Rechtsstand: 01.01.2021

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2. Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof

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Artikel 73

( 1 ) Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof ruft die Gemeinden sowie die Amtsträgerinnen und Amtsträger der Landeskirche unter Gottes Wort. Wie die Pfarrerin bzw. der Pfarrer die Gemeinde, so leitet die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof die Landeskirche durch Gottes Wort.
( 2 ) Der Dienst an der Leitung wird insbesondere dadurch erfüllt, dass die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof:
  1. die Gemeinden und alle Dienerinnen und Diener im kirchlichen Amt geschwisterlich berät, belehrt, tröstet und ermutigt. In diesem Dienst stehen ihr bzw. ihm die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates zur Seite;
  2. darüber wacht, dass in Gottesdienst, Seelsorge und Unterweisung das Evangelium recht verkündigt wird und die Sakramente ihrer Stiftung gemäß verwaltet werden;
  3. das Ordinationsrecht ausübt;
  4. die Pfarrerinnen und Pfarrer und andere Mitarbeitende nach den gesetzlichen Bestimmungen in ihr Amt beruft;
  5. besondere Gottesdienste anordnet;
  6. dienstvorgesetzte Person der Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates ist;
  7. die Landeskirche im kirchlichen und öffentlichen Leben vertritt;
  8. die Gesetze der Landeskirche vollzieht sowie Staatskirchenverträge und zwischenkirchliche Vereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung unterzeichnet.
( 3 ) Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof kann alle Gemeinden und Kirchenbezirke der Evangelischen Landeskirche in Baden visitieren.
( 4 ) Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof kann rechtskräftig verhängte Disziplinarmaßnahmen im Gnadenwege mildern oder aufheben.
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Literatur
Zum Bischofsamt allgemein:
Hauschild, Wolf-Dieter (2005): Evangelisches Bischofsamt nach Artikel 28 der Confessio Augustana. In: Ders. (Hrsg.): Sine vi, sed verbo, die Leitung der Kirche durch Gottes Wort. Wenzel Lohff zum 80. Geburtstag. Leipzig, S. 11 ff.
Heckel, Christian (2016): Die Verfassung der evangelischen Landeskirchen. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): HevKR. Tübingen, § 11.
Heckel, Martin (1982): Zur zeitlichen Begrenzung des Bischofsamtes. ZevKR 27, S. 134 ff.
Heckel, Martin (2016): Martin Luthers Reformation und das Recht (Jus Ecclesiasticum, Bd. 116). Tübingen.
Kienitz, Andreas (1998): Das Verhältnis der kirchenleitenden Organe zueinander nach lutherischem Verständnis. KuR, S. 9 ff. (= 130, S. 44 ff.).
Kretschmar, Georg (1999): Das bischöfliche Amt. Kirchengeschichtliche Studien zur Frage des kirchlichen Amtes. Göttingen.
Liermann, Hans (1953/54): Das evangelische Bischofsamt in Deutschland seit 1933. ZevKR 3, S. 1 ff.
Link, Christoph (2017): Kirchliche Rechtsgeschichte. 3. erweiterte und ergänzte Aufl. München.
Löhr, Walther (1963): Das Bischofsamt der Evangelischen Landeskirche in Baden. In: Hof, Otto (Hrsg.): Dienende Kirche. Festschrift für Landesbischof Dr. Julius Bender zu seinem 70. Geburtstag am 30. August 1963. Karlsruhe, S. 235.
Maurer, Wilhelm (1955): Das synodale evangelische Bischofsamt seit 1918 (Fuldaer Hefte des Theologischen Konvents Augsburgischen Bekenntnisses). Berlin.
Muckel, Stefan / de Wall, Heinrich (2017): Kirchenrecht. 5. Aufl. München, § 39.
Müller, Gerhard (1995): Das Bischofsamt – Historische und theologische Aspekte. ZevKR 40, S. 257 ff.
Schoen, Paul (1929): Das neue Verfassungsrecht der evangelischen Landeskirchen in Preußen. Berlin.
Stein, Albert (1987): Hans Dombois‘ Anfragen an das gegenwärtige evangelische Bischofsamt im Vergleich mit der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden. ZevKR 32, S. 547.
Stein Albert (1992): Evangelisches Kirchenrecht. Ein Lernbuch. 3. durchgesehene und ergänzte Aufl. Neuwied.
Thier, Andreas (2016): Grundlagen und Anfänge der Geschichte des evangelischen Kirchenrechts. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): HevKR. § 2.
von Campenhausen, Axel (1999): Evangelisches Bischofsamt und apostolische Sukzession in Deutschland. In: Kästner, Karl-Hermann / Nörr, Knut Wolfgang / Schlaich, Klaus (Hrsg.): Festschrift für Martin Heckel. Tübingen, S. 563 ff.
Wendebourg, Dorothea (2006): Das bischöfliche Amt. ZevKR 51, S. 534 ff.
Winkler, L. (1930): Präsident Uibel, Ein Lebensbild (Veröffentlichungen des Vereins für Kirchengeschichte in der evang. Landeskirche Badens, Bd. IV). Lahr 1930.
Winter, Jörg (2008/2009): Die Verfassungsentwicklung der Evangelischen Landeskirche in Baden nach dem Ersten Weltkrieg. In: Blätter für württembergische Kirchengeschichte 108/109, S. 181 ff.
Wolf, Erik (1945): Die legitime Neuordnung der Kirchenleitung in Baden. Referat in Freiburg am 1. August 1945. In: Schwinge, Gerhard (Hrsg.). Geschichte der Badischen Evangelischen Kirche seit der Union 1821 in Quellen. Karlsruhe 1996, S. 421.
Wolf, Erik (1961): Ordnung der Kirche. Frankfurt a.M.
Zur Ordination: siehe bei Artikel 90.
Zur Visitation:
de Wall, Heinrich (2007): Die Visitation im evangelischen Kirchenrecht. In: Im Dienst von Kirche und Wissenschaft. Festschrift für Alfred E. Hierold zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Kanonistische Studien und Texte 53). Berlin, S. 437 ff.
Friedrich, Otto (1978): Einführung in das Kirchenrecht. 2. Aufl. Göttingen.
Heidland, Wolfgang (1967): Überlegungen zur Visitation. Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden. Ordentliche Tagung vom Oktober 1967, Anlage 9.
Holl, Karl (1932): Luther und das landeskirchliche Kirchenregiment (1911). In: Ders. (Hrsg.): Gesammelte Aufsätze zur Kirchengeschichte, Bd. 1. 6. neu durchgesehene Aufl. Tübingen.
Hollstein, Günther (1928): Die Grundlagen des evangelischen Kirchenrechts. Tübingen.
Honecker, Martin (1972): Visitation. ZevKR 17, S. 337 ff.
Josuttis, Manfred (1975): Visitation und Kommunikation. WUPKG, S. 44 ff.
Keil, Günther (1985): Gedanken zur Visitation. ZevKR 30, S. 317 ff.
Krause, Friedrich (1991): Visitation als Chance für den Gemeindeaufbau. Göttingen.
Lindow, Martin (1989): Recht und Verlautbarungen der VELKD. Hannover.
Luther Martin (1528): Vorrede zu: Unterricht der Visitatoren an die Pfarrherrn im Kurfürstentum zu Sachsen: In: Bornkamm Karin / Ebeling, Gerhard (Hrsg.). Martin Luther, Ausgewählte Schriften, Bd. 5. Frankfurt a. M. 1982, S. 83 ff.
Meyer, Hans Philipp (1973): Die Visitation als Aufsicht mit dem Wort und mit Mitteln des Rechts. ZevKR 18, S. 164 ff.
Munsonius, Hendrik / Traulsen, Christian (2016): In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): HevKR. Tübingen, § 30.
Plathow, Michael (1982): Lehre und Ordnung im Leben der Kirche heute (Forschungen zur systematischen und ökumenischen Theologie, Bd. 43). Göttingen.
Plathow, Michael (1991): Visitatio est gubernatio et reformatio. Visitation als kirchenleitendes Handeln. Kerygma und Dogma, S. 142 ff.
Rieker, Karl (1893): Die Rechtliche Stellung der evangelischen Kirche Deutschlands in ihrer geschichtlichen Entwicklung bis zur Gegenwart. Leipzig, S. 146 ff.
Schwab, Sebastian (2019): Visitation. In: Heinig, Hans Michael / Reisgies, Jens (Hrsg.): 100 Begriffe aus dem evangelischen Kirchenrecht. Tübingen, S. 270 ff.
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A. Geschichte

