S. 115 ff.
#
88 ↑ Zur Geschichte der Markgrafschaft vergl.: W. Hug (1998); A. Kohnle (2007).
#
89 ↑ Die Residenz wurde 1556 durch Markgraf Karl II. nach Durlach verlegt.
#
90 ↑ Es handelt sich im Wesentlichen um eine Übernahme der württembergischen Kirchenordnung von 1553, vergl. dazu: G. Seebaß / E. Wolgast (2004); vergl. dazu auch die Beiträge in: U. Wennemuth (2009b).
#
91 ↑ Vergl. dazu: F. Hauss / H.G. Zier (1956); O. Friedrich (1978): S. 115 ff.; zur Geschichte der Kurpfalz vergl.: M. Schaab (1988 & 1992); A. Kohnle (2005).
#
92 ↑ Den Text des Reichsdeputationshauptschlusses vergl. bei: U. Hufeld (2003); zum RDH vergl. im Übrigen: K-P. Schneider (2003); S. Mückl (2002).
#
93 ↑ Vergl. dazu und zum Folgenden: G. Spohn (1871): S. 22 ff.; O. Friedrich (1978): S. 131 ff.; J. Mehlhausen (1995): S. 248 ff.; H. Fenske (1996): S. 9 (13 ff.).
#
94 ↑ Vergl.: J. Bauer (1915b): S. 4; siehe dazu auch den vom Vorstand des Vereins herausgegebenen Sammelband Reformierte Spuren in Baden (Veröffentlichungen des Vereins für Kirchengeschichte in der Evangelischen Landeskirche in Baden, Bd. 57). Karlsruhe 2001.
#
95 ↑ Zur konfessionellen Entwicklung in der Kurpfalz vergl.: O. Friedrich (1978): S. 117 ff.; A. Kohnle (2005); M. Schwara (2003).
#
96 ↑ J. Bauer (1915b): S. 5.
#
97 ↑ Zum Westfälischen Frieden vergl.: Chr. Link (1998).
#
98 ↑ Vergl. dazu: A. Adam: ZevKR 9 (1962/63): S. 180; J. Haustein (2002).
#
99 ↑ Im römisch-katholischen Bereich werden als unierte Kirchen die 16 nichtlateinischen autonomen Teilkirchen im Nahen Osten, in Ost- und Südeuropa, Äthiopien und Indien verstanden, die in voller Gemeinschaft mit dem Apostolischen Stuhl in Rom stehen und den Bischof von Rom als Primas anerkennen (»Ostkirchen«). Für sie gilt als eigenes Gesetzbuch der von Papst Johannes Paul II. promulgierte Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, der am 1. Oktober 1991 in Kraft getreten ist. Siehe dazu: E. Suttner (1988).
#
100 ↑ Für die badischen Verhältnisse vergl.: J. Ehmann (1994); J. Winter (2001): S. 127 f.; J. Ehmann (2021a).
#
101 ↑ Zu den Motiven und zur Vorgeschichte der badischen Union vergl. J. Ehmann (2020a).
#
102 ↑ J. Bauer (1915b): S. 24.
#
103 ↑ Über ihn vergl.: J. Ehmann (1994): S. 41 ff.; H. Fenske (1996): S. 13 ff.; Chr. Würtz (2005).
#
104 ↑ Vergl. dazu: M. A. Maesel (1997).
#
105 ↑ Abgedruckt bei: E. R. Huber / W. Huber (1973): S. 81 ff.
#
106 ↑ Zu den Auseinandersetzungen zwischen Brauer und dem Reformierten Kirchenrat vergl.: J. Ehmann (1994): S. 49 ff.
#
107 ↑ E. R. Huber / W. Huber (1973): S. 80.
#
108 ↑ J. Bauer (1915b): S. 22.
#
109 ↑ Zum Problem der Unionsbildungen und ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen vergl.: G. Holstein (1928): S. 243 ff.
#
110 ↑ Vergl. dazu: J. Bauer (1915a); F. Merkel (1960).
#
111 ↑ Zur Geschichte der preußischen Union vergl.: J. F. G. Goeters / J. Rogge (1992, 1994 und 1999).
#
112 ↑ Vergl.: G. Lüttgert (1925): S. 24.
