Rechtsstand: 01.01.2022

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4. Der Evangelische Oberkirchenrat

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Artikel 78

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat ist der zum Dienst an der Kirchenleitung berufene ständige Rat der Landeskirche. Ihm obliegen alle Angelegenheiten, die nicht zu den Aufgaben der Landessynode, der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs oder des Landeskirchenrates gehören und die nicht in den Aufgabenbereich anderer kirchlicher Organe und Gremien fallen.
( 2 ) Die Aufgaben des Evangelischen Oberkirchenrates sind insbesondere:
1.
mit der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof in der geistlichen Leitung der Landeskirche zusammenzuwirken;
2.
Visitationen anzuordnen;
3.
die Tagungen der Landessynode und die Sitzungen des Landeskirchenrates vorzubereiten, insbesondere Gesetzentwürfe und andere Vorlagen auszuarbeiten;
4.
das kirchliche Recht zu wahren und weiterzubilden, insbesondere Rechtsverordnungen aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen zu erlassen sowie Durchführungsbestimmungen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften und andere Ordnungen zu beschließen;
5.
den Kirchenbezirken die Stellen für Pfarrerinnen und Pfarrer, Diakoninnen und Diakone sowie Kantorinnen und Kantoren (§ 5 KMusG) im Rahmen der Haushaltsplanung zuzuweisen (landeskirchliche Stellenzuweisung) und die Befugnisse der Landeskirche als Dienstherr und Anstellungsträger in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse und die privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden wahrzunehmen, einschließlich des Rechts, kirchliche Amtsbezeichnungen zu verleihen;
5a.
konkretisierende Vorgaben für die kirchenbezirkliche Liegenschaftsplanung zu geben, soweit die Landessynode hierzu ermächtigt,
6.
das Theologiestudium sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung aller in der Kirche Mitarbeitenden zu fördern;
7.
die zentralen Verwaltungsgeschäfte der Landeskirche wahrzunehmen, insbesondere ihr Vermögen zu verwalten und kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts zu errichten;
8.
die Aufsicht über die kirchlichen Rechtsträger nach Artikel 106 zu führen, soweit diese der kirchlichen Aufsicht unterliegen und keine anderen Zuständigkeiten begründet sind;
9.
die Verbindung mit den Organen der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihren Gliedkirchen zu pflegen und zu fördern, die ökumenischen Beziehungen zu anderen christlichen Kirchen wahrzunehmen und zu stärken und den Dialog mit anderen Religionsgemeinschaften zu führen;
10.
die Zusammenarbeit mit staatlichen Dienststellen zu pflegen und die kirchlichen Rechte gegenüber dem Staat wahrzunehmen, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen;
11.
landeskirchliche Kollekten anzuordnen;
12.
über eine Entlassung aus den Ämtern im Ältestenkreis, Kirchengemeinderat, Bezirkssynode und Bezirkskirchenrat nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden.
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat vertritt die Landeskirche in allen Rechts- und Vermögensangelegenheiten. Die zur Vertretung befugten Mitglieder werden durch eine Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates namentlich bestimmt.
( 4 ) Die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates können in allen Gemeinden der Landeskirche Gottesdienste feiern, Visitationen leiten, Sitzungen der kirchlichen Organe und Versammlungen einberufen.
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Literatur
Friedrich, Otto (1978): Einführung in das Kirchenrecht. 2. neu bearbeite und erweiterte Auflage. Göttingen.
Heckel, Christian (2016): Die Verfassung der Evangelischen Landeskirchen. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): HevKR. Tübingen, § 11.
Herrmann, Emil (1861): Zur Beurtheilung des Entwurfs der badischen Kirchenverfassung. Göttingen.
Huber, E. R. / Huber, Wolfgang (1973): Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, 1. Band. Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reiches bis zum Vorabend der bürgerlichen Revolution. Berlin.
Huber, E. R. / Huber, Wolfgang (1976): Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, 2. Band. Staat und Kirche im Zeitalter des Hochkonstitutionalismus und des Kulturkampes 1848– 1890. Berlin.
Rupp, Steffen (2004): Verwaltungsmodernisierung in der Kirche. Eine Untersuchung am Beispiel des Neuen Steuerungsmodells der Evangelischen Landeskirche in Baden (Schriften zum Staatskirchenrecht, Bd. 20). Frankfurt a.M.
Smend, Rudolf (1963/64): Die Konsistorien in Geschichte und heutiger Bewertung. ZevKR 10, S. 134 ff.
