Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 103

Die Haushaltsführung und die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenbezirke und deren Zweckverbände unterliegen der Aufsicht des Evangelischen Oberkirchenrates. Die Hebesätze für Ortskirchensteuern werden von den Kirchengemeinderäten beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates.
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Nach der allgemeinen Bestimmung in Artikel 106 GO besteht auf bestimmten Gebieten eine Aufsicht der Landeskirche über die kirchlichen Rechtsträger, soweit das gesetzlich vorgesehen ist. Artikel 106 ordnet diese Aufsicht über die Haushaltsführung und die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden und der Kirchenbezirke an und weist die Zuständigkeit dafür dem Evangelischen Oberkirchenrat zu.1#
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Die Einzelheiten dazu sind geregelt im KVHG.2# Als Instrument der Aufsicht dienen vor allem die in diesem Gesetz festgelegten Genehmigungsvorbehalte für bestimmte Rechtsakte der Gemeinden und Kirchenbezirke mit wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen.3# Hinzu kommen die möglichen Maßnahmen nach dem Aufsichtsgesetz.4# Das sind das Informationsrecht, die Beratung, Empfehlung, Beanstandung, Weisung, Ersatzvornahme sowie die Bestellung einer beauftragten Persson.5#
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Ein ausdrücklicher Genehmigungsvorbehalt wird in Satz 2 für die von den Kirchengemeinderäten zu beschließenden Hebesätze für die Ortskirchensteuer angeordnet. Nach derzeitigem Recht wird die Ortskirchensteuer zusammen mit der Landeskirchensteuer als einheitliche Kirchensteuer erhoben.6# Der Hebesatz7# wird im Haushaltsgesetz der Landeskirche als Zuschlag zur Einkommensteuer festgelegt.8# Der Finanzausgleich zwischen der Landeskirche, den Kirchengemeinden und den Kirchenbezirken erfolgt nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes.9# Solange das der Fall ist, ist die Bestimmung ohne praktische Bedeutung.

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1 ↑ Siehe auch: Art. 78 Abs. 2 Nr. 8 GO.
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2 ↑ Kirchliches Gesetz über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) vom 25. Oktober 2018, GVBl. 2019 S. 3 (RS Baden Nr. 500.100); das Gesetz gilt außer für die Gemeinden und Kirchenbezirke auch für deren Verbände nach Artikel 107 GO und sonstige Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden und Kirchenbezirken, kirchliche Anstalten sowie die Landeskirche selbst.
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3 ↑ § 4 KVHG.
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4 ↑ Kirchliches Gesetz über die Rechts- und Fachaufsicht in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Aufsichtsgesetz – AufsG) vom 21. Oktober 2011, GVBl. S. 5 (RS Baden Nr. 500.20).
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5 ↑ Siehe §§ 5 bis 11 AufsG.
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6 ↑ Vergl.: § 5 Abs. 1 Steuerordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. Oktober 1971, GVBl. S. 173, zuletzt geändert am 19. April 2013, GVBl. S. 106 (RS Baden Nr. 150.100).
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7 ↑ Derzeit 8 % der Bemessungsgrundlage nach § 6 KiStG BW.
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8 ↑ Siehe: Art. 102 Abs. 2 GO.
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9 ↑ Finanzausgleichsgesetz (FAG) vom 23. April 2020, GVBl. S. 223 (RS Baden Nr. 502.100).