#
113 ↑ Eine Selbstdarstellung der verschiedenen Unionskirchen findet sich bei John Webster Grant (1973).
#
114 ↑ Außerhalb Deutschlands sind etwa zu nennen: die Evangelische Kirche der Böhmischen Brüder in Tschechien (1918), die United Church of Canada (1925), die Church of Christ in China (1927), die United Church in Japan (1941), die Church of South India (1947), die United Church auf den Philippinen (1948), die United Church of Christ in den USA (1957), die United Church of Zambia (1965) und die United Church of North India (1970).
#
115 ↑ Den Text siehe im Anhang. Zur Unionsurkunde siehe auch J. Winter (2020a); J. Ehmann (2020b).
#
116 ↑ Zitiert nach: E. R. Huber / W. Huber (1973): S. 675 (677).
#
117 ↑ Zitiert nach: E. R. Huber / W. Huber ebd.; zum Streit über die Auslegung des § 2 der Unionsurkunde im 19. Jahrhundert vergl.: J. Neie (2009): S. 243 ff.
#
118 ↑ Zitiert nach: E. R. Huber / W. Huber ebd.: S. 678.
#
119 ↑ Es handelt sich um: Beilage A: Kirchenordnung; Beilage B: Kirchenverfassung; Beilage C: Kirchengemeindeordnung sowie um eine Wahlordnung und die Anordnung über das allgemeine und Lokalvermögen für Kirchen, Schulen und und milde Stiftungen. Die Texte vergl. in: Rechtssammlung Baden 800.201 bis 800.205.
#
120 ↑ Zitiert nach der Denkschrift des Ministeriums des Kultus und Unterrichts Staat und Kirche in der badischen Geschichte, Karlsruhe 1926, S. 34.
#
121 ↑ Abgedruckt bei: E. R. Huber / W. Huber (1976): S. 234 ff.; zu den vorangegangenen Auseinandersetzungen über den Abschluss einer Konvention mit dem Heiligen Stuhl und der sog. „Osteproklamation“ von Großherzog Friedrich I. vom 9. April 1860 vergl. J. Winter (2020b).
#
122 ↑ Abgedruckt bei: G. Spohn (1871): S. 165 ff.; siehe auch den Auszug bei: E. R. Huber / W. Huber (1976): S. 383 ff.; zur Kirchenverfassung von 1861 vergl. im Ganzen: E. Herrmann (1861); J. Winter (2011).
#
123 ↑ § 61 KV 1861.
#
124 ↑ Abgedruckt bei: E. R. Huber / W. Huber ebd.: S. 380 f.
#
125 ↑ Vergl. zum Folgenden: Verhandlungen der Generalssynode der evangelisch-protestantischen Kirche Badens vom November 1918 und Juni 1919 und Verhandlungen der außerordentlichen Generalsynode der vereinigten evangelisch-protestantischen Kirche Badens vom Oktober/Dezember 1919.
#
126 ↑ Vergl. dazu: J. Winter (2008/2009): S. 181 ff. und den Überblick über die evangelische Kirche in Baden in der Weimarer Republik bei J. Thierfelder (2005): S. 293 ff.
#
127 ↑ So bestimmte z. B. die Verfassung des Freistaates Preußen vom 30. November 1920 in ihrem Art. 82 Abs. 1, dass die Befugnisse, die nach den früheren Gesetzen, Verordnungen und Verträgen dem Könige zustanden, auf das Staatsministerium übergehen. Die Rechte des Königs als Träger des landesherrlichen Kirchenregiments wurden nach Art. 82 Abs. 2 »von drei durch das Staatsministerium zu bestimmenden Ministern evangelischen Glaubens ausgeübt, solange nicht die evangelischen Kirchen diese Rechte durch staatsgesetzlich bestätigtes Kirchengesetz auf kirchliche Organe übertragen haben«. Vergl. die Texte bei E. R. Huber / W. Huber (1988): S. 137 und S. 535 ff.; zu den Auseinandersetzungen in Preußen vergl. außerdem: J. F. G. Goeters / J. Rogge (1999): S. 63 ff.
#
128 ↑ R. Weber (2008): S. 43.
#
129 ↑ Siehe dazu: H. Erbacher (1983): S. 12 f.
