Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 86
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Der Artikel ist durch das Gesetz zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 20191# aufgehoben und in das Leitungs- und Wahlgesetz mit inhaltsgleichem Wortlaut überführt worden. Die Bestimmung lautet:
§ 54 c
Beschlussfassung
(1) Der Landeskirchenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder in der jeweiligen Besetzung anwesend ist; bei Entscheidung in voller Besetzung müssen zwei Drittel der synodalen Mitglieder anwesend sein.
(2) Für die Beschlussfassung des Landeskirchenrates gelten die allgemeinen landeskirchlichen Regelungen. Abweichend davon entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der Person, die den Vorsitz führt.
(3) Bei einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (Art. 108 Abs. 4) muss mindestens die Hälfte der synodalen Mitglieder dem Antrag zustimmen.
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Die Bestimmung regelt das Beschlussverfahren im Landeskirchenrat entsprechend der bisherigen Bestimmung in § 126 GO. Die Regelung in Absatz 1 über die Beschlussfähigkeit entspricht der allgemeinen Regel nach Art. 108 Abs. 1 Nr. 1 GO, mit der Besonderheit, dass bei Entscheidungen in voller Besetzung zwei Drittel der Synodalen anwesend sein müssen.
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Absatz 2 verweist im Blick auf die für eine Beschlussfassung erforderliche Mehrheit auf Art. 108 Abs. 1 Nr. 2 GO, mit der Abweichung, dass bei Stimmengleichheit die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden entscheidet.2#
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Absatz 3 ermöglicht wie bisher bei Eilbedürftigkeit eine Abstimmung im schriftlichen Verfahren. Da durch das kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 19. Oktober 20163# in Art. 108 ein neuer Absatz 4 eingefügt worden ist, der die Frage der Zulässigkeit einer schriftlichen Abstimmung generell regelt, kann sich Absatz 3 jetzt im Wesentlichen auf den Verweis auf diese Vorschrift beschränken. Danach ist der Antrag angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder ihm zugestimmt haben. In Abweichung von der allgemeinen Regel wird aber in Absatz 3 verlangt, dass mindestens die Hälfte der synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates dem Antrag zugestimmt haben müssen. Im schriftlichen Verfahren ist der Antrag damit angenommen, wenn das bei mindestens sieben synodale Mitglieder und vier stimmberechtigten Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates der Fall ist.4#
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Nach der früheren Regelung in Art. 86 Abs. 3 GO war der Antrag angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landeskirchenrates darunter mindestens sechs synodale Mitglieder zugestimmt und nicht wenigstens zwei Mitglieder binnen einer Woche mündliche Beschlussfassung verlangt hatten. Nach der Neuregelung in Art. 108 Abs. 4 GO muss eine mündliche Beschlussfassung stattfinden, wenn nur ein Mitglied des Landeskirchenrates das verlangt. Die dafür im früheren Art. 86 Abs. 3 vorgesehenen Frist von einer Woche ist in Art. 108 Abs. 4 GO entfallen. Nicht mehr erforderlich ist auch, dass »die alsbaldige Einberufung einer Sitzung des Landeskirchenrates wegen der Bedeutung der Sache nicht notwendig erscheint«, wie es früher der Fall war.

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1 ↑ GVBl. 2020. S. 10.
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2 ↑ Vergl. auch die entsprechende Bestimmung für den Evangelischen Oberkirchenrat in Art. 80 Abs. 2 GO.
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3 ↑ GVBl. S. 226.
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4 ↑ Zur Zusammensetzung des Landskirchenrates siehe bei Art. 82 Rdnr. 7.