.#Vierter Titel. Die Theologische Fakultät
###Artikel 87
Die Theologische Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg nimmt in der Verantwortung für die christliche Lehre durch jene Mitglieder, die mit Zustimmung der Landeskirche in ihr Amt berufen worden sind, an der Leitung der Kirche teil, indem sie
bei der Ausbildung der angehenden Pfarrerinnen und Pfarrer, in Theologischen Prüfungen sowie im Predigerseminar mit der Landeskirche zusammenwirkt;
durch ein nach Artikel 66 Abs. 1 und den dazu erlassenen gesetzlichen Bestimmungen berufenes Mitglied in der Landessynode und im Landeskirchenrat vertreten ist, wobei für den Landeskirchenrat eine Stellvertretung benannt wird;
die Organe der Kirchenleitung durch theologische Gutachten berät.
####Literatur
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Winter, Jörg (2008): Staatskirchenrecht der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung mit kirchenrechtlichen Exkursen. 2. völlig neu bearbeitetet Auflage. Köln.
#A. Bedeutung der Theologischen Fakultäten
für die kirchliche Lehre und Ausbildung
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Theologische Fakultäten an staatlichen Hochschulen sind ein kennzeichnendes Element des deutschen Hochschulwesens. Im Mittelalter gehörten Theologische Fakultäten zum notwendigen Bestandteil einer Universität. In ihnen lebt bis heute ein Stück europäischer Wissenschaftsgeschichte fort, denn die Entstehungsgeschichte der Universität im Mittelalter ist untrennbar verbunden mit der Entwicklung der Lehre der Kirche, sodass die Nähe zwischen beiden zur geistesgeschichtlichen Tradition gehört.
Dieser Tradition entsprechend werden die evangelischen Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland an den Theologischen Fakultäten der staatlichen Universitäten ausgebildet. Es bleibt aber die Hypothek, »daß die evangelischen Landeskirchen es nach dem Verfassungsumbruch von 1919 bis heute nicht geschafft haben, die Ev.-theol. Fakultäten als genuine kirchliche Körperschaften mit eigenen Aufgaben, Befugnissen und Kompetenzen in das kirchliche Recht einzufügen«. Die kirchenrechtliche »Regelungsdichte« im Blick auf die Theologischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen ist gering. In keiner Landeskirche gibt es eine umfassende Kodifikation der Rechtstellung der Theologischen Fakultäten.
#B. Die Stellung der Theologischen Fakultät Heidelberg in der Grundordnung
#I. Die ursprüngliche Fassung
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Auf diesem Hintergrund ist die Verankerung der Theologischen Fakultät in Heidelberg zu sehen, die durch das Vierzehnte Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2001 als § 133a in die Grundordnung eingefügt worden ist. Die damalige Bestimmung lautete:
»Die Theologische Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg nimmt an der Leitung der Kirche teil, indem sie
bei der Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer, in theologischen Prüfungen und im Predigerseminar mit der Landeskirche zusammenwirkt;
in der Landessynode nach § 111 Abs. 3 bzw. im Landeskirchenrat nach § 123 Abs. 4 mitarbeitet und
die Kirchenleitung durch theologische Gutachten berät.«
#II. Das »Nihil obstat« als Grundlage
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Diese Vorschrift ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur grundsätzlich begrüßt worden, hat aber auch zu Rückfragen zum Terminus der »Theologischen Fakultät« geführt. Die Bestimmung ist deshalb bei der Neufassung der Grundordnung präzisiert worden. Die Mitwirkung an den kirchenleitenden Aufgaben ist nicht mehr allgemein auf »die Theologische Fakultät« als Ganze bezogen, sondern auf »jene Mitglieder, die mit Zustimmung der Evangelischen Landeskirche in Baden in ihr Amt berufen worden sind«.
Bezug genommen wird mit dieser Regelung auf das sog. »Nihil obstat«, wie es neuerdings den evangelischen Landeskirchen in Art. 3 Abs. 2 des Vertrages mit dem Land Baden-Württemberg zugestanden worden ist. Danach gibt das zuständige Ministerium dem Evangelischen Oberkirchenrat vor der Berufung und Einstellung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers an der Evangelisch-Theologischen Fakultät hinsichtlich Lehre und Bekenntnis der bzw. des zu Berufenden und Einzustellenden Gelegenheit zur Äußerung. Das zuständige Ministerium stellt sicher, dass gegen ein kirchliches Votum eine Berufung nicht eingeleitet und eine Einstellung nicht vorgenommen wird.