#
130 ↑ Siehe dazu: H. Erbacher ebd.: S. 13 f.
#
131 ↑ Siehe dazu: H. Erbacher ebd.: S. 15.
#
132 ↑ Zu den Kirchenparteien vergl.: J. Thierfelder (2005): S. 289 (296 ff.).
#
133 ↑ Berichterstatter Frey in: Verhandlungen der Generalsynode der evangelisch-protestantischen Kirche Badens vom November 1918 und Juni 1919, S. 16.
#
134 ↑ Frey ebd.
#
135 ↑ Frey ebd.
#
136 ↑ Vorgeschlagen waren ursprünglich 70. Die Zahl wurde erhöht, damit sich das Verhältniswahlsystem auch für schwächere Parteien auswirken konnte, vergl. O. Friedrich (1978): S. 213.
#
137 ↑ § 6 der Wahlordnung für die Wahl der Abgeordneten zur außerordentlichen Generalssynode, Verhandlungen der Generalssynode der evangelisch-protestantischen Kirche Badens vom November 1918 und Juni 1919, Anl. II, S. 29.
#
138 ↑ So: O. Friedrich (1978): S. 213.
#
139 ↑ O. Friedrich ebd.
#
140 ↑ Vergl. dazu: H. Erbacher (1983): S. 16; U. Schadt (1996): S. 102 ff.
#
141 ↑ Vergl. U. Schadt ebd.: S. 105.
#
142 ↑ Den Text vergl. bei: E. R. Huber / W. Huber (1988): S. 631 ff.
#
143 ↑ O. Friedrich (1961): S. 214.
#
144 ↑ Vergl. dazu die Kommentierung bei Art. 73 Rdnr. 2 ff. und J. Winter (2008/2009): S. 181 (191 f.).
#
145 ↑ Verhandlungen der außerordentlichen Generalsynode der vereinigten evangelisch-protestantischen Kirche Badens vom Oktober/Dezember 1919, S. 226.
#
146 ↑ Ludwig Muchow (1863-1938) war als Kirchenpräsident Nachfolger des seit 1915 amtierenden Präsident des Evangelischen Oberkirchenrats Eduard Uibel (1846-1925), der im April 1920 nach einem vorausgegangenen Konflikt über seine Wiederwahl in den Ruhestand trat, vergl. dazu: L. Winkler (1930): S. 106 ff.
#
147 ↑ Über ihn vergl. die Biografie seines Enkels K. Finck (2004); siehe dazu aber die kritische Besprechung von E. Marggraf (2004).
#
148 ↑ Über ihn vergl.: M. Willunat (2019).
#
149 ↑ 1873-1948; über ihn vergl.: H. Erbacher (1996): S. 581.
#
150 ↑ Heinrich Rapp (1864-1945) war Pfarrer der Mittelstadtgemeinde und seit Juli 1919 Dekan in Karlsruhe. Zum 1. Juli 1923 wurde er zum Oberkirchenrat berufen, zum 1. Januar 1933 auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt.
#
151 ↑ Emil Doerr (1882-1948) trug später als stellvertretender Vorsitzender bzw. zeitweiliger Vorsitzender der 1938 eingerichteten Finanzabteilung beim Evangelischen Oberkirchenrat die kirchenpolitische Verantwortung für die täglichen Auseinandersetzungen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat. Über ihn vergl.: H. Erbacher (1996): S. 564.
#
152 ↑ Vergl.: O. Friedrich (1978): S. 219.
#
153 ↑ Über ihn vergl.: Nachruf von G. Wendt (1978); Ders. (1994); J. Winter (2020b); Ders. in: U. Wennemuth (Hrsg.): Lebensbilder aus der evangelischen Landeskirche in Baden im 19. und 20. Jahrhundert, Bd. 1, Kirchenleitung (erscheint demnächst); A. Gabelmann (2017).
#
154 ↑ Zu diesen Verfahren vergl.: A. Kotb (1998): S. 25 ff.; F.-M. Balzer (1993); U. Wennemuth (1996): S. 300 ff.; zu Eckerts Auffassungen vergl.: R. Breipohl (1971): S. 137.
