Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 29

Die Sitzungen des Kirchengemeinderates von Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden sind öffentlich.
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A. Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzungen

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Artikel 29 enthält in seinem Satz 1 eine Ausnahmebestimmung zu Art. 110 Abs. 1 Satz 1 GO, der bestimmt, dass kirchliche Organe nicht öffentlich tagen, sofern in der Grundordnung nichts anderes geregelt ist. Für die grundsätzliche Öffentlichkeit eines kirchlichen Organs bedarf es daher einer besonderen Bestimmung, die für den Kirchengemeinderat von Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden mit diesem Artikel wie schon bisher1# vorliegt. Der Unterschied zu den nicht öffentlichen Sitzungen des Ältestenkreises der Pfarrgemeinde erklärt sich in der Sache u. a. daraus, dass im Kirchengemeinderat keine seelsorgerlich relevanten Fragen zu erörtern sind.
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Die Öffentlichkeit der Sitzungen des Kirchengemeinderates ist nicht auf die Gemeindeglieder beschränkt. Eine Information der allgemeinen Öffentlichkeit über die Termine und die Tagesordnung, z. B. über die örtliche Presse, schreibt die Grundordnung aber nicht vor.
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B.Ausschluss der Öffentlichkeit

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Die Öffentlichkeit darf nach Art. 110 Abs. 2 GO nur ausgeschlossen werden, »wenn das kirchliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner eine vertrauliche Verhandlung erfordern«. Das kann z. B. der Fall sein, wenn im Zusammenhang mit der Zuständigkeit nach Art. 27 Abs. 2 Nr. 3 GO Personalangelegenheiten im Kirchengemeinderat zu erörtern sind. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, muss in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt werden.2#
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C. Bekanntgabe der Termine

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Durch das kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 19. Oktober 20163# wurde die bisher in Satz 2 enthalten gewesene Bestimmung über die Bekanntgabe der Termine und der vorgesehenen Tagesordnung der Sitzungen des Kirchengemeinderates an die Pfarrgemeinden gestrichen. Sie findet sich jetzt mit gleichem Wortlaut in § 24 Abs. 1 Satz 2 LWG.4#
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Die bereits bisher nach § 39 Abs. 1 Satz 2 GO bestehende Pflicht, die Termine der Sitzungen »der Gemeinde bekannt zu geben«, ist in der Weise präzisiert worden, dass die Termine den Pfarrgemeinden bekannt zu geben sind und dabei auch die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen ist. Die Pfarrämter der Pfarrgemeinden haben dann dafür zu sorgen, dass diese Information »in geeigneter Weise« an die Gemeindeglieder weitergegeben wird. Das kann auf verschiedenen Wegen geschehen, wie z. B. durch Aushang im Schaukasten, durch Ankündigung im Gottesdienst oder durch den Gemeindebrief. Nur so können interessierte Gemeindeglieder sinnvollerweise darüber entscheiden, ob sie von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, der Sitzung des Kirchengemeinderates als Zuhörer beizuwohnen.

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1 ↑ Siehe bisher: § 39 Abs. 1 GO.
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2 ↑ Art. 110 Abs. 2 letzter Satz GO.
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3 ↑ GVBl. S. 226.
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4 ↑ Die Bestimmung lautet: »Die Termine, die vorgesehene Tagesordnung und der Sitzungsort sind den Pfarrgemeinden bekannt zu geben, die in geeigneter Weise für eine Bekanntgabe an die Gemeindeglieder sorgen.«