Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 69

( 1 ) Die Plenarsitzungen der Landessynode sind öffentlich.
( 2 ) Die Landessynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
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Art. 69 Abs. 1 entspricht der bisherigen Regelung in § 116 Abs. 2 Satz 1 GO. Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung zu Art. 110 Abs. 1 GO, nach dem kirchliche Organe nicht öffentlich tagen, soweit die Grundordnung nichts anderes bestimmt. Die spezielle Vorschrift über den Ausschluss der Öffentlichkeit im früheren § 116 Abs. 2 Satz 2 GO ist entfallen. Insoweit gelten auch für die Landessynode die allgemeinen Regeln in Art. 110 Abs. 2 und Abs. 3 GO.
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Die Vorschrift bezieht sich nur auf die Plenarsitzungen der Landessynode. Die Ausschüsse und Kommissionen der Landessynode tagen nicht öffentlich.1# Die Vorsitzenden können aber Gäste zulassen.2# Mitteilungen aus den Ausschusssitzungen an die Öffentlichkeit dürfen nur mit Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Landessynode veröffentlicht werden.3#
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Nicht ausgeschlossen wird durch Absatz 1, dass die ständigen Ausschüsse unter Ausschluss der Öffentlichkeit gemeinsam beraten. Rechtsverbindliche Beschlüsse können aber nur in den öffentlichen Plenarsitzungen gefasst werden, soweit die Öffentlichkeit nicht zulässigerweise nach Art. 110 Abs. 2 GO ausgeschlossen worden ist. Dieser Fall kommt praktisch nicht vor.
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Künftig wird aufgrund der Neufassung des Bischofswahlgesetzes im Oktober 19984# auch die Wahl der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs in einer öffentlichen Sitzung der Landessynode stattfinden. Bisher fanden diese Wahlen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
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Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 116 Abs. 3 GO. Er schreibt vor, dass sich die Landessynode eine Geschäftsordnung5# geben muss.6# Sie gilt nach Art. 42 Abs. 2 GO zugleich als Muster für die Geschäftsordnungen der Bezirkssynoden und greift subsidiär ein, wenn diese keine Regelungen getroffen haben.

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1 ↑ § 16 Abs. 5 GeschOLS.
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2 ↑ § 16 Abs. 3 a GeschOLS.
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3 ↑ § 16 Abs. 5, Satz 2 GeschOLS.
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4 ↑ Vergl.: § 7 Abs. 1 Kirchliches Gesetz über die Wahl der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs (Bischofswahlgesetz) vom 22. Oktober 1998, GVBl. S. 189, geändert am 19. April 2103, GVBl. S. 106 (RS Baden Nr. 120.100).
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5 ↑ Siehe: Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden (Geschäftsordnung Landessynode – GeschOLS) vom 23. April 2005, GVBl. S. 77, zuletzt geändert am 21. Oktober 2020, GVBl. 2021 Teil I, S. 37 (RS Baden Nr. 100.300).
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6 ↑ Für den Landeskirchenrat vergl.: Art. 85 Abs. 3 GO und die Geschäftsordnung des Landeskirchenrates der Evangelischen Landeskirche in Baden (Geschäftsordnung Landeskirchenrat – GeschOLKR) vom 20. November 2008 in der Fassung der am 27. Januar 2010 beschlossenen Änderungen (GVBl. S. 80), zuletzt geändert am 22. Februar 2017, GVBl. S. 56 (RS Baden Nr. 100.350). Für den Evangelischen Oberkirchenrat besteht keine entsprechende Verpflichtung. Siehe aber die Geschäftsordnung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 20. Januar 2020, GVBl. S. 95 (RS Baden Nr. 100.400).