#
155 ↑ Die Präsidentin der Landessynode, Margit Fleckenstein, hat dazu in der Plenarsitzung am 21. April 1999 eine »Erklärung der Kirchenleitung zur Rehabilitation des Pfarrers Erwin Eckert« verlesen, die einerenzierte Würdigung der damaligen Vorgänge aus heutiger Sicht enthält. Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 21. bis 24. April 1999, S. 7 f.; kritisch dazu: H. Maurer (1999).
#
156 ↑ Zur Einrichtung der Finanzabteilung vergl.: J. Thierfelder (2005): S. 289 (332); J. Frisch (2009): S. 67 ff.; H. Marahrens (2014); Friedrich selbst hat über seine Auseinandersetzungen mit der Finanzabteilung ausführlich berichtet in seiner Darstellung der Eingriffe des Staates, ELBDR VI (2005), S. 159 ff.
#
157 ↑ O. Friedrich (1933).
#
158 ↑ O. Friedrich (1953/54): wieder abgedruckt in: ELBDR Bd. VI, S.179 ff.
#
159 ↑ P. v. Tiling (1971): S. 575.
#
160 ↑ P. v. Tiling ebd.: S. 576.
#
161 ↑ P. v. Tiling ebd.
#
162 ↑ R. Weber (2008): S. 44 f.
#
163 ↑ O. Friedrich (1953/54): S. 292 ff. (293); zu beachten ist dabei, dass es sich bei dieser Darstellung um die Sichtweise eines Beteiligten handelt, die nicht frei ist von apologetischen Interessen, siehe dazu die kritischen Anmerkungen von G. Schwinge ebd.: S. 237 und G. Gerner-Wolfhard (2008): S. 315 ff.
#
164 ↑ Vergl.: K. Scholder (1973): S. 223 ff. (232).
#
165 ↑ Fritz Voges (1896-1967) war seit 1931 Mitglied der NSDAP und führender Funktionär der Deutschen Christen in Baden. Zum 1. Juli 1933 wurde er zum Oberkirchenrat berufen. Nach einer Abordnung zur Kirchenkanzlei der DEK in Berlin vom 1. September bis 29. Oktober 1934 entwickelte er sich zu einem ausgesprochenen Gegner der Deutschen Christen. Nach dem Zweiten Weltkrieg war Voges nach vorübergehender Entlassung seit 1947 wieder im landeskirchlichen Dienst tätig, zuletzt als Leiter des Evangelischen Gemeindedienstes in Mannheim. Zu seiner Person vergl.: U. Wennemuth (2009a): S. 43 f.
#
166 ↑ Zur Entwicklung der badischen Landekirche im „Dritten Reich“ vergl. J. Thierfelder (2005); U. Wennemuth (2009); R.-U. Kunze (2020).; K.-H. Fix (2021).
#
167 ↑ GVBl. S. 69.
#
168 ↑ O. Friedrich (1953/54): S. 296.
#
169 ↑ K. Scholder (1973): S. 233.
#
172 ↑ Ebd. (Hervorhebung im Original).
#
173 ↑ U. Wennemuth (2009a): S. 50.
#
174 ↑ Vergl. dazu: K. Scholder ebd.: S. 231 ff.
#
175 ↑ T. Mayer (1980): S. 23.
#
176 ↑ R. Rost gehörte zu denjenigen Mitgliedern des Oberkirchenrates um den neuen Landesbischof, der als integrativer theologischer Vermittler die kirchlich-positive Mehrheitskultur in der Auseinandersetzung mit der DC- Minderheit verkörperte. Er konnte daher auch nach 1945 im Amt bleiben und bis 1949 als ständiger Vertreter des Landesbischofs fungieren.
#
177 ↑ Zu den Kräfteverhältnissen im Evangelischen Oberkirchenrat nach 1933, zur Biographie ihrer Mitglieder und zu ihrer kirchenpolitischen Position siehe: U. Wennemuth (2009a): S. 35 ff.
#
178 ↑ Vergl. dazu: O. Friedrich (1953/54): S. 297.
#
179 ↑ Zur Auflösung der Landessynode vergl.: H. Erbacher (1983): S. 44; K. Meier (1984): Bd. 1, S. 436.
#
180 ↑ Über ihn vergl.: H. Erbacher (1996): S. 577.
#
181 ↑ Zur Bekennenden Kirche in Baden vergl.: J. Thierfelder (2005): S. 330 ff.; C. Klausing (2014); R.-U. Kunze (2015).
