.#Zweiter Titel. Die Leitung des Kirchenbezirks
#I. Grundsätze
##Artikel 37
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Im Sinne von Artikel 7 wirken im Dienste der Leitung des Kirchenbezirks zusammen die Bezirkssynode, der Bezirkskirchenrat, die Dekanin bzw. der Dekan und die Schuldekanin bzw. der Schuldekan.
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1 Die Berufung der Dekaninnen und Dekane erfolgt durch die Landeskirche im Zusammenwirken mit dem Kirchenbezirk und mit der betroffenen Pfarrgemeinde. 2 Die Schuldekaninnen und Schuldekane werden von der Landeskirche im Zusammenwirken mit dem Kirchenbezirk und den betroffenen Religionslehrerinnen und Religionslehrern berufen. 3 Das Verfahren dafür und die Einzelheiten der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben werden gesetzlich geregelt. 4 Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Amtszeit acht Jahre. 5 Eine Wiederberufung ist mehrmalig möglich.
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1 In den Stadtkirchenbezirken werden der Bezirkskirchenrat als Stadtkirchenrat und die Bezirkssynode als Stadtsynode bezeichnet. 2 Für den Stadtkirchenrat gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Bezirkskirchenrat, für die Stadtsynode diejenigen über die Bezirkssynode, soweit diese Grundordnung oder andere kirchliche Gesetze keine abweichende Regelung treffen.
#A. Zusammenwirken im Dienste der Leitung
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Absatz 1 entspricht in der Sache dem bisherigen § 80 Satz 2 GO. Er stellt für die Ebene des Kirchenbezirks die Konkretisierung des in Artikel 7 GO festgeschriebenen Grundsatzes dar, nach dem die Leitung der Kirche »geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit« geschieht und die Organe im Dienste dieser Leitung »zusammenwirken«. Wie für die Ebene der Landeskirche gilt auch für den Kirchenbezirk, dass keines der genannten Organe einen exklusiven Anspruch auf die Leitung des Kirchenbezirks für sich beanspruchen kann. Ihr Verhältnis zueinander ist vielmehr im Sinne einer funktionalen Zuordnung der Verantwortlichkeiten zu beschreiben, wie sie sich aus der Grundordnung ergeben.
#B. Besetzung der Dekanate
#I. Grundsatz
##2
Die Regelung in Absatz 2 zur Berufung des Leitungspersonals im Kirchenbezirk hält wie bisher daran fest, dass die Besetzung dieser Stellen im Zusammenwirken der Landeskirche mit den örtlichen Organen erfolgt. Das bedeutet, dass in Baden niemand in die Leitungsfunktion eines Dekanats berufen werden kann, der nicht auf allen Ebenen Zustimmung gefunden hat. Die Zustimmung auf landeskirchlicher Ebene wird durch das Vorschlagsrecht des Landesbischofs und das erforderliche Benehmen mit dem Landeskirchenrat sichergestellt. Die Zustimmung des Bezirks erfolgt durch das Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat und das Wahlrecht der Bezirkssynodalen. Der Ältestenkreis ist an dem Besetzungsverfahren durch die Herstellung des Benehmens zu dem Wahlvorschlag und die Mitgliedschaft der Ältesten im Wahlkörper beteiligt. Vergleichbare Regelungen gibt es für die Wahl der Schuldekaninnen und Schuldekane.
#II. Geschichte
#1. Regelung von 1958
#3
Das Besetzungsverfahren der Dekanate ist in der Geschichte der Grundordnung mehrfach geändert worden. Nach § 83 Abs. 1 der Grundordnung i.d.F. v. 23. April 1958 erfolgte die Berufung des Dekans durch den Landesbischof nach Anhörung des Landeskirchenrates. Zuvor erhielt »der Bezirkskirchenrat, zu dem dessen stellvertretende Mitglieder sowie die im Kirchenbezirk wohnenden Mitglieder der Landessynode hinzutreten, in einer Sitzung Gelegenheit, vor dem Landesbischof oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates sich über die Bedürfnisse und Anliegen des Kirchenbezirks, die bei der Besetzung des Dekanats zu berücksichtigen sind, zu äußern«.