Stocker, C. W. F. L. (1878): Schematismus der evang.-protest. Kirche im Großherzogthum Baden. Heilbronn, S. 7.
von Campenhausen, Axel (1984): Kirchenleitung. ZevKR 29, S. 11 ff.
von Campenhausen, Axel (2001): Nach 50 Jahren. Zur Revision der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 13. Dezember 1950. In: Geis, Max-Emanuel / Lorenz, Dieter (Hrsg.): Staat, Kirche, Verwaltung. Festschrift für Hartmut Maurer. München, S. 317 ff.
Wendt, Günther (1977): Neuere Entwicklungen in der evangelischen Kirchenverfassung. In: Evangelischer Oberkirchenrat Karlsruhe (Hrsg.): Verkündigung im Gespräch mit der Gesellschaft. Festschrift zum 65. Geburtstag von Landesbischof Prof. Dr. Wolfgang Heidland. Karlsruhe, S. 2 ff.
Winter, Jörg (2001): Reformierte Spuren in den Kirchenverfassungen der Evangelischen Landeskirche in Baden. In: Reformierte Spuren in Baden (Veröffentlichungen des Vereins für Kirchengeschichte in der Evangelischen Kirche in Baden, Bd. 57). Karlsruhe, S. 118 ff.
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A. Geschichte

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I. Der Evangelische Oberkirchenrat bis 1861

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Der Evangelische Oberkirchenrat wurde in der Folge des Zugewinns der reformierten Kurpfalz durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803 und des Aufstiegs der ehemaligen Markgrafschaft Baden zum Großherzogtum 1806 durch das Erste Konstitutionsedikt, die kirchliche Staatsverfassung des Großherzogtums Baden betreffend, vom 14. Mai 18071# durch die Vereinigung des reformierten Kirchenrates in Heidelberg und des lutherischen Kirchenrates in Karlsruhe gebildet. Das Edikt schrieb vor, dass die Kirchengewalt beider Konfessionen »nur im Namen des Souveräns, welcher Konfession er für seine Person auch sey, und nur durch ein von ihm aus Gliedern der evang. Kirche bestellten Oberkonsistorium« besorgt werden könne. »Für beide Konfessionen besteht nur ein einiger solcher Kirchenrath, der aus geistlichen und weltlichen Gliedern von beiden Konfessionen in verhältnismäßiger Gleichheit besetzt sey, und von dessen beiden Vorstehern jederzeit der eine aus der einen, der andere aus der anderen Konfession sey.«2# Hinsichtlich der Zusammensetzung war festgelegt, dass der Rat – die Vorsteher mit eingerechnet – nie weniger als acht Mitglieder haben durfte.3#
Damit war ein erster Schritt zur späteren vollständigen Vereinigung der reformierten und der lutherischen Kirche durch die Union von 1821 durch die Herstellung einer Verwaltungsunion getan.
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Der neue Kirchenrat erhielt zunächst den Namen »Evangelisches Kirchen-Department des Ministeriums des Inneren«, 1815 erhielt er den Namen »Evangelische Kirchensektion« und ab 1843 wurde er »Evangelischer Oberkirchenrath« genannt.4# Trotz dieser verschiedenen Namen wurde er »aber immer als eine dem Ministerium des Innern unterthänige Centralmittelstelle behandelt«5#. Erst 1853 erfolgte die Klarstellung, dass der Evangelische Oberkirchenrat nur in seiner Eigenschaft als Staatsbehörde dem Ministerium unterstellt sei, dagegen, soweit ihm die Verwaltung der inneren Kirchenangelegenheiten obliege, unmittelbar unter dem Landesherrn als oberstem Landesbischof stehe. Ein weiterer Schritt zur Trennung von staatlichen und kirchlichen Funktionen erfolgte durch die Verordnung des Großherzogs, die Stellung des evangelischen Oberkirchenrates betreffend vom 28. Dezember 18606#, in der die bisherigen kirchenaufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten des Staates vom Evangelischen Oberkirchenrat auf das Innenministerium übergingen, sodass sich dieser in ein Organ zur Wahrnehmung rein innerkirchlicher Aufgaben verwandelte.
