Rechtsstand: 01.01.2021

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Vierter Titel. Besondere Gemeindeformen und anerkannte Gemeinschaften

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Artikel 30

( 1 ) Abweichend von den Artikeln 13 bis 20 können Mitglieder der Landeskirche nach Artikel 12 Abs. 2 zu besonderen Gemeindeformen als Körperschaft des kirchlichen Rechts zusammengeschlossen werden, wenn ein bestimmter Personenkreis, ein besonderer Auftrag oder eine besondere örtliche Bedingung die Errichtung auf Dauer rechtfertigen und die Zahl der Gemeindeglieder ein eigenständiges Gemeindeleben erwarten lässt.
( 2 ) Die nach Absatz 1 errichteten Gemeinden unterstehen der landeskirchlichen Rechtsordnung und dürfen die Einheit der Landeskirche und das Zusammenleben in der Kirchengemeinde und im Kirchenbezirk nicht gefährden.
( 3 ) Die Form und die Voraussetzungen für die Errichtung von Gemeinden nach Absatz 1, ihre Finanzierung und die Zuweisung von Personal sowie die Anforderungen an ihre rechtliche Verfassung sind durch kirchliches Gesetz zu regeln. Soweit die Besonderheit dieser Gemeindeformen dies erfordert, kann das Gesetz mit verfassungsändernder Mehrheit dauerhafte Abweichungen von den Bestimmungen dieser Grundordnung zulassen. Das Gesetz muss die Artikel nennen, von denen abgewichen wird.
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Literatur
Arnoldshainer Konferenz (2001): Thesen der Arnoldshainer Konferenz für ein Muster »Kirchengesetz über besondere Gemeindeformen« vom 5. April 2001. ABl. EKD, S. 256 ff.
de Wall, Heinrich / Muckel, Stefan (2016): Kirchenrecht. 5. Aufl. München, § 27 IV.
Fischer, Ulrich (2005): Vorwort zu Nethöfer, Wolfgang / Grunwald, Klaus Dieter (Hrsg.): Kirchenreform jetzt. Hamburg.
Goos, Christoph (2003): Zum Minderheitenschutz im evangelischen Kirchenrecht: Die Geschichte der Heidelberger Kapellengemeinde. ZRG Kan. Abt. 2003, S. 631 ff.
Hübner, Hans-Peter (2016): Gemeinde und Kirchengemeinde. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): HevKR. Tübingen, § 10.
Nieden, Adolf (1962): Ecclesiola pro ecclesia. »Kirchlein für die Kirche«. Die Geschichte der evangelischen Kapellengemeinde Heidelberg als Beispiel einer ungewöhnlichen Gemeindebildung innerhalb einer deutschen Landeskirche, zugleich ein Beitrag zur Kirchengeschichte Heidelbergs im 19. Jahrhundert (Veröffentlichungen des Vereins für Kirchengeschichte in der evangelischen Landeskirche Badens, Bd. 22). Karlsruhe.
Winter, Jörg (2003): Personalgemeinden im Recht der Evangelischen Landeskirche in Baden. In: de Wall, Heinrich / Germann, Michael (Hrsg.): Bürgerliche Freiheit und Christliche Verantwortung. Festschrift für Christoph Link zum 70. Geburtstag. Tübingen, S. 181 ff.
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A. Geschichte

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I. Personalgemeinden in der Kirchenverfassung von 1919

