.##II. Die Leitung der Pfarrgemeinde
##Artikel 26
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Umfasst die Kirchengemeinde lediglich eine Pfarrgemeinde, so ist der Ältestenkreis zugleich der Kirchengemeinderat.
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In einer Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrgemeinden gehören dem Kirchengemeinderat stimmberechtigt an:
Kirchenälteste, die von den Ältestenkreisen der Pfarrgemeinden gewählt worden sind;
Gemeindeglieder, die der Kirchengemeinderat beruft;
Mitglieder kraft Amtes.
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Für die Auflösung des Kirchengemeinderates gilt Artikel 20 entsprechend.
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Die Bildung, Zusammensetzung und Auflösung des Kirchengemeinderates wird im Übrigen durch kirchliches Gesetz geregelt.
#A. Zusammensetzung bei Identität von Kirchengemeinde und Pfarrgemeinde
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Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 27 Abs. 2 Satz 2 GO. Die Bestimmung zieht für die Zusammensetzung des Leitungsorgans der Kirchengemeinde die Konsequenz aus Artikel 23 GO für den Fall, dass die Pfarrgemeinde und die Kirchengemeinde miteinander identisch sind.
#B. Zusammensetzung bei Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden
#I. Zusammensetzung seit 2013
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Absatz 2 regelt die Zusammensetzung des Kirchengemeinderates für die Fälle, in denen die Kirchengemeinde mehrere Pfarrgemeinden umfasst. Dieser besteht nach Absatz 2 aus den von den Ältestenkreisen gewählten, aus den vom Kirchengemeinderat selbst berufenen und solchen Mitgliedern, die ihm kraft Amtes angehören. Durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 20. April 2013 wurde Absatz 2 gestrafft. Die Zusammensetzung des Kirchengemeinderates mit mehreren Pfarrgemeinden im Einzelnen findet sich jetzt aufgrund der Ermächtigung in Absatz 4 im Leitungs- und Wahlgesetz.
#II. Frühere Regelungen
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Die Zusammensetzung des Kirchengemeinderates mit mehreren Pfarrgemeinden ist im Zusammenhang mit dem 16. Kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung und der Verabschiedung des Leitungs- und Wahlgesetzes durch die Landessynode im Oktober 2005 neu geregelt worden. Während bis dahin grundsätzlich alle Kirchenältesten dem Kirchengemeinderat angehörten, ist seitdem im Ältestenkreis eine Wahl in den Kirchengemeinderat durchzuführen, da diesem nach § 21 LWG nur noch die Hälfte der in einer Pfarrgemeinde zu wählenden Kirchenältesten angehören.
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Bereits früher ist die Zahl der Mitglieder des Kirchengemeinderates in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden gesenkt worden. Die Höchstgrenze der Kirchenältesten betrug bis zum Inkrafttreten des 12. Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung vom 12. April 1969 40 Kirchenälteste. Wurde die Zahl überschritten, mussten die Mitglieder des Kirchengemeinderates aus den Ältestenkreisen nach dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahl zur Mitgliederzahl in der Kirchengemeinde entsandt werden. Durch das 12. Änderungsgesetz wurde die Höchstzahl auf 20 Mitglieder verringert, die aber durch Gemeindesatzung wieder auf maximal 40 angehoben werden konnte. Unbeschadet der abgesenkten Zahl musste jede Pfarrgemeinde mit mindestens einem Mitglied im Kirchengemeinderat vertreten sein. Um das zu gewährleisten, konnte die Grundzahl der Mitglieder des Kirchengemeinderates entsprechend erhöht werden.
#III. Gründe der Verkleinerung
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Mit der Verkleinerung des Kirchengemeinderates wird das Ziel verfolgt, die Arbeitsfähigkeit des Kirchengemeinderates zu erhöhen und für die Kirchenältesten eine Entlastung in der Gremienarbeit herbeizuführen. Damit ist nicht zuletzt die Hoffnung verbunden, dass sich mehr Menschen als bisher für eine Wahl in dieses anspruchsvolle Amt zur Verfügung stellen. Die Neuregelung durch das 16. Änderungsgesetz hat zudem das Ziel, das Verfahren zu vereinfachen und die nach der alten Regelung bei einer Überschreitung der Höchstzahl erforderlichen komplizierten rechnerischen Operationen zu vermeiden. Schon früher war in großen Kirchengemeinden nicht gewährleistet, dass alle Kirchenältesten zugleich auch Mitglieder des Kirchengemeinderates waren. Die Reduzierung auf die Hälfte ist deshalb nichts grundsätzlich Neues und keine Schmälerung der Rechte der Kirchenältesten, die nicht in den Kirchengemeinderat entsandt werden. Das Mandat der Kirchenältesten bezieht sich zunächst nur auf die Pfarrgemeinde. Die Mitwirkungsmöglichkeiten in anderen kirchlichen Leitungsorganen ist nur aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Legitimationsverfahren – hier der Wahl durch den Ältestenkreis – möglich, wie es auch einem säkularen demokratischen Verständnis entspricht.
#IV. Auflösung des Kirchengemeinderates
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Zur Auflösung des Kirchengemeinderates nach Absatz 3 wird auf die Kommentierung zu Artikel 20 verwiesen.
Rechtsstand: 01.01.2021
II. Die Leitung der Pfarrgemeinde
##Artikel 26
A. Zusammensetzung bei Identität von Kirchengemeinde und Pfarrgemeinde
###B. Zusammensetzung bei Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden
#I. Zusammensetzung seit 2013
##II. Frühere Regelungen
##III. Gründe der Verkleinerung
##IV. Auflösung des Kirchengemeinderates
##1 ↑ GVBl. S. 109
2 ↑ Siehe dort die §§ 19 bis 22.
3 ↑ GVBl. S. 166.
4 ↑ Vergl. dazu den einführenden Bericht zu diesen Gesetzen, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 16. bis 20. Oktober 2005, S. 21.
5 ↑ Siehe dazu auch: Art. 16 Rdnr. 18.
6 ↑ Nach § 21 Abs. 9 LWG kann in Kirchengemeinden mit (nur) zwei Pfarrgemeinden und zwei Pfarrstellen der Kirchengemeinderat beschließen, dass für die laufende Amtsperiode alle Kirchenältesten dem Kirchengemeinderat angehören; zu den Sonderregelungen für besonders große Kirchengemeinden siehe dort die Absätze 2 bis 4.
7 ↑ GVBl. S. 77.
8 ↑ Vergl.: § 31 Abs. 3 GO i.d.F. des 12. Änderungsgesetzes.
9 ↑ Vergl.: Vorlage des Landeskirchenrates vom 15. Februar 1996 zum Entwurf des 12. Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 19. bis 22. April 1996, Anlage 6, S. 24 f.