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Mit dem Amt der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs kommt neben dem synodalen und dem konsistorialen1# das episkopale Element der Kirchenleitung zum Tragen, das in Deutschland im Zeitalter der Reformation in der evangelischen Kirche so gut wie ganz verloren gegangen ist.2# Die Gründe dafür sind weniger theologisch bedingt, sondern liegen vor allem in der historisch-politischen Entwicklung, die einer Fortsetzung des historischen Episkopats entgegenstanden.3# Auch die konfessionell bedingten Unterschiede erklären sich jedenfalls zum Teil aus der historischen Entwicklung, die die lutherischen und die reformierten Kirchen nach der Reformation genommen haben. Während im lutherischen Deutschland die Ausformung der Kirchenverfassung seit dem Spätmittelalter von der Territorialobrigkeit in die Hand genommen wurde, mussten die Reformierten unter einer andersgläubigen Obrigkeit ohne deren Hilfe und oft sogar als Kirche unter dem Kreuz ihr Kirchenwesen aus der Gemeinde heraus selbst gestalten. Daraus erklärt sich, dass sich die konsistorial-episkopale Leitungsstruktur in den lutherisch geprägten Kirchenverfassungen entwickelt hat4#, während der Typus einer presbyterial-synodal geprägten Kirchenverfassung Ausdruck der reformierten Traditionslinie ist. Darin finden auch die unterschiedlichen theologischen Betrachtungsweisen im Hinblick auf die Ausgestaltung des kirchlichen Amtes und sein Verhältnis zur Gemeinde ihren Niederschlag.5# Während die lutherische Lehre die Vollmacht des geistlichen Amtes im Gegenüber zur Gemeinde betont, hebt die reformierte Theologie nachdrücklich den Dienstcharakter des kirchlichen Amtes hervor. Für die Ausgestaltung repräsentativer Ämter ist deshalb in der reformierten Kirchenverfassung kaum Raum.6# Allerdings treten diese Unterschiede heute nicht mehr so scharf hervor. Während die Synode in den lutherischen Kirchenverfassungen heute unbestrittenermaßen zu den kirchenleitenden Organen zählt7#, ist in den reformiert geprägten Kirchen das Bewusstsein für die Notwendigkeit einer personalen Repräsentanz der Kirche gewachsen.
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Das vom Landesherrn als »summus episcopus« unabhängige evangelische Bischofsamt ist erst im 20. Jahrhundert wieder in Erscheinung getreten.8# Nach dem Zusammenbruch der Monarchie 1918 und des landesherrlichen Kirchenregiments standen die deutschen evangelischen Landeskirchen vor der Herausforderung, ihre Kirchenverfassungen neu zu gestalten, da sie ihrer personellen Spitze beraubt waren.9# Nicht zuletzt ging es dabei um die Frage, welche Rolle und Bedeutung einem hervorgehobenen geistlichen Amt künftig zukommen sollte.
3
Paul Schoen hat die damalige Situation anschaulich wie folgt beschrieben:
»Als infolge der Revolution das landesherrliche Kirchenregiment wegfiel, der revolutionäre Staat seine Trennung von der Kirche verkündete, kirchenfeindliche Bewegungen das innere Leben der Kirche gefährdeten und ihre wirtschaftliche Existenz bedrohten, wurde in weiten Kreisen der evangelischen Kirche der Ruf nach einem Führer der Kirche laut. Man wies darauf hin, daß von der Einzelperson mehr Initiative und ein größeres Bewußtsein der Verantwortlichkeit zu erwarten sei als von einem Kollegium. Man erwartete von der Einzelperson auch eine bessere Vertretung der Kirche nach außen, auf die die Kirche heute, da der Staat sich von ihr getrennt hat oder doch die alte innige Verbindung mit ihr dauernd weiter löst, mehr bedacht sein muß denn je, indem sie genötigt ist, nicht nur anderen Religionsgemeinschaften, sondern auch dem Staat gegenüber selbständig ihre Rechte und Interessen zu vertreten. Man betonte vor allem, daß die Einzelperson Richtung gebend und Ziele setzend wirken könne, welche Betätigung der Kirchenleitung man in der Gegenwart besonders für erforderlich hielt. Man wollte aber auch, daß der Führer der Kirche für die Kirche werbe, das Kirchenvolk für die Kirche gewinne und bei ihr halte, das innere Leben der Kirche fördere und ein Seelsorger der Pastoren der Landeskirche (›pastor pastorum‹) sei. Verlangte man das aber von dem Führer, so müßte er notwendigerweise ein Geistlicher sein. Nur ein Mann, der die Hauptaufgabe der Kirche realisiert, das Wort Gottes verkündet und von der Kanzel mit dem Kirchenvolk spricht, kann mit dem Kirchenvolk die Berührung finden, welche notwendig ist, um auf dasselbe einzuwirken und auch lebendigere Beziehungen zwischen ihm und der Kirchenleitung zu schaffen. Nur ein Mann, der die Praxis des geistlichen Amtes kennt und die Amtsfragen und Sorgen, die Gewissensfragen und Nöte der Geistlichen versteht, kann diesen seelsorgerisch und ratend zur Seite stehen. Gleichzeitig war man sich aber in den verfassunggebenden Kirchenversammlungen darüber einig, daß der oder die führenden Geistlichen einer evangelischen Landeskirche die Stellung eines katholischen Bischofs nicht haben sollten und auch nicht haben konnten. Für ein katholisches Bischofsamt oder auch nur etwas diesem ähnliches fehlen in der evangelischen Kirche alle Voraussetzungen. Liegt das Gewicht und Ansehen jenes doch vorzüglich darin, daß es nach katholischer Auffassung auf göttlicher Anordnung beruht und seine Träger nach der Lehre von der apostolischen Succession als Nachfolger der Apostel gelten. Die evangelische Kirche aber kennt keine göttlich gestifteten Ämter. Überdies wurde immer wieder betont, daß man mit dem persönlichen Führer der Kirche keinen Hierarchen schaffen wollte, wie es der katholische Bischof ist. Der oder die geistlichen Führer der evangelischen Kirche sollten, wie nach reformatorischen Grundsätzen jeder Geistliche, verbo, nicht aber vi humana führen und leiten.«10#
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Nachdem der Großherzog am 20. November 1918 auf das ihm nach der Kirchenverfassung als »summus episcopus« zustehende Kirchenregiment verzichtet und dieses dem Evangelischen Oberkirchenrat übertragen hatte,11# konnte man sich damals auf die Einführung des Amtes eines »Landesbischofs« in Baden allerdings noch nicht einigen, obwohl es dafür durchaus Sympathisanten gab. Dazu gehörte u.a. der damalige Präsident des Oberkirchenrates, Eduard Uibel12#, der zur Frage einer bischöflichen Spitze vor der außerordentlichen Generalsynode am 14. Oktober 1919 ausführte:
»Es waren ein wenig theoretisch veranlagte Leute, die sie begehrten, und dann auch solche, die mit einer lieben kindlichen Freude daran dachten, wie schön es doch wäre, wenn statt eines so langweiligen juristischen Präsidenten ein ehrwürdiger Bischof an der Spitze der Kirche stünde. (Heiterkeit.) Auch ich bin der Meinung, daß das schöner wäre und unser Ziel sein muß. Denn ich glaube, daß bei einem rein geistlichen, rein religiösen Gesamtwesen wie die Kirche auch die geistliche Spitze das Folgerichtige ist. Aber ich habe davon abgesehen, meinen Einfluss in diesem Sinne geltend zu machen, weil ich überzeugt bin, daß die Erfüllung dieses Wunsches zur Zeit unerfüllbar ist und der Kirche nicht dienlich wäre.«13#
Im Jahre 1919 war die Zeit dafür offenbar noch nicht reif.14#
5
Es bedurfte erst der Umbrüche des Jahres 1933, die in Baden zur Einführung des Amtes eines Landesbischofs geführt haben. Das geschah durch das sogenannte von der Kirchenregierung beschlossene »Umbaugesetz«15# und das »Gesetz die Zuständigkeit des Landesbischofs, des Oberkirchenrates und des Erweiterten Oberkirchenrats betreffend«16# vom 1. Juni 1933. Nach der Kirchenverfassung von 1919 gab es eine »Doppelspitze« in Person des Prälaten als dem »ersten Geistlichen« der Landeskirche17# auf der einen Seite und dem Kirchenpräsidenten auf der anderen Seite, der der Kirchenregierung vorsaß und diese nach außen vertrat.18# Diese Ämter wurden 1933 abgeschafft und im Amt des Landesbischofs als »geistlichem Führer«19# der Landeskirche vereinigt.20#
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Die Neuregelung 1933 brachte eine Zweiteilung in der Weise, dass die geistliche Leitung in die Hand eines Geistlichen – nämlich des Landesbischofs – gelegt wurde. Die Leitung nach der rechtlichen und wirtschaftlichen Seite dagegen war Sache des Evangelischen Oberkirchenrates. Im Unterschied zu § 124 der Kirchenverfassung von 1919, die dem Kirchenpräsidenten in allen zur Zuständigkeit des Evangelischen Oberkirchenrates gehörigen Angelegenheiten das alleinige Entscheidungsrecht zuwies, führte das »Umbaugesetz« das Kollegialprinzip ein.21# Besonders auch diese Tatsache zeigt, dass die Einführung des Amtes eines Landesbischofs in Baden sicher aus den Zeitumständen des Jahres 1933 zu erklären ist, jedoch nicht ausschließlich als Ausdruck des nationalsozialistischen Führerprinzips verstanden werden kann.22# Das ausgewiesene Mitglied der Bekennenden Kirche Erik Wolf hat dazu im August 1945 Folgendes festgestellt:
»Der Wunsch nach einer geistlichen Spitze unserer Landeskirche, die größere Vollmachten besitzt, als sie früher dem Prälaten oder Kirchenpräsidenten zustanden, ist nicht erst unter dem Eindruck des autoritären Führerstaates entstanden, und unser Landesbischofsamt ist nicht nach dem Vorbild des nationalsozialistischen Führerprinzips geprägt, sondern durch kirchliche Erwägungen und Bedürfnisse bestimmt worden.«23#
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B. Heutiges Verständnis des episkopalen Amtes