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Die Zulassung von Personalgemeinden, die nicht nach dem Territorialprinzip organisiert sind, wurde bereits im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Kirchenverfassung vom 24. Dezember 1919 – damals unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Minderheiten – im Verfassungsausschuss der außerordentlichen Generalsynode von 1919 eingehend behandelt und kontrovers diskutiert.1# Die Kirchenverfassung von 1919 enthielt folgende Bestimmungen:
Ȥ 57
Auf Antrag von mindestens 50 Stimmberechtigten einer Gemeinde kann der Oberkirchenrat, falls er nach Anhörung der Gemeinde den Antrag für begründet erachtet, einem anderen Geistlichen der Landeskirche als dem zuständigen in widerruflicher Weise gestatten, die Minderheit mit Predigt, Christenlehre, Beichte und heiligem Abendmahl in öffentlichem Gottesdienst zu bedienen.
§ 58
(1) Einem Geistlichen der Landeskirche kann auf begründeten Antrag von mindestens 100 stimmberechtigten Mitgliedern einer Gemeinde oder mindestens 200 mehrerer Gemeinden nach Anhörung der hauptsächlich beteiligten Gemeinden und Kirchenbezirke vom Oberkirchenrat in widerruflicher Weise erlaubt werden, ohne Pfarrsprengel das geistliche Amt auszuüben. Aus dieser Tätigkeit erwächst kein Rechtsanspruch auf Gehalt, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung.
(2) Dieselbe Erlaubnis kann auch einem Geistlichen gewährt werden, der der Landeskirche nicht angehört, sofern er die Pflichten eines landeskirchlichen Geistlichen übernimmt.«
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In diesen Bestimmungen wurde zum Teil eine »schwere Durchbrechung des vielgerühmten Gemeindeprinzips« gesehen und vor dem »Unheil der Kirchensprengung« gewarnt.2# Die vorgeschlagenen Regelungen seien »kein Schutz des kirchlichen Friedens, sondern nur eine verfassungsmäßig verbriefte Verewigung und Verschärfung der Spaltung«3#. Auch wurde befürchtet, dass damit »die Stellung des Gemeindepfarrers untergraben« und der theologische Nachwuchs abgeschreckt werde. Auf der anderen Seite wurde betont: »Es gilt, diesen Bestrebungen in Ruhe ins Gesicht zu sehen und ihnen durch Freiheit zu begegnen. Kämen die Schutzbestimmungen nicht, so ziehe die Gefahr der Lostrennung und der Kirchensprengung erst wirklich herauf.«4# Der Vertreter des Evangelischen Oberkirchenrates erklärte dazu: »Luft lassen, Luft machen und nicht zum Widerstand reizen.« Es sei besser, »zu behalten und zu lenken, als gehen und wild wachsen zu lassen. Unsere brüderliche Liebe soll sie wieder gewinnen und die Neubildungen aufsaugen, ehe sie sich zu harten Gebilden im Fleisch der Kirche verhärten. Die Kirche habe Gegner genug; das muß uns zusammenführen. Wertvoll sei in höchstem Maß, daß dem weisen, liebreich fürsorgenden, ausgleichenden und einigend wirkenden Einfluß des OKR hier anheim gegeben sei, im selbstverständlichen dauernden Benehmen mit der Kirchenregierung einzugreifen und Schlimmes zu verhüten.«5#
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Diese Ausführungen sind vor allem deshalb von Interesse, weil die damaligen Vorbehalte gegen die besonderen Gemeinden bis heute nicht ganz gewichen sind. Von den etablierten Ortsgemeinden werden sie zum Teil immer noch als eine unliebsame Konkurrenz angesehen.
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II. Personalgemeinden in der Grundordnung

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Die Grundordnung hat sich bereits durch das fünfte kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 29. Oktober 19716# für verschiedene Gemeindeformen durch die Feststellung geöffnet, dass sich neben den überkommenen Formen der Orts-, Personal- und Anstaltsgemeinden7# neue Formen der Gemeinde entwickeln können.8# Aus § 57 GO ergab sich, dass auch eine Doppelmitgliedschaft in der Orts- und Personalgemeinde für möglich gehalten wurde.9# Abgesehen von der Kapellengemeinde in Heidelberg, die seit 1868 eigene Gottesdienste feiert und im Jahre 1920 als bisher einzige Personalgemeinde vom Evangelischen Oberkirchenrat offiziell als solche anerkannt worden ist10#, gab es in Baden aber faktisch keine Personalgemeinden. Erst in jüngerer Zeit hat es hier eine neue Entwicklung gegeben.11#
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B. Zur Notwendigkeit besonderer Gemeindeformen