#
182 ↑ K. Scholder (1973): S. 2; zu den Vorgängen um die Ein- und Ausgliederung der Landeskirche in bzw. aus der Reichskirche vergl.: O. Friedrich (1953/54): S. 299 ff.
#
183 ↑ Vergl. zu dieser Frage: J. Thierfelder (2005): S. 328 und R.-U. Kunze (2015). Zu den »intakten« Landeskirchen werden gemeinhin die Landeskirchen in Bayern, Hannover und Württemberg gerechnet, weil es den Deutschen Christen nach 1933 nicht gelungen ist, die im Amt befindlichen Kirchenleitungen zu verdrängen.
#
184 ↑ Zur Einrichtung der Finanzabteilung und der Rolle, die der deutschchristliche Oberkirchenrat Emil Doerr darin spielte, vergl.: J. Thierfelder (2005): S. 332 ff.
#
185 ↑ Vergl. dazu: H. Kreutzer (2000).
#
186 ↑ Vergl. dazu: K. Scholder (1973): S. 237 ff.
#
187 ↑ O. Friedrich (1973): S. 234. Im Amt befanden sich außer dem Landesbischof Julius Kühlewein noch die Oberkirchenräte Otto Friedrich und Gustav Rost.
#
188 ↑ Das waren Pfarrer Julius Bender, Nonnenweier, Prof. Martin Dibelius, Heidelberg, Pfarrer Karl Dürr, Freiburg, Bankdirektor Erich Lechler, Lörrach, Pfarrer Hermann Maas, Heidelberg und Prof. Erik Wolf, Freiburg; vergl.: ELBDR Bd. V, S. 383 (Dok.2364).
#
189 ↑ GVBl. S. 22.; wieder abgedruckt bei G. Schwinge ebd.: S. 384.
#
190 ↑ Zur Vorgeschichte der Synode in Bretten vergl. das Vorwort von H. Erbacher in: Verhandlungen der vorläufigen Landessynode, Tagung vom 27. bis 29. November 1945 und Tagung vom 27. September 1946, S. IV.
#
191 ↑ Julius Bender (1893-1966); über ihn vergl.: F. Sepaintner (1990).
#
192 ↑ Hermann Maas (1877-1970) ist vor allem durch seinen Einsatz für die verfolgten Juden in der Zeit des Nationalsozialismus bekannt geworden – »Der stadtbekannte Judenfreund« – ein Verdienst, für das ihm 1967 die Yad-Vashem-Medaille der »36 Gerechten unter den Völkern« verliehen worden ist. 1956 bis 1965 war er Prälat des Kirchenkreises Nordbaden. Über ihn vergl.: H. Erbacher (1996): S. 583; W. Keller u.a. (1997).
#
193 ↑ Zum Wahlvorgang siehe: Verhandlungen der vorläufigen Landessynode, Tagung vom 27. bis 29. November 1945 und Tagung vom 27. September 1946, S. 3 ff.
#
194 ↑ Das Referat ist abgedruckt in: G. Schwinge (1996): S. 418 ff.
#
195 ↑ Ebd. S. 421. Zur Position Wolfs vergl. auch: J. Winter (1986); zur Gegenposition, die der amtierenden Kirchenleitung die Legitimität aufgrund ihrer Verstrickung in den Nationalsozialismus absprach und sowohl die Neubildung des Erweiterten Oberkirchenrates als auch die geplante Neubildung der Synode ablehnte, vergl. das Wort der badischen Theologischen Sozietät vom Oktober 1945, Zur gegenwärtigen kirchlichen Lage in Baden, in: G. Schwinge ebd.: S. 387 ff.; vergl. dazu auch: G. Gerner-Wolfhard (2008): S. 322 f.
#
196 ↑ E. Wolf: Verhandlungen der vorläufigen Landessynode 1946, S. 14.
#
197 ↑ E. Wolf: Verhandlungen der Landessynode, Ordentliche Tagung vom März 1948, S. 12.
#
198 ↑ Vergl. dazu im Ganzen: O. Friedrich (1959/60): S. 1 ff.; G. Wendt (1977): S. 2 ff.
#
199 ↑ Zum Gang des Verfahrens vergl. O. Friedrich (1978): S. 327 ff.
