Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 61

( 1 ) Die Gestaltung des Arbeitsrechts erfolgt im Rahmen kirchengesetzlicher Bestimmungen in vertrauensvoller, partnerschaftlicher Zusammenarbeit von kirchlichen Leitungsorganen und von den in der Kirche Mitarbeitenden.
( 2 ) Durch kirchliches Gesetz kann die Zuständigkeit für die Regelung der arbeitsrechtlichen Bedingungen der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden einer Kommission übertragen werden, die sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern kirchlicher Körperschaften sowie anderer kirchlicher oder diakonischer Rechtsträger (Dienstgeber) und Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitenden im kirchlichen oder diakonischen Dienst (Dienstnehmer) zusammensetzt.
( 3 ) Das kirchliche Gesetz nach Absatz 2 regelt Art und Umfang der Zuständigkeit, die Zusammensetzung und Bildung der Kommission sowie das Verfahren des Zustandekommens der Arbeitsrechtsregelungen, einschließlich der Bildung und Zuständigkeit von Schlichtungsausschüssen.
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Literatur
Grethlein, Gerhard / Spengler, Eberhard (1980): Der Dritte Weg der Kirchen. Entstehung – Darstellung – Rechtswirkungen. BB Beilage 10/1980 zu Heft 30/1980.
Jacobs, Uwe Kai (2017): Dritter Weg konkret. Grundlagen und Perspektiven des Dritten Weges. Verhandlungen der Landessynode der evangelischen Kirche in Baden. Ordentliche Tagung vom 22. bis 26. Oktober 2017, S. 4 ff.
Janssen, Albert (1982): Das Streikrecht der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst und der »Dritte Weg« der Kirchen (Freiburger Rechts- und Staatswissenschaftliche Abhandlungen, Bd. 43). Heidelberg.
Joussen, Jacob (2017): Das Arbeitsrecht in der Kirche. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): Handbuch des evangelischen Kirchenrechts. Tübingen, § 7.
Joussen, Jacob (2020): Die Anwendung des staatlichen Arbeitsrechts auf Arbeitsverhältnisse zu Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, In: Pirson, Dietrich / Rüfner, Wolfgang / Germann, Michael / Muckel Stefan (Hrsg.): HdbStKirchR, Dritte, grundlegend neubearbeitete Auflage, Berlin, § 57.
Jurina, Josef (1984): Die Gemeinschaft der Mitarbeiter des kirchlichen Dienstes. ZevKR 29, S. 172 ff.
Lührs, Herrman (2007): Kirchliche Dienstgemeinschaft. Genese und Gehalt eines umstrittenen Begriffs. KuR, S. 220 ff.
Mussgnug, Friederike (2001): Die Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD. KuR, S. 227 (= 350, S. 107 ff.).
Pahlke, Armin (1983): Kirche und Koalitionsrecht (Jus Ecclesiasticum, Bd. 29). Tübingen.
Pahlke, Armin (1986): Der »Dritte Weg« der Kirchen im Arbeitsrecht. NJW, S. 350 ff.
Richardi, Reinhard (2020): Arbeitsrecht in der Kirche. Staatliches Arbeitsrecht und kirchliches Dienstrecht. 8. Aufl. München.
Thüsing, Gregor (1999): Der Dritte Weg – seine Grundlagen und seine Zukunft. ZTR, S. 298 ff.
Thüsing, Gregor (2004): Dienstgemeinschaft trotz konfessioneller Verschiedenheit. Zu den arbeitsrechtlichen Konsequenzen ökumenischer Trägerschaften in karitativen und diakonischen Bereich. In: Rees, Wilhelm (Hrsg.): Recht in Kirche und Staat. Festschrift Joseph Listl. Berlin, S. 626 ff.
Thüsing, Gregor (2009): Zukunft und Chancen des Dritten Wegs zwischen verfassungsrechtlicher Garantie, europarechtlichen Herausforderungen und gesellschaftlichem Wandel. Vortrag anlässlich des 30 jährigen Bestehens der Arbeitsrechtlichen Kommission. In: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden. Ordentliche Tagung vom 18. bis 22. Oktober 2009, S. 5 ff.
Thüsing, Gregor, Das kollektive kirchliche Dienst- und Arbeitsrecht, In: Pirson, Dietrich / Rüfner, Wolfgang / Germann, Michael / Muckel Stefan (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Dritte, grundlegend neubearbeitete Auflage, Berlin, § 59.
von Campenhausen, Axel (1984): Die Verantwortung der Kirche und des Staates für die Regelung von Arbeitsverhältnissen im kirchlichen Bereich. In: Marré, Heiner / Stüting, Johannes (Hrsg.): Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche Bd. 18. Münster, S. 9 ff.
