Rechtsstand: 01.01.2022

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Vierter Abschnitt. Der Kirchenbezirk, der Stadtkirchenbezirk

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Erster Titel. Auftrag und Rechtsstellung des Kirchenbezirks

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Artikel 32

( 1 ) In Erfüllung seines Auftrages nach Artikel 6 fördert der Kirchenbezirk die Verbundenheit der Gemeinden seines Gebiets untereinander und mit der Landeskirche sowie mit den kirchlichen Werken und Einrichtungen. Beim Vollzug landeskirchlicher Aufgaben wirkt er nach Weisung der zuständigen Leitungsorgane der Landeskirche mit.
(1a) Dem Kirchenbezirk obliegt zur landeskirchlichen Ressourcensteuerung die Personal- und Liegenschaftsplanung für die Kirchengemeinden und Pfarrgemeinden.
( 2 ) Der Kirchenbezirk nimmt seine Aufgaben in eigener Verantwortung und in einer eigenständigen Dienstgemeinschaft wahr. Zu diesem Zweck kann er bezirkliche Dienste, Ämter und Einrichtungen schaffen und eigene Arbeitsformen entwickeln.
( 3 ) Die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der Kirchenbezirke durch Verwaltungszweckverbände wird durch kirchliches Gesetz geregelt.
( 4 ) Den Kirchenbezirken können durch Gesetz bestimmte Aufgaben zur Erfüllung übertragen werden. Das Gesetz bestimmt, in welchem Umfang die Kirchenbezirke bei der Aufgabenerfüllung an Weisungen gebunden sind.
( 5 ) Der Kirchenbezirk pflegt die ökumenischen Beziehungen zu anderen christlichen Kirchen und Gemeinschaften und sucht das Gespräch und die Begegnung mit nicht christlichen Religionsgemeinschaften in seinem Bereich.
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Literatur
Blaschke, Klaus (1977): Die Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche. ZevKR 22, S. 254 ff.
Friedrich, Otto (1959/60): Die neue Grundordnung der Evang. Landeskirche in Baden. ZevKR 7, S. 1 ff.
Friedrich, Otto (1978): Einführung in das Kirchenrecht. 2. Aufl. Göttingen.
Goos, Christoph (2016): Regionale Gliederungen der evangelischen Landeskirche. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): Tübingen, § 12.
Grethlein, Gerhard / Böttcher, Hartmut / Hofmann, Werner / Hübner, Hans Peter (1994): Evangelisches Kirchenrecht in Bayern. München.
Hauschildt, Friedrich (2008): Zum Impulspapier des Rates der EKD »Kirche der Freiheit«. ZevKR 53, S. 28 ff.
Schilberg, Arno (2003): Evangelisches Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe. Grundriss für die Aus- und Fortbildung. Stuttgart.
Stein, Albert (1992): Evangelisches Kirchenrecht. Ein Lernbuch. 3. Aufl. Neuwied.
Wendt, Günther (1977): Neuere Entwicklung in der Evangelischen Kirchenverfassung. In: Evangelischer Oberkirchenrat (Hrsg.): Verkündigung im Gespräch mit der Gesellschaft. Festschrift zum 65. Geburtstag von Landesbischof Prof. Dr. Wolfgang Heidland. Karlsruhe, S. 2 ff.
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A. Gliederung der Landeskirche in Kirchenbezirke

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In Absatz 1 wird auf die grundsätzliche Aussage in Artikel 6 über die Gliederung der Landeskirche in Kirchenbezirke und deren Aufgaben Bezug genommen.1# Die Grundordnung von 19582# formulierte in § 70 Abs. 1:
»Die Landeskirche gliedert sich in Kirchenbezirke. Jede Gemeinde gehört einem Kirchenbezirk an. Der Kirchenbezirk pflegt die Verbundenheit seiner Gemeinden untereinander und mit der Landeskirche.«
Es war damals »eine noch in der Diskussion befindliche Frage, ob nicht der Kirchenbezirk, diese Mittelinstanz, in weitgehenderem Maße als bisher mit kirchenregimentlichen Aufgaben zur Entlastung der Zentralinstanzen betraut werden soll. Die GO bleibt bei dem bisherigen Zustand, wonach der Kirchenbezirk einmal Selbstverwaltungskörper mit geringem Umfang und dann Beauftragter bei der Erledigung landeskirchlicher Aufgaben nach Weisung (§ 72) ist.«3#
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B. Aufwertung des Kirchenbezirks