#
200 ↑ Über ihn vergl. H. Erbacher (1996): S. 592; E. M. Skibbe (2009); K. Engelhardt (2020).
#
201 ↑ Über ihn vergl. H. Erbacher ebd.: S. 574.
#
202 ↑ Barbara Dahlmann, später verheiratete Just-Dahlmann, wurde am 2. März 1922 in Posen geboren und arbeitete damals als Assistentin von Erik Wolf am Institut für Rechtsphilosophie und evangelisches Kirchenrecht in Freiburg. Nach ihrer Tätigkeit als Staatsanwältin in Mannheim seit 1954 wurde sie 1980 Direktorin des Amtsgerichts Schwetzingen. Besondere Verdienste hat sie sich bei der Aufarbeitung der NS-Verbrechen und der Aussöhnung mit Israel erworben und ist dazu auch literarisch hervorgetreten: Tagebuch einer Staatsanwältin, Stuttgart 1979; Simon, Stuttgart 1980; Der Kompaß meines Herzens, Begegnungen mit Israel, Freiburg 1984. Sie war lange Jahre Vorsitzende des Bundesverbandes der Evangelischen Akademikerschaft in Deutschland und der Arbeitsgemeinschaft Juden und Christen beim Deutschen Evangelischen Kirchentag. Sie starb am 27. Juli 2005.
#
203 ↑ LKA GA 3288.
#
204 ↑ Junge Kirche 1949, Sp. 12.
#
205 ↑ G. Wendt (1978): S. 146.
#
206 ↑ Vergl. dazu den Bericht in JK 1949, S. 554 f. und die Stellungnahme von Wolf zur Begründung seines Rückzuges, JK 1950, S. 110 f.
#
207 ↑ JK 1950, S. 111.
#
209 ↑ Zu seinem Bericht über die Entwicklungen der Kirchenordnung aus der Erfahrung und Beobachtung eines Kirchenjuristen in drei Jahrzehnten siehe: G. Wendt (1989); zur Rolle von Wendt im Streit über die Präambel im Jahre 1953 vergl. auch die Kommentierung zur Präambel.
#
210 ↑ Vergl. dazu den zusammenfassenden Bericht von Wendt: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1970, S. 32 ff.
#
211 ↑ Zu seiner Person und seinem beruflichen Wirken vergl.: K. Engelhardt (1984): S. 1 ff. (Festheft zu seinem 65. Geburtstag); J. Winter (1999): S. 448; Ders. (2004): S. 415; Ders. 2016: S. 503 ff.; Ders.: Günther Wendt. in: U. Wennemuth (Hrsg.): Lebensbilder aus der evangelischen Landeskirche in Baden im 19. und 20. Jahrhundert, Bd. 1, Kirchenleitung (erscheint demnächst).
#
212 ↑ Obwohl diese eine reine Jungenschule war, wurde sie auch von Hannelore Hansch (1918-2007) als einzigem Mädchen besucht. Ihr Vater erwarb Ende 1933 den Rittnerthof in Karlsruhe-Durlach, dessen Bewirtschaftung sie später zusammen mit ihrem Mann Kurt Hansch übernahm. Wegen ihrer jüdischen Mutter blieb ihr ein Abschluss ihres Theologiestudiums an der Universität Halle verwehrt. 1979 erhielt sie das Bundesverdienstkreuz wegen ihres Einsatzes für verfolgte Juden während der Zeit des Nationalsozialismus. Sie war Mitglied des Ältestenkreises der Melanchthon-Pfarrei in Durlach und gehörte von 1972 bis 1978 der Landessynode an. In der Gesellschaft für Evangelische Theologie war sie Mitglied des Vorstandes und gehörte zum Vorbereitungskreis der Karl-Barth-Tagungen auf dem Leuenberg bei Basel. 1946 wurde als Erbe des Kirchenkampfes auf dem Rittnerthof die Theologische Sozietät in Baden wieder gegründet, die seitdem bis zum Tode von Hannelore Hansch am 17. November 2007 dort getagt hat.
#
213 ↑ Vergl. dazu: J. Winter (2009): S. 753 ff.