Weller, Benjamin (2018): Kirche und Streikrecht. Eine verfassungs- und arbeitsrechtliche Analyse des „Dritten Weges“ der verfassten Kirche und ihrer Einrichtungen (Tübinger rechtswissenschaftliche Abhandlungen). Tübingen.
Wendt, Günther (1978): Bemerkungen zum Entwurf eines Arbeitsrechts-Regelungsgesetzes in der Evangelischen Landeskirche in Baden. Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden. Ordentliche Tagung vom 2. bis 7. April 1978, Anlage 15.2.
Winter, Jörg (2008): Staatskirchenrecht der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung mit kirchenrechtlichen Exkursen. 2. Aufl. Köln.
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A. Partnerschaft und Dienstgemeinschaft im Arbeitsrecht

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Artikel 61 entspricht sachlich dem bisherigen § 132a GO, der durch das Vierzehnte Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 26. April 2001 in die Grundordnung eingefügt worden ist.1# Absatz 1 enthält ein Bekenntnis der Landeskirche zur partnerschaftlichen Gestaltung der Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiterschaft im Arbeitsrecht2#, deren Notwendigkeit sich nicht aus staatlichem Recht ableitet, sondern sich aus dem Verkündigungsauftrag der Kirche unmittelbar selbst ergibt und dort seine eigene Legitimation findet. Die Richtlinien des Rates der EKD vom Oktober 1976 für ein Arbeitsrechtsregelungsgesetz stellen dazu fest:
»Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Die Erfüllung dieses Auftrages erfordert eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von kirchlichen Leitungsorganen und kirchlichen Mitarbeitern, die auch in der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts ihren Ausdruck finden.«3#
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Dahinter steht ein bestimmtes Verständnis kirchlichen Dienstes als eine »Dienstgemeinschaft«4#, das die sog. »Rahmenordnung«5# in der Grundbestimmung seines § 1 in folgende Worte gefasst hat:
»(1) Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Kirche bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Die Übernahme bestimmter Dienste durch Glieder der Kirche ist Ausdruck aktiver Kirchenmitgliedschaft aus der Verantwortung gegenüber dem der Gemeinde gegebenen Auftrag und aus der geistlichen Verantwortung des in der Taufe begründeten Priestertums aller Gläubigen (Artikel 1 Abs. 3 S. 2, 9 Abs. 2 GO).
(2) Die in den verschiedenen Ämtern und Diensten tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wirken an der Erfüllung dieses Auftrages mit. Sie sind deshalb in ihrem Dienst und ihrer Lebensführung diesem Auftrag und seiner glaubwürdigen Erfüllung verpflichtet.
(3) Diese Verpflichtung bildet die Grundlage der Rechte und Pflichten von Anstellungsträgern und Mitarbeitern in ihrer gemeinsamen Verantwortung als Dienstgemeinschaft in Bindung an Schrift und Bekenntnis und die Ordnung der Landeskirche.«6#
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B. Verfahren des »Dritten Weges«

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I. Prinzipien und Geschichte

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Das ist der Hintergrund für den sog. »Dritten Weg«7# der Kirchen im Arbeitsrecht, der nach entsprechenden Vorüberlegungen, die bereits auf das Ende der Fünfzigerjahre zurückgehen, in den Siebzigerjahren des vorigen Jahrhunderts in der evangelischen und der römisch-katholischen Kirche als ein eigenständiges Modell zur Regelung der kollektiven arbeitsrechtlichen Bedingungen für die privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden eingeführt worden ist.8# Die Festlegung der kollektiven Arbeitsbedingungen erfolgt dabei weder – wie es früher der Fall war – einseitig durch den kirchlichen Arbeitgeber (Erster Weg), noch durch den Abschluss von Tarifverträgen mit Gewerkschaften (Zweiter Weg), sondern durch paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommissionen, die in der Regel auf landeskirchlicher Ebene bestehen.9# Die wesentlichen Elemente, die den »Dritten Weg« kennzeichnen, sind: die gleichberechtigte Beteiligung der Mitarbeiterschaft an der Entwicklung des kollektiven Arbeitsrechts, der Ausschluss von Arbeitskämpfen10# und die verbindliche Schlichtung. Der »Dritte Weg« ist nach herrschender Auffassung durch das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 127 Abs. 3 WRV verfassungsrechtlich geschützt und hat sich in der Praxis seit Langem bewährt.11# Die Befürchtung, dieses Verfahren solle vor allem dazu dienen, die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter materiell gegenüber vergleichbaren Berufsgruppen außerhalb der Kirche schlechter zu stellen, hat sich jedenfalls nicht bewahrheitet.12# Die prozedurale Überlegenheit des »Dritten Weges« gegenüber dem Tarifvertrag ergibt sich vor allem aus der Besonderheit, »dass dort nicht Außenstehende die Regelung aushandeln, sondern das Verfahren intern abläuft zwischen denjenigen, die der Dienstgemeinschaft angehören. ... Demgegenüber wird das ebenfalls immer genannte Argument, der ›Dritte Weg‹ sei deshalb kirchenangemessener, weil der Tarifvertrag funktionell zwingend auf den Arbeitskampf angelegt sei, deutlich zurücktreten müssen. Gerade der Zweite Weg in seiner Ausprägung als ›kirchengemäßer‹ Zweiter Weg verzichtet ja auf den Arbeitskampf. Darüber hinaus muss kritisch hinterfragt werden, ob der Arbeitskampfausschluss tatsächlich – wie es häufig geschieht – theologisch begründet werden kann.«13#
