.####Artikel 84
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Der Landeskirchenrat beschließt in synodaler Besetzung, wenn diese Grundordnung oder ein kirchliches Gesetz das bestimmen.
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In synodaler Besetzung hat der Landeskirchenrat folgende Aufgaben:
er beruft im Einvernehmen mit der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof Synodale in die Landessynode;
er beruft auf Vorschlag der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs die stimmberechtigten Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates, aus diesen ein Mitglied zur Stellvertretung der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs sowie ein Mitglied zum geschäftsleitenden Mitglied, sowie die Prälatinnen und Prälaten;
er beruft auf Vorschlag der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Evangelischen Oberkirchenrates die Vorstandsvorsitzende bzw. den Vorstandsvorsitzenden des Diakonischen Werkes der Landeskirche im Einvernehmen mit dessen Aufsichtsrat;
er entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des Evangelischen Oberkirchenrates;
er versetzt gemäß Artikel 79 Abs. 7 die stimmberechtigten Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates aus dringenden Gründen des Dienstes in den Ruhestand;
er nimmt die ihm im Disziplinarrecht und im Gesetz über die Rechnungsprüfung zugewiesenen Aufgaben wahr;
er beruft die Vertreterinnen und Vertreter der Dienststellenleitungen in die Arbeitsrechtliche Kommission nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
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1 An der Entscheidungsberatung und Abstimmung in den Fällen des Absatzes 2 nehmen nur die synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates teil. 2 Eine allgemeine Aussprache, an der die übrigen Mitglieder des Landeskirchenrates und die Prälatinnen und Prälaten teilnehmen, kann vorausgehen; andernfalls wird einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Evangelischen Oberkirchenrates auf Verlangen die Abgabe einer Erklärung ermöglicht.
####Literatur
Siehe bei Artikel 81.
#A. Grundsatz
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Artikel 84 hält in Absatz 1 zunächst fest, dass der Landeskirchenrat in synodaler Besetzung nur dann entscheidet, wenn das in der Grundordnung vorgeschrieben ist oder ein anderes kirchliches Gesetz das bestimmt. Daraus folgt, dass seine Zuständigkeit enumerativ festgelegt ist. Dementsprechend fehlt in Absatz 2 im Unterschied zu Art. 83 Abs. 2 GO, der die Zuständigkeiten des Landeskirchenrates in voller Besetzung auflistet, das Wort »insbesondere«. Es handelt sich also in der Grundordnung um eine abschließende Aufzählung. Der Sache nach geht es dabei um solche Tatbestände, in denen eine stimmberechtigte Beteiligung der Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates aus Gründen möglicher Interessenkonflikte vermieden werden soll.
#B. Die einzelnen Tatbestände
#I. Berufungen in die Landessynode
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Die in Absatz 2 aufgeführten Tatbestände sind identisch mit der früheren Regelung in § 125 Abs. 2 GO. Nach Absatz 2 Nr. 1 ist dem Evangelischen Oberkirchenrat die Einflussnahme auf die Zusammensetzung der Landessynode entzogen. Erforderlich ist aber für die Berufungen in die Landessynode das Einvernehmen mit der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof.
#II. Berufungen in den Evangelischen Oberkirchenrat
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Auch an der Zusammensetzung des Evangelischen Oberkirchenrates sind dessen Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 nicht beteiligt, mit Ausnahme der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs, die das Vorschlagsrecht für die zu berufende Person haben. Nach der Grundordnung von 1958 wurden die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates vom Landeskirchenrat in voller Besetzung ernannt. Die Berufung durch den Landeskirchenrat in synodaler Besetzung wurde eingeführt durch das Vierte Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 28. April 1971. Die redaktionelle Fassung geht zurück auf das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 20. April 2013.
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Im selben Gesetz wurde die Berufung des Vorstandsvorsitzenden des Diakonischen Werkes unter redaktioneller Angleichung an die Nomenklatur der Satzung des Diakonischen Werkes in einer eigenen Nr. 3 neu gefasst.
#III. Beschwerdeentscheidungen
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Die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen des Evangelischen Oberkirchenrates nach Absatz 2 Nr. 4 war schon in der Grundordnung in der Fassung von 1953 den synodalen Mitgliedern des Landeskirchenrates vorbehalten. Auf diese Weise soll eine nochmalige Prüfung der Entscheidung durch Personen sichergestellt werden, die daran bisher nicht beteiligt waren. Allerdings ist der Landeskirchenrat in synodaler Besetzung dabei nicht in der Rolle eines unabhängigen Gerichts. Es handelt sich vielmehr um einen letzten Akt der Selbstprüfung der Kirchenleitung, bevor ein kirchliches Gericht angerufen werden kann. Grundlage für das Verfahren vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht ist der Beschluss in der Form, den er im Beschwerdeverfahren durch den Landeskirchenrat in synodaler Besetzung erhalten hat. Dieser ist damit Partei.
