Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 57

( 1 ) Die Landeskirche ist eine Körperschaft kirchlichen Rechts und besitzt die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach staatlichem Recht.
( 2 ) Die Landeskirche entscheidet selbstständig über ihre Lehre, über die Ordnung ihres Gottesdienstes und ihre gottesdienstlichen Handlungen. Sie ordnet selbstständig ihren Aufbau, ihre Ämter und Dienste und die Durchführung ihrer Verwaltung.
( 3 ) Die Selbstständigkeit der Landeskirche wird gegenüber anderen öffentlichen Körperschaften nur beschränkt durch vertragliche Vereinbarungen und durch das für alle geltende Gesetz, soweit dieses Gesetz nicht im Widerspruch steht zum Auftrag der Kirche.
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Literatur
Friedrich, Otto (1933): Der evangelische Kirchenvertrag mit dem Freistaat Baden mit einer Einführung und Erläuterungen. Lahr.
Frisch, Michael / Jacobs, Uwe Kai (2009): Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg. ZevKR 54, S. 290 ff.
Hollerbach, Alexander (1984): Diskussionsbeitrag. In: Marré, H. / Stüting, J.: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche Bd. 18. Münster, S. 139 ff.
Hüffmeier, Wilhelm (1986): Für Recht und Frieden sorgen. Auftrag und Aufgabe des Staates nach Barmen V. Theologisches Votum der Evangelischen Kirche der Union. Gütersloh.
Kaiser, Joseph H. (1949): Die politische Klausel der Konkordate, Berlin.
Magen, Stefan (2020): Kirchen und andere Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts. In: Pirson, Dietrich / Rüfner, Wolfgang / German, Michael / Muckel, Stefan (Hrsg.): HdbStKirchR. 3. grundlegend neubearbeitete Auflage. Berlin, § 27.
Maurer, Hartmut (2009): Das neue Vertragsstaatskirchenrecht in Baden-Württemberg. In: Derschka, H. / Hausmann, R. / Löhnig, M. (Hrsg.): Festschrift für Wolfgang Strätz zum 70. Geburtstag. Regensburg, S. 381 ff. (392 ff.).
Munsonius, Hendrik (2008): Die juristische Person des evangelischen Kirchenrechts. ZevKR 53, S. 318 ff.
Munsonius, Hendrik (2009): Die juristische Person des evangelischen Kirchenrechts (Jus Ecclesiasticum, Bd. 89). Tübingen.
Neureither, Georg (2002): Recht und Freiheit im Staatskirchenrecht. Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften als Grundlage des staatskirchenrechtlichen Systems der Bundesrepublik Deutschland (Staatskirchenrechtliche Abhandlungen, Bd. 37). Berlin.
von Campenhausen, Axel / de Wall, Heinrich (2006): Staatskirchenrecht. 4. Aufl. München.
Winter, Jörg (2000): Die Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts im deutschen Staatskirchenrecht. Österreichisches Archiv für Recht und Religion, S. 202 ff.
Winter, Jörg (2008): Staatskirchenrecht der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung mit kirchenrechtlichen Exkursen. 2. Aufl. Köln.
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A. Körperschaftsstatus der Landeskirche

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Artikel 57 GO beschreibt die Stellung der Landeskirche in ihrem Verhältnis zur staatlichen Rechtsordnung. Er findet sich nahezu wörtlich bereits in der Grundordnung von 1958.1# Der damals eingeführte Begriff der »Körperschaft eigener Art« zur Qualifizierung der Landeskirche wurde ersetzt durch den Begriff »Körperschaft kirchlichen Rechts«2#.
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Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, auf den Absatz 1 Bezug nimmt, ist der Landeskirche in der staatlichen Rechtsordnung durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV garantiert, da sie zu den sog. »altkorporierten Religionsgesellschaften«3# gehört. Aus diesem Status ergeben sich als wichtigste Folgen das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV und die sog. »Dienstherrenfähigkeit«, d.h. das Recht, öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Pfarrdienstverhältnisse/Beamtenverhältnisse) zu begründen.4#
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B. Selbstverwaltung der Landeskirche

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I. Umfang der Selbstverwaltung

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In Absatz 2 formuliert die Landeskirche ihren Anspruch auf Selbstverwaltung5# ihrer eigenen Angelegenheiten, wie er den Religionsgemeinschaften in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV von staatlicher Seite garantiert ist.6# Das Selbstverwaltungsrecht bezieht sich nicht nur auf die unmittelbaren geistlichen Vollzüge, wie sie in Abs. 2 Satz 1 genannt sind, sondern nach Satz 2 ausdrücklich auch auf die kirchliche Verwaltungsorganisation, namentlich auf die Ämter und Dienste. Auch das entspricht der Rechtslage nach staatlichem Recht. Die Bestimmung ist – bildlich gesprochen – das kirchenrechtliche Widerlager zu den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen in der Rechtsordnung des Staates. Die Garantie zur freien Gestaltung ihrer Ordnung und ihrer Verwaltung erweist sich mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts für die Religionsgemeinschaften über die Gewährleistungen hinaus, die sich bereits aus der allgemeinen Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ergeben7#, »als notwendige, wenngleich rechtlich selbstständige Sicherung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt«8#.
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II. Schranken der Selbstverwaltung

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1. Das »für alle geltende Gesetz«