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Eine wesentliche Aufwertung des Kirchenbezirks und eine Stärkung seines Verantwortungsbereichs war ein Schwerpunkt der Verfassungsreform zu Beginn der Siebzigerjahre:4#
»Entsprechend den in der EKD und in der Landeskirche in den letzten Jahren angestellten Überlegungen zur Strukturplanung in der Kirche (…) wird der Kirchenbezirk nicht als ausschließlich sekundäre Größe verstanden, die sich als ›mittlere Instanz‹ im Aufbau der Landeskirche von unten nach oben als Gemeindeverband und von oben nach unten als regionale Gliederung der Landeskirche darstellt (§ 70 Abs. 1). Vielmehr kommt dem Kirchenbezirk insbesondere für die Entwicklung überparochialer Dienste und gesellschaftspolitischer Arbeitsformen, aber auch für ›Ökumene am Ort‹, unmittelbar eigene Verantwortung zu.«5#
Günther Wendt hat das wie folgt erläutert:
»Es geht um die der heutigen gesellschaftlichen Situation angemessenen Aspekte der parochialen, überparochialen und funktionalen Gliederung der kirchlichen Dienste. Insbesondere für bestimmte Bereiche der Öffentlichkeitsarbeit, wie z.B. Ehe- und Familienberatung, Schul- und Erziehungswesen, Erwachsenenbildung, Berufs- und Sozialarbeit, kirchliche Presse und Freizeitgestaltung, rückt der Kirchenbezirk als ein verfassungsrechtlich relativ eigenständiges Handlungsfeld in den Mittelpunkt der Verfassungsreform.«6#
3
Dieser Zielsetzung entsprechend wurde durch das vierte kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 29. April 1971 in § 70 Abs. 1 als Aufgabe des Kirchenbezirks beschrieben:
»Der Kirchenbezirk soll sich in einer eigenständigen Lebens- und Dienstgemeinschaft auswirken und entfalten. In unmittelbarer Verantwortung für den kirchlichen Auftrag in den Lebensbereichen seines Raumes kann der Kirchenbezirk eigene Dienste und Einrichtungen schaffen und neue Arbeitsformen kirchlichen Dienstes entwickeln. Der Kichenbezirk fördert die Verbundenheit der Gemeinden mit der Landeskirche, den kirchlichen Diensten und Werken und Einrichtungen. Er pflegt die ökumenischen Beziehungen zu anderen christlichen Gemeinschaften in seinem Bereich.«7#
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C. Bedeutung der Region

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Diese Konzeption des Kirchenbezirks liegt der Grundordnung nach wie vor zugrunde. Die Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit8# ist gegenüber den weitsichtigen Entscheidungen, die schon früher zur Stärkung der Kirchenbezirke getroffen worden sind, sogar noch gestiegen. Die EKD hat in ihrem Impulspapier »Kirche der Freiheit – Perspektiven für die evangelische Kirche im 21. Jahrhundert«9# dazu Folgendes ausgeführt:
»Weil bestimmte Aufgaben nicht oder nicht mehr von den einzelnen Gemeinden allein wahrgenommen werden können, wird die Region zu einem wichtigen Gestaltungsraum. Dieser Prozess bietet zugleich die Chance, funktionale Aufgaben auch unter schwierigeren Bedingungen aufrechtzuerhalten. … Der engen Zusammenarbeit zwischen gemeindlichen und funktionalen Arbeitsformen gehört die Zukunft. Durch sie wird eine Kirchturmpolitik einzelner Gemeinden oder Arbeitszweige überwunden, die ein problematisches Erbe finanziell besserer Zeiten darstellt. Der Kirchenkreis10# wird auf diese Weise aus einer (kircheninternen) Verwaltungsebene im Hintergrund zu einer sichtbaren Gestaltungsebene für eine Region. Er kann die jeweiligen Stärken benachbarter Kirchengemeinden miteinander verknüpfen und durch gemeinsame Angebote verstärken. So kann er die gesamtkirchliche Strategie für eine Region in einer Weise steuern, in der die Nähe zu den unterschiedlichen Situationen am Ort im Blick bleibt. Bisher ist diese Veränderung sowohl in der theologischen Arbeit als auch in den kirchlichen Leitungsgremien zu wenig bedacht.«11#
Dem letzten Satz muss jedenfalls für die badischen Verhältnisse widersprochen werden, weil die Stärkung der Zusammenarbeit in der Region im Sinne der von der EKD angemahnten Konzeption bereits 1971 eingeführt und seitdem weiter ausgebaut worden ist.
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D. Der Kirchenbezirk als Entscheidungsebene

