Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 93

Die Besetzung der Gemeindepfarrstellen erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, geht eine Gemeindewahl voraus.
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Artikel 93 regelt die Besetzung von Gemeindepfarrstellen, die in Baden als Regelfall auf der Grundlage einer Gemeindewahl erfolgt. Auf die Kommentierung bei Artikel 16 wird verwiesen.1#
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Der Artikel wurde durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 20. April 20132# gekürzt. Wegefallen sind die Bestimmungen, dass die Stellenbesetzung im Zusammenwirken von Gemeinde, Kirchenbezirk und Evangelischem Oberkirchenrat erfolgt3# und dass die Wahlhandlung in einem Gottesdienst stattfindet4#. Auch der frühere Hinweis, dass der Landeskirchenrat an der Besetzung in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen zu beteiligen ist, findet sich an dieser Stelle nicht mehr.5# Insoweit begnügt sich die Neufassung mit dem Verweis auf die Regelungen im Pfarrstellenbesetzungsgesetz.
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Die früher in § 61 Abs. 1 GO enthalten gewesene Regelung, dass die Berufung auf eine Gemeindepfarrstelle6# grundsätzlich unwiderruflich ist7#, ist in der neuen Grundordnung nicht übernommen worden. Eine generelle Befristung der Berufung auf eine Gemeindepfarrstelle gibt es in Baden nach wie vor nicht.8# Es besteht aber die Möglichkeit einer Versetzung, wenn Pfarrerinnen und Pfarrer mindestens zwölf Jahre in derselben Gemeinde beschäftigt waren.9#

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1 ↑ Siehe: Art. 16 Rdnr. 8.
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2 ↑ GVBl. S. 109.
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3 ↑ Siehe § 1 Abs. 2 Satz 1 PfStBesG.
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4 ↑ Siehe § 7 Abs. 1 PfStBesG.
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5 ↑ Siehe aber: Art. 83 Abs. 2 Nr. 7 GO und § 2 Abs. 2 Satz 2 PfStBesG.
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6 ↑ Das galt nicht für Pfarrstellen mit übergemeindlichen Aufgaben nach Artikel 94.
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7 ↑ Das bedeutet, dass eine Versetzung auf eine andere Pfarrstelle gegen den Willen der Betroffenen nur in den gesetzlich geregelten Fällen möglich ist; siehe dazu: § 79 PfDG.
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8 ↑ Siehe dazu: die ausführlichen Erläuterungen zur Vorlage des Landeskirchenrates, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 25. bis 28. April 2007, S. 122 f.
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9 ↑ Siehe: § 81 PfDG.EKD i.V.m. § 22 Abs. 4 AG-PfDG.EKD (RS Baden Nr. 400.090).