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Mit dem neu eingeführten Artikel 30 soll dem Anliegen Rechnung getragen werden, die »parochiale Nabelschau«12# zu überwinden und neben der überkommenen Ortsgemeinde auch anderen Gemeindeformen mehr Raum zu geben, sich innerhalb der Strukturen der Landeskirche zu entfalten. Die unbestrittene »Stärke« der Ortsgemeinde als Organisationsform für »alles Volk«13# wird zunehmend auch als eine »Schwäche« empfunden, weil sie den heutigen Lebensbedingungen nicht mehr genügend Rechnung trägt.
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Die Arnoldshainer Konferenz hat am 5. April 2001 Thesen für ein Muster »Kirchengesetz über besondere Gemeindeformen«14# verabschiedet. Darin heißt es:
»Die Orientierung an bestimmten Aufgaben, die Bedeutung personaler (Ver-)Bindungen, Zurückhaltung gegenüber auf Dauer angelegten Strukturen, die man nicht oder nur schwer selbst beeinflussen kann, der damit zusammenhängende Wunsch nach Mitbeteiligung statt Betreuung und die gewachsene Mobilität haben dazu geführt, Vorstellungen von Gemeinde zu entwickeln, die sich nicht mehr am geographischen Bereich, sondern an Aufgaben, besonderen Frömmigkeitsformen oder Traditionen (z. B. Aussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion) von Personen orientieren. ... Wenn die evangelische Kirche die verschiedenen Gruppen von Gemeindegliedern, für die das Modell der Ortsgemeinde nicht als passend erscheint, nicht verlieren will, muss sie – besonders in städtischen Ballungsgebieten – alternative Gemeindeformen anbieten und dafür rechtliche Regelungen schaffen, die in der Struktur flexibel sind.«15#
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Auf dieser Linie argumentiert auch das Impulspapier »Kirche der Freiheit« des Rates der EKD vom Juli 2001:
»Die evangelische Kirche besteht aus Menschen, die sich um Verkündigung und Sakrament sammeln; deshalb hat die Gemeinde am Ort eine hohe Bedeutung. Zugleich bedarf die Form der Parochialgemeinde der Ergänzung, wenn möglichst viele Generationen und Lebenswelten in das kirchliche Leben einbezogen und drohende Milieuverengungen wirkungsvoll überwunden werden sollen. Solche ergänzenden Gemeindeformen können auch dazu beitragen, dass der auf einen engeren Gemeindehorizont bezogenen Betreuungskultur eine sich nach außen wendende Beteiligungskultur zur Seite tritt.«16#
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C. Voraussetzungen für die Anerkennung

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Nach dem Musterentwurf der AKf können Personalgemeinden durch kirchenleitenden Akt konstituiert werden, »wenn ein bestimmter Personenkreis, ein bestimmter Auftrag oder besondere örtliche Bedingungen die Errichtung auf Dauer rechtfertigen und die Zahl der Gemeindeglieder ein eigenständiges Gemeindeleben erwarten lassen. Die Gemeindeglieder sollen tatsächlich am Gemeindeleben teilnehmen können.«17# Diese Formulierung ist in Absatz 1 Satz 1, in dem die Voraussetzungen zur Bildung solcher Gemeindeformen genannt sind, übernommen worden. Nach Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 WRV können Religionsgemeinschaften den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erhalten, »wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.« Dieses Kriterium wird in der Regel als erfüllt angesehen, wenn die Religionsgemeinschaft eine Generation überdauert, also mindestens für dreißig Jahre bestanden hat. Diese Hürde wäre für die Anerkennung einer besonderen Gemeindeform sicher zu hoch angesetzt. Um »Eintagsfliegen« zu verhindern, ist allerdings auch hier erforderlich, dass die Errichtung der Gemeinde »auf Dauer« gerechtfertigt ist. Wichtige Kriterien dafür sind u. a., dass deren Existenz nicht allein vom Vorhandensein bestimmter Personen – z. B. einem charismatischen Gemeindeleiter – abhängig ist und eine ausreichende Finanzierungsbasis besteht.
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Die Anerkennung einer besonderen Gemeindeform setzt nach Abs. 1 im Übrigen voraus, dass sich die Gemeinde – im Unterschied zu dem in Artikel 31 GO geregelten Fall – nur aus Mitgliedern der Landeskirche18# rekrutiert.19# Andernfalls würde sich ein Widerspruch zu Art. 8 Abs. 1 GO und zum Mitgliedschaftsrecht der EKD ergeben. Da die Gemeindemitgliedschaft und die Mitgliedschaft zur Landeskirche nicht auseinanderfallen können, muss auch für die nicht parochial organisierten besonderen Gemeindeformen gelten, dass alle ihre Mitglieder auch Mitglieder der Landeskirche sein müssen. Der Unterschied zu dem in Artikel 14 GO vorgesehenen Regelfall der Zuordnung der Kirchenglieder zur örtlichen Gemeinde des Wohnsitzes besteht lediglich darin, dass der Status als Gemeinde nicht durch die territoriale Umschreibung, sondern durch andere Merkmale definiert wird. Die dafür im Absatz 1 genannten Kriterien können sowohl einzeln als auch kumulativ vorliegen. Als Beispiele kommen deutsche Aussiedler aus Russland in einer bestimmten Region20# in Betracht oder solche Personen, die durch ein Anstellungsverhältnis zu einer großen diakonischen Einrichtung miteinander verbunden sind (»Anstaltsgemeinde«21#).
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Die besonderen Gemeindeformen können zum theologischen Problem werden, »wenn sie unausgesprochen oder erklärtermaßen für ihre Frömmigkeitsform einen Ausschließlichkeitsanspruch erheben und damit anderen Gemeinden absprechen, auf dem Boden von Schrift und Bekenntnis zu stehen«22#. Personalgemeinden sind daher »wie alle Gemeinden der evangelischen Landeskirche an das ihnen vorgegebene Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, als unaufgebbare Grundlage und kritischen Maßstab gebunden«23#. Ihre Gründung darf nicht zu Spaltungen in der Landeskirche und der Region führen. Absatz 2 hält deshalb die grundsätzliche Einbindung auch dieser Gemeindeformen in die allgemeine landeskirchliche Rechtsordnung fest, zu der auch die im Vorspruch genannten Bekenntnisgrundlagen gehören. Die Gemeinden dürfen nicht errichtet werden, wenn zu befürchten steht, dass durch sie aufgrund ihres theologischen Profils oder ihres Verhaltens die Einheit der Landeskirche oder das friedliche Zusammenleben mit den anderen Gemeinden in der Kirchengemeinde und im Kirchenbezirk gefährdet würde. Ausgeschlossen sind deshalb z. B. gezielte »Abwerbungen« von Gemeindegliedern der Ortsgemeinde.
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D. Rechtsstatus