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Das heutige Verständnis des Bischofsamtes in der Grundordnung lässt sich mit den Worten von Günther Wendt aus dem Hauptbericht des Evangelischen Oberkirchenrats, der der Landessynode zur Herbsttagung 1961 vorlag, wie folgt zusammenfassen:
»Das Bischofsamt der Grundordnung ist in seinem rechtstheologischen Kern Pfarramt, wobei der Seelsorgebereich des von der Landessynode auf Lebenszeit gewählten und unter Pfarrdienstrecht stehenden Landesbischofs alle Gemeinden der Landeskirche und insbesondere ihre Pfarrer umfaßt, denen gegenüber der Landesbischof als Pastor pastorum sein Leitungsamt durch die mutua consolatio fratrum ausübt.«24#
8
In dieser Form fügte sich das episkopale Amt zwanglos in das evangelische Verständnis des geistlichen Amtes ein und »wird keineswegs als Fremdkörper oder der reformatorischen Lehre vom allgemeinen Priestertum zuwiderlaufend empfunden. Ohne daß dadurch die Kirche profaniert wird oder gar ein unevangelischer Personenkult einreißt, kommt das bischöfliche Amt in den Grenzen, die ihm von der reformatorischen Lehre gezogen sind, einem tief eingewurzelten menschlich verständlichen Bedürfnis der breiten Masse entgegen. Sie will die lebendige Kirche auch lebendig vertreten sehen, nicht durch eine abstracte Verfassungsinstitution ›Kirchenleitung‹ oder wie auch immer sie heißen mag.«25# Und deshalb »wird das deutsche evangelische Bischofsamt mehr als jedes andere kirchliche Amt von der Persönlichkeit des Bischofs getragen. Es steht und fällt mit dem Mann, der es ausfüllt.«26#
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Mit diesem Grundverständnis ist das Amt des Landesbischofs, im Leitungsgesetz von 195327# und der späteren Grundordnung28# bis heute beibehalten worden. »Es sprengt mit keinem der ihm übertragenen Dienste den Rahmen des Bischofsamtes, wie es in einer evangelischen Kirche erlaubt ist und im Bereich der evangelischen Kirche in Deutschland sich entwickelt hat.«29# Im episkopalen Amt wird die »auf der gewaltenteilend-konstitutionellen Kirchenverfassungstheorie basierende Schlüsselposition eines Vorsitzenden der zentralen Kirchenbehörde (vorher: Kirchenpräsident) verbunden mit dem aus der Ökumene vermittelten Gedanken einer herausgehobenen geistlichen Leitung der Landeskirche (vorher: Prälat); als ein Erbe des Kirchenkampfes trat als weiteres Konzeptionsmerkmal das Bestreben hinzu, auch das Bischofsamt als eine unter den Dienstfunktionen der Kirche mit ihren anderen Diensten auf vielfache Weise zu verknüpfen und in Beziehung zu setzen«30#.
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C. Der Aufgabenkatalog

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I. Geistliche Aufgaben

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Dementsprechend lassen sich die in der Grundordnung genannten episkopalen Dienste in die Aufgaben unterteilen, die sich ausschließlich auf die geistliche Leitung beziehen31#, und solche, die mit einem Rechtsakt verbunden sind.32# Zur ersten Kategorie gehören der Verkündigungsdienst nach Absatz 1 sowie die Aufgaben in der Seelsorge nach Absatz 2 Nr. 1. Auch Absatz 2 Nr. 2 wird man dazu rechnen dürfen.
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In diesen geistlichen Aufgaben stehen der Landesbischöfin bzw. dem Landebischof nach Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 die Mitglieder des evangelischen Oberkirchenrates beratend zur Seite. In der ursprünglichen Fassung des Leitungsgesetzes von 1953 lautete es noch: »In diesem Dienst wird er von den theologischen Mitgliedern des Evangelischen Oberkirchenrates und den Kreisdekanen33# unterstützt.«34# Bereits durch das Vierte Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 28. Juli 197335# wurde dieser Satz geändert in: »In diesem Dienst stehen ihm zur Seite die theologischen Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates und die Prälaten.« Zur Begründung dazu hieß es: »Da die Leitungskonzeption der GO keine episkopale (bischöfliche) Spitze kennt (…), ist für das Verhältnis des Landesbischofs zu den übrigen theologischen Mitgliedern des Evang. Oberkirchenrats der mißverständliche Terminus ›unterstützt‹ (…) durch eine das kollegiale Prinzip der Leitung besser zum Ausdruck bringende Terminologie (…) ersetzt worden.«36#
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Die heutige Formulierung, die nicht mehr unterscheidet zwischen den theologischen und den nicht theologischen Mitgliedern des Evangelischen Oberkirchenrates, geht zurück auf das Vierzehnte Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 26. April 2001.37# Entfallen ist außerdem die ausdrückliche Erwähnung der Prälaten, da diese zu den Mitgliedern des Evangelischen Oberkirchenrates gehören.38#
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II. Aufgaben nach Absatz 2 mit rechtlichen Bezügen

