.
#
Kirchengericht: | Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden |
Entscheidungsform: | Beschluss |
Datum: | 13.06.2017 |
Aktenzeichen: | 2 Sch 30/2016 |
Rechtsgrundlage: | §§ 50, 51 MVG |
Vorinstanzen: | Keine |
Schlagworte: | Inhalt der schriftlichen Zustimmungsverweigerung |
Leitsatz:
Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf Teilnahme an Austauschgesprächen zwischen Dienststellenleitung und Vertretern der Mitarbeitervertretung.
Allein die Dienststellenleitung bestimmt zunächst, in welcher Form und mit welchem Inhalt sie wann den Anspruch der Vertrauensperson, in allen Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder die Schwerbehinderten als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend unterrichtet und angehört zu werden, erfüllt.
Erst dann, wenn dieser Verpflichtung durch die Dienststellenleitung nicht ordnungsgemäß und vollständig nachgekommen wird, kann durch die kirchengerichtliche Schlichtungsstelle auf Antrag der Vertrauensperson eine auch verfahrens- und inhaltsbezogene Verpflichtung der Dienststellenleitung gegenüber ausgesprochen werden.
Tenor:
Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.