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Diese Regelung geht über die bisher gültige Garantie nach Art. VII Abs. 2 des Vertrages zwischen dem Freistaat Baden und der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens vom 14. November 1932 hinaus, nach der die Berufung und Anstellung als akademischer Lehrer an der Theologischen Fakultät in Heidelberg im Benehmen mit dem zuständigen Organ der Landeskirche erfolgte und ein Einvernehmen nach Art. VII Abs. 3 nur über die Besetzung des Lehrstuhls für praktische Theologie herzustellen war, solange damit die Leitung des Praktisch-theologischen Seminars verbunden war. Das historische Vetorecht der Landeskirche für den Lehrstuhl für praktische Theologie ist der besonderen Konstellation in Heidelberg geschuldet, dass die Praktisch-theologische Ausbildung der künftigen Pfarrerinnen und Pfarrer nach der Vollendung ihres Studiums durch das 1838 zu diesem Zweck gegründete Praktisch-theologische Seminar der Universität erfolgte. Diese Konstruktion wurde erst durch das Übereinkommen zwischen dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg und dem Evangelischen Oberkirchenrat Karlsruhe vom 28. Juli/31. August 1983 über die Auslegung des Art. VII Abs. 3 des Kirchenvertrages vom 14. November 1932 geändert, nach der die Ausbildung im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase durch das Predigerseminar der Landeskirche in Verbindung mit der Theologischen Fakultät in Heidelberg erfolgt, die im Rahmen der Vereinbarung »weiterhin Verantwortung für den wissenschaftlichen Standard dieser Ausbildung« trägt. Das geschieht vor allem dadurch, dass in der Funktionsbeschreibung der Lehrstühle für praktische Theologie ein Teil des Deputats für diese Ausbildung zur Verfügung gestellt wird, was nach Artikel 4 des Evangelischen Kirchenvertrages Baden-Württemberg auch weiterhin garantiert ist. Die in der Übereinkunft von 1983 getroffene Regelung, dass (nur) zwei dieser Lehrstühle im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat besetzt werden, ist durch die Neuregelung des »Nihil obstat« in Art. 3 Abs. 2 dieses Vertrages überholt.
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Die Theologischen Fakultäten sind Institutionen der staatlichen Universität, die für das kirchliche Leben eine solche zentrale Bedeutung haben, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht Mitwirkungsrechte der Kirche bei der Besetzung der zur selbstständigen Lehre Berufenen verlangt. Dadurch werden die Theologischen Fakultäten aber nicht im Sinne einer doppelten Rechtsnatur zu kirchlichen Einrichtungen. Ein solcher Status wird der Theologischen Fakultät in Heidelberg durch Artikel 87 GO auch nicht eingeräumt. Sie ist als solche keine kirchliche Körperschaft und – wie sich aus der systematischen Stellung des Artikels in der Grundordnung bereits ergibt – kein kirchenleitendes Organ. Vielmehr wird ihr ein auf die genannten Mitglieder bezogenes, partielles Mitwirkungsrecht am Prozess der Kirchenleitung eingeräumt, wie es in den Nummern 1 bis 3 beschrieben ist. Darin liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Trennung von Staat und Kirche und auch keine Beeinträchtigung der Verpflichtung des Staates zur Neutralität in weltanschaulichen und religiösen Fragen.
#III. Die einzelnen Mitwirkungsrechte
#1. Die Mitwirkung in der theologischen Ausbildung
#6
Art. 87 Nr. 1 geht auf die oben beschriebene Tatsache zurück, dass das Predigerseminar in Baden in seinen Ursprüngen eine mit dem Lehrstuhl für praktische Theologie verbundene Einrichtung der Universität gewesen ist. Der sachliche Grund für die Mitwirkung der Fakultätsmitglieder an der Ausbildung im landeskirchlichen Predigerseminar liegt in der für die Theologische Fakultät weiterhin bestehenden »Verantwortung für die christliche Lehre«, wie sie in der Übereinkunft von 1983 festgehalten worden ist. Nach evangelischem Verständnis ist diese Verantwortung nicht einem exklusiven »Lehramt« vorbehalten, sondern sie muss in einem dialogischen Prozess wahrgenommen werden, an dem nicht zuletzt die akademische theologische Wissenschaft beteiligt ist.
#2. Die Mitwirkung in der Landessynode und im Landeskirchenrat
#7
In Art. 87 Nr. 2 sind die bisherigen Bestimmungen über die Mitwirkung der Theologischen Fakultät in der Landessynode (§ 111 Abs. 3 GO) und im Landeskirchenrat (§ 123 Abs. 4 GO) zusammengefasst worden. Ein sachlicher Unterschied zu den früheren Bestimmungen ergibt sich insoweit, als die Berufung in den Landeskirchenrat nach § 123 Abs. 4 GO früher vom Landesbischof ausgesprochen werden musste, wenn sich nicht bereits unter den von der Landessynode gewählten Synodalen ein Mitglied der Theologischen Fakultät befand. Wie schon bisher muss sich unter den nach Art. 66 Abs. 1 GO berufenen Synodalen ein Mitglied der Theologischen Fakultät befinden. Im Unterschied zur früheren Rechtslage vertritt diese Person die Theologische Fakultät automatisch auch im Landeskirchenrat, unabhängig davon, ob sich unter den von der Landessynode gewählten Mitgliedern des Landeskirchenrates noch andere Synodale befinden, die der Theologischen Fakultät angehören. Berufen werden kann nur ein Mitglied der Fakultät, das entweder durch seinen Wohnsitz oder durch die Ummeldung in eine badische Gemeinde Mitglied der Landeskirche ist. Das ergibt sich aus § 53 Abs. 1 LWG, nach dem nur »Gemeindeglieder« in die Landessynode berufen werden können.
