Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 39

( 1 ) Die Bezirkssynode wählt
  1. die Mitglieder des Bezirkskirchenrates und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
  2. die Landessynodalen des Kirchenbezirks;
  3. die Stellvertreterinnen bzw. die Stellvertreter der Dekanin bzw. des Dekans;
  4. andere Personen, die kirchliche Ämter und Funktionen innehaben, soweit deren Wahl durch die Bezirkssynode gesetzlich vorgeschrieben ist.
( 2 ) Die Bezirkssynodalen bilden zusammen mit den Mitgliedern des Ältestenkreises der betroffenen Pfarrgemeinde den Wahlkörper zur Wahl der Dekanin bzw. des Dekans nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt entsprechend für die Wahl der Schuldekanin bzw. des Schuldekans unter Beteiligung der betroffenen Religionslehrkräfte.
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Artikel 39 ist eine überarbeitete Fassung des bisherigen § 81 Abs. 2 GO. In Absatz 1 wird die Wahl der Dekanin bzw. des Dekans und der Schuldekanin bzw. des Schuldekans nicht mehr aufgeführt. Das hängt damit zusammen, dass dafür jetzt ein neuer Wahlkörper gebildet wird, der in Absatz 2 geregelt ist.
2
Die Mitglieder des Bezirkskirchenrates und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter muss die Synode »aus ihrer Mitte wählen«, wie sich aus Art. 44 Abs. 1 GO ergibt. Nicht wählbar sind dabei solche Personen, deren späteres Ausscheiden aus der Bezirkssynode zum Zeitpunkt der Wahl bereits feststeht. Das kann z. B. bei Mitgliedern der Landessynode der Fall sein, die einer neu gewählten Bezirkssynode aufgrund der Übergangsvorschrift von Artikel 105 GO nur vorübergehend angehören.
3
Die Anzahl der zu wählenden Landessynodalen, die Voraussetzungen ihrer Wählbarkeit und das Verfahren sind nach Art. 66 Abs. 2 GO i.V.m. den §§ 50 bis 52 LWG durch einfaches Gesetz geregelt.
4
Für die Wahl der Stellvertretungen für die Dekaninnen bzw. Dekane ist Artikel 48 GO zu beachten.
5
Gesetzlich vorgeschrieben ist die Wahl einer Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. eines Bezirksdiakoniepfarrers durch die Bezirkssynode.1#
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Zu Absatz 2 siehe die Kommentierung zu Artikel 37.

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1 ↑ § 20 DiakG (RS Baden Nr. 330.100).