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Die staatliche Rechtsordnung garantiert den Religionsgemeinschaften die Selbstverwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten allerdings nicht schrankenlos, sondern nur in den Schranken »des für alle geltenden Gesetzes«. Auf diese Formel in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV, deren Interpretation zu den schwierigsten Fragen des Staatskirchenrechts gehört9#, wird in Absatz 3 Bezug genommen. Festzustellen ist zunächst, dass die Landeskirche diesen Vorbehalt grundsätzlich akzeptiert, also nicht für sich beansprucht, außerhalb der staatlichen Rechtsordnung zu stehen. Durch den Hinweis, »soweit dieses Gesetz nicht im Widerspruch steht zum Auftrag der Kirche«, formuliert die Grundordnung aber einen Gegenvorbehalt. Auch das ist ein Stück des Erbes aus der Zeit des Kirchenkampfes in der Zeit des Nationalsozialismus. Die Bekennende Kirche verwarf in der fünften These der Barmer Theologischen Erklärung von 1934 die falsche Lehre, »als solle und könne der Staat über seinen besonderen Auftrag hinaus die einzige und totale Ordnung menschlichen Lebens werden und also auch die Bestimmung der Kirche erfüllen«10#. Für den Fall, dass es je wieder zu Übergriffen eines »totalen Staates« in die kirchliche Rechtsordnung kommen sollte, nimmt die Landeskirche durch den Gegenvorbehalt ein Widerstandsrecht für sich in Anspruch.11#
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2. Vertragliche Beschränkungen

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Außer durch »das für alle geltende Gesetz« kann die Selbstständigkeit der Landeskirche durch »vertragliche Vereinbarungen« beschränkt werden. Beim Selbstverwaltungsrecht handelt es sich um einen durch die staatliche Rechtsordnung geschützten Freiraum, innerhalb dessen die Religionsgemeinschaften ihr eigenes Recht entwickeln können, den sie aber nicht in Anspruch nehmen müssen.12# Freiwillige Beschränkungen oder ein Verzicht darauf sind also möglich.
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Als ein – historisches – Beispiel für eine freiwillige vertragliche Beschränkung des Selbstverwaltungsrechts der Landeskirche kann die sog. »Politische Klausel« im Vertrag zwischen dem Freistaat Baden und der Landeskirche vom 14. November 1932 gelten, der in Art. II Nr. 2 bestimmte, dass sich die Landeskirche vor der Bestellung des Kirchenpräsidenten durch das zuständige Organ beim Staatsministerium vergewissern wird, »ob gegen die Person des zu Bestellenden seitens der Staatsregierung Bedenken allgemein-politischer Art, nicht aber parteipolitischer Art bestehen«13#. Vertragliche Beschränkungen ihrer Selbstverwaltung ergaben sich für die Landeskirche auch aus der Bestimmung im Vertrag von 1932, nach der angesichts der Staatsleistungen »zum Mitglied der Evangelischen Kirchenregierung, des Evangelischen Oberkirchenrates sowie zur dauernden Versehung eines Pfarramtes« ein Geistlicher nur bestellt werden konnte, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt waren, nämlich die deutsche Staatsangehörigkeit, ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigendes Reifezeugnis und ein mindestens dreijähriges philosophisch-theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule. Derartige Bestimmungen finden sich in dem zum 10. April 2008 in Kraft getretenen Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Evangelischen Landeskirche in Baden und mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 17. Oktober 200714# nicht mehr.15#

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1 ↑ Vergl.: §§ 3 und 4 GO i.d.F. vom 23. April 1958, GVBl. S. 17.
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2 ↑ Zur juristischen Person kirchlichen Rechts vergl. H. Munsonius (2008); Ders. (2009).
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3 ↑ Darunter versteht man diejenigen Religionsgesellschaften, die diesen Status behalten haben, soweit sie ihn beim Inkrafttreten der Weimarer Verfassung vor 1919 bereits hatten. Anderen Religionsgesellschaften sind auf Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV); vergl. dazu auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Anerkennung der Zeugen Jehovas als Körperschaft des öffentlichen Rechts, BVerfGE 102, S. 371 ff.
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4 ↑ Zu den Einzelheiten vergl.: A. v. Campenhausen / H. de Wall (2006): S. 251 ff.; J. Winter (2008): S. 224 ff. (m.w.N.); S. Magen (2020).
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5 ↑ Vergl. bereits die Bestimmung in § 5 Abs. 1 der Kirchenverfassung von 1919: »Die Landeskirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten durch ihre eigenen Organe frei und selbständig, unbeschadet der durch die Staatsgesetze festgestellten Rechte des Staates.«
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6 ↑ Vergl. dazu: J. Winter (2008).
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7 ↑ Zum Verhältnis von Art. 4 GG zu dem in Art. 140 GG i.V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstverwaltungsrecht der Religionsgemeinschaften vergl.: G. Neureither (2002).
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8 ↑ BVerfG NJW 1981, S. 1829.
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9 ↑ Vergl. dazu: J. Winter (2008): S. 180 ff. (m.w.N.).
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10 ↑ Vergl. dazu: W. Hüffmeier (1986); zur Barmer Theologischen Erklärung im Ganzen siehe oben: Einführung Rdnr. 7 ff. und Vorspruch Rdnr. 39 ff.
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11 ↑ Siehe dazu den Diskussionsbeitrag von A. Hollerbach (1984): S. 142.
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12 ↑ Vergl.: A. Hollerbach ebd.: S. 140.
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13 ↑ Vergl. dazu: O. Friedrich (1933): S. 82 ff.; zur politischen Klausel generell vergl.: J. H. Kaiser (1949).
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14 ↑ GVBl. S. 174 (RS Baden Nr. 700.300).
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15 ↑ Zu diesem Vertrag vergl.: M. Frisch / U. K. Jacobs (2009); H. Maurer (2009): S. 381 ff.