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In diesen Zusammenhang gehört vor allem die Einführung von Bezirksstellenplänen, durch die den Bezirken erheblich mehr Verantwortung und Entscheidungskompetenzen im Bereich der Stellenplanung und -bewirtschaftung übertragen worden sind.12# Seinen Niederschlag hat das in der Neuregelung in Art. 43 Abs. 2 Nr. 5 GO gefunden, nach der es Aufgabe des Bezirkskirchenrates ist, anstelle des Evangelischen Oberkirchenrates im Rahmen der landeskirchlichen Stellenzuweisung über die Errichtung neuer, die Aufhebung oder Zusammenlegung bestehender Gemeindepfarrstellen sowie landeskirchlicher Pfarrstellen zu beschließen, soweit es sich nicht um Stellen im Bereich des Religionsunterrichts handelt.13# Zugleich hat der Bezirkskirchenrat die ausdrückliche Kompetenz erhalten, über die Errichtung, Zusammenlegung und die örtliche Abgrenzung der Pfarrgemeinden des Bezirks zu entscheiden (Art. 43 Abs. 2 Nr. 4 GO). Dahinter steht u.a. das Bemühen, den richtigen Abstand zu finden zwischen einer zu großen Distanz, durch die der Blick auf das Detail verloren geht, und einer zu großen Nähe, die nur den eigenen Interessen verpflichtet ist. Die regionale Ebene des Kirchenbezirks erscheint in dieser Sichtweise als die richtige Ebene für die genannten Entscheidungen, weil die örtlichen Verhältnisse noch scharf genug gesehen werden, der Abstand aber schon groß genug ist, um die größeren Zusammenhänge nicht aus den Augen zu verlieren.
5a
Mit der Verstetigung des kirchlichen Erprobungsgesetzes zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk14# im Oktober 2021 wurde der Kirchenbezirk als Entscheidungsebene nochmals gestärkt, indem auch eine Mitverantwortung für die Liegenschaftsplanung der Kirchengemeinden - im Rahmen des Ressourcensteuerungsgesetzes - auf den Bezirkskirchenrat übertragen wurde (vgl. Art. 32 Abs. 1a). In diesem Zuge wurden die zu treffenden Entscheidungen durch Änderungen in den Artikeln 38, 43, 65 und 78 GO verfassungsrechtlich den Leitungsorganen der Landeskirche zugeordnet. Im Bereich der Liegenschaftsplanung obliegt hierbei dem Bezirkskirchenrat die Qualifizierung von Liegenschaften zur Steuerung der zentralen landeskirchlichen Baufördermittel. Das hierbei anzuwendende Klassifizierung wird im Kirchlichen Gesetz zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk näher geregelt.15#
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E. Der Kirchenbezirk als Lebens- und Dienstgemeinschaft

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Nicht übernommen worden ist 2007 die frühere Formulierung, nach der sich der Kirchenbezirk »in einer eigenständigen Lebens- und Dienstgemeinschaft auswirken und entfalten« soll. Insoweit ist in Absatz 2 nur noch von einer »eigenständigen Dienstgemeinschaft« die Rede, die ihren Niederschlag in der Entwicklung bezirklicher Dienste, Ämter, Einrichtungen und eigener Arbeitsformen findet. Weggefallen ist die ausdrückliche landeskirchliche Vorgabe einer eigenständigen Lebensgemeinschaft im Kirchenbezirk. Als Zielvorstellung ergibt sich diese zwar nach wie vor aus der Aufgabenstellung des Kirchenbezirks nach Absatz 1, die Verbundenheit unter den Gemeinden seines Gebiets zu fördern, die Möglichkeiten dafür sind aber begrenzt. Erschwerungen in dieser Hinsicht ergeben sich nicht zuletzt aus der Bezirksstrukturreform, die zu einem größeren Zuschnitt der Kirchenbezirke geführt hat. Das ist zwar im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der funktionalen Dienste, Ämter, Einrichtungen und Arbeitsformen von Vorteil, ist aber für die intensive Wahrnehmung einer Lebensgemeinschaft, die auf räumliche Nähe angewiesen ist, eher hinderlich. Um den darin liegenden Zielkonflikt zu vermeiden, spricht die Grundordnung realistischerweise nur noch von der Dienstgemeinschaft als ausdrücklicher Aufgabe des Kirchenbezirks.
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F. Die Eigenständigkeit der Aufgabenerfüllung