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II. Der Evangelische Oberkirchenrat nach 1861

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Die Kirchenverfassung von 1861 brachte folgende Regelungen: Der Oberkirchenrat, deren Mitglieder vom Großherzog ernannt wurden, blieb nach § 108 der Verfassung »die oberste Behörde der vereinigten evangelisch-protestantischen Kirche des Landes, durch welche der Großherzog das ihm zustehende Kirchenregiment ausübt«7#. Er bestand »aus einem Präsidenten und der nöthigen Anzahl geistlicher und weltlicher Mitglieder nebst dem erforderlichen Kanzleipersonal«8#. Aber vier Mitglieder des von der Generalsynode gewählten Synodalausschusses traten nach § 89 als außerordentliche Mitglieder zum Oberkirchenrat hinzu und ermöglichten so eine Verbindung zwischen dem synodalen und dem konsistorialen Verfassungselement. Man kann darin einen frühen Vorläufer des heutigen Landeskirchenrates sehen. Auch in dieser veränderten Stellung des Evangelischen Oberkirchenrates findet das Bemühen um die weitgehende Trennung von Staat und Kirche in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts ihren Niederschlag.
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III. Der Evangelische Oberkirchenrat von 1919 bis 1933

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Nach der Kirchenverfassung von 1919 war der Oberkirchenrat »die oberste Behörde zur Leitung der Verwaltung der Landeskirche, soweit diese Befugnis nicht durch die Kirchenregierung ausgeübt wird«9#. Verantwortlich für dessen Geschäftsführung war der Kirchenpräsident, dem »daher in allen zur Zuständigkeit des Oberkirchenrates gehörigen Angelegenheiten die Entscheidung zustand«10#. Der Oberkirchenrat war damit ein der Kirchenregierung nachgeordnetes Verwaltungsorgan.
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Durch das Vorläufige kirchliche Gesetz den vorläufigen Umbau der Verfassung der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche betreffend vom 1. Juni 193311# wurde der Evangelische Oberkirchenrat zur »obersten Behörde zur Regierung und Verwaltung der Landeskirche, soweit dazu ein anderes Organ nicht ausdrücklich für zuständig erklärt ist«. Unter dem Vorsitz des neu eingeführten Landesbischofs wurde er in ein Kollegialorgan umgewandelt.12# An die Stelle der Kirchenregierung trat der »Erweiterte Oberkirchenrat«, d.h., für bestimmte Gegenstände wurden vier durch den Landesbischof aus der Landessynode zu berufende Mitglieder hinzugezogen. Im Zuge der Wirren des Kirchenkampfes wurde die Landessynode im Juli 1934 aufgelöst und die dem Erweiterten Oberkirchenrat zustehenden Aufgaben im November 1934 dem Evang. Oberkirchenrat übertragen.
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B. Der Evangelische Oberkirchenrat in der Grundordnung

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I. Der Evangelische Oberkirchenrat als ständiger Rat

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Bei diesem Zustand blieb es bis zur Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges, die einen bedeutenden Wandel im Verständnis der verfassungsrechtlichen Stellung und den Aufgaben des Evangelischen Oberkirchenrates mit sich brachte. Dieser Funktionswandel besteht im Wesentlichen darin, dass der Vorstellung vom Oberkirchenrat als einer »obersten Behörde« zur Verwaltung der Landeskirche der Abschied gegeben wurde. Stattdessen versteht ihn die Grundordnung als den »zum Dienst an der Kirchenleitung berufenen ständigen Rat der Landeskirche«. Als solcher ist er als ein selbstständiges kirchenleitendes Organ konzipiert, das in geistlich und rechtlich unaufgebbarer Einheit13# mit den anderen landeskirchlichen Organen im Dienste der Leitung der Landeskirche zusammenwirkt.14#
7
