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16 Professorinnen und Professoren1#
###Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | Entgeltgruppe |
1. | Das Entgelt der im Arbeitsverhältnis an der Evangelischen Hochschule Freiburg und der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik in Heidelberg stehenden Professorinnen und Professoren richtet sich nach dem für entsprechende Professorinnen und Professoren im Dienst des Landes Baden-Württemberg jeweils geltenden Besoldungsrecht. | W2/W3 |
Protokollerklärung:
Für Zulagen gilt darüber hinaus die jeweilige kirchliche Rechtsverordnung über die Vergabe von Zulagen.
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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1, Nummer 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBL. S. 58ff).Die Änderungen im Abschnitt 16 treten gemäß Artikel 3, Absatz 2 der AR zu Änderung der AR-M vom 8 Februar 2017 (GVBl. S. 97) zeitgleich mit der Änderung der kirchlichen Rechstverordnung über die Vergabe von Zulagen in Kraft. Übergangsregelungen zu Bestandsschutz und Höhergruppierung siehe Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 97).
1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1, Nummer 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBL. S. 58ff).Die Änderungen im Abschnitt 16 treten gemäß Artikel 3, Absatz 2 der AR zu Änderung der AR-M vom 8 Februar 2017 (GVBl. S. 97) zeitgleich mit der Änderung der kirchlichen Rechstverordnung über die Vergabe von Zulagen in Kraft. Übergangsregelungen zu Bestandsschutz und Höhergruppierung siehe Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 97).