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Die Stellung der Kirchenbezirke als »Mittelinstanz« zwischen den Gemeinden und der Landeskirche schließt nach Abs. 1 Satz 2 die Mitwirkung an der Erfüllung landeskirchlicher Aufgaben nach Weisung ein.16# Die Kirchenbezirke sind daher keine reinen Selbstverwaltungskörperschaften. Als eine notwendige Folge der Grundkonzeption der Kirchenbezirke, wie sie oben beschrieben worden ist,17# ergibt sich aber die Garantie der Eigenständigkeit in der Wahrnehmung der eigenen Aufgaben nach Absatz 2. Im Unterschied zur Vorschrift über die Gemeinden in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GO und dem früheren § 79 GO18# enthielt die Grundordnung von 2007 keine generelle Aussage mehr darüber, dass die Kirchenbezirke ihren Auftrag »in eigener Verantwortung« wahrnehmen. Diese Worte sind aber durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 24. Oktober 201819# in Absatz 2 Satz 1 wieder eingefügt worden. Daraus folgt, dass die Kirchenbezirke sowohl darüber bestimmen können, welche Dienste, Ämter, Einrichtungen und Arbeitsformen es in ihren Gebieten geben soll, soweit diese nicht gesetzlich vorgeschrieben sind,20# als auch in der Gestaltung der Arbeit grundsätzlich frei sind. In dieser Hinsicht unterliegen sie nur den Aufsichtsrechten der Landeskirche nach Artikel 106 GO und den dazu ergangenen gesetzlichen Bestimmungen. Die Eigenständigkeit der Kirchenbezirke findet ihren Ausdruck auch in der Tatsache, dass sie nach Artikel 34 GO mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch im staatlichen Rechtskreis handlungsfähig ist.21#
8
Der Weisung der landeskirchlichen Organe und Dienststellen unterliegen die Kirchenbezirke nur, soweit sie beim Vollzug landeskirchlicher Aufgaben mitwirken. Das Recht, sie dafür im Einzelfall in Anspruch zu nehmen, ergibt sich wie schon bisher aus Absatz 1 Satz 2. Darüber hinaus können den Kirchenbezirken generell Aufgaben der Landeskirche zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung übertragen werden. Die Rechtsgrundlage dafür ist durch Absatz 4 geschaffen worden, der durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 24. Oktober22# neu eingefügt worden ist23#. In dem Gesetz ist auch zu regeln, in welchem Umfang die Bezirke dabei der Weisungsbefugnis der Landeskirche unterliegen. Der Vorteil einer solchen Verlagerung liegt darin, dass bestimmte Befugnisse durch die Kirchenbezirke unmittelbarer und ortsnäher wahrgenommen werden können.24# Als Beispiel einer durch die Grundordnung übertragenen weisungsgebundenen Aufgabe der Landeskirche auf die Kirchenbezirke kann die Wahrnehmung der unmittelbaren Dienstaufsicht gelten, die die Dekanin bzw. der Dekan über die im Kirchenbezirk tätigen Mitarbeitenden in der Anstellungsträgerschaft der Landeskirche nach Art. 46 Abs. 2 führt. Der Wortlaut der Bestimmung in Absatz 4 erlaubt es auch, nicht nur Aufgaben der Landeskirche, sondern auch solche der Kirchengemeinden und anderer kirchlicher Rechtsträger per Gesetz auf die Kirchenbezirke zu übertragen.
8a
Hiervon zu unterscheiden sind die durch das Kirchliche Gesetz zur Ressourcensteuerung eingeführte Systematik, nach welcher die landeskirchliche Ebene (Landessynode, Landeskirchenrat, Evangelischer Oberkirchenrat) für Entscheidungen der Ressourcensteuerung (Personalstellen und Liegenschaften) Rahmenbedingungen definieren, innerhalb derer die Kirchenbezirke eine eigenständiges Planungsermessen ausüben. Einerseits sind die landeskirchlichen Vorgaben bindend und umzusetzen, andererseits gibt das Planungsermessen der Bezirkskirchenräte diesen einen eigenständigen, nicht nachprüfbaren politischen Entscheidungsspielraum (vgl. § 1 Abs. 2 RS-KB-G).
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G. Verwaltungszweckverbände

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9
Absatz 3 wurde neu eingefügt durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 24. Oktober 2018.25# Art. 107 Abs. 1 Satz 4 schreibt vor, dass zum Vollzug der Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden und der Kirchenbezirke, die nicht Stadtkirchenbezirke sind, ein in Veraltungszweckverband zu bilden ist. Insoweit besteht also ein Anschluss- und Benutzungszwang. Die Regelungen dazu finden sich im Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz vom 23. Oktober 2019.26#
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F. Ökumenische Beziehungen

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Die Verpflichtung zur Pflege der ökumenischen Beziehungen mit den anderen christlichen Kirchen und Gemeinschaften in Absatz 5 ist aus dem früheren § 76 Abs. 1 letzter Satz GO übernommen worden. Neu ist die Ausweitung dieser Verpflichtung auf das Gespräch und die Begegnung mit nicht christlichen Religionsgemeinschaften.27#