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Die in Absatz 2 Nr. 3 bis 8 genannten Aufgaben sind rechtlicher Natur oder haben zumindest einen rechtlichen Bezug. Darin schlägt sich das in Art. 64 Abs. 2 GO festgehaltene »Leitungsdogma« der Landeskirche nieder, nach dem keines der Leitungsorgane auf eine nur geistliche oder nur rechtliche Funktion beschränkt ist. Diese Verbindung zwischen dem »Geistlichen« und dem »Rechtlichen« wird in der Person der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs noch dadurch besonders unterstrichen, dass mit dem episkopalen Amt der Vorsitz im Evangelischen Oberkirchenrat39# und im Landeskirchenrat40# verbunden ist.
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1. Ordinationsrecht41#

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Die geistlich-rechtliche Einheit in einer episkopalen Funktion zeigt sich vor allem am Ordinationsrecht nach Absatz 2 Nr. 3. Die Ordination ist einerseits ein geistlicher Vorgang, sie hat andererseits aber eine unmittelbare rechtliche Auswirkung, weil mit ihr das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung übertragen wird. Sie ist zugleich Zugangsvoraussetzung für den Pfarrdienst.42#
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Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof übt mit dem Ordinationsrecht ein Mandat der Gesamtkirche aus. Die Grundordnung bestimmte bisher, dass zur Ausübung des Predigtamtes die Berufung durch die Kirche (Ordination) notwendig43# ist und die Ordination durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof »vollzogen« wird.44# Formal ist damit zunächst nur die »Landeskirche« gemeint, für die die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof geistlich und rechtlich zu handeln befugt ist. Der gesamtkirchliche Charakter der Ordination erschließt sich aber durch die wechselseitige Anerkennung dieses Aktes im Raum der Kirchen der Reformation, wie sie vor allem in der Leuenberger Konkordie ausdrücklich ausgesprochen worden ist.45#
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Die Grundordnung hält daran fest, dass das Ordinationsrecht bei »der Kirche« liegt, das von der Landesbischöfin (nur) »ausgeübt« wird.46# Der bisherige Terminus »vollzogen« wurde als unbefriedigend empfunden, weil er zu sehr den Eindruck eines rein technischen Vorganges vermittelt. Im Ausdruck »ausübt« kommt stärker zum Ausdruck, dass es sich bei der Ordination um einen Vorgang handelt, der zwar in seiner Ausführung nicht exklusiv an das episkopale Amt gebunden ist47#, aber doch von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof geistlich verantwortet werden muss.48# Mit der Neufassung wird dem Anliegen entsprochen, die Ordination klarer als bisher »auf das Bischofsamt als das Amt und Symbol der Einheit dieser Kirche zurückzubinden«49#.
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Die Verweigerung der Ordination als ein von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof geistlich zu verantwortender Akt kann als solcher weder mit der Beschwerde angefochten werden, noch unterliegt er einer gerichtlichen Kontrolle. Die Ordination ist kein Verwaltungsakt im Sinne von Art. 112 Abs. 1 GO. Eine Ablehnung ist aber nach § 4 Abs. 3 des Pfarrdienstgesetzes der EKD zu begründen und eine rechtliche Überprüfung ist möglich, soweit Verfahrensmängel geltend gemacht werden.50#
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2. Berufungen

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Obwohl es zu den Aufgaben des Evangelischen Oberkirchenrates gehört, die Befugnisse der Landeskirche als Dienstherr und Anstellungsträger wahrzunehmen51#, wird der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof in Absatz 2 Nr. 4 der formelle Rechtsakt der Berufung der Pfarrerinnen und Pfarrer und anderer Mitarbeitenden zugewiesen, soweit das gesetzlich vorgesehen ist.52# Auch darin zeigt sich die Verknüpfung zwischen der geistlichen Dimension des Berufungsvorganges53# und dem Vollzug des formalen Rechtsakts, der für das Dienstverhältnis konstitutiv ist.54#
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3. Besondere Gottesdienste

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Nach der allgemeinen Regel ist es Sache des Ältestenkreises der Pfarrgemeinde, die Zahl und die Zeiten der gemeindlichen Gottesdienste festzulegen.55# Unabhängig davon räumt Absatz 2 Nr. 5 der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof das Recht ein, aus besonderem Anlass Gottesdienste anzuordnen. Die Anordnung kann sich sowohl auf eine einzelne Gemeinde, auf bestimmte Gebiete oder die ganze Landeskirche beziehen. Als Beispiele kommen infrage besondere kirchliche Jubiläen und kirchliche Feiertage sowie Naturkatastrophen oder andere Ereignisse, die einer gottesdienstlichen Begleitung bedürfen.
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4. Dienstliche Aufsicht über die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates

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Bei Absatz 2 Nr. 6 handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift von Art. 79 Abs. 3 GO. Danach ist dem geschäftsleitenden Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates die Verantwortung für den geordneten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte zugewiesen. Mit dieser Funktion ist auch die dienstliche Aufsicht über die Mitarbeitenden in der landeskirchlichen Verwaltung verbunden.56# Das gilt nicht für die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates nach Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GO, die in dieser Hinsicht direkt der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof unterstellt sind. Eine fachliche Aufsicht über die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof besteht nicht. Die in ihrem Aufgabenbereich anfallenden Aufgaben führen sie selbstständig durch. Für die Durchführung sind sie dem Kollegium des Evangelischen Oberkirchenrats unmittelbar verantwortlich.57# Die sprachliche Fassung der Bestimmung geht zurück auf das kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 25. Oktober 2012, GVBl. S. 253.
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5. Vertretung im öffentlichen Leben58#

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Die Bestimmung in Absatz 2 Nr. 7 bezieht sich in erster Linie auf die repräsentativen Funktionen, die mit dem Amt verbunden sind. Ausdrücklich nicht darunter fällt die rechtliche Vertretung der Landeskirche, die dem Evangelischen Oberkirchenrat zugewiesen ist.59# Auf die Kommentierung zu Art. 65 Abs. 3 GO60# wird hingewiesen.
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6. Gesetze und Verträge

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Hinsichtlich des Vollzuges der landeskirchlichen Gesetze nach Absatz 2 Nr. 8 wird auf die Kommentierung zu Artikel 63 verwiesen. Die Bestimmung ist im Sinne der dortigen Ausführungen als »Ausfertigung« der landeskirchlichen Gesetze zu verstehen. Sie meint nicht den verwaltungsmäßigen »Vollzug« der Gesetze, der zu den Aufgaben des Evangelischen Oberkirchenrates gehört.61#
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Neu ist die ausdrückliche Bestimmung, dass Verträge mit dem Staat und zwischenkirchliche Vereinbarungen von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof unterzeichnet werden. Der Grund dafür liegt in der Tatsache begründet, dass damit zugleich repräsentative Funktionen im Sinne von Absatz 2 Nr. 7 zumindest verbunden sein können.62# Das betrifft allerdings nur Verträge von »grundsätzlicher Bedeutung«. Verträge, die den einfachen Verwaltungsvollzug regeln, fallen nicht darunter.63# Die rechtliche Vertretung der Landeskirche durch den Evangelischen Oberkirchenrat nach Art. 78 Abs. 3 GO bleibt von der Bestimmung im Übrigen unberührt.
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III. Visitation als Instrument zur Leitung der Kirche