#2. Regelung 1971
#4
Dieses Verfahren wurde durch das Vierte kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 29. April 1971 geändert. Mit der Neufassung von § 89 Abs. 2 GO wurde das Wahlrecht der Bezirkssynode eingeführt. Der Landesbischof hatte das Recht, im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat, dem Ältestenkreis der betroffenen Pfarrei und dem Landeskirchenrat bis zu drei Pfarrer zur Wahl vorzuschlagen. Darin kam zum Ausdruck, dass »die Mitwirkung des Kirchenbezirks nach allgemeiner Überzeugung erheblich über die minimale Form der Anhörung des Bezirkskirchenrates zu den bei der Besetzung des Dekanats zu berücksichtigenden ›Bedürfnissen und Anliegen des Kirchenbezirks‹ (und nicht zur Person des künftigen Dekans, so nach geltendem Recht, § 83 Abs. 1 GO) hinausgehen« muss. Es blieb aber bei der Regelung, nach der mit dem Ältestenkreis der betroffenen Pfarrgemeinde (nur) das Benehmen herzustellen war.
#3. Regelung 1989
#5
Im Zuge des Neunten Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung vom 14. April 1989 wurde die Position des Ältestenkreises der betroffenen Pfarrgemeinde wesentlich gestärkt, in dem der Landesbischof in § 95 Abs. 2 GO verpflichtet worden ist, mit diesem das Einvernehmen über seinen Wahlvorschlag herzustellen. Zur Begründung hieß es in der Vorlage des Landeskirchenrates vom 6. März 1989:
»Zwar sollen die Ältesten auch weiterhin kein eigentliches Wahlrecht wie nach § 59 GO besitzen. Sie sollen auch keine Rangfolge zwischen verschiedenen Vorgeschlagenen aufstellen. Künftig soll der Ältestenkreis aber nicht nur wie Bezirkskirchenrat und Landeskirchenrat im ›Benehmen‹ Gehör und Gelegenheit zur Aussprache über den vom Landesbischof beabsichtigten Vorschlag erhalten; dieser soll vielmehr durch das vorgesehene ›Einvernehmen‹ zu dem Vorschlag des Landesbischofs mitentscheidend beteiligt sein. Einen Vorschlag, für den er das Einvernehmen des Ältestenkreises nicht erhält, soll der Landesbischof auch der Bezirkssynode nicht vorlegen können.«
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Der damalige Hinweis, dass eine Ablehnung des Vorschlags des Landesbischofs im Ältestenkreis bisher noch niemals vorgekommen sei, hat sich in der Zukunft allerdings nicht mehr bewahrheitet. Entgegen der Annahme des Gesetzgebers ist es nach der Änderung der Grundordnung mehrfach dazu gekommen, dass Ältestenkreise die neue Möglichkeit zu einer Vorauswahl genutzt haben, sodass der Landesbischof der Bezirkssynode nur eine Person als Wahlvorschlag präsentieren konnte. Das hat nicht zuletzt in den Bezirkssynoden, die sich ihrer Wahlmöglichkeit beraubt sahen, für erheblichen Unmut gesorgt, der sich dann in einem schlechten Wahlergebnis für die verbliebene Kandidatin bzw. den verbliebenen Kandidaten niedergeschlagen hat. Nicht zuletzt diese Erfahrung hat dazu geführt, sich erneut Gedanken über eine Änderung des Verfahrens zu machen, die im 16. Änderungsgesetz zur Grundordnung vom 20. Oktober 2005 und dem Kirchlichen Gesetz über die Leitungsämter im Dekanat – Dekanatsleitungsgesetz – vom 18. April 2008 ihren Niederschlag gefunden haben.