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Nach dem Vorschlag der Arnoldshainer Konferenz haben die besonderen Gemeinden den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. In Baden würde das bedeuten, dass sie den Kirchengemeinden gleichgestellt wären. Abweichend davon lässt Absatz 1 in Parallele zur Pfarrgemeinde für die besonderen Gemeinden nur den Status einer Körperschaft des kirchlichen Rechts24# zu. Personalgemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind auch in anderen Landeskirchen eher selten.25# Der wesentliche Grund dafür liegt in der Tatsache begründet, dass die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch den Staat erfolgen müsste. Die Anerkennung der besonderen Gemeindeformen würde damit erheblich schwieriger, als dies bei einer Gleichstellung mit den Pfarrgemeinden nach kirchlichem Recht der Fall ist.
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Durch die Gleichstellung mit den Pfarrgemeinden entstehen »echte«26# Personalgemeinden, d. h., die Gemeindeglieder scheiden aus der Gemeinde ihres Wohnsitzes aus und gehen mit allen Rechten und Pflichten in die Personalgemeinde über, die ein eigenes Mitgliederverzeichnis führt.27#
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E. Ausführungsgesetz

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Die Regelung der Einzelheiten ist nach Absatz 3 der einfachen Gesetzgebung überlassen. Mit Rücksicht auf die Tatsache, dass die Personalgemeinden nicht in jeder Hinsicht den Regelungen unterworfen werden können, wie sie für die territorial umschriebenen Pfarrgemeinden gelten, enthält Absatz 3 eine Öffnungsklausel für Regelungen, die von der Grundordnung abweichen können28#. Das nach Absatz 3 notwendige Ausführungsgesetz hat die Landessynode im Oktober 2007 beschlossen.29# Auf die dortigen Bestimmungen und die ausführlichen Erläuterungen zum Gesetzentwurf wird verwiesen.30#

