.Richtlinien zum Förderprogramm KSE-Klima-Cent 
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
        
      Richtlinien zum Förderprogramm KSE-Klima-Cent 
(Richtlinie Klima-Cent - RL Klima-Cent)
Vom 23. Januar 2018 (GVBl. S. 145)
Der Evangelische Oberkirchenrat hat folgende Richtlinien erlassen:
#####§ 1
Förderfähige Maßnahmen
			(
			1
			)
		 Gefördert wird die Erhöhung des Eigenstromverbrauchs in Gebäuden im Eigentum kirchlicher Rechtsträger im Zusammenhang mit Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerken.
			(
			2
			)
		 Gefördert werden insbesondere die Anschaffung von:
- PV-Batteriespeicher und
- Ladestationen für E-Mobilität (Pkw & Pedelecs).
			(
			3
			)
		 Zusätzlich werden CO2-reduzierende Maßnahmen gefördert wie zum Beispiel:
- die Anschaffung von Pedelecs und
- Umstellung auf LEDs (Retro-fit).
§ 2
Antragsberechtigung und Antragsverfahren
			(
			1
			)
		  1 Antragsberechtig ist jede Kirchen- oder Pfarrgemeinde sowie landeskirchliche Einrichtungen und Verwaltungs-und Serviceämter.  2 Die Antragsberechtigten müssen nicht KSE-Kunde sein.  3 Der Antrag ist an den Evangelischen Oberkirchenrat, Büro für Umwelt und Energie zu richten.
			(
			2
			)
		 Für die Förderung von PV-Batteriespeichern ist ein Monitoring über 3 Jahre Voraussetzung.
			(
			3
			)
		 Im Falle von baulichen Maßnahmen ist eine positive baufachliche Stellungnahme des Evangelischen Oberkirchenrats, Kirchenbauamt, Voraussetzung. 
			(
			4
			)
		  1 Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs geprüft und beschieden.  2 Eine Förderung kann erfolgen, solange Fördermittel zur Verfügung stehen.
#§ 3
Höhe der Förderung
			(
			1
			)
		  1 Maßnahmen werden zu 50 Prozent als Zuschuss zum Eigenanteil gefördert.  2 Etwaige Drittmittel aus nicht kirchlichen Förderprogrammen werden bei der Berechnung des verbleibenden Eigenanteils der Gemeinde berücksichtigt.  3 Die Fördersumme muss mindestens 250 Euro betragen.  4 Die Fördersumme ist auf maximal 5.000 Euro begrenzt. 
			(
			2
			)
		 Die Förderung ist kumulativ zu jedem weiteren landeskirchlichen Förderprogramm und führt nicht zu einer Verringerung der Fördersumme durch diese weiteren Programme bis maximal 100 Prozent der Kosten.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Februar 2018 in Kraft.