Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 71

Die Landessynode tritt jedes Jahr auf Einladung ihrer Präsidentin bzw. ihres Präsidenten zu mindestens einer Tagung zusammen. Jede Tagung wird mit einem öffentlichen Gottesdienst eröffnet. Die letzte Tagung der Amtszeit wird mit einem öffentlichen Gottesdienst geschlossen. Vor jeder Tagung werden die Gemeinden der Landeskirche aufgefordert, die Landessynode in ihre Fürbitte einzuschließen.
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Literatur
Fenske, Hans (1996): Die Kirchenunion in Baden. Zustandekommen und Probleme. In: Badische Landesbibliothek (Hrsg.): Protestantismus und Politik in Baden zwischen 1819 und 1933. Karlsruhe, S. 9 ff.
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Artikel 71 entspricht dem bisherigen § 118 GO. Er geht bereits zurück auf § 9 des Leitungsgesetzes von 1953.1# In der Grundordnung weggefallen ist der auf die interne Geschäftsordnung bezogenen Satz: »Die Sitzungen werden mit Gebet begonnen und beendet.«2# Geblieben ist die Aufforderung zur Fürbitte für die Landessynode vor jeder ihrer Tagungen in den Gottesdiensten der Gemeinden.
2
In historischer Perspektive war die Frage nach der Periodizität der Generalsynode, die der Großherzog ohne Gefährdung seiner angestammten Stellung als summus episcopus nicht zubilligen konnte und wollte, das einzige ungelöste Problem im badischen Einigungsprozess von 1821.3# Nach 1821 tagten die nächsten Generalsynoden erst wieder 1834 und 1843. Gemäß der Kirchenverfassung von 1861 versammelte sie sich alle fünf Jahre.4# Die Kirchenverfassung von 1919 bestimmte, dass die Landessynode während ihrer Amtsdauer von sechs Jahren im ersten und im vierten Jahr zu je einer ordentlichen Tagung, bei dringenden Bedürfnissen überdies auf Beschluss der Kirchenregierung zu außerordentlichen Tagungen einzuberufen war. Während der Zeit des Nationalsozialismus war die Landessynode ganz aufgelöst.5#
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Die Bestimmung, dass die Landessynode jedes Jahr mindestens zu einer Tagung zusammentritt6#, unterstreicht ihr erheblich gestiegenes Gewicht vor allem im Gegenüber zum Evangelischen Oberkirchenrat. Sie tritt deshalb auch nicht mehr wie früher auf Einladung des Kirchenpräsidenten zusammen, sondern ihrer Präsidentin bzw. ihres Präsidenten. Auch das macht ihre Gleichordnung und Unabhängigkeit im Zusammenwirken aller landeskirchlichen Leitungsorgane deutlich.
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Bereits die Kirchverfassungen von 18617# und 19198# enthielten die Vorschrift, dass die Synode mit einem öffentlichen Gottesdienst eingeleitet und geschlossen wird. Im Unterschied dazu schreibt die Grundordnung nur noch vor, dass jede Tagung mit einem öffentlichen Gottesdienst eröffnet werden muss, während ein Schlussgottesdienst nur noch bei der letzten Tagung einer Amtszeit vorgesehen ist.
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Der letzte Satz wurde durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 12. April 20139# redaktionell dahin gehend geändert, dass die Gemeinden nicht wie bisher aufgefordert werden, vor jeder Tagung »im Gebet der Landessynode zu gedenken«, sondern sie »in ihre Fürbitte einzuschließen«.

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1 ↑ § 9 Gesetz die Leitung der Vereinigten Evangelisch-Protestantischen Landeskirche Badens betreffend vom 29. April 1953, GVBl. S. 37.
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2 ↑ Siehe aber: § 23 Abs. 2 Satz 2 GeschOLS (RS Baden Nr. 100.300).
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3 ↑ Vergl. dazu: H. Fenske (1996): S. 21 ff.
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4 ↑ § 66 KV 1861.
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5 ↑ Vergl. dazu oben: Einführung Rdnr. 55 ff.
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6 ↑ Tatsächlich trifft sich die Landessynode in Baden zweimal im Jahr zu einer Haupttagung, die in der Regel im April und Oktober stattfindet. Zur Vorbereitung geht den Haupttagungen jeweils ein Tagestreffen der Ausschüsse voraus.
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7 ↑ § 70 KV 1861.
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8 ↑ § 99 KV 1919.
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9 ↑ GVBl. S. 109.