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Unter Verfügungen des Evangelischen Oberkirchenrates sind nur Verwaltungsakte im Sinne von Artikel 112 GO zu verstehen. Im Beschwerdeverfahren werden sowohl die Rechtmäßigkeit als auch die Zweckmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung überprüft. Für eine Beschränkung des Landeskirchenrates in synodaler Besetzung auf eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle ergeben sich in der Grundordnung keine Anhaltspunkte. Insofern bestehen zumindest erhebliche Zweifel, ob die in der Geschäftsordnung des Landeskirchenrates getroffene Regelung mit der Grundordnung zu vereinbaren ist, nach der der Landeskirchenrat die Ermessensentscheidung in voller Besetzung trifft, wenn die synodalen Mitglieder eine rechtmäßige Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenrates nicht für zweckmäßig halten. Der vollen Überprüfung durch den Landeskirchenrat in synodaler Besetzung unterliegt im Übrigen als Teil der Rechtmäßigkeitsprüfung die Ausfüllung von unbestimmten Rechtsbegriffen in den gesetzlichen Tatbeständen.
#IV. Zurruhesetzung
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Die Regelung in Absatz 2 Nr. 5 korrespondiert mit Art. 79 Abs. 7 GO. Auf die dortige Kommentierung wird verwiesen.
#V. Disziplinarrecht und Rechnungsprüfung
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Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Kirchlichen Gesetzes über das Disziplinarrecht in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 20. Oktober 2010 ist der Landeskirchenrat in synodaler Besetzung die disziplinaraufsichtsführende Stelle bei Verfahren gegen Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates. Die Zuständigkeit des Landeskirchenrates in synodaler Besetzung in Fragen der Rechnungsprüfung nach Maßgabe des Kirchlichen Gesetzes über die Rechnungsprüfung liegt im Interesse der Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes und anderer Prüfeinrichtungen gemäß Artikel 104 GO.
#VI. Arbeitsrechtliche Kommission
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Da die Arbeitsrechtliche Kommission Rechtsetzungsbefugnisse wahrnimmt, die ihr von der Landessynode als Gesetzgeber übertragen worden sind, rechtfertigt es sich, dass über deren Zusammensetzung auf der Dienstgeberseite nur die synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates entscheiden.
#C. Zusammenwirken mit den Mitgliedern des Evangelischen Oberkirchenrates
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In Absatz 3 kommt die dem Landeskirchenrat in synodaler Besetzung zugewiesene Aufgabe zum Ausdruck, »auch in der Wirksamkeit als synodal besetzter Landeskirchenrat mit dem Evangelischen Oberkirchenrat zusammenzuwirken«. Deshalb kann der Entscheidungsberatung der Synodalen eine allgemeine Aussprache mit den Mitgliedern des Evangelischen Oberkirchenrates vorausgehen. Jedenfalls aber muss dieser Gelegenheit haben, seine Sicht der Dinge durch die Abgabe einer in mündlicher Form vorgetragenen Erklärung darzulegen, was sich insbesondere bei Entscheidungen über Beschwerden als sinnvoll und notwendig erweist. Die endgültige Beratung über die Entscheidung und die Abstimmung darüber findet aber unter Ausschluss der Mitlieder des Evangelischen Oberkirchenrates statt.
Rechtsstand: 01.01.2021
Artikel 84
A. Grundsatz
###B. Die einzelnen Tatbestände
#I. Berufungen in die Landessynode
##II. Berufungen in den Evangelischen Oberkirchenrat
##III. Beschwerdeentscheidungen
##IV. Zurruhesetzung
##V. Disziplinarrecht und Rechnungsprüfung
##VI. Arbeitsrechtliche Kommission
##C. Zusammenwirken mit den Mitgliedern des Evangelischen Oberkirchenrates
###1 ↑ Siehe dazu auch oben: Artikel 79 Rdnr. 6.
2 ↑ § 109 Abs. 2 GO i.d.F. v. 23. April 1958, GVBl. S. 17.
3 ↑ GVBl. S. 89.
4 ↑ GVBl. S. 109.
5 ↑ Siehe: § 7 der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V., in der Fassung vom 22. November 2019, GVBl. 2020 S. 256 (RS Baden Nr. 330.111).
6 ↑ § 106 Abs. 3 GO i.d.F. v. 23. April 1958, GVBl. S. 17.
7 ↑ Deshalb ist es auch nicht üblich und auch nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführer vom Landeskirchenrat in synodaler Besetzung angehört werden.
8 ↑ Siehe dazu: Artikel 88 GO.
9 ↑ Siehe dazu: Artikel 112 Rdnr. 2.
10 ↑ Siehe im staatlichen Bereich: § 68 Abs. 1 VWGO für das Widerspruchsverfahren als Vorverfahren bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.
11 ↑ § 5 Satz 2 GeschOLKR (RS Baden Nr. 100.350).
12 ↑ Artikel 79 Rdnr. 11.
13 ↑ GVBl. S. 206.
14 ↑ Zur Zuständigkeit des Landskirchenrates in synodaler Besetzung siehe § 3 RPG (RS Baden Nr. 160.100).
15 ↑ Siehe: Artikel 61 Rdnr. 5.
16 ↑ Begründung zum Zehnten Kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 22. bis 27. April 1990, S. 202.