Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 44

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat wird aus Mitgliedern kraft Amtes und aus Synodalen gebildet, die die Bezirkssynode aus ihrer Mitte wählt.
( 2 ) Die Zusammensetzung und das Verfahren zur Bildung des Bezirkskirchenrates werden im Übrigen durch kirchliches Gesetz geregelt.
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Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 90 Abs. 1 GO.1# Im Unterschied zur Bezirkssynode gibt es im Bezirkskirchenrat keine berufenen Mitglieder.
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Der bisherige 90 Abs. 2 GO, in dem die Mitglieder kraft Amtes aufgeführt waren, ist durch die Ermächtigung in Absatz 2 ersetzt worden, die Zusammensetzung und das Verfahren dafür durch einfaches Gesetz zu regeln.2# Dem Bezirkskirchenrat gehören kraft Amtes unverändert an:
  1. die Dekanin bzw. der Dekan,
  2. die Dekanstellvertreterinnen bzw. die Dekanstellvertreter,
  3. die Person im Vorsitzendenamt der Bezirkssynode, bei Verhinderung die Person im ersten Stellvertretendenamt,
  4. die Schuldekanin bzw. der Schuldekan.3#

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1 ↑ Zur Wahl durch die Bezirkssynode siehe oben: Art. 39 Rdnr. 2.
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2 ↑ Siehe: §§ 43 bis 46 LWG.
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3 ↑ § 44 Abs. 1 LWG.