Der Unterschied zum früheren Verständnis wird anschaulich an der Debatte in der Landessynode über die Kompetenzen des Evangelischen Oberkirchenrates im Zusammenhang mit der Behandlung von Ehescheidungen bei Pfarrern im April 1951. Mit dem Argument, der Evangelische Oberkirchenrat sei ein Verwaltungsorgan, wurde ihm die Kompetenz bestritten, in solchen Fragen Entscheidungen zu treffen, denn: »Verwaltung und Entscheidung müssen in getrennten Händen liegen.«15# Dem wurde entgegengehalten: »Wir alle sehen doch im Evang. Oberkirchenrat mehr! Wir sehen darin mehr als nur eine Verwaltung! Wir wissen, daß unser Evang. Oberkirchenrat ungeheuer viel Verwaltungsaufgaben hat. Aber wir sind auch dankbar, daß wir in ihm auch eine geistliche Leitung haben, die unsere Kirche leitet, nach dem Wort Gottes, und die bemüht ist, diese geistliche Leitung auszuüben in der Verkündigung – durch Verkündigung im ganzen Land etwa –, durch Seelsorge und auf andere Weise.«16#
8
Diese Auffassung hat sich durchgesetzt. Auch für die Kirchenverwaltung kann heute als weitgehend unbestritten gelten, dass sie nicht nur ein nachgeordnetes Organ zum verwaltungsmäßigen Vollzug kirchenleitender Beschlüsse ist, sondern einen legitimen eigenen Beitrag zur geistlichen Leitung der Kirche leistet.17# Rudolf Smend hat dazu unter Bezugnahme auf die damals noch neue badische Grundordnung 1963 bemerkt, »daß die kirchlichen Geschäfte und gerade auch die der kirchlichen Behörde überwiegend res mixtae, d.h. mindestens nicht ganz ohne spezifisch kirchliche, geistliche Gesichtspunkte, zu bearbeiten sind, sondern daß auch persönlich ihre Mitarbeiter nicht etwa sachverständige Techniker sind, sondern Mitarbeiter in dem in seinem Vollgehalt verstandenen Dienst der Kirche sein müssen, auch im Arbeitsbereich der nichttheologischen Mitglieder der Behörde«18#. Daraus folgt für ihn, »daß es bedenklich ist, Leistung und Verdienst der Kirchenbehörde apologetisch im technischen Bereich zu suchen: in ihrer Geschäfts-, Orts-, Personalkenntnis, in ihrer Bewahrung der Tradition, in ihrer juristischen und gesetzlichen Leistung. Das ist nicht das Beste und letztlich Wesentliche an ihnen.«19# In der in Baden nach dem Zweiten Weltkrieg entwickelten Wendung von der »geistlich-rechtlichen Einheit« als Kennzeichen der Kirchenleitung ist das auf den Begriff gebracht worden. Axel von Campenhausen hat dazu festgestellt, dass sich diese Formel, wie sie auch in andere Kirchenverfassungen Eingang gefunden hat, einer »besonderen Realitätsnähe« erfreut.20#
9
Damit wird nicht einer Bürokratisierung der Kirche das Wort geredet, sondern im Gegenteil, es soll verhindert werden, dass es je wieder eine Form der Kirchenverwaltung geben kann, die sich geistlich nicht verantworten muss, wie es z.B. mit den vom Staat verordneten sog. »Finanzabteilungen« im »Dritten Reich« der Fall war. »Die verfassungsrechtlich horizontale Eingliederung der kollegial geleiteten Verwaltung in die Verantwortung geistlicher und rechtlicher Leitung dürfte einer Tendenz zur Bürokratisierung und Eigengesetzlichkeit der Verwaltung wirksamer begegnen, als es bei einem subalternen verfassungsrechtlichen Standort der Fall sein kann.«21# Auf diesem Hintergrund wird verständlich, dass nach dem Zweiten Weltkrieg in der rechtlichen Terminologie konsequent darauf verzichtet worden ist, im Zusammenhang mit dem Evangelischen Oberkirchenrat den Begriff »Behörde« zu verwenden, weil die Verwaltungstätigkeit nur einen Teilaspekt seiner Tätigkeit ausmacht und seine neu gewonnene Stellung als vollwertiges Leitungsorgan der Landeskirche nicht durch falsche Assoziationen verdunkelt werden darf.22#
10
An dieser Konzeption des Evangelischen Oberkirchenrates ist bis heute festgehalten worden, obwohl inzwischen Elementen aus dem »Neuen Steuerungsmodell« der Kommunen in die kirchliche Verwaltungsorganisation übernommen worden sind. Das beschriebene badische Leitungsmodell der »geistlich-rechtlichen« Einheit steht in einem deutlichen Spannungsverhältnis zur Philosophie des »Neuen Steuerungsmodells«, das Wert darauf legt, die »strategischen« und »operativen« Aufgaben klar voneinander zu trennen.23# Bezogen auf die Konstruktion des Evangelischen Oberkirchenrates würde dessen konsequente Übernahme bedeuten, dass dessen Mitglieder mit »politisch-strategischen« Leitungsaufgaben nicht zugleich die Verantwortung für die »operativen« Verwaltungsaufgaben haben dürften, wie sie sie jetzt als Referatsleitung haben. Die »geistlich-rechtliche« Einheit in der Wahrnehmung der kirchenleitenden Aufgaben