.#Zweiter Titel. Die Gesetzgebung der Landeskirche
###Artikel 58
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Das Gesetzgebungsrecht der Landeskirche liegt bei der Landessynode.
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Die Gesetzgebung muss sich in ihren Grundsätzen an der Heiligen Schrift nach dem Verständnis der in dem Vorspruch zu dieser Grundordnung aufgeführten Bekenntnisschriften ausrichten und diese im Recht der Landeskirche zur Geltung bringen.
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1 Der Bekenntnisstand kann nicht auf dem Wege der Gesetzgebung festgelegt werden. 2 Er ist vielmehr Grund und Grenze der Gesetzgebung.
####Literatur
Heckel, Christian (2016): Die Verfassung der evangelischen Landeskirche. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): HevKR. Tübingen, § 11.
Huber, Ernst Rudolf / Huber, Wolfgang (1976): Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, 2. Band. Staat und Kirche im Zeitalter des Hochkonstitutionalismus und des Kulturkampfs 1848-1890. Berlin.
Spohn, Georg (1871): Kirchenrecht der vereinigten evangelisch-protest. Kirche im Großherzogthum Baden. Karlsruhe.
von Campenhausen, Axel / de Wall, Heinrich (2006): Staatskirchenrecht, 4. Aufl., München
Winter; Jörg (2008): Staatskirchenrecht der Bunderepublik Deutschland. Eine Einführung mit kirchenrechtlichen Exkursen. Köln.
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Der Titel über die Gesetzgebung der Landeskirche ist wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung und aus systematischen Gründen in den Abschnitt über die Aufgaben und die Rechtsstellung der Landeskirche aufgenommen worden und steht jetzt anders als früher vor und nicht hinter den Bestimmungen über die Leitungsorgane der Landeskirche. Artikel 58 entspricht mit leichten Umformulierungen dem bisherigen § 130 GO. In Absatz 1 wird im Sinne der funktionalen Aufgabenverteilung unter den landeskirchlichen Leitungsorganen in einem eigenen Absatz der Grundsatz festgehalten, dass das Gesetzgebungsrecht der Landeskirche bei der Landessynode liegt.
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Das Gesetzgebungsrecht wurde der Generalsynode zum ersten Mal in der Kirchenverfassung vom 5. September 1861 eingeräumt, nach deren § 79 Nr. 2 »die Mitwirkung bei der Gesetzgebung im ganzen Gebiet des Kirchenwesens auf den Grund der Vorschläge des Kirchenregiments oder einzelner Mitglieder der Synode« zu ihrem Wirkungskreis gehörte. Nach § 81 KV 1861 bestätigte und verkündete der Großherzog die Gesetze des Kirchenwesens mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die erfolgte Zustimmung der Generalsynode.
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Unter staatskirchenrechtlichen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgemeinschaften nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV das Recht zur eigenständigen Normsetzung in ihren eigenen Angelegenheiten einschließt. Die Gesetze der Landessynode entfalten in diesem Bereich als abstrakt-generelle Regelungen mit Außenbezug eine unmittelbare normative Wirkung. Kirchengesetze gleichen insoweit den staatlichen Gesetzen, sie regeln aber andere Gegenstände.
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Absatz 2 ist im Zusammenhang mit den grundlegenden Aussagen zur Bekenntnisbindung und zur Funktion des Kirchenrechts zu sehen, wie sie bereits im Vorspruch enthalten sind. Das Gleiche gilt für Absatz 3.
Rechtsstand: 01.01.2021
Zweiter Titel. Die Gesetzgebung der Landeskirche
###Artikel 58
1 ↑ Vergl.: Art. 64 Rdnr. 3 und 4.
2 ↑ Siehe dazu die Kommentierung bei Art. 7 Rdnr. 5 ff.
3 ↑ Das ergab sich bisher aus Art. 132 Abs. 1 GO und dem Aufgabenkatalog der Landessynode in § 110 Abs. 1 Nr. 1 GO; siehe auch: § 105 Abs. 2 Nr. 2 KV 1919.
4 ↑ Zitiert nach: E. R. Huber / W. Huber (1976): S. 386.
5 ↑ Vergl.: G. Spohn (1871): S. 220.
6 ↑ Vergl. dazu: A. v. Campenhausen, H. de Wall (2006): S. 99 ff.; J. Winter (2008): S. 187 ff.
7 ↑ Vergl.: BVerfGE 53, S. 366 (401).
8 ↑ Vergl. dazu: Chr. Heckel (2016): Rdnr. 62 ff.
9 ↑ Siehe: Vorspruch Rdnr. 36.
10 ↑ Siehe: Vorspruch Rdnr. 48 ff.