Rechtsstand: 01.01.2021

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2. Die Prädikantinnen und Prädikanten

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Artikel 97

Gemeindeglieder können nach angemessener Ausbildung und Zurüstung mit Aufgaben des Predigtamtes beauftragt werden (Prädikantinnen und Prädikanten). Sie nehmen ihren Dienst selbstständig, mit zeitlicher Befristung im Kirchenbezirk wahr. Ihr Dienst umfasst alle Arten von Gottesdiensten, einschließlich der Leitung des Abendmahls.
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Literatur
Stein, Albert (1970): Laienordinationen im Kirchenkampf. ZevKR 15, S. 390 ff.
Stein, Albert (1972): Evangelische Laienpredigt (AGK, Bd. 27). Göttingen.
Winter, Jörg (2002): Laienpredigt I. Ev. Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht, Bd. 2. Paderborn, S. 673 ff.
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A. Allgemeine Geschichte

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In den ältesten christlichen Gemeinden unterlag das Recht zur religiösen Rede keinen Beschränkungen. Erst im Zuge der Herausbildung kirchlicher Ämter ergab sich eine strikte Bindung der Predigt an das geistliche Amt und die kirchliche Sendung. Das IV. Laterankonzil untersagte die Laienpredigt 1215 unter Androhung schwerer Strafen. Die Unterscheidung zwischen den durch das Sakrament der Weihe zu geistlichen Amtsträgern bestellten Klerikern und den Laien ist bis heute für das Amtsverständnis der römisch-katholischen Kirche konstitutiv.1# Im Unterschied dazu kennen die reformatorischen Kirchen keinen besonderen Priesterstand, der sich hinsichtlich seiner geistlichen Vollmachten vom Stand aller Getauften unterscheidet. Die Verwendung des Begriffes »Laie« ist im Raum der aus der Reformation hervorgegangenen evangelischen Kirchen deshalb theologisch zumindest problematisch.
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Allerdings bestand auch in den reformatorischen Kirchen über lange Zeit hinweg eine faktische Identität zwischen dem Predigtamt und dem hauptberuflich ausgeübten Pfarramt.2# Die rechtliche Anerkennung und Ausgestaltung der »Laienpredigt« durch Predigthelfer bzw. Lektoren und Prädikanten ist erst ein Ergebnis des Kirchenkampfes im »Dritten Reich« gewesen.3# Hintergrund dafür waren die Auseinandersetzungen zwischen den Deutschen Christen und der Bekennenden Kirche (BK), die dazu führten, dass die BK unter Berufung auf das von der Zweiten Bekenntnissynode in Dahlem propagierte Notrecht zuerst 1935 in Dortmund sog. »Nothelfer an Wort und Sakrament« berief. Hinzu kam der Pfarrermangel während des Zweiten Weltkrieges, durch den die »Laienpredigt« auch innerhalb der offiziellen Landeskirche erheblich an Bedeutung gewann. In der Nachkriegszeit wurden in allen Landeskirchen nähere Bestimmungen über den Predigtdienst von »Laien« erlassen, zuerst von der Evangelischen Kirche von Westfalen mit Kirchengesetz vom 27. Oktober 1950. Die Bischofskonferenz der VELKD hat 1962 Richtlinien für die Ordnung des Lektorendienstes und 1969 Empfehlungen für den Prädikantendienst verabschiedet. Als Ergebnis der historischen Entwicklung kann die Feststellung getroffen werden, »daß die geordnete evangelisch-kirchliche Laienpredigt in den Nachkriegsjahrzehnten zu einer gefestigten, neben dem herkömmlichen Dienst des Pfarramtes stehenden Form des Dienstes am Wort geworden ist«4#.
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B. Die Entwicklung in Baden

