Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 19

( 1 ) Die gewählten Kirchenältesten unterzeichnen vor ihrer Einführung eine Verpflichtung auf das Ältestenamt.
( 2 ) Die Verpflichtung lautet:
„Ich erkenne die in dem Vorspruch zur Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden festgestellten Bekenntnisgrundlagen an. Ich verpflichte mich, bei meinem Dienst in der Gemeindeleitung von diesen Grundlagen nicht abzuweichen, die Aufgaben der Kirchenältesten nach den Ordnungen der Landeskirche gewissenhaft wahrzunehmen und mit der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer zusammenzuarbeiten. Ich bin willens, die an die Kirchenältesten gestellten Erwartungen zu erfüllen.“
Der Wortlaut der Verpflichtung ist unter Berücksichtigung des Geschlechts der Beteiligten im Einzelfall entsprechend zu ändern.
( 3 ) Nach Unterzeichnung ihrer Verpflichtung werden die Kirchenältesten von der Gemeindepfarrerin bzw. vom Gemeindepfarrer nach der Ordnung der Agende gottesdienstlich eingeführt.
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1
Die Unterzeichnung der Verpflichtung vor der gottesdienstlichen Einführung ist die förmliche Dokumentation der nach Art. 17 Abs. 1 GO mit der Kandidatur übernommenen Bereitschaft, das Amt im Ältestenkreis in der Bindung an das Zeugnis der Heiligen Schrift, wie es sich in den im Vorspruch genannten Bekenntnisschriften ausgeprägt hat, zu führen.1# Eine Verletzung der Verpflichtung ist ein »wichtiger Grund«, der nach § 6a Nr. 5 LWG zu einer Entlassung aus dem Ältestenamt durch den Bezirkskirchenrat führen kann.
2
Durch das Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 20. April 20132# wurde der Wortlaut der Verpflichtung durch die Einfügung der Worte »der Pfarrerin bzw.« im Interesse der Geschlechterneutralität ergänzt. Die Formulierung »erscheint in diesem Kontext unschädlich, da das Versprechen für die gesamte Laufzeit abgegeben wird und in dieser Zeit ein Wechsel auf der Pfarrstelle eintreten kann. Bei Gruppenpfarrämtern mit Personen beiderlei Geschlechts wäre eine entsprechende Formulierung ebenso erforderlich.«3#
3
Mit der Verpflichtung und der anschließenden gottesdienstlichen Einführung beginnt die Amtszeit des neu gewählten Ältestenkreises, die nach Artikel 18 GO sechs Jahre beträgt. Sollten die Verpflichtung und die gottesdienstliche Einführung zeitlich auseinanderfallen, ist der Zeitpunkt der Verpflichtung für den Beginn der Amtszeit entscheidend.4#

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1 ↑ Zu den damit verbundenen grundsätzlichen Fragestellungen siehe oben: Vorspruch, Rdnr. 37.
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2 ↑ GVBl. S. 109.
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3 ↑ Vorlage des Landeskirchenrates vom 27. Februar 2013: Entwurf Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode, Frühjahr 2013, Verhandlungen der Landessynode Ordentliche Tagung vom 17. bis 20. April 2013, Anlage 6, S. 140 ff. (S. 151).
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4 ↑ Das ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 LWG, nach dem die Amtszeit der (bisherigen) Kirchenältesten mit der Verpflichtung der neu gewählten Ältesten endet.