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1. Geschichte

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Neben der Ordination ist die Visitation der Gemeinden und Kirchenbezirke nach Absatz 3 der andere Fall, in dem der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof ein Recht eingeräumt wird, das in der Wahrnehmung eines gesamtkirchlichen Mandats begründet ist. Im traditionellen Verständnis ist die Visitation ein institutionalisierter und rechtlich geordneter Besuch von einzelnen Gemeinden, Kirchenbezirken, kirchlichen Werken oder Anstalten durch die Kirchenleitung. Die Visitation ist ein Instrument gesamtkirchlicher Steuerung und Aufsicht.64# Mit ihrer Hilfe wacht die Kirche darüber, »daß das Wort Gottes schriftgemäß verkündigt wird, daß die Sakramente stiftungsgemäß verwaltet werden und sich daraus in den Gemeinden die Kirche Jesu Christi lebendig und vielgestaltig entfaltet«.65# In ihrem Ursprung geht sie bereits auf das Neue Testament zurück. Vom Apostel Paulus wird sie in verschiedenen Formen durch Briefe, Boten und Besuche wahrgenommen.66# Ihre Zielsetzung ist die Einigung der Gemeinde im Glauben, die Reinhaltung der Lehre und Predigt, die Ordnung christlicher Lebensführung und die Stärkung der Gemeinde in Verfolgungszeiten. Als Aufsichtsdienst der Gesamtkirche hat sich die Visitation aber erst in nachapostolischer Zeit im zweiten Jahrhundert im Zuge der Metropolitanverfassung herausgebildet. Im tridentinischen Konzil wird sie zur Aufgabe der Bischöfe erklärt. In der römisch-katholischen Kirche ist sie bis heute verknüpft mit dem Universalepiskopat des Papstes, dem bischöflichen Amt und der Sonderstellung der Kleriker. Nach dem CIC 1983 gehört die Visitation zu den persönlichen Pflichten des Bischofs einer Diözese (Can. 396). Im ausgehenden Mittelalter hat sich die Visitation zu einer Institution rechtlich verfestigt, die u.a. gerichtliche Funktionen wahrnahm (Sentgerichte).
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Im Widerspruch dazu hat Luther den geistlich-seelsorgerlichen Charakter der Visitation betont.67# Die lutherische Reformation hat die Visitation als »reformatio et gubernatio«68# verstanden und sie zur Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse in die Hand der weltlichen Fürsten gelegt. Was Luther aber als vorübergehende Notmaßnahme und freiwilligen Liebesdienst der Fürsten verstanden wissen wollte69#, begriffen diese als Teil ihrer obrigkeitlichen Befugnisse. So entwickelte sich aus den Visitationen in Kursachsen seit 1526/27 das landesherrliche Kirchenregiment. Aus den nicht ständigen Visitationskommissionen unter Leitung der Superintendenten entstanden die Konsistorien als Behörde. Die Visitation verfiel in der Zeit der Aufklärung, wurde aber nach der ersten Eisenacher Konferenz 1852 durch die Erweckungsbewegung wieder belebt. Nach der Aufhebung des landesherrlichen Kirchenregiments 1918 wurde sie in den Dienst der religiös-sittlichen Erneuerung des Volkes gestellt. Die Bekennende Kirche im »Dritten Reich« entdeckte sie neu als »bruderschaftlichen Besuchsdienst«.
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2. Heutiges Verständnis

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Die nach dem Zweiten Weltkrieg entstandenen Visitationsordnungen der Landeskirchen haben die Visitation unter diesem Aspekt entwickelt. In ihrer Zielsetzung und Durchführung verbindet sie Elemente geistlicher Leitung und seelsorgerlicher Begleitung mit Formen rechtlicher Aufsicht und verwaltungsmäßiger Kontrolle. Die Gewichtung der unterschiedlichen Strukturelemente unterliegt der historischen Wandlung und ist nicht zuletzt abhängig vom theologischen Verständnis und den rechtlichen Regelungen über die Leitung der Kirche. Visitation kann deshalb als Ganzes oder in Teilen stärker eine persönlich-seelsorgerliche, inspizierend-aufsichtliche, gemeindlich-missionarische oder volkskirchlich-repräsentative Ausrichtung haben.70#
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Im heutigen evangelischen Verständnis wird der partnerschaftliche Charakter der Visitation besonders betont.71# Sie soll Hilfe zur Selbstprüfung sein, weniger ein Akt der Kontrolle durch die Kirchenleitung. Ihr leitender Gesichtspunkt ist nicht so sehr die Rückschau, sondern der in die Zukunft gerichtete Gemeindeaufbau, zu dem sie ermutigen will.72# Auch in ihrer neuen Konzeption hat die Visitation ihren überkommenen Doppelcharakter als einheitlichen Vorgang geistlich-rechtlicher Art aber nicht ganz verloren.73# Sie steht im Dienste der Einheit der ganzen Kirche und ihrer Verkündigung. Die darin begründeten Spannungen und Herausforderungen haben die Visitation immer begleitet und sind je neu zu bewältigen.
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Diesen Grundsätzen entsprechend heißt es in der heute in Baden gültigen Visitationordnung vom Oktober 201374# zum Grundverständnis der Visitation in § 1:
»(4) Die Visitation ist ein institutionalisiertes geistliches und organisatorisches Geschehen zur Stärkung, Förderung und Weiterentwicklung kirchlichen Lebens in seinen gemeindlichen, regionalen, bezirklichen, landeskirchlichen und ökumenischen Zusammenhängen sowie seinen Bezügen zu Zivilgesellschaft und Gemeinwesen. Dazu zählt auch kirchliches Leben in Diensten, Einrichtungen und Werken.
(5) Besuchende und Besuchte tragen gemeinsam Verantwortung für das Gelingen der Visitation. Sie entlasten und ermutigen einander durch die gemeinsame Übernahme von Verantwortung für den Weg der Kirche in ihrer jeweiligen Gestalt. Als Zeichen des gemeinsamen Auftrags und der gemeinsamen Verheißung feiern sie miteinander Gottesdienst.«
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3. Visationspraxis

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Die Gemeinden und Kirchenbezirke werden in Baden alle sieben Jahre visitiert.75# Visitatoren sind die Inhaber kirchlicher Leitungsämter zusammen mit einer Visitationskommission. Pfarr- und Kirchengemeinden werden von einer Kommission des Kirchenbezirks, die mindestens zur Hälfte aus Nicht-Theologen bestehen muss, besucht.76# Die Kommission wird in der Regel von der Dekanin bzw. dem Dekan geleitet.77# Die Kirchenbezirke werden durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof oder deren bzw. dessen ständige Vertretung visitiert.78# Der Kommission muss mindestens ein nicht-theologisches Mitglied angehören.79# Eine besondere Form der Visitation hat sich in den Besuchen einer Kommission der Landessynode bei den Referaten des Evangelischen Oberkirchenrates herausgebildet.80#
30
Der betont konsultative Charakter der Visitation81# zeigt sich im praktischen Vollzug vor allem an der Tatsache, dass an Ihrem Ende kein einseitig von der Visitationskommission verabschiedeter »Visitationsbescheid« steht82#, wie es bis zum Erlass der Visitationsordnung vom 15. April 200083# noch der Fall war. Statt dessen werden die aus den verschiedenen Gesprächen während der Visitation gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke zwischen der Visitationskommission und dem Ältestenkreis in einer gemeinsamen Sitzung erörtert und die daraus abgeleiteten Zielvereinbarungen schriftlich festgehalten.84#
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4. Trägerschaft der Visitation