und der Zuständigkeit für den Verwaltungsvollzug müsste nach diesem Modell zugunsten einer strikten Trennung beider Bereiche aufgelöst werden.24# Das allerdings wäre der Abschied von wesentlichen Grundsätzen der Kirchenleitung, wie sie in Baden als Konsequenz aus den Erfahrungen des Kirchenkampfes im »Dritten Reich« nach dem Zweiten Weltkrieg eingeführt worden und bis heute gültig geblieben sind. Eine Änderung in die beschriebene Richtung würde zugleich auch eine Neudefinition der Funktion des Landeskirchenrates erforderlich machen. Ein so grundlegender Änderungsbedarf in der Gesamtstruktur des badischen Leitungsmodells ist aber bisher weder gefordert worden, noch erscheint sie zur Lösung konkreter Probleme der Verwaltungsorganisation erforderlich. Einer partiellen Übernahme moderner Methoden zu deren Steuerung und Optimierung steht nichts im Wege, soweit sie sich in den Grenzen des in der Grundordnung vorgegebenen Leitungsmodells hält. Darin zeigt sich, dass Kirchenleitung und -verwaltung sich nicht in zweckrationalen Zielsetzungen erschöpfen kann, sondern dem Auftrag der Kirche zu dienen hat und von daher auch theologisch zu verantworten ist. In der Anerkennung dieser Zusammengehörigkeit theologischer und juristischer Bezüge im kirchlichen Verfassungsrecht behalten der Kirchenkampf des »Dritten Reiches« und die »Barmer Theologische Erklärung« ihre bleibende Bedeutung.25#
11
Nach der Grundordnung bezieht sich der Begriff »Evangelischer Oberkirchenrat« nur auf den in Absatz 1 genannten »ständigen Rat«, dessen Zusammensetzung in Art. 79 Abs. 1 GO geregelt ist. Zwar hat dieser Rat einen verwaltungsmäßigen Unterbau, der nach außen ebenfalls als »Evangelischer Oberkirchenrat« in Erscheinung tritt, die dort tätigen Mitarbeitenden handeln aber immer nur in Abhängigkeit und im Auftrag des Rates, der im Sprachgebrauch der Geschäftsordnung des Evangelischen Oberkirchenrates zur Abgrenzung von der Gesamtorganisation als das »Kollegium«26# bezeichnet wird. Die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates nehmen ihre Tätigkeit hauptberuflich war und stehen damit »ständig« im Dienst der Kirchenleitung.
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II. Zuständigkeit des Evangelischen Oberkirchenrates

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Die Zuständigkeit des Evangelischen Oberkirchenrates ist als »Auffangtatbestand« formuliert, d.h., sie ist – abgesehen von dem beispielhaften Katalog in Absatz 2 – nicht positiv festgelegt, sondern ergibt sich durch den Ausschluss der Zuständigkeit der anderen Leitungsorgane.27#
13
An der Spitze des Katalogs der konkreten Aufgaben des Evangelischen Oberkirchenrates steht in Absatz 2 Nr. 1 wie bereits bisher in § 127 Abs. 1 GO das Zusammenwirken mit der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof in der geistlichen Leitung der Landeskirche. Das ist kein Zufall, da sich auch hier seine Qualifikation als kirchenleitendes Organ, das nicht auf die Verwaltungsvollzüge beschränkt ist, in besonderer Weise konkretisiert. Damit wird zugleich der kollegiale Charakter des Evangelischen Oberkirchenrates unter Einschluss der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs unterstrichen.28# Diese Aufgabe ist nicht mehr auf die theologischen Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates beschränkt, wie es früher der Fall war.
14
Zur Anordnung von Visitationen nach Absatz 2 Nr. 2 siehe bei Art. 73 Rdnr. 28 ff.
15
In Absatz 2 Nr. 3 werden die »Serviceleistungen« beschrieben, die der Evangelische Oberkirchenrat für die Landessynode und den Landeskirchenrat zu erbringen hat. Die von ihm ausgearbeiteten Gesetzentwürfe können in die Landessynode nur als Vorlage des Landeskirchenrates eingebracht werden.29#
16
Aus Absatz 2 Nr. 4 ergibt sich das Recht und die Pflicht des Evangelischen Oberkirchenrates zur umfassenden Rechtspflege. Zur eigenen Rechtssetzung in Form von Rechtsverordnungen30# ist er aber nur befugt, soweit er von der Landessynode als Gesetzgeber dazu ermächtigt worden ist. In Anlehnung an Artikel 80 Abs. 1, S. 2 GG müssen dabei »Inhalt, Zweck und Ausmaß« der Ermächtigung im Gesetz bestimmt sein.