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1 ↑ Zu den kirchlichen Mitteinstanzen vergl. im Ganzen: Chr. Goos (2016).
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2 ↑ Zur historischen Entwicklung vergl.: O. Friedrich (1978): S. 390 f. und oben Art. 6 Rdnr. 2 f.
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3 ↑ O. Friedrich (1959/60), S. 1 ff. (12).
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4 ↑ Vergl. dazu: O. Friedrich (1978): S. 390 ff.; zur ähnlichen Entwicklung in der Nordelbischen-Evangelisch-Lutherischen Kirche vergl.: K. Blaschke (1977): S. 254 ff. (268).
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5 ↑ Erläuterungen zum Entwurf des 2. Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1969, Anl. 1, S. 27.
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6 ↑ G. Wendt (1977): S. 13.
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7 ↑ § 70 Abs. 1 Sätze 3 bis 6.
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8 ↑ Vergl. dazu auch: A. Stein (1992): S. 135 f.
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9 ↑ http://www.ekd.de/download/kirche-der-Freiheit-pdf (12.02.2009); zu diesem Papier vergl.: F. Hauschildt (2008).
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10 ↑ In badischer Terminologie: der Kirchenbezirk.
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11 ↑ Kirche der Freiheit, S. 38.
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12 ↑ Vergl. dazu die Eingabe der Dekane Dr. Bauer (Heidelberg) und Eitenmüller (Mannheim) sowie die Stellungnahme und den Zwischenbericht des Evangelischen Oberkirchenrates, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 21. bis 24. April 2004, Anl. 1.
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13 ↑ Diese Neuregelung ist bereits 2005 durch die 16. Novelle zur Änderung der Grundordnung eingeführt worden, vergl.: GVBl. 2006, S. 2.
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14 ↑ Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 25. bis 28. Oktober 2021, Anl. 9.
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15 ↑ Kirchliches Gesetz zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk (Ressourcensteuerungsgesetz – RS-KB-G) vom 28.Oktober 2021, GVBl. 2022, Teil I, Nr. 7 S. 22, zuletzt geändert am 26. Oktober 2023, GVBl. 2024, Nr. 6, S. 11, (RS Baden Nr. 500.300).
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16 ↑ Vergl. unten: Rdnr. 9; zum Doppelcharakter des Kirchenbezirks vergl. auch: G. Grethlein u.a. (1994): S. 333; zu den Aufgaben der Kirchenkreise in Rheinland und Westfalen und den Klassen in Lippe vergl.: A. Schilberg (2003): S. 69 ff.
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17 ↑ Siehe: Rdnr. 2.
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18 ↑ Die Bestimmung lautete: »Der Kirchenbezirk erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung. Dabei handelt der Kirchenbezirk im Blick auf das Ganze der Landeskirche mit Rücksicht auf die anderen Kirchenbezirke. Beim Vollzug landeskirchlicher Aufgaben wirkt der Kirchenbezirk nach Weisung der Leitung der Landeskirche mit.«
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19 ↑ GVBl. 2019, S. 30.
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20 ↑ Gesetzliche Vorgaben ergeben sich z.B. aus dem Diakoniegesetz i.d.F. vom 15. Juni 2005, GVBl. S. 194 (RS Baden Nr. 330.100), zuletzt geändert am 20. April 2018, GVBl. S. 223, 234.
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21 ↑ Vergl. dazu: Chr. Goos (2016): § 12 Rdnr. 10.
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22 ↑ GVBl. 2019, S. 30
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23 ↑ Siehe dazu auch die parallele Bestimmung für die Kirchengemeinden in Art. 27 Abs. 4.
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24 ↑ Siehe dazu: Vorlage des Landskirchenrates vom 20. September 2018: Entwurf eines kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 21. bis 25. Oktober 2018, Anlage 2, S. 181.
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25 ↑ GVBl. 2019, S. 30; siehe dazu den Kommentar zu der parallelen Bestimmung bei Art. 27 Rdnr. 7.
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26 ↑ Kirchliches Gesetz über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger sowie über die Verwaltungs- und Serviceämter und Evangelischen Kirchenverwaltungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz – VSA-G) vom 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020 S. 2), zuletzt geändert am 21. Mai 2021, Teil I Nr. 35, S. 94 (RS Baden Nr. 100.200); siehe dazu auch den Kommentar bei Artikel 107.
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27 ↑ Siehe dazu auch die Kommentierung zu Art. 54.