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Die Landessynode hat das Verfahren des »Dritten Weges« in Baden bei ihrer Tagung im April 1978 durch die Verabschiedung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes14# eingeführt. Sie hat damit von der nach Absatz 2 bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Zuständigkeit für die Regelung der arbeitsrechtlichen Bedingungen der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterschaft auf die paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission zu übertragen. In dieser »wird gegenüber der Landessynode keine Autonomie, sondern vom synodalen Gesetzgeber delegierte Verantwortung und Entscheidung wahrgenommen«15#. Die Kommission hat die Aufgabe, im Rahmen der Ordnung der Landeskirche arbeitsrechtliche Regelungen zu beschließen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffen.16# Die Landessynode hat sich für diesen Regelungsbereich damals noch vorbehalten, »zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung für den Haushalt der Landeskirche«17# eine von der Arbeitsrechtlichen Kommission oder von der Schiedskommission getroffene Regelung mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder aufzuheben und durch eine eigene Regelung zu ersetzen.18# Von dieser seit jeher besonders umstrittenen Möglichkeit eines »Letztentscheides« der Landessynode als Relikt des »Esten Weges « ist seit der Existenz dieses Verfahrens noch nie Gebrauch gemacht worden, sodass dieser Vorbehalt inzwischen entfallen ist.
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II. Aktuelle Regelung

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Erhebliche Bewegung in der Diskussion über die Vereinbarkeit des »Dritten Weges« mit Art. 9 GG19# im Hinblick auf den Ausschluss des Streikrechts hat sich ergeben durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. November 2012.20# Darin wird bestätigt, dass in einer Religionsgemeinschaft, die über ein am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichtetes Arbeitsrechtsregelungsverfahren verfügt, bei dem die Dienstnehmerseite und die Dienstgeberseite in einer paritätisch besetzten Kommission die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten gemeinsam aushandeln und etwaige Konflikte durch eine verbindliche Schlichtung lösen, Gewerkschaften nicht zum Streik aufrufen dürfen. Das gelte aber nur, wenn diese in das Verfahren eingebunden sind und die Verhandlungsergebnisse für die Dienstgeberseite als Mindestarbeitsbedingungen verbindlich sind.
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Zur Umsetzung der in dieser Entscheidung gemachten Vorgaben hat die Synode der EKD im November 2013 das Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz beschlossen.21# Darin wird in § 13 die Möglichkeit zum Abschluss von kirchengemäßen Tarifverträgen mit Gewerkschaften ermöglicht, wobei eine uneingeschränkte Friedenspflicht vorausgesetzt wird. Die Landessynode in Baden hat diesem Gesetz im April 2014 zugestimmt und dazu ein Ausführungsgesetz beschlossen, das zunächst bis zum 30. Juni 2017 befristet war, um bis dahin zu prüfen, inwieweit im Bereich der Evangelischen Kirche in Baden und der Diakonie kirchengemäße Tarifverträge möglich sind.22# Im Ergebnis hat sie sich dagegen entschieden. Inzwischen gilt das Gesetz in der Fassung vom 12. April 2019.23# Darin wird am bisherigen Verfahren der Arbeitsrechtsregelung durch eine paritätisch besetzte Kommission festgehalten. Entsprechend den Vorgaben durch das Bundesarbeitsgericht ist in § 7 vorgesehen, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Hälfte von Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden24# und zur andern Hälfte durch den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen entsandt werden können, wovon die Gewerkschaften aber bisher keinen Gebrauch gemacht haben.25# Außerdem bestimmt § 4 Abs. 1, dass für Arbeitsverträge ausschließlich die im Verfahren der Arbeitsrechtsregelung durch die Arbeitsrechtliche Kommission getroffenen Regelungen verbindlich sind.

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1 ↑ GVBl S. 61 ff.
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2 ↑ Das Arbeitsrecht betrifft nur die privatrechtlichen Anstellungsverhältnisse (Angestelltenverhältnis) und ist zu unterscheiden vom öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Pfarrdienst/Beamtenverhältnis).