17
Absatz 2 Nr. 5 und 6 betreffen die personalpolitischen Befugnisse und Verpflichtungen des Evangelischen Oberkirchenrates als Dienstherr und Anstellungsträger. Absatz 2 Nr. 5 GO wurde durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 201631# aufgrund der Erfahrungen mit dem Erprobungsgesetz zur Bezirksstellenplanung verändert und durch das Gesetz zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk und zur Änderung der Grundordnung vom 28. Oktober 2021 um die Stellen der Kantorinnen und Kantoren erweitert. Mit dem Erprobungsgesetz zur Bezirksstellenplanung wurden den Kirchenbezirken weitreichende Planungsbefugnisse für die Pfarr- und Gemeindediakoniestellen zugewiesen. Der Planungshorizont der Kirchenbezirke muss sich dabei im Rahmen der landeskirchlichen Stellenzuweisung bewegen, die durch den Evangelischen Oberkirchenrat erfolgt. Diese Zuständigkeit des Evangelischen Oberkirchenrates wird nun in Art. 78 Abs. 2 Nr. 5 GO festgehalten und zugleich der Begriff der landeskirchlichen Stellenzuweisung definiert. Mit dem Gesetz vom 28. Oktober 2021 wurde die kirchenbezirkliche Liegenschaftsplanung dauerhaft eingeführt32# und in Nr. 5a die Zuständigkeit des Evangelischen Oberkirchenrates in diesem Rahmen benannt.
18
Nach Absatz 2 Nr. 7 ist der Evangelische Oberkirchenrat die zentrale Verwaltungsinstanz der Landeskirche, insbesondere mit der Ermächtigung zur Vermögensverwaltung33# und zur Errichtung von öffentlich-rechtlichen Stiftungen.34#
19
Absatz 2 Nr. 8 ist eine reine Zuständigkeitsregelung im Blick auf die in Artikel 106 GO genannten Aufsichtsfunktionen. Unmittelbare Aufsichtsrechte ergeben sich daraus nicht. Die Einzelheiten dazu sind geregelt im Kirchlichen Gesetz über die Rechts- und Fachaufsicht in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 27. Oktober 2011.35#
20
Absatz 2 Nr. 9 und 10 betrifft die Pflege der Außenbeziehungen der Landeskirche, insbesondere im ökumenischen Kontext, zu anderen auch nicht christlichen Religionsgemeinschaften36# und zu den staatlichen Dienststellen.
21
Kollekten nach Absatz 2 Nr. 11 werden an bestimmten Sonntagen in den Gottesdiensten aller Gemeinden für einen bestimmten Zweck erhoben.37# Zu unterscheiden sind Pflichtkollekten, die von der EKD, der Landeskirche oder dem Kirchenbezirk angeordnet werden können, und Kollekten, deren Erhebung den Gemeinden für selbst gewählte Zwecke überlassen bleibt. Für die Pflichtkollekten gibt es einen jährlich Kollektenplan. Die Kollekten sind zu unterscheiden und zu trennen von den nicht zweckgebundenen Opfern38#, die die Gemeinden für eigene Zwecke erbitten können.