#3. Das Recht zur Erstattung von Gutachten
#8
In Art. 87 Nr. 3 wird das bisher nur gewohnheitsrechtliche anerkannte Recht der Theologischen Fakultät zur Erstattung theologischer Gutachten ausdrücklich geregelt. Als markantes historisches Beispiel ist auf das Gutachten der Heidelberger Theologischen Fakultät vom 22. Juni 1953 zum Vorspruch zur Grundordnung zu verweisen.
Rechtsstand: 01.05.2022
Vierter Titel. Die Theologische Fakultät
###Artikel 87
A. Bedeutung der Theologischen Fakultäten
###für die kirchliche Lehre und Ausbildung
B. Die Stellung der Theologischen Fakultät Heidelberg in der Grundordnung
#I. Die ursprüngliche Fassung
##II. Das »Nihil obstat« als Grundlage
##III. Die einzelnen Mitwirkungsrechte
#1. Die Mitwirkung in der theologischen Ausbildung
#2. Die Mitwirkung in der Landessynode und im Landeskirchenrat
#3. Das Recht zur Erstattung von Gutachten
#1 ↑ Zu den zahlreichen staatskirchenrechtlichen Fragestellungen, die sich daraus ergeben vergl.: J. Winter (2008): S. 148 ff.; Chr. Waldhoff (2020).
2 ↑ Vergl. dazu: T. Ellwein (1997); ein markantes Einzelbeispiel für die enge Verbindung zwischen Kirche und Universität ist die Grundsteinlegung der Heiliggeistkirche in Heidelberg, die im direkten Zusammenhang mit der Gründung der dortigen Universität steht. Die Verbindung mit dem Heiliggeiststift war die Voraussetzung für die wirtschaftliche Ausstattung der Universität und damit für den wissenschaftlichen und kulturellen Fortschritt, vergl. dazu: M. Schwara (2003).
3 ↑ Vergl. dazu: Art. V Abs. 1 Buchst. c des Vertrages zwischen dem Freistaat Baden und der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens vom 14. November 1932, der bestimmte, dass zur dauernden Versehung eines Pfarramtes ein Geistlicher nur bestellt werden kann, der mindestens ein dreijähriges philosophisch-theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Universität zurückgelegt hat.
4 ↑ J. E. Christoph (2005): S. 72.
5 ↑ Vergl. M. Heinig / V. Vogel (2016): Rdnr. 14.
6 ↑ Vergl.: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Kirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 25. bis 28. April 2001, S. 48 und S. 88 ff.
7 ↑ Vergl.: J. E. Christoph (2005): S. 58 f.
8 ↑ Zur Würdigung der Neufassung vergl.: J. E. Christoph (2009): S. 32 ff.; die bei den Beratungen mit der Theologischen Fakultät aus ihren eigenen Reihen ins Gespräch gebrachte interessante Überlegung, aus den ordinierten Mitgliedern der Fakultät einen eigenen Konvent zu bilden, der die Mitwirkungsrechte als ein kirchenrechtlich geregeltes Organ hätte wahrnehmen können, wurde nicht weiterverfolgt.
9 ↑ Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Evangelischen Landeskirche in Baden und mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg – EvKiVBW) vom 17. Oktober 2007, GVBl. S. 174 (RS Baden Nr. 700.300); vergl. dazu: M. Frisch / U. K. Jacobs (2009): S. 316 ff.; Maurer (2009): S. 392 ff.; zur grundsätzlichen Problematik des »Nihil obstat« in den evangelischen Kirchenverträgen vergl. auch: J. Winter (2008): S. 153 ff.
10 ↑ Der Vertrag ist abgedruckt bei: J. Listl (1987): S. 214 ff.
11 ↑ Vergl. dazu: W. Eisinger (2001): S. 245 ff.
12 ↑ GVBl. 1983, S. 194; die Vereinbarung ist abgedruckt bei: J. Listl (1987): S. 245 f.
13 ↑ Vergl. dazu: die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Falle des Göttinger Theologieprofessors Lüdemann: ZevKR 54 (2009): S. 221 ff.
14 ↑ So ausdrücklich: BVerfG, ebd.: S. 226 f.
15 ↑ Siehe dazu: die Aussprache im Plenum der Landessynode über den Antrag § 133a GO zu streichen, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 25. bis 28. April 2001, S. 88 f.
16 ↑ Vergl.: § 53 Abs. 1 LWG.
17 ↑ So auch schon bisher: § 111 Abs. 3 GO.
18 ↑ Siehe dazu: Vorspruch Rdnr. 24 ff.