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31
Die Frage nach der Trägerschaft des Visitationsrechts85# hat die Landessynode vor allem bei ihrer Tagung im Oktober 1967 intensiv beschäftigt. Landesbischof Hans Wolfgang Heidland wies damals in seinen »Überlegungen zur Visitation« auf Folgendes hin:
»Die Trägerschaft der Visitation muß von dem Sinn der Visitation aus bestimmt werden. Sinn der Visitation ist der ›brüderliche Besuchsdienst‹, der von der ›Kirche‹ wahrgenommen wird. (...) Gewiß wird der Kirchenbezirk bei der Visitation aktiv, aber eben nicht allein für sich. Die Visitation trägt auch landeskirchlichen, ja darüber hinaus gesamtkirchlichen Charakter. Begründet ist dieser landeskirchliche Charakter – hinsichtlich der Gemeinde – in der Gemeinsamkeit des Bekenntnisses und der Ordnung, hinsichtlich des Pfarrers in seiner Ordination und seinem landeskirchlichen Dienstverhältnis.«86#
Der landeskirchliche Charakter findet nach Heidland seinen besonderen Ausdruck im Visitationsrecht des Landesbischofs, auch wenn er dieses nicht immer persönlich ausüben könne. Allerdings will Heidland dieses Visitationsrecht »nicht aus einem irgendwie gearteten Amtsbegriff des Bischofs« ableiten, sondern aus dem landeskirchlichen Charakter der Visitation.
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Oberkirchenrat Günther Wendt hatte sich schon in einem unveröffentlichten Referat im November 1963 vor dem Kleinen Verfassungssauschuss gegen die »betonte Verankerung des Visitationsrechts im Amt des Landesbischofs« ausgesprochen, wie sie damals nach der Grundordnung von 1958 vorhanden war.87# Wendt spricht sich dagegen mit grundsätzlichen Erwägungen zum Verständnis des evangelischen Bischofsamtes dafür aus, die unmittelbare Visitationszuständigkeit des Dekans und des Evangelischen Oberkirchenrates wieder aufzunehmen, wie es der Regelung in der Kirchenverfassung von 1919 entsprach.88# Danach war der Oberkirchenrat zuständig für »die Aufsicht über die Kirchenvisitationen und die Anordnung von außerordentlichen Kirchenvisitationen und von Dekanatsvisitationen«89#. Der Prälat hatte das Recht, Dekanatsvisitationen vorzunehmen.90# Das kirchliche Gesetz über die Zuständigkeit des Landesbischofs, des Oberkirchenrates und des Erweiterten Oberkirchenrates betr. vom 1. Juni 1933 übertrug die Befugnisse des Oberkirchenrates auf den Landesbischof. Heute gehört es wieder zu den Aufgaben des Oberkirchenrates, Visitationen anzuordnen.91# Eine ausschließliche Verankerung des Visitationsrechts im Amt des Landesbischofs enthält die Grundordnung damit nicht mehr. Es ist daher zumindest missverständlich, die Visitation als »Kernstück des bischöflichen Amtes« zu betrachten.92#
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IV. Begnadigungsrecht

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Das Begnadigungsrecht in Absatz 4 ist den staatlichen Regelungen nachgebildet, die dieses für den Bund dem Bundespräsidenten93#, für das Land dem Ministerpräsidenten94# zuweisen. Obwohl das Begnadigungsrecht aus einer Zeit stammt, in dem der Monarch den Gerichten noch übergeordnet war, hat es seinen heutigen Sinn vor allem in den Fällen, in denen Sachverhalte oder Gesetzesinhalte zwar eine Strafmaßnahme unumgänglich machen, in denen diese aber aus Gründen, die in der Besonderheit des Falles liegen, als unbefriedigend erscheinen muss. Im staatlichen Bereich wird das Begnadigungsrecht als Korrelat zur Strafjustiz verstanden, das in seinem historisch überkommenen Verständnis dazu dient, »Härten des Gesetzes, etwaige Irrtümer der Urteilsfindung sowie Unbilligkeiten bei nachträglich veränderten allgemeinen oder persönlichen Verhältnissen auszugleichen«95#.
Das Begnadigungsrecht nach Absatz 4 bezieht sich nur auf das Recht, in einem Einzelfall96# die Rechtsfolgen einer rechtskräftigen Disziplinarmaßnahme zu mildern oder ganz aufzuheben. Im Gnadenwege nicht geändert werden können Entscheidungen landeskirchlicher Organe, Dienststellen oder kirchlicher Gerichte auf anderen Rechtsgebieten. Das gilt insbesondere für Maßnahmen nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechtes, wie z. B. eine Versetzung gegen den Willen des Betroffenen nach § 79 Abs. 2 PfDG.EKD. Auch Entscheidungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts – wie z. B. Abmahnungen oder Kündigungen – fallen nicht in den Anwendungsbereich von Absatz 4.
Einen Antrag zur Ausübung des Gnadenrechts bedarf es nicht. Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof können auch von sich aus tätig werden. Die Begnadigung kann sogar gegen den Willen des Betroffenen erfolgen.
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Umstritten ist die Frage, ob gegen eine Gnadenentscheidung Rechtsmittel möglich sind. Im staatlichen Bericht hat sich das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 1969 in einer Vier-zu-vier-Entscheidung darüber nicht einigen können. Die eine Hälfte des 2. Senats war der Ansicht, es sei davon auszugehen, dass das Grundgesetz das Gnadenrecht in seinem übernommenen Verständnis übernommen habe, sodass ebenso wie ein positiver Gnadenakt auch ablehnende Gnadenentscheidungen einer gerichtlichen Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht zugänglich seien. Die vier anderen Richter vertraten die Auffassung, die frühere Vorstellung, dass eine mit besonderem Charisma ausgestattete Persönlichkeit nach ihrem Gutdünken einen justizfreien Hoheitsakt setzen können, sei mit der rechtsstaatlichen Gewaltenteilung der Verfassung der Bunderepublik Deutschland nicht zu vereinbaren. Die zur Ausübung des Gnadenrechts berufenen Amtsträger könnten ihre Entscheidungen zwar grundsätzlich nach ihrem Ermessen treffen, weil das Begnadigungsrecht einer normativen Erfassung entzogen sei. Die Inhaber des Begnadigungsrechts gehörten aber nach ihrer verfassungsrechtlichen Stellung zur Exekutive, sodass deshalb auch gegen Gnadenentscheidungen der Rechtsweg eröffnet sei. Allerdings könne bei der Ausübung des Ermessens »ein Gnadenerweis aus jedem von der Wertordnung des Grundgesetzes nicht missbilligten Grund abgelehnt werden. Eine solche Entscheidung verletzt nicht die Rechte des Petenten. Nur wenn das Begnadigungsrecht durch willkürliche Handhabung missbraucht wird, wird der Verurteilte in seinem durch Art. 1 und 3 GG begründeten Recht auf eine rechtsstaatskonforme, d.h. nichtdiskriminierende, gerechte und sachbezogene Gnadenentscheidung verletzt. Ebensowenig dürfen Gnadenerweise unter Auflagen erteilt werden, die gegen Art. 1 Abs. 1 GG oder den Wesensgehalt eines Grundrechts antaste.«97#
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Für das Gnadenrecht der Landesbischöfin bzw. des Landebischofs nach Abs. 3 muss man davon ausgehen, dass es sich um eine höchst persönliche Befugnis handelt, die sie im Rahmen ihrer geistlichen Leitungsvollmacht ausüben. Anders als im staatliche Recht ist in der Grundordnung die Möglichkeit einer Delegation auf andere Personen oder Dienststellen nicht vorgesehen. Auch stellt sich im kirchlichen Recht das Problem einer Durchbrechung der Gewaltenteilung zwischen der Exekutive und der Judikative durch den Gnadenakt nicht in gleicher Weise, wie das im staatlichen Bereich der Fall ist. Das kirchliche Gnadenrecht ist daher weniger »verrechtlicht« als das staatliche.98# Das spricht dafür, dass – wie bei der Entscheidung über die Ordination nach Abs. 2 Nr. 3 – ein Beschwerderecht nach Art. 112 GO gegen eine Ablehnung des Gnadenaktes grundsätzlich nicht besteht und auch der Weg zum Verwaltungsgericht nicht eröffnet ist. Die Ablehnung bedarf anders als bei der Versagung der Ordination99# daher auch keiner Begründung. Auch wenn man davon ausgeht, dass das Gnadenrecht justiziabel ist, müsste sich eine rechtliche Überprüfung auf reine Formfehler und eine Missbrauchskontrolle im Sinne der oben zitierten Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beschränken.

