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Den Vorsitz im Landeskirchenrat in voller Besetzung führt die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof.
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Den Vorsitz im Landeskirchenrat in synodaler Besetzung führt die Präsidentin bzw. der Präsident der Landessynode.
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Das Nähere wird in der Geschäftsordnung des Landeskirchenrates geregelt, die für einzelne Beratungsgegenstände abweichende Regelungen treffen kann.
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Die Regelung, dass die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof den Vorsitz im Landeskirchenrat in voller Besetzung führt, geht zurück auf das Leitungsgesetz von 1953 und wurde später in die Grundordnung übernommen. Das Gleiche gilt für den Vorsitz durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Landessynode, wenn nur die synodalen Mitglieder zur Entscheidung berufen sind.
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Die früher in der Grundordnung enthalten gewesenen Einzelheiten über die Vertretungsregelungen im Vorsitz sind zur Entlastung der Grundordnung der Geschäftsordnung des Landeskirchenrates überlassen worden.
Rechtsstand: aktuell
Artikel 85
1 ↑ § 16 Abs. 1 Kirchliches Gesetz Die Leitung der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens betreffend vom 29. April 1953, GVBl. S. 37.
2 ↑ § 106 GO i.d.F. vom 23. April 1958, GVBl. S. 17.
3 ↑ § 15 Abs. 2 und 3 Kirchliches Gesetz, Die Leitung der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens betreffend vom 29. April 1953, GVBl. S. 37; § 106 Abs. 2 und 3 GO i.d.F. vom 23. April 1958, GVBl. S. 17.
4 ↑ Siehe jetzt: Geschäftsordnung des Landeskirchenrats der Evangelischen Landeskirche in Baden (Geschäftsordnung Landeskirchenrat – GeschOLKR) vom 20. November 2008, i.d.F. der am 27. Januar 2010 beschlossenen Änderungen, GVBl. S. 80, zuletzt geändert am 22. Februar 2017, GVBl. S. 56 (RS Baden Nr. 100.350).