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3 ↑ § 1 Richtlinien gemäß Artikel 9 Buchstabe b der Grundordnung für ein Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechts-Regelungsgesetz – ARRG), ABl. EKD 1976, S. 398 f.; abgedruckt auch in: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 16. bis 21. Oktober 1977, Anl. 2.
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4 ↑ Zur kirchlichen Dienstgemeinschaft vergl.: J. Jurina (1984) S. 178; G. Thüsing (2004); H. Lührs (2007); J. Winter (2008): S. 205 ff.; J. Joussen (2017): § 7 Rdnr. 5 ff.; Ders. (2020): Rdnr. 7 ff.
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5 ↑ Kirchliches Gesetz über das Dienstverhältnis der kirchlichen Mitarbeiter im Bereich der Landeskirche und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden (Rahmenordnung) vom 1. Mai 1984, GVBl. S. 91, zuletzt geändert 23. April 2020, GVBl. S. 214 (RS Baden Nr. 110.300).
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6 ↑ Zu dieser Vorschrift vergl.: J. Winter (2008): S. 205 ff.
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7 ↑ Zu den zahlreichen Einzel- und Streitfragen, die sich mit dem »Dritten Weg« der Kirchen im Arbeitsrecht verbinden, vergl. im Ganzen: G. Wendt (1978); G. Grethlein / E. Spengler (1980); A. von Campenhausen (1984); A. Pahlke (1983 & 1986); R. Richardi (2020); G. Thüsing (1999 & 2009 & 2020, Rdnr. 7 ff.); J. Winter (2008): S. 201 ff.
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8 ↑ Zur Entstehungsgeschichte vergl.: H. Lührs (2007): S. 220 ff.
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9 ↑ Auf Bundesebene besteht die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD, die mit den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) ein eigenes Tarifwerk geschaffen hat. Vergl. dazu: F. Mussgnug (2001). In den Landeskirchen Nordelbien und Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz bestehen Tarifverträge mit Gewerkschaften; vergl. dazu: G. Wendt (1978): S. 2 ff.
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10 ↑ Vergl dazu: A. Janssen (1983); B. Weller (2016).
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11 ↑ Vergl. dazu: G. Thüsing (2009): S. 9 ff.
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12 ↑ Vergl. dazu die Zahlenbeispiele bei U. K. Jacobs (2017): S. 5.
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13 ↑ J. Joussen (2017): § 7 Rdnr. 30.
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14 ↑ Kirchliches Gesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsrechtsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden und im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG –) zuletzt in der Fassung vom 7. April 2008, GVBl. S. 121. Das Gesetz ist 2014 außer Kraft getreten. Die Regelungen über das Verfahren der Arbeitsrechtsregelung finden sich jetzt im ZAG-ARGG-EKD; siehe dazu unten Rdnr. 5/6.
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15 ↑ G. Wendt (1978): Anlage 15.2, S. 10.
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16 ↑ § 2 Abs. 2 ARRG (a.F.); siehe heute § 6 Abs. 2 ZAG-ARGG-EKD.
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17 ↑ § 16 Abs. 2 ARRG (a.F.).
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18 ↑ Die Einzelheiten des Verfahrens waren in § 16 ARGG geregelt.
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19 ↑ Der Artikel garantiert in seinem Abs. 3 das Recht für jedermann und alle Berufe, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Strittig war und ist die Frage, ob damit auch das gewerkschaftliche Streikrecht verfassungsrechtlich garantiert ist und in welchem Verhältnis es steht zur Garantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV.
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20 ↑ AZ: 1 AZR 178/11, NJW 2013, S. 1550; zu dieser Entscheidung siehe J. Joussen (2017): § 7 Rdnr. 33 ff.
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21 ↑ Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz – ARGG-EKD) vom 13. November 2013, Abl. EKD S. 420, geändert am 24. November 2018, Abl. EKD S. 273 (RS Baden Nr. 900.300); zu diesem Gesetz vergl.: J. Joussen (2017): § 7 Rdnr. 39.
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22 ↑ Siehe die Gesetzesvorlage des Landskirchenrates vom 13. März 2014. Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 8. bis 12. April 2018, Anlage 15, S. 280 (285).
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23 ↑ Kirchliches Gesetz zur Zustimmung zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie und Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Zustimmungsgesetz und Ausführungsgesetz Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD – ZAG-ARGG-EKD),vom 11. April 2014, GVBl. 166, zuletzt geändert am 12. April 2019, GVBl. S. 158 (RS Baden Nr. 900.310).
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24 ↑ Nach § 8 Abs. 3 ARGG-EKD müssen dabei mehr als die Hälfte der von den Gewerkschaften oder Mitarbeitervertretungen entsandten Vertreter oder Vertreterinnen beruflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst tätig sein.
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25 ↑ Nach § 8 ARGG-EKD fallen die Sitze einer Gewerkschaft, die nicht zur Mitarbeit bereit sind, an die übrigen Gewerkschaften oder Mitarbeiterverbände.