Rechtsstand: 01.01.2021

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Dritter Titel. Die Kirchengemeinde

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I. Auftrag und Rechtsstellung der Kirchengemeinde

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Artikel 23

Besitzt eine Gemeinde die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach staatlichem Recht oder werden ihr künftig diese Rechte verliehen, so ist sie eine Kirchengemeinde.
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Literatur
Friedrich, Otto (1978): Einführung in das Kirchenrecht. 2. Aufl. Göttingen.
Grethlein, Gerhard / Böttcher, Hartmut / Hofmann, Werner / Hübner, Hans Peter (1994): Evangelisches Kirchenrecht in Bayern. München.
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Die Vorschrift definiert die Rechtsstellung der Kirchengemeinde. Sie entspricht wörtlich dem bisherigen § 27 Abs. 1 Satz 1 GO.1# Auch die neue Grundordnung hält an der in Baden eingeführten rechtlichen und terminologischen Unterscheidung zwischen der Pfarrgemeinde als Körperschaft des kirchlichen Rechts2# und der Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts fest.3# Eine Kirchengemeinde kann entweder aus nur einer Pfarrgemeinde bestehen oder auch aus mehreren Pfarrgemeinden. Trägerin von Rechten und Pflichten im staatlichen Rechtskreis ist nur die Kirchengemeinde, wie z.B. im Hinblick auf die Stellung als Eigentümerin kirchlicher Gebäude und die Anstellungsträgerschaft für das Personal.
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In anderen Landeskirchen gibt es die Unterscheidung zwischen der Pfarrgemeinde und der Kirchengemeinde üblicherweise nicht, da dort alle Gemeinden Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Auch in diesen Landeskirchen besteht aber die Notwendigkeit, dass benachbarte Kirchengemeinden zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen werden.4# Eine solche Lösung gab es auch in Baden unter der Überschrift »Die zusammengesetzte Kirchengemeinde« in § 38 der Kirchenverfassung von 1919. Diese unterschied darüber hinaus zwischen der einfachen Kirchengemeinde und der geteilten Kirchengemeinde. Nach § 39 KV konnte das Kirchspiel5# einer Kirchengemeinde mit mehreren Kirchen durch Satzung in Kirchensprengel zerlegt werden. Ein Kirchensprengel umfasste die zu einer Kirche gehörenden Seelsorgebezirke (Pfarrsprengel). Der Kirchensprengel erledigte seine Aufgaben durch den Sprengelausschuss und den Sprengelrat. Der heutigen Lösung der Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrgemeinden ist gegenüber dem Modell der »geteilten Kirchengemeinde« der Vorzug zu geben, weil sie deutlich macht, dass die Pfarrgemeinden kirchenrechtlich selbstständige Körperschaften sind und nicht nur organisatorische Untergliederungen der Kirchengemeinden.

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1 ↑ Siehe im gleichen Wortlaut bereits § 26 Abs. 1 Satz 1 der ersten Fassung der Grundordnung von 1958, GVBl. S. 21.
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2 ↑ Siehe dazu oben: Art. 15.
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3 ↑ Vergl. dazu: O. Friedrich (1978): S. 341 ff.
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4 ↑ Vergl. dazu z. B. für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern: G. Grethein (1994): S. 474 ff.
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5 ↑ Der Begriff »Kirchspiel« wird in der neuen Grundordnung nicht mehr verwendet. Der Satz: »Ihr Gebiet ist das Kirchspiel« in § 27 Abs. 1 Satz 2 GO wurde in Artikel 23 nicht übernommen.