Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 85
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Der Artikel ist durch das Gesetz zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 20191# aufgehoben und in das Leitungs- und Wahlgesetz mit inhaltsgleichem Wortlaut überführt worden. Die Bestimmung lautet:
§ 54 b
Vorsitz im Landeskirchenrat
(1) Den Vorsitz im Landeskirchenrat in voller Besetzung führt die Landesbischöfin oder der Landesbischof.
(2) Den Vorsitz im Landeskirchenrat in synodaler Besetzung führt die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode.
(3) Das Nähere wird in der Geschäftsordnung des Landeskirchenrates geregelt, die für einzelne Beratungsgegenstände abweichende Regelungen treffen kann.
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Die Regelung, dass die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof den Vorsitz im Landeskirchenrat in voller Besetzung führt, geht zurück auf das Leitungsgesetz von 19532# und wurde später in die Grundordnung3# übernommen. Das Gleiche gilt für den Vorsitz durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Landessynode, wenn nur die synodalen Mitglieder zur Entscheidung berufen sind.4#
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Die früher in der Grundordnung enthalten gewesenen Einzelheiten über die Vertretungsregelungen im Vorsitz sind zur Entlastung der Grundordnung der Geschäftsordnung des Landeskirchenrates überlassen worden.5# Die Regelungen finden sich dort in § 1 für den Vorsitz in voller Besetzung und in § 2 für den Vorsitz in synodaler Besetzung.

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1 ↑ GVBl 2020 S.10.
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2 ↑ § 16 Abs. 1 Kirchliches Gesetz Die Leitung der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens betreffend, vom 29. April 1953, GVBl. S. 37.
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3 ↑ § 106 GO i.d.F. vom 23. April 1958, GVBl. S. 17.
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4 ↑ § 15 Abs. 2 und 3 Leitungsgesetz; § 106 Abs. 2 und 3 GO i.d.F. vom 23. April 1958, GVBl. S. 17.
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5 ↑ Siehe jetzt: Geschäftsordnung des Landeskirchenrats der Evangelischen Landeskirche in Baden (Geschäftsordnung Landeskirchenrat – GeschOLKR) vom 20. November 2008, i.d.F. der am 27. Januar 2010 beschlossenen Änderungen, GVBl. S. 80 (RS Baden Nr. 100.350).