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1 ↑ Siehe: Artikel 64 Abs. 2 GO.
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2 ↑ Zur Herausbildung des episkopalen Amtes in der Frühzeit des Christentums und zu seiner weiteren Geschichte vergl.: Chr. Link (2017): Rdnr. 5 ff.; G. Kretschmar (1999); D. Wendebourg (2006); A. Thier (2016): 6 ff.; zum Ringen um das Bischofsamt in derzeit der Reformation vergl.: M. Heckel (2016): S. 307 ff.
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3 ↑ Nach dem Augsburger Religionsfrieden von 1555 waren evangelische Bischöfe ausgeschlossen, vergl.: A. v. Campenhausen (1999): S. 39.
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4 ↑ Zum lutherischen Verständnis des Bischofsamtes vergl. Artikel 28 der Confessio Augustana von 1530; W.-D. Hauschild (2005): S. 11 ff.
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5 ↑ Vergl. dazu: P. Jacobs (1959): S. 118 ff.; E. Wolf (1961): S. 82 ff.; A. Stein (1997): S. 96 ff.; C. Link (2017): S. 97 ff.
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6 ↑ Vergl.: W. Maurer (1955): S. 66.
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7 ↑ Vergl.: A. Kienitz (1998): S. 22 (= 130, S. 44).
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8 ↑ Vergl.: H. Liermann (1953/54): S. 1.
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9 ↑ Zur Situation in Baden vergl.: J. Winter (2008/2009): S. 181 ff.
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10 ↑ P. Schoen (1929): S. 166.
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11 ↑ Siehe dazu: J. Winter (2008/2009): S. 181.
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12 ↑ Über ihn vergl.: L. Winkler (1930).
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13 ↑ Verhandlungen der außerordentlichen Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Kirche Badens, Oktober/Dezember 1919, S. 10 f. (Hervorhebung im Original).
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14 ↑ Die Einführung einer geistlichen Spitze in Form der Position eines Landesbischofs scheiterte nicht zuletzt daran, dass die Linke im Verfassungsausschuss erklären ließ, dass sie eine ihr genehme Lösung der Frage für ihre Zustimmung zum Verfassungswerk als entscheidend ansehe.
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15 ↑ Vorläufiges kirchliches Gesetz, den vorläufigen Umbau der Verfassung der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens betreffend, GVBl. S. 69.
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16 ↑ Ebd.: S. 71.
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17 ↑ § 125 Abs. 1 KV 1919; vergl. dazu unten bei Artikel 75.
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18 ↑ § 113 Abs. 1 KV 1919; bis Oktober 1924 war der Jurist Ludwig Muchow Kirchenpräsident, danach bis 1933 der Theologe Klaus Wurth; vergl. dazu oben: Einführung Rdnr. 29.
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19 ↑ § 1 Abs. 2 UmbauG.
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20 ↑ Erster Inhaber dieses Amtes war der frühere Prälat Julius Kühlewein.
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21 ↑ § 4 Abs. 2 UmbauG: »Der Evangelische Oberkirchenrat faßt seine Entschließungen durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Landesbischofs.«
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22 ↑ Das wird u.a. übersehen in der Eingabe an die Landessynode, die im Jahre 1995 auf die Abschaffung des Bischofsamtes und die Wiedereinführung eines Kirchenpräsidenten abzielte; vergl.: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 19. bis 22. April 1996, Anl. 1.
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23 ↑ E. Wolf (1945): S. 421.
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24 ↑ Hauptbericht des Evangelischen Oberkirchenrates für die Zeit vom 1. Januar 1952 bis 1. August 1961, S. 57.
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25 ↑ H. Liermann (1953/54): S. 28.
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26 ↑ H. Liermann ebd.: S. 3 f.
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27 ↑ § 11 Kirchliches Gesetz, Die Leitung der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens betreffend, vom 29. April 1953, GVBl. S. 37.
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28 ↑ Siehe zuletzt: § 120 GO.
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29 ↑ W. Löhr (1963): S. 253.
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30 ↑ A. Stein (1987): S. 547.
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31 ↑ Dabei handelt es sich um Funktionen, die auf den früheren Prälaten in der Kirchenverfassung von 1919 zurückgehen, vergl.: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom April 1953, S. 18.
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32 ↑ Vergl. dazu: W. Löhr (1963): S. 245; O. Friedrich (1978): S. 397 f.; Chr. Heckel (2016): Rdnr. 94 ff.
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33 ↑ Im späteren Sprachgebrauch: »Prälaten«, siehe dazu bei: Artikel 75 GO.
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34 ↑ § 11 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 Kirchliches Gesetz, Die Leitung der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens betreffend vom 29. April 1953, GVBl. S. 37 (Hervorhebung vom Verfasser).
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35 ↑ GVBl. S. 89.
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36 ↑ Erläuterungen zum Entwurf des 2. Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1969, Anl. 1, S. 24.
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37 ↑ GVBl. S. 61.
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38 ↑ Siehe: Artikel 79 Abs. 1 Nr. 3 GO.
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39 ↑ Siehe: Artikel 80 GO.
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40 ↑ Siehe: Artikel 85 Abs. 1 GO.
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41 ↑ Zum Ordinationsrecht der Landesbischöfen bzw. des Landesbischofs siehe auch bei Art. 90. Rdnr. 16 f.
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42 ↑ § 19 Abs. 1 Nr. 2 PfDG-EKD
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43 ↑ § 47 Abs. 1 GO.
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44 ↑ § 48 Abs. 1 Satz 1 GO.
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45 ↑ Siehe: Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa vom 16. März 1973, Rdnr. 33; zu dieser Konkordie siehe oben: Artikel 4 Rdnr. 14.
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46 ↑ Siehe: Artikel 90 Abs. 2 Satz 1 GO.
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47 ↑ Der Vollzug der Ordination kann daher auch im Ausnahmefall einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer übertragen werden; vergl. unten: Artikel 90 Abs. 2 GO.
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48 ↑ Landesbischof Ulrich Fischer hat dazu im Jahre 2002 eine Schrift »Gedanken zum ordinierten Amt in unserer Kirche« vorgelegt; vergl.: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 20. bis 24. Oktober 2002, S. 29 f.
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49 ↑ U. Fischer ebd.: S. 24.
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50 ↑ Siehe auch: H. de Wall (2016): Rdnr. 30.
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51 ↑ Siehe: Art. 78 Abs. 2 Nr. 5 GO.