#III. Geltende Regelung seit dem 1. Januar 2005
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Mit der erneuten Änderung des Verfahrens wurde das Einvernehmen des Ältestenkreises der Pfarrgemeinde zum Wahlvorschlag der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs wieder abgeschafft. Wie beim Bezirkskirchenrat und dem Landeskirchenrat ist mit dem Ältestenkreis nur das vorherige Benehmen über den Wahlvorschlag herzustellen, d.h., er kann seine eventuellen Bedenken dagegen geltend machen, diesen aber nicht mehr völlig blockieren. Im Gegenzug wird die Stellung des Ältestenkreises im Zusammenhang mit dem eigentlichen Wahlakt, an dem er bisher nicht beteiligt war, gestärkt. Ist das Dekanat mit einer Gemeindepfarrstelle verbunden, gehören neben den Mitgliedern der Bezirkssynode auch die Mitglieder des Ältestenkreises der Pfarrgemeinde, mit deren Pfarrstelle das Amt verbunden ist, zum Wahlkörper, soweit sie nicht bereits Mitglieder der Bezirkssynode sind. Die Ältesten haben daher Einfluss auf das Wahlergebnis, weil die Bezirkssynode nicht mehr allein über die zur Wahl stehenden Personen entscheidet.
#IV. Berufung von Schuldekaninnen und Schuldekanen
##8
Das Verfahren zur Berufung von Schuldekaninnen und Schuldekanen ist dem Verfahren zur Besetzung der Stellen für Dekaninnen und Dekane angeglichen worden. Auch hier hat es eine Entwicklung gegeben. Während nach der früheren Fassung von § 98 Abs. 3 GO die Schuldekane vom Landesbischof im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat nach Anhörung der im Kirchenbezirk tätigen hauptamtlichen Religionslehrer sowie nach Anhörung des Landeskirchenrates berufen worden sind, erfolgte die Berufung nach der Neufassung im Vierzehnten Änderungsgesetz zur Grundordnung vom 26. April 2001 in Parallele zur Besetzung der Dekanate aufgrund eines Wahlvorschlages des Landesbischofs nach einer Wahl durch die Bezirkssynode. Diese wird ergänzt durch die Mitglieder, die vom Konvent der Religionslehrerinnen und Religionslehrer gewählt worden sind. Der Konvent, der nur zu diesem Zweck gebildet wird, wählt bis zu acht Personen, die dem Wahlkörper angehören.
#V. Amtszeiten
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Nach Abs. 2 Satz 4 beträgt die reguläre Amtszeit der Dekaninnen und Dekane sowie der Schuldekaninnen und Schuldekane wie schon bisher acht Jahre, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Durch den Gesetzesvorbehalt können abweichende Amtszeiten durch einfaches Gesetz geregelt werden. Es besteht die Möglichkeit der Wiederberufung ohne die sonst übliche Ausschreibung der Stelle.
#VI. Stadtkirchenbezirke
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Durch das Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 25. Oktober 2012 wurde der Artikel um einen neuen Absatz 3 ergänzt. Für die durch Art. 35 Abs. 1 neu geschaffenen Stadtkirchenbezirke wird klargestellt, dass in diesen Stadtkirchenbezirken die gleiche Leitungsstruktur wie in den Kirchenbezirken besteht. Durch die Öffnungsklausel zugunsten der einfachen Gesetzgebung wird sichergestellt, dass durch Anpassungen im Leitungs- und Wahlgesetz den örtlichen Gegebenheiten Rechnung getragen werden kann.
Rechtsstand: 01.01.2021
Zweiter Titel. Die Leitung des Kirchenbezirks
#I. Grundsätze
##Artikel 37
A. Zusammenwirken im Dienste der Leitung
###B. Besetzung der Dekanate
#I. Grundsatz
##II. Geschichte
#1. Regelung von 1958
#2. Regelung 1971
#3. Regelung 1989
#III. Geltende Regelung seit dem 1. Januar 2005
##IV. Berufung von Schuldekaninnen und Schuldekanen
##V. Amtszeiten
##VI. Stadtkirchenbezirke
##1 ↑ Zu den damit zusammenhängenden grundsätzlichen Fragen vergl. oben die Kommentierung zu Artikel 7.
2 ↑ Vergl. dazu unten die Kommentierung zu Artikel 64.
3 ↑ Siehe bisher: § 95 Abs. 1 GO.
4 ↑ GVBl. S. 17.
5 ↑ GVBl. S. 89.
6 ↑ Erläuterungen zum Entwurf des 2. Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1969, Anlage 1, S. 30.
7 ↑ GVBl. S. 97.
8 ↑ Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 09. bis 14. April 1989, S. 232.
9 ↑ Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 DekLeitG kann der Landesbischof »ein bis drei Pfarrerinnen oder Pfarrer« vorschlagen.
