.##Achter Abschnitt. Gemeinsame Bestimmungen
##Artikel 105
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Soweit nichts anderes bestimmt ist, beginnt die Amtszeit von Mitgliedern der Organe kirchlicher Körperschaften mit der Verpflichtung oder, soweit eine solche nicht gesondert erfolgt, mit der ersten Tagung oder Sitzung des betreffenden Organs, welche auf die Wahl folgt.
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Auf Zeit gewählte Mitglieder der Organe kirchlicher Körperschaften bleiben so lange in ihrem Amt, bis ihre Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger das Amt übernommen haben, soweit in dieser Grundordnung oder in einem anderen kirchlichen Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
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Persönliche Voraussetzungen für eine Wahl in ein Organ kirchlicher Körperschaften müssen zum Zeitpunkt der Wahl vorliegen.
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Der Artikel wurde durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 25. Oktober 2012 neu gefasst. Absatz 1 regelt den Beginn der Amtszeit der Mitglieder der Organe kirchlicher Körperschaften. In der Grundordnung nicht geregelt war bisher der Beginn der Amtszeit eines nachgewählten Mitgliedes eines Organs kirchlicher Körperschaften. Diese Frage wird bedeutsam, wenn sich zwischen dem Zeitpunkt der Wahl und der ersten folgenden Sitzung des Organs etwaige Befugnisse oder Aufgaben für die betreffende Person ergeben können. Absatz 1 schließt diese Regelungslücke, indem für den Beginn der Amtszeit auf die Verpflichtung, oder wenn eine solche nicht gesondert erfolgt, an die erste Tagung oder Sitzung abgestellt wird, welche der Wahl folgt.
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Absatz 2 entspricht mit einer sprachlichen Präzisierung dem bisherigen § 137 Abs. 1 GO. Die Vorschrift war missverständlich formuliert und hat in der Vergangenheit zu Missdeutungen geführt. Durch die neue Fassung wird verdeutlicht, dass es nur um die Amtszeit der Mitglieder kollegial zusammengesetzter Organe kirchlicher Körperschaften geht, die auf Zeit gewählt sind. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass sich die Amtszeiten von kirchlichen Kollegialorganen, soweit für diese eine solche festgelegt ist, nahtlos aneinander anschließen. Betroffen davon sind der Ältestenkreis der Pfarrgemeinde, der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde, die Bezirkssynode und der Bezirkskirchenrat sowie die Landessynode. Für die synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates besteht eine eigene Regelung in § 54a Abs. 4 LWG. Die Amtszeit des Landeskirchenrates endet mit der Wahl der neuen Mitglieder durch die neu gewählte Landessynode, die spätestens in der zweiten Tagung von deren Amtszeit erfolgen muss. Scheidet ein Mitglied des Landeskirchenrates während der Amtszeit aus der Landessynode aus endet dessen Amt mit der Wahl der Nachfolgerin bzw. des Nachfolgers, die spätestens in der nächsten Tagung der Landessynode erfolgen muss.
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Nicht anwendbar ist die Regelung auf Einzelpersonen, die auf Zeit in ein bestimmtes Amt gewählt worden sind, wie z. B. die Dekaninnen und Dekane, die Schuldekaninnen und Schuldekane und die Mitglieder des Oberkirchenrates. Diese scheiden nach dem Ablauf ihrer Wahlperiode aus dem Amt aus, auch wenn ihre Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger das Amt noch nicht übernommen haben. Bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin bzw. des Nachfolgers greift die Regelung über die Stellvertretung, soweit eine solche besteht. Mit dem Ende der Amtszeit endet auch die Mitgliedschaft in den kirchlichen Organen, denen die Person kraft Amtes angehört.
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Nicht anwendbar ist die Vorschrift auch in den Fällen, in denen einzelne Mitglieder eines Kollegialorgans aufgrund gesetzlicher Tatbestände vor Ablauf der Amtszeit des Organs aus ihrem Amt ausscheiden, z. B. durch Niederlegung des Amtes oder durch Entlassung. Deshalb endet z. B. die Mitgliedschaft von Kirchenältesten im Ältestenkreis unmittelbar mit dem Zeitpunkt, in dem die in § 6 LWG genannten Umstände eintreten. Das Gleiche gilt bei einer vorzeitigen Auflösung des Ältestenkreises nach Artikel 20 GO. In diesem Falle werden bis zur Einführung der neu gewählten Kirchenältesten vom Bezirkskirchenrat mit Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates Bevollmächtigte bestellt, um die Zeit der Vakanz zu überbrücken. Insoweit greift der Vorbehalt einer anderen gesetzlichen Regelung ein.