#
214 ↑ Aus seinem wissenschaftlichen Werk sind vor allem zu erwähnen: Das Ältestenamt im Aufbau der evangelischen Kirchenverfassung (1962); Zur kirchenrechtlichen Problematik der Ordnung kirchlichen Lebens (1963/64); Kirchenleitung und Synode (1964/65); Was heißt Kirche leiten? (1980); seine Bibliografie findet sich in ZevKR 29 (1984), S. 379 ff. (Festheft zu seinem 65. Geburtstag); ein Teil seiner Arbeiten ist wiederabgedruckt in der Zusammenstellung von Aufsätzen aus Anlass seine 75. Geburtstages: J. Winter (Hrsg.), Kirchenrecht in geistlicher Verantwortung, Karlsruhe 1994.
#
215 ↑ Vergl. dazu: J. Winter (2000a): S. 507 ff.
#
216 ↑ Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 21. bis 24. April 2004, S. 35.
#
217 ↑ Vergl. ebd.
#
218 ↑ Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 17. bis 21. Oktober 2004, S. 53 und Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 20. bis 23. April 2005, S. 38 f.
#
219 ↑ Siehe dazu den Bericht vom April 2005, ebd.
#
220 ↑ Kirchliches Gesetz über die Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen der Evangelischen Landeskirche in Baden (Leitungs- und Wahlgesetz – LWG) vom 20. Oktober 2005, GVBl. 2006 S. 33, zuletzt geändert am 23. Oktober 2019, GVBl. 2020 S.10 (RS Baden Nr. 100.110).
#
221 ↑ Vergl. dazu: J. Winter: Einführung in das 16. Gesetz zur Änderung der Grundordnung und das Gesetz über die Zusammensetzung und Wahl der Leitungsorgane der Pfarrgemeinden, Kirchengemeinden und Kirchenbezirke sowie der Landessynode (Leitungs- und Wahlgesetz – LWG) und den Bericht des Synodalen Tröger: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 16. bis 20. Oktober 2005, S. 16 ff. und S. 83 ff.
#
222 ↑ Siehe dazu die Kommentierung zu Art. 82.
#
223 ↑ Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 25. bis 28. April 2007, Anl. 1.
#
224 ↑ Siehe dazu: J. Winter: Ecclesia reformata semper reformanda, Einführung in den Entwurf zur Neufassung der Grundordnung 2007 und den Bericht des Synodalen Dr. Heidland: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 25. bis 28. April 2007, S. 22 ff. und S. 53 ff.
#
225 ↑ GVBl. S. 81 (Rechtssammlung 100.100).
#
226 ↑ Die alte Grundordnung enthielt 141 Paragraphen, die neue enthält nur noch 113 Artikel, die darüber hinaus kürzer gefasst sind.
#
227 ↑ So war z. B. in § 36 Abs. 2 GO geregelt, dass der Kirchengemeinderat für bestimmte Gegenstände der Tagesordnung sachverständige Personen beratend hinzuziehen kann, und die §§ 23 Abs. 4 und 38 GO enthielten Bestimmungen über die Protokollführung im Ältestenkreis bzw. im Kirchengemeinderat. Solche Bestimmungen finden sich in der Neufassung nicht mehr.
#
228 ↑ Vergl. dazu die Änderungsgesetze vom 25. Oktober 2012, GVBl. S. 253; vom 20. April 2013, GVBl. S. 109; vom 12. April 2014, GVBl. S. 163; vom 21. Oktober 2015, GVBl. S. 172; vom 19. Oktober 2016, GVBl. S. 226; vom 24. Oktober 2018, GVBl. S. 30; vom 23. Oktober 2019, GVBl. 2020, S. 10; vom 21. Oktober 2020, GVBl. 2021, Teil I, S. 32. Zu den Einzelheiten siehe die Kommentierung bei den jeweils geänderten Artikeln.
#
229 ↑ Siehe dazu die Kommentierung bei Art. 74 Rdnr. 11 ff. und Art. 79 Rdnr. 8 ff.
#
230 ↑ “Hinaus ins Weite – Kirche aus gutem Grund“. Zwölf Leitsätze zur Zukunft einer aufgeschlossenen Kirche. Siehe unter: https://www.ekd.de/zwoelf-leitsaetze-zur-zukunft-einer-aufgeschlossenen-kirche-60102.htm (29.04.2021).