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In Baden ist der Dienst des Lektors zum ersten Mal durch die Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrates vom 18. November 19415# geordnet worden, damals mit der inhaltlichen Beschränkung auf den Lesegottesdienst. Der Lektor musste sich schriftlich verpflichten, in der Durchführung des Gottesdienstes sowie in Predigt, Gebet und Abkündigungen sich gewissenhaft an die ihm erteilten Weisungen zu halten und vom Wortlaut der ihm zur Lesung übergebenen Predigten, Gebete und Abkündigungen nicht abzuweichen.6# Eine Lockerung brachte das von der Landessynode im Mai 1962 verabschiedete Gesetz über das Lektorenamt, das dem Lektor gestattete, mit Zustimmung des Dekans die Lesepredigt, »wo die Gaben dazu vorhanden sind«, in freier Weise mit eigenen Worten wiederzugeben. Nach diesem Gesetz konnten Lektoren »zur vertretungsweisen Leitung des Gottesdienstes und zum Verlesen einer Predigt« berufen werden, »zur Behebung eines Notstandes in der öffentlichen Ausübung des Gemeindegottesdienstes durch Vakanz oder dienstliche Verhinderung des zuständigen hauptamtlichen Predigers (…) und zur ausreichenden gottesdienstlichen Versorgung insbesondere der Filialgemeinden und der Gemeinden in kirchlichen Neben- und Diasporaorten«7#.
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Nachdem die Landessynode bereits im Frühjahr 1968 einem Vorschlag des Landesbischofs zugestimmt hatte, ohne Änderung des Gesetzes von 1962 versuchsweise den Lektorendienst dahin gehend zu erweitern, dass Lektoren unter bestimmten Voraussetzungen gestattet werden konnte, eine selbst verfasste Predigt zu halten, wurde diese Möglichkeit durch damals § 64 der Grundordnung in der Fassung des Fünften Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung vom 29. Oktober 1971 sanktioniert. Unter der Überschrift »Die Prädikanten und Lektoren«8# hieß es: »Mit dem Predigtamt oder einzelnen Aufgaben dieses Amtes können Lektoren und Prädikanten nach entsprechender Zurüstung beauftragt werden. Prädikanten sind zur freien Wortverkündigung ermächtigt.« Auf dieser Basis wurde in der Frühjahrssynode 1973 ein neues Gesetz über den Dienst des Lektors und Prädikanten verabschiedet9#, das die Prädikanten zur Verkündigung aufgrund einer selbst angefertigten Predigt ermächtigte, während die Lektoren darauf beschränkt blieben, eine gedruckte Predigt zu lesen oder in freier Weise wiederzugeben.10# Die Unterscheidung zwischen »Lektor« und »Prädikant« wurde 2002 mit dem neu beschlossenen Prädikantengesetz aufgegeben.
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C. Heutige Rechtslage

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Die Einzelheiten ihrer Berufung und ihres Dienstes sind im Prädikantengesetz aus dem Jahre 201311# und in einer dazu ergangene Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates12# geregelt. Die Prädikantenausbildung befähigt zur Leitung der sonntäglichen Gottesdienste einschließlich sämtlicher Kasualgottesdienste sowie zur Durchführung gottesdienstlicher Handlungen in besonderen Umfeldern (z.B. Pflegeheim, Krankenhaus).13# Werden im Zusammenhang mit dem Gottesdienst das Abendmahl gefeiert oder eine Taufe vollzogen, sind die Prädikantinnen und Prädikanten zur Sakramentsspendung ermächtigt. Sie können in Vertretung der zuständigen Pfarrerin bzw. des zuständigen Pfarrers und nach entsprechender Ausbildung mit der Vornahme von kirchlichen Trauungen und Bestattungen beauftragt werden.14# Weil der Auftrag zu diesem Dienst in zeitlicher15# und örtlicher16# Hinsicht beschränkt erteilt wird (»pro loco et pro tempore«), erfolgt die Berufung in der Form der Beauftragung nach Artikel 96 GO. Für die Ausbildung und Fortbildung sowie die fachliche und persönliche Beratung der Prädikantinnen und Prädikanten bestellt der Evangelische Oberkirchenrat eine Landeskirchliche Beauftragte bzw. einen Landeskirchlichen Beauftragten an der Evangelischen Hochschule in Freiburg17# und einen Ausschuss für Prädikantenarbeit18#.

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1 ↑ Vergl. dazu oben: Art. 90 Rdnr. 1 (Anm. 2).
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2 ↑ Siehe dazu: Art. 89 Rdnr. 4; zur Geschichte der Laienpredigt vergl. im Ganzen: A. Stein (1972); J. Winter (2002).
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3 ↑ Vergl. dazu: A. Stein (1970).
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4 ↑ A. Stein (1972): S. 143.
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5 ↑ GVBl. S. 85.
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6 ↑ Vergl.: Begründung zum Entwurf eines Kirchlichen Gesetzes über das Lektorenamt, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom April/Mai 1962, Anl. 1, S. 2.
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7 ↑ § 1 Gesetzentwurf, ebd.
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8 ↑ Die Überschrift findet sich zum ersten Mal in der Bekanntmachung der Neufassung der Grundordnung vom 3. Mai 1972, GVBl. S. 35.
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9 ↑ Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 29. April bis 4. Mai 1973, Anl. 6.
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10 ↑ § 3 Abs. 2 und Abs. 3 von 1973.
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11 ↑ Kirchliches Gesetz über den Dienst von Prädikantinnen und Prädikanten (Prädikantengesetz) vom 20. April 2013, GVBl. S. 121 (RS Baden Nr. 480.200).
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12 ↑ Rechtsverordnung zur Ausführung des Prädikantinnen- und Prädikantengesetzes (RVO - PrädG) vom 4. Juni 2013, GVBl. S. 142, geändert am 13. September 2016, GVBl. S. 202 (RS Baden Nr. 480.210).
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13 ↑ § 3 Abs. 1 PrädG.
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14 ↑ § 6 Abs. 2 PrädG.
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15 ↑ Die Beauftragung wird auf sechs Jahre ausgesprochen mit der Möglichkeit der Wiederberufung (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 PrädG).
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16 ↑ Die Berufung ist auf einen Kirchenbezirk beschränkt (§ 4 Abs. 2 PrädG).
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17 ↑ § 7 PrädG.
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18 ↑ § 8 PrädG.