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Für das Ende der individuellen Amtszeit der Mitglieder der Landessynode ist der früherer Verweis auf die Tatbestände zur Beendigung der Mitgliedschaft im Ältestenkreis nach § 6 LWG im Jahre 2018 durch eine eigene Regelung in § 54 LWG ersetzt worden. Die Sonderregelung, nach der gewählte Landesynodale nach einer Amtszeit von vier Jahren auch dann im Amt geblieben sind, wenn sie nur deshalb ausgeschieden wären, weil sie Mitglieder einer Gemeinde in einem anderen Kirchenbezirk geworden sind oder ihre Mitgliedschaft in der Bezirkssynode in dieser Zeit endet, ist dabei gestrichen worden. Diese Regelung ging zu Lasten der synodalen Vertretung des bisherigen Kirchenbezirks.
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Absatz 3 stellt klar, dass für das Vorliegen der erforderlichen persönlichen Voraussetzungen für die Wahl in Organe kirchlicher Körperschaften auf den Zeitpunkt der Wahl abzustellen ist und nicht auf den Zeitpunkt des Amtsantritts. Vorratswahlen, bei denen etwa eine Person zusagt, für den Fall der erfolgreichen Wahl zum Kirchenältesten rechtzeitig vor Amtsantritt eine Ummeldung vorzunehmen, sind unzulässig.
Rechtsstand: 01.01.2021
Achter Abschnitt. Gemeinsame Bestimmungen
##Artikel 105
1 ↑ GVBl. S. 253; siehe dazu: Vorlage des Landeskirchenrates vom 25. Juli 2012, Entwurf Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode vom 21. bis 25. Oktober 2012, Anlage 1, S. 116 ff. (S. 133).
2 ↑ Ebd.
3 ↑ Wortlaut der alten Fassung: »Auf Zeit bestellte Mitglieder kirchlicher Körperschaften und Organe bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger das Amt übernommen haben, soweit in der Grundordnung oder in einem anderen kirchlichen Gesetz nichts anderes bestimmt ist.« Siehe bereits die Vorgängerbestimmung in § 133 der KV 1919: »Die auf Zeit bestellten Mitglieder kirchlicher Körperschaften bleiben im Amt, bis die Wahl ihrer Nachfolger stattgefunden hat.«
4 ↑ Hinzu kommen die vergleichbaren Gremien in den besonderen Strukturen der Großstädte. Nicht betroffen ist der Evangelische Oberkirchenrat, für den es als Gremium keine festgelegte Amtszeit gibt.
5 ↑ Vergl. dazu die Kommentierung bei Art. 82 Rdnr. 12 ff.
6 ↑ § 54 a Abs. 3 Satz 1 LWG.
7 ↑ § 54a Abs. 4 Satz 3 LWG; siehe dazu die Kommentierung bei Art, 82 Rdnr. 12.
8 ↑ Diese beträgt nach Art. 37 Abs. 2 GO letzter Satz acht Jahre, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
9 ↑ Zur Amtszeitbegrenzung vergl. Art. 74 Abs. 3 GO und Art. 78 Abs. 4 GO.
10 ↑ Für die Stellvertretung der Dekaninnen und Dekane siehe Artikel 48 GO.
11 ↑ § 6 Abs. 1 Nr. 1 LWG.
12 ↑ Siehe dazu: §§ 6 a bis 6 c LWG
13 ↑ § 17 Abs. 2 LWG.
14 ↑ Vergl. dazu: Vorlage des Landeskirchenrates vom 20. September 2018: Entwurf kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes, Verhandlungen des Landessynode ordentliche Tagung vom 21. bis 25. Oktober 2018, Anlage 2, S. 170 (187).
15 ↑ Siehe: Vorlage des Landskirchenrates ebd.
16 ↑ Siehe dazu: Vorlage des Landeskirchenrates vom 25. Juli 2012, Entwurf Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode ordentliche Tagung vom 21. bis 25. Oktober 2012, Anlage 1, S. 116 ff. (S. 133).
17 ↑ Ebd.