22
Absatz 2 Nr. 12 wurde im Zuge der Überarbeitung der Bestimmungen über die Entlassung aus kirchlichen Ämtern durch das Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 28. Oktober 201839# eingefügt.40# Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich in den §§ 6a bis 6c LWG.41#
23
Nach Absatz 3 obliegt dem Evangelischen Oberkirchenrat die Außenvertretung der Landeskirche in allen Rechts- und Vermögensangelegenheiten.42# Die dazu berechtigten Personen sind namentlich bestimmt.43# Die Vertretung im Übrigen erfolgt durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof.44#
24
Das Recht der Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates, nach Absatz 4 in allen Gemeinden Gottesdienste zu feiern und Versammlungen einzuberufen, war ursprünglich auf die theologischen Mitglieder beschränkt.45# Diese Beschränkung ist weggefallen durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 26. April 2001.46# Hintergrund dafür ist u.a. die Tatsache, dass auch die nicht theologischen Mitglieder die Funktion der Gebietsreferentin bzw. des Gebietsreferenten47# übernommen haben. In der Konsequenz bedeutet das, dass auch den nicht ordinierten Mitgliedern des Evangelischen Oberkirchenrates mit ihrer Berufung in das Amt das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung übertragen wird.48#
25
Durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 20. April 201349# wurde Absatz 4 um Regelungen zu Visitationen und Sitzungen kirchlicher Organe ergänzt. Die Möglichkeit der Leitung einer Visitation durch Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates ist aus der Visitationsordnung in die Grundordnung übernommen worden. Außerdem wird durch die Neufassung ermöglicht, dass die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates nicht nur – wie schon bisher – Gottesdienste feiern und Versammlungen abhalten, sondern auch Sitzungen der kirchlichen Organe einberufen können. Eine Aufgabe der Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates ist es, als Gebietsreferenten bei der Bewältigung von Konflikten und Problemlagen unterstützend einzugreifen. In diesem Zusammenhang kann es erforderlich sein, die Einberufung einer Sitzung der Leitungsorgane zu veranlassen.50#

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1 ↑ Abgedruckt bei: E. R. Huber / W. Huber (1973): S. 81; zur Vorgeschichte siehe auch die Einführung in das Edikt, ebd.
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2 ↑ Nr. 17 des Konstitutionsedikts, vergl.: E. R. Huber / W. Huber (1973): S. 89.
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3 ↑ Zur personellen Zusammensetzung vor 1878 vergl.: C.W.F.L. Stocker (1878): S. 7.
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4 ↑ Vergl. dazu: Stocker (1878); im Konstitutionsedikt von 1807 kommt allerdings die Bezeichnung »Oberkirchenrath« bereits vor, vergl. bei E. R. Huber / W. Huber (1973): S. 89.
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5 ↑ Stocker: ebd.
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6 ↑ Abgedruckt bei: E. R. Huber / W. Huber (1976): S. 380 f.; vergl. dazu auch: E. Herrmann (1861).
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7 ↑ Abgedruckt bei: E. R. Huber / W. Huber: ebd.: S. 383 ff.
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8 ↑ § 108 KV 1861.
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9 ↑ § 123 Abs. 1 KV 1919.
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10 ↑ § 124 Abs. 1 KV 1919.
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11 ↑ GVBl. S. 69.
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12 ↑ Zur Bewertung dieses Vorganges und zur weiteren Entwicklung während der Zeit des Nationalsozialismus siehe oben: Einführung Rdnr. 33 ff.
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13 ↑ Siehe: Artikel 7 GO.
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14 ↑ Siehe: Artikel 64 Abs. 2 GO.
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15 ↑ So der Synodale Kuhn: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom April 1951, S. 13.
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16 ↑ So der Synodale Bernlehr: Verhandlungen der Landessynode, ebd.: S. 14.
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17 ↑ Vergl.: A. von Campenhausen (1984): S. 25; zum Verhältnis von Kirchenverwaltung und Kirchenleitung vergl. auch: C. Heckel (2016): § 11 Rdnr. 122 ff.
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18 ↑ R. Smend (19963/64): S. 141; in diesem Sinne bestimmt die Geschäftsordnung des Evangelischen Oberkirchenrates in ihrer Präambel: »Alle Mitarbeitenden des Evangelischen Oberkirchenrates haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit teil an der geistlichen und rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Leitung der Landeskirche.« (GVBl. 2020, S. 95).
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19 ↑ Ebd.: S. 142
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20 ↑ A. von Campenhausen (1984): S. 27.
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21 ↑ G. Wendt (1977): S. 19.
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22 ↑ Sachlich unzutreffend benennt Christian Heckel (2016) in Rdnr. 127, Anm. 430 die Regelung in Art. 78 der badischen Grundordnung als Beispiel für die Verwendung des Begriffes »Oberkirchenrat« für eine reine Verwaltungsbehörde. Das Gegenteil ist der Fall.
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23 ↑ Vergl. dazu: S. Rupp (2004): S. 71 ff.
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24 ↑ Vergl.: S. Rupp (2004): S. 260 ff.
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25 ↑ A. von Campenhausen (2001): S. 322 ff.
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26 ↑ Vergl.: § 3 GeschOEOK a. F. vom 22.03.2005 (GVBl. S. 105). Zur internen Zuständigkeit des Evangelischen Oberkirchenrates »als Kollegium« vergl. jetzt § 7 GeschOEOK vom 20. Januar 2020 (GVBl. S. 95, RS Baden Nr. 100.400).