10 ↑ Dagegen ist Folgendes zu sagen: »Schon die bisherige Fassung erlaubte bei richtiger Auslegung dem Landesbischof, weniger als die vorgesehene Höchstzahl von drei Wahlkandidaten zu benennen und also auch sich auf den Vorschlag nur eines einzigen Kandidaten zu beschränken. … Auch eine Wahl, zu der nur ein einziger Kandidat vorgeschlagen ist, bleibt eine echte Wahl zwischen dem Ja und dem Nein zu diesem Kandidaten; auch nach den Grundsätzen demokratischer Wahlverfahren bedeutet Wahl nicht notwendig zugleich Auswahl« (Vorlage des Landeskirchenrates vom 6. März 1989: Entwurf Neuntes Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung [§§ 94–97], Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 09. bis 14. April 1989, S. 232 f.).
11 ↑ GVBl. S. 166.
12 ↑ GVBl. S. 114, zuletzt geändert am 23. April 2020, GVBl. S. 223 (RS Baden Nr. 130.100).
13 ↑ Zum Verfahren im Einzelnen siehe: § 5 DekLeitG.
14 ↑ § 5 Abs. 5 Satz 3 DekLeitG.
15 ↑ Vergl.: § 98 Abs. 3 GO.
16 ↑ § 16 Abs. 5 DekLeitG.
17 ↑ § 15 DekLeitG. Zur Kontroverse über die Zusammensetzung des Konvents vergl. die Diskussion im Plenum der Landessynode, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 21. bis 26. Oktober 2007, S. 81 ff.; die in § 15 Abs. 1 Satz 2 DekLeitG von der Landessynode im April 2008 schließlich beschlossene Fassung, nach der dem Konvent »alle im laufenden Schuljahr im Kirchenbezirk eingesetzten Religionslehrkräfte« angehören, schießt offensichtlich über das Ziel hinaus. Danach gehören dem Konvent auch die im Kirchenbezirk tätigen Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer an, die ausweislich von § 12 Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit dem Pflichtdeputat nach § 14 RUG (RS Baden Nr. 370.100), zu den kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gehören, »die im Rahmen ihres Dienstauftrages evangelischen Religionsunterricht zu erteilen haben«. Die Mitgliedschaft der Gemeindepfarrerinnen und Pfarrer im Konvent muss schon deshalb als ausgeschlossen gelten, weil diese nach § 37 Nr. 6 LWG zu den geborenen Mitgliedern der Bezirkssynode und damit zum Wahlkörper gehören. Ein Bedürfnis, ihnen darüber hinaus über die Mitgliedschaft im Konvent die Möglichkeit einzuräumen, auch auf die Zusammensetzung der Vertreterinnen und Vertreter der Religionslehrerinnen und Religionslehrer Einfluss zu nehmen, ist nicht ersichtlich. Im Sinne einer teleologischen Reduktion des § 15 Abs. 2 Satz 2 DekLeitG ist deshalb davon auszugehen, dass die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer nicht zum Konvent gehören.
18 ↑ Die Formulierung »bis zu« soll zum einen der unterschiedlichen Anzahl der Religionslehrerinnen und Religionslehrer in den Kirchenbezirken Rechnung tragen und zum anderen sicherstellen, dass die ordnungsgemäße Besetzung des Wahlkörpers nicht gefährdet ist, falls der Konvent keine oder eine geringere Zahl von Vertretern entsendet. Es handelt sich also um ein Angebot zur Mitwirkung an der Wahl, von dem nicht in vollem Umfang Gebrauch gemacht werden muss.
19 ↑ § 15 Abs. 2 DekLeitG.
20 ↑ Siehe dazu § 18 Abs. 2 und Abs. 3 DekLeitG.
21 ↑ Zum Verfahren der Wiederberufungen vergl. §§ 6 a und 16 a DekLeitG.
22 ↑ GVBl. S. 253.
23 ↑ Siehe dort etwa § 7 Abs. 5 und § 34 Abs. 5 LWG.
24 ↑ Vorlage des Landeskirchenrates vom 25. Juli 2012. Entwurf eines Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung 2012, Verhandlungen der Landessynode Ordentliche Tagung vom 25. bis 28. Oktober 2012, Anlage 1, S. 159.