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52 ↑ Siehe als Beispiel: § 3 Abs. 1 Satz 1 Kirchliches Gesetz über den Dienst der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Gemeindediakoninnen- und -diakonengesetz – GDG) vom 18. April 2008, GVBl. S. 118 (RS Baden Nr. 470.100), der bestimmt, dass Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone von der Landesbischöfin bzw. vom Landesbischof in ihr Amt berufen werden. Das Beispiel zeigt, dass der Akt der »Berufung« – anders als im staatlichen Recht – im kirchlichen Recht nicht gebunden ist an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, da die genannte Personengruppe im privatrechtlichen Anstellungsverhältnis beschäftigt wird.
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53 ↑ Dieser kommt u.a. darin sinnfällig zum Ausdruck, dass die Berufungsurkunde in einem öffentlichen Gottesdienst ausgehändigt wird; siehe: § 20 Abs. 5 PfDG-EKD (früher § 9 Abs.1 Satz 2 PfDG Baden).
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54 ↑ Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist die Aushändigung der Berufungsurkunde für die Entstehung des Dienstverhältnisses zu dem in der Urkunde genannten Zeitpunkt konstitutiv; vergl.: § 20 Abs. 2 PfDG-EKD.
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55 ↑ Siehe: Art. 16 Abs. 3 Nr. 7 GO.
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56 ↑ Vergl.: § 4 Satz 2 GeschOEOK, GVBl. 2005, S. 105, zuletzt geändert am 19. Mai 2016.
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57 ↑ § 7 Satz 3 GeschOEOK.
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58 ↑ Vergl. dazu: Chr. Heckel (2016): Rdnr. 107.
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59 ↑ Siehe: Artikel 78 Abs. 3 GO.
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60 ↑ Siehe oben: Artikel 65 Rdnr. 14.
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61 ↑ Siehe: Artikel 78 Abs. 2 Nr. 7 GO.
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62 ↑ Besonders sinnfällig ist das beim Evangelischen Kirchenvertrag mit dem Land Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2007 hervorgetreten, der auf staatlicher Seite vom Ministerpräsidenten unterschrieben worden ist.
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63 ↑ Eine entsprechende Klarstellung ist durch das kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016, GVBl. S. 226 erfolgt.
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64 ↑ Vergl. dazu im Ganzen: H. Munsonius / Chr. Traulsen (2016); S. Schwab (2019): S. 270 ff.
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65 ↑ Richtlinien der Bischofskonferenz der VELKD über die Visitation vom 8. November 1963/20. Oktober 1981, abgedr. bei M. Lindow (1989): Nr. 280.
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66 ↑ Vergl. dazu: H. Munsonius / Chr. Traulsen (2016): Rdnr. 17.
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67 ↑ Zur Auffassung Luthers und der weiteren Entwicklung der Visitation seit der Reformationszeit vergl.: H. Munsonius / Chr. Traulsen ebd.: § 30 Rdnr. 7 ff.
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68 ↑ Vergl. dazu: M. Plathow (1991): S. 55 ff.
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69 ↑ M. Luther (1528); vergl. dazu: M. Heckel (2016): S. 650 ff.
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70 ↑ Muster einer Visitationsordnung der AKF vom 17. Dezember 1975, ABl.EKD S. 91.
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71 ↑ Vergl.: S. Schwab (2019): S. 271.
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72 ↑ Vergl. dazu das 1987 vom Evangelischen Oberkirchenrat herausgegebene Heft: Gemeindeaufbau. Visitation als Anfang und Hilfe und F. Krause (1991); Chr. Heckel (2016): Rdnr. 103.
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73 ↑ So gehört die Überprüfung der gemeindlichen Verwaltung und Liegenschaften nach wie vor zu den Aufgaben der Visitationskommission (§ 12 Visitationsordnung).
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74 ↑ Kirchliches Gesetz über die Ordnung der Visitation (Visitationsordnung – VisO) vom 24. Oktober 2013 (GVBl. S. 296), zuletzt geändert am 21. Mai 2021, GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94 (RS Baden Nr. 100.200).
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75 ↑ § 3 (Gemeinden), § 26 (Kirchenbezirke) VisO.
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76 ↑ § 4 Abs. 1 VisO.
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77 ↑ § 4 Abs. 1 Satz 2 VisO.
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78 ↑ § 27 Abs.1 VisO.
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79 ↑ Zur Zusammensetzung der Kommission für die Visitation von Kirchenbezirken siehe § 27 Abs. 2 VisO.
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80 ↑ Siehe dazu bei Artikel 72. Rdnr. 3 f.
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81 ↑ Zum Ablauf der Visitation vergl. im Einzelnen §§ 5 ff. VisO.
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82 ↑ Siehe §§ 14 bis 16 der Visitationordnung vom 27. Oktober 1967 (GVBl. S. 81) i.d.F. vom 14. Oktober 1996 (GVBl. S. 152).
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83 ↑ GVBl. S. 105.
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84 ↑ §§ 15 und 39 VisO.
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85 ↑ Vergl. dazu auch: Vorlage des Landeskirchenrates, Entwurf eines kirchlichen Gesetzes: Visitationsordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom November 1966, Anl. 1, S. 8.
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86 ↑ Verhandlungen der Landessynode, Ordentliche Tagung vom Oktober 1967, Anl. 9, S. 1.
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87 ↑ Vergl.: § 101 Abs. 2 GO i.d.F. vom 23. April 1958, GVBl. S. 17; die Bestimmung lautete: »Zum Amt des Landesbischofs gehört das Recht, die Gemeinden und Kirchenbezirke zu visitieren. Aus diesem Recht ist die Befugnis der theologischen Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates und der Dekane zur Durchführung der Visitation abgeleitet. Die Einzelheiten über die Durchführung der Visitation regelt ein kirchliches Gesetz.« In § 11 Abs. 2 Buchst. f des Leitungsgesetzes von 1953 hieß es noch unter den Aufgaben des Landesbischofs: »die Kirchenvisitationen beaufsichtigt«.
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88 ↑ Nach § 91 KV 1919 war der Dekan verpflichtet, »nach besonderer Dienstanweisung in allen Kirchengemeinden die Kirchenvisitation und die Religionsprüfungen vorzunehmen oder durch ein geistliches Mitglied des Bezirkskirchenrates vornehmen zu lassen«.
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89 ↑ § 127 Abs. 2 Nr. 7 KV 1919.
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90 ↑ § 125 Abs. 3 KV 1919.
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91 ↑ Siehe: Artikel 78 Abs. 2 Nr. 2 GO; bisher: § 127 Abs. 2 Nr. 5 GO.
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92 ↑ So: S. Schwab (2019): S. 271.
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93 ↑ Artikel 60 Abs. 2 GG.
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94 ↑ Artikel 52 LV Baden-Württemberg.
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95 ↑ BVerfGE, Bd. 25, S. 352 (360).
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96 ↑ Er umfasst daher nicht das Recht zum Erlass einer allgemeinen Amnestie für eine Mehrzahl von gleichgearteten Fällen, die in generell-abstrakter Form geschieht.
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97 ↑ BVerfGE, Bd. 25, S. 365.
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98 ↑ Eine »Gnadenordnung«, die wie im staatlichen Bereich das Verfahren regelt, gibt es im kirchlichen Bereich nicht. Vergl. z. B. die Anordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg über das Verfahren in Gnadensachen vom 20. September 2001; Die Justiz 2001, S. 566.
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99 ↑ Siehe oben Rdnr. 17.