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27 ↑ Siehe auch die Parallele beim Bezirkskirchenrat in Art. 43 Abs. 1 GO.
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28 ↑ Die gegenüber der ursprünglichen Fassung in § 108 Abs. 2 Buchst. a GO i.d.F. vom 23. April 1958, GVBl. S. 17, geänderte Formulierung, die nur von einer »Unterstützung« des Landesbischofs in der geistlichen Leitung der Landeskirche sprach, hat Otto Friedrich auf dem Hintergrund seines betont lutherischen Verständnisses zu folgender Kritik veranlasst: »Es liegt dieser Textänderung die auch sonst wahrzunehmende Tendenz zu Grunde, ja keine Spitzenstellung des Landesbischofs in Erscheinung treten zu lassen. Ein evangelischer Bischof ist entweder eine durch seine theologische Ausrüstung und sein geistliches Charisma wegweisende Persönlichkeit oder er hat sein Amt verfehlt. Daran ändern auch noch so ausgeklügelte Verfassungsbestimmungen nichts« (O. Friedrich [1978]: S. 399, Anm. 4). Zur Textänderung siehe auch oben: Art. 73 Rdnr. 11.
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29 ↑ Vergl.: Artikel 59 Abs. 1 GO.
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30 ↑ Siehe dazu oben: Artikel 63 Rdnr. 16.
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31 ↑ GVBl. 2016 S. 226.
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32 ↑ Kirchliches Gesetz zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk und zur Änderung der Grundordnung, GVBl. 2022, Teil I, Nr. 7, S. 21; vgl. Art. 32 Rdnr. 5a.
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33 ↑ Vergl. dazu: Kirchliches Gesetz über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2002, GVBl. 2003 S. 3, zuletzt geändert am 25. Oktober 2018, GVBl. 2019 S. 3 (RS Baden Nr. 500.100).
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34 ↑ Vergl. dazu: Kirchliches Gesetz über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden (Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG) vom 24. Oktober 2002, GVBl. 2003 S. 4 (RS Baden Nr. 506.200).
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35 ↑ GVBl. S. 5 (RS Baden Nr. 500.200).
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36 ↑ Siehe dazu oben: Artikel 54 GO.
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37 ↑ Siehe dazu: Rechtsverordnung über Opfer, Kollekten, Spenden und Sammlungen (Kollektenordnung – KolRVO) vom 15. November 2011, GVBl. S. 277 (RS Baden Nr. 503.100).
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38 ↑ Siehe dazu den Beschluss der Landessynode vom 11. April 1975, GVBl. S. 75.
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39 ↑ GVBl. 2019, S. 30.
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40 ↑ Vergl. dazu: Vorlage des Landeskirchenrates vom 20. September 2018: Entwurf Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018. Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 21. bis 25. Oktober 2018, Anlage 2, S. 183.
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41 ↑ Zur Entlassung aus dem Amt in der Landessynode vergl.: Artikel 65 Abs. 2 Nr. 6.
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42 ↑ Siehe dazu: Verordnung über Zuständigkeiten und Rechtsformen der Vertretung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 11. Dezember 1984, GVBl. 1985 S. 5 (RS Baden Nr. 501.120).
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43 ↑ Rechtsverordnung über die Vertretung der Evangelischen Landeskirche in Baden (VertretungsRVO) vom 12. Februar 2019, GVBl. S. 106 (RS Baden Nr. 501.121).
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44 ↑ Siehe dazu oben: Artikel 73 Rdnr. 21.
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45 ↑ Siehe: § 108 Abs. 2a GO i.d.F vom 23. April 1958, GVBl. S. 17.
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46 ↑ GVBl. S. 61.
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47 ↑ Zu deren Aufgaben siehe: § 15 GeschOEOK vom 20. Januar 2020, GVBl. S. 95 (RS Baden Nr. 100.400).
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48 ↑ Nicht erfasst wird davon das Recht zur Spendung der Sakramente. Die Übernahme der liturgischen Leitung eines Gottesdienstes dürfte in der Praxis ausscheiden, sofern nicht im Einzelfall eine Ausbildung als Prädikant absolviert worden ist.
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49 ↑ GVBl. S. 109.
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50 ↑ Vergl.: Vorlage des Landeskirchenrates vom 27. Februar 2013: Entwurf Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013, Verhandlungen der Landessynode, Ordentliche Tagung vom 17. bis 20. April 2013, Anlage 6, S. 152.