Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 6

Die Evangelische Landeskirche in Baden gliedert sich in Kirchenbezirke. Die Kirchenbezirke vereinigen Gemeinden eines Gebietes zur gegenseitigen Unterstützung in ihrem Dienst und zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben.
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Literatur
Evangelischer Oberkirchenrat (1920): Materialien zur Kirchenverfassung der vereinigten evang.-prot. Landeskirche Badens vom 24. Dezember 1919. Karlsruhe.
Friedrich, Otto (1978): Einführung in das Kirchenrecht. 2. neu bearbeitete und erweiterte Aufl. Göttingen.
Goos, Chr. (2016): Regionale Untergliederungen der evangelischen Landeskirchen. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): HRSG Tübingen, §12.
Siehe außerdem die Literaturangaben bei Artikel 32.
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1
Regionale Untergliederungen finden sich mit Ausnahme in Bremen in allen Landeskirchen der EKD.1# Die dafür bestehen Regelungen sind »in hohem Maße historische geprägt«2# und damit im Einzelnen sehr unterschiedlich.
2
Bereits die Kirchenverfassung von 1821 kannte Kirchenbezirke mit einer »Spezialsynode«, in der auch Älteste mitwirkten. Die Kirchenverfassung von 1861 machte »einen bedeutenden Schritt vorwärts«3#, indem sie die »Diözesangemeinde« schuf, die aus den Kirchengemeinden einer Diözese bestand.4# Die Diözesansynode bestand aus gleich vielen Ältesten und Pfarrern und hatte das Recht, den Dekan zu wählen.
3
Der bis dahin übliche Begriff »Diözese« wurde durch die Kirchenverfassung von 1919 durch den Begriff »Kirchenbezirk« ersetzt.5# Diese bestimmte in § 73 Abs. 1: »Die Gemeinden des Landes sind in Kirchenbezirken zusammengefasst.«6# Der Begriff »Dekanat« wird in der Grundordnung nur an einer Stelle im Artikel 50 in Zusammenhang mit dem »Dekanatsbeirat« verwendet. Entgegen einem häufig verwendeten Sprachgebrauch ist er im Rechtssinne kein Synonym für den Kirchenbezirk, sondern eine Bezeichnung für die Dienstelle, in der die im Bezirk bestehenden Ämter und Dienste zusammenarbeiten.
4
Ebenso wie Artikel 5 in Bezug auf die Gemeinden enthält Artikel 6 eine Bestandsgarantie des Kirchenbezirks als Institution des kirchlichen Verfassungsaufbaues, ohne dass damit eine Garantie für den Bestand des einzelnen Kirchenbezirks verbunden ist.7# Zu den Aufgaben des Kirchenbezirks vergl. im Einzelnen die Kommentierung zu Art. 32.

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1 ↑ Siehe dazu im Ganzen: Chr. Goos (2016).
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2 ↑ Chr. Goos ebd.: Rdnr. 5.
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3 ↑ O. Friedrich (1978): S. 390.
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4 ↑ § 46 KV 1861.
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5 ↑ Evang. Oberkirchenrat (1920): S. 36.
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6 ↑ Eine nähere inhaltliche Bestimmung über die Stellung und die Aufgaben des Kirchenbezirks gab es damals noch nicht. Siehe dazu die Kommentierung zu Artikel 32.
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7 ↑ Siehe dazu oben Art. 5 Rdnr. 3.