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1 ↑ Siehe dazu den Bericht über die Verhandlungen des Verfassungsausschusses in: Materialien zur Verfassung der Vereinigten evang.-prot. Landeskirche Badens vom 24. Dezember 1919, hrsg. vom Evang. Oberkirchenrat, Karlsruhe 1920, S. 22 ff.; zum Folgenden siehe auch: J. Winter (2003): S. 181 ff.
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2 ↑ Ebd. S. 22.
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3 ↑ Ebd. S. 26.
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4 ↑ Ebd. S. 23.
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5 ↑ Ebd. S. 23, 27.
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6 ↑ GVBl. S. 153.
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7 ↑ Zu den unterschiedlichen Formen der Personalgemeinden vergl.: H-P. Hübner (2016): § 10 Rdnr. 53 ff.
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8 ↑ Vergl. dazu jetzt: Art. 12 Abs. 2 GO.
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9 ↑ Siehe jetzt: § 6 Abs. 3 PersGG.
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10 ↑ Zur Kapellengemeinde Heidelberg vergl: C. Goos (2003): S. 631 ff.; A. Nieden (1962).
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11 ↑ Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Vereinbarungen mit den landeskirchlichen Gemeinschaftsverbänden und den evangelischen Stadtmissionen in Pforzheim und Freiburg (»Dreisam Drei«); siehe: Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 31. Oktober 1991, GVBl. S. 145 (RS Baden Nr. 200.700); Erläuterungen zu der Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Baden und den in ihrem Bereich tätigen Landeskirchlichen Gemeinschaftsverbänden, GVBl. 1991, S. 148 (RS Baden Nr. 200.710). Mit der Evangelisch-lutherischen Brüdergemeinschaft Lahr e.V. besteht eine Vereinbarung vom 30. Juni 1994, GVBl. S. 119 (RS Baden Nr. 200.720). In Heidelberg ist die Hosanna-Gemeinde als Personalgemeinde anerkannt. Für diese Gemeinden ist die Übergangsbestimmung in Art. 113 Abs. 4 GO zu beachten.
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12 ↑ U. Fischer (2005): S. 7.
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13 ↑ Siehe dazu oben: Art. 13 Rdnr. 7.
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14 ↑ Arnoldshainer Konferenz (2001).
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16 ↑ Impulspapier »Kirche der Freiheit – Perspektiven für die evangelische Kirche im 21. Jahrhundert«, Hannover 2006; www.ekd.de/download/kirche-der-freiheit.pdf (03.05.2010).
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17 ↑ Arnoldshainer Konferenz (2001).
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18 ↑ Zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft siehe oben bei Artikel 8.
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19 ↑ Nach § 7 PersGG (RS Baden Nr. 130.500) ist allerdings die Aufnahme von Gastmitgliedern möglich, die kein aktives oder passives Wahlrecht für die gemeindlichen Organe haben.
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20 ↑ Vergl. dazu: Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelisch-lutherischen Brüdergemeinschaft Lahr e.V. vom 30. Juni 1994, GVBl. S. 119 (RS Baden Nr. 200.720).
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21 ↑ Siehe dazu: Arnoldshainer Konferenz (2001).
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22 ↑ Grundsätze zur Bildung von Gemeinschaftsgemeinden innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 12. April 2000; siehe dazu auch Art. 13 Rdnr. 7.
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24 ↑ Siehe dazu: Art. 15 Rdnr. 1.
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25 ↑ Vergl. dazu: S. Muckel / H. de Wall (2016): S. 258.
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26 ↑ »Unechte« Personalgemeinden können durch die Ummeldung im Ganzen nach Art. 92 Abs. 4 GO in eine andere Ortsgemeinde entstehen, vor allem in den Fällen, in denen die Ummeldung im Hinblick auf ein besonderes Profil der gewählten Gemeinde oder eine bestimmte geistliche Prägung des dort tätigen Personals erfolgt ist. Diese Möglichkeit bestand auch schon früher nach § 55 Abs. 3 GO.
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27 ↑ § 6 Abs. 2 PersGG.
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28 ↑ Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung vom Verbot der Verfassungsdurchbrechung in Art. 59 Abs. 3 GO.
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29 ↑ Kirchliches Gesetz über besondere Gemeindeformen und anerkannte Gemeinschaften (Personalgemeindengesetz – PersGG) vom 25. Oktober 2007, GVBl. S. 188, zuletzt geändert am 12. Oktober 2020, GVBl 2021, Teil I, S. 3 (RS Baden Nr. 130.500).
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30 ↑ Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 21